Da die äußern Anlagen dieses Frühjahr mit mehreren Blumen versehen worden, aff wird ein jeder vaurherr erfuhr, seinen Dienstboten anzubefthlen, diese zu schonen, auch die mit sich führende Kinder davon abzuhalten, und solche über die Verpflanzungen und M«sen nicht laufen zu lassen, widrigen- man nicht dafür haften könne, daß denselben durch die bereits ausgestellten mehrere Amsehere wa» u a genehmes begegene.
Frankfurt den yten April i&to.
Bau r Amt.
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Diejenige SchiUd-Verschreibungen von kargeliehenen Ge.'dpostcn (mir Ausnahme der durch Vormünder besorgten Ai lagen) von weichen der Tenuimis solutionis bereite erschienen ist, werden bey unterzogener Stelle, auf die gewöhnliche Bmrstâge , von dato an, zurückbezahic. Tiè' Jnuressrmcn werden andurch erinnert, diese Feldposten längsten- bis zum i fleti Juny d. I in Empfang zu nehmen, oder g-wärugcr zu seyn, daß ihnen nach Verlauf dieser Zeit kri-e Interessen von dergleichen Oduaativnen entrichtet werden.
Frankfurt den Ztcn April i8io.
_____________________ Pfand - Amt. •
Alle diejenige, welche an den hiesigen Burger und Leinwand-Händler Gerhard Schneider, gegen welchen der Concurs ersannt worden ist, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeyrcen, werden hierdurch vorgeladen, in Zeit Sechs Wochen, 'welche von un- Sen benanntem dato an pro omni >rmino peremtorie anberaumt werden, vor hiesigem Gerichte in Selbstperson, oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigten, zu erscheinen, um ihre Ansprüche rechreerforderlich daczuthun , auch des etwaigen Vorrecht- halber mit einander zu verfahren, sofort die weitere rechtliche Verfügung abzuwarten, anbey sich zu gewärtigen, daß ste zu dieser Sache weiter nicht, als an hiesiger Gerichtsthüre, citirc, und im Ausbleibuigösall weiter nicht gehört, sondern mit ihren etwaigen Forderungen »yn diesem Concu'ö ausgeschioffen und abgewiesen werden sollen.
Signatum $canf|urt am Mayn, den igten Mârz 1810.
__________________________________Stadt- und Land - Gerichts - Canzley. _
- s Nachdem der hiesige Bürger und Bierbrauermeister Philipp Ludwig Pulver bereits an oem ^ai;r 1797 unter erwirkter Obrigkeitlicher Erlaubniß und Beybehaltung seine» hiesigen Bürgerrechts gegen von dem abgelebten Dr Wetzel für die ordentliche und außecor- Dentuche Abgaben rc. geleistete Bürgschaft von hier weg und nach König-Hosen an der Zauber gezogen dahingegen die Wittib de- benannten Dr. Wetzel sochaner CautionS- keistung entlediget zu werden wünschet und gebeten hat — benannten Philipp Ludwig Pul- ver welcher seit mehreren Jahren von seinem Aufenthalt keine Nachricht anbero kommen , sikn, nach den letzteren aber in Amsterdam sich autgehalten haben solle, edictaliter vor-
/ auch diesem Gesuch willfahret worden; so w'rd benannter hiesiger Bürger 2ad Dierbrauermerster Philipp Ludwig Pulver andurch eniâaliter unter einer Zeitfrist wk 4 Monaten vorgeladen, um so gewisser dahier wieder einen anten Eaventen wegen fernerer Beybehaltung seines Bürg-rrechtS zu bestellest, als derselbe in dessen Entstehung deS ihiesigen Bürgerrechtes verlustig erkläret und hiernach daS weitere verfüget werden solle.
Datum den 6ten April r^io.
Bürgermeister und Senat der Stadt Frankfurt am Mayn.^
Diejenigen, welche an den Debitnachlaß der Balthasar Rachischen Wittib geb. Boch zu Dorkelweil Zahlungen zu leisten haben, werden hiermit von Gericht- wegen angewiesen/ solche bey Strafe doppelter Zahlung nur an unterzeichnete Canzley zu bewirken.
Frankfurt am Mayn, den rten April 1810.
Städte und Land; Gerichts - Canzley.