Frankfurter
Intelligenz * Blatt,
(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ^^^««>.
auSgegeben wird.
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No. 32. Donnerstag, den 19. April 1810. X^gV
Bekanntmachung. -
Nachdem der hiesige Bürger und Bierbrauermeister Philipp Ludwig Pulver bereitin dem Jahr 1797 unter erwirkter Obrigkeitlicher Erlaubniß und Keybehaltung seines hiesigen Bürgerrechts gegen von dem abgelebten Dr Wetzel für die ordentliche und außerordentliche Abgaben rc. geleistete Bürgschaft von hier weg und nach Königshofen an der Tauber gezogen — dahingegen die Wittib des benannten Dr. Wetzel sothaner CauciönS- leistung entlediget zu werden wünschet und gebeten hat — benannten Philipp Ludwig Pulver — welcher seit mehreren Jahren von seinem Aufenthalt keine Nachricht anhero kommen lassen,, nach den letzteren aber in Amsterdam sich aufgehalten haben solle, cstiâsliter vorladen zu lassen, auch diesem Gesuch willfahret worden; so wird benannter hiesiger Bürger und Bierbrauermeister Philipp Ludwig Pulver andurch ediftaliter unter einer Zeitfrist von 4 Monaten vorgeladen, um so gewisser dahier wieder einen andern Caventen wegen fernerer Beybèhaltunq seines Bürgerrecht- zu bestellen, als derselbe in dessen Entstehung des hiesigen Bürgerrechtes verlustig erkläret und hiernach daS weitere verfüget werden solle.
Datnm den 6ten April 1810.
Bürgermeister und Senat der Stadt Frankfurt am Mayn,
Da unterzogene Stelle in Erfahrung gebracht hat, daß Almosen empfangende kinderlose Aruze noch bey ihren Lebzeiten, ihre beyhabenden Leichenkaffen an andere Personen ab- tretcen und zu vermachen suchen, und dadurch die Ansprüche zu vereiteln trachten, welche der allgem. Armen-Commission darauf auf den Sterbfall zustehen, zumalen manche Arme zu den von ihnen fortzusetzenden Leichenkassen, diesseits Zulagen erhalten haben; So hat man für angemessen erachtet, eine Warnung gegen solche Adtrett- und Vermachungen der Leichenkassengelder an andere Personen andurch öffentlich bekannt zu machen.
Franffurt den rssten März 1810.
Allgemeine Armen r Direktion.
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r Nachdem unter dem Zten April dieses Jahrs gnädigst verordnet worden ist, daß hinführo in Fällen eines über ein in bürgerlichem ntxu stehendes Vermögen verhängten Concur« Prozesses der Curator Massa zu Fortentrichtung der Schätzung von dem ganzen Aktivbestand der Masse während der Zeit, al« der ConcurS-Prozeß anhängig ist, von dem Schatzungeamt in Ansprache genommen werden so«; so wird die Höchste Verordnung, damit sich die Curatores 'Massa darnach bemessen können, zu deren Nachachtung hiermit bekannt gemacht. Frankfurt am Mayn, den igten April 1810.
Schöffen - Appellations - Gericht.