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Frankfurter 3 n t è ü i g e n z» B l a t t,

(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dinstags und Freytags ^^""^^^ «urgegeben wird.

No. 30. Freytag, den 13. April 1810. Kao^x

Bekanntmachung.

Unter dem ersten Mai vorigen Jahres, ist die Verordnung Hines Hochedlen Raths bekannt gemacht worden, daß Niederlagen von fremden Schuhmacher waaren, zwischen den Messen, dechier, garnicht gestattet, daß vielmehr diejenigen Schuhmecherwaaren, weiche von Fremden auf hiesige Messen gebracht, und in denselben nicht verkauft worden, sofort, nach geendigter Messe, wieder e'.ngepacki, und von hier weggebracht werden sollen, und zwar bei Strafe der Sonst Station. Z gleich ist allen hiesigen Bürgern und Einwohnern untersagt worden, dergleichen Waaren, «»sey nun gegen einen Lestandzin» oder nicht, weder in ihre Hauser oder Gewölbe, verwahrlich aufzunehmen noch weniger solche in Lommiffion zu übernehmen und zu verkaufen, bei Verme dung einer Geldstrafe von zsRthlr. Ein Hochedler Rath hat diese Verordnung, wiedeiholt bekannt machen zu lassen, beschlossen, mit dem ferneren Zusatz, daß allen denjenigen, welche mit fremden Schuh- macherwaaren, die h'esigen Messen, beziehen, unte^agt seyn solle, diese Waaren, vor Mittwoch dem ißten «prilFoeder auezuvacken, noch zu verkaufen, und zwar bei sonst iu gewartender nachdrückttcher Strafe. davon dem Denuneianten, das Drittel zu Theil werden solle« Dornach sich also ein jeder zu achten und vor Nachtheil zu hüten hat. Frankfurt, den 7ten August 1798« -_____ Stadt - Carrzley.

-â Es wird hiermit bekannt gemacht: - alle zu Wasser anhero kommende Früchte, ohne Unterschied, wie gewöhnlich, auch in dieser Messe, von Montag vor der ersten Meß­woche an, bis zu Ende der Messe, zu Sachsenhausen an der kleinen Maynpforte ausgemeffen und aufgeladen werden sollen. Frankfurt, den loten Sprit 1810. ' Renten ; Amt.

Da die äußern Anlagen dieses Frühjahr mit mehreren Blumen versehen worden, als wird ein jeder Haueherr ersucht, seinen Dienstboten anzubefehlen, diese zu schonen, auch die mit sich führende Kinder davon abzuhalten, und solche über die Verpflanzungen und Rasen nicht laufen zu lassen, widrigen- man nicht dafür haften könne, daß denselben durch die bereits aufgefteUren mehrere Aussehere was unangenehmes begegene. Frankfurt den yten April 1810.

Bau * Amt.

Verschiedene Meßläden im Römer sind auf die nächste und folgende Messen noch zu vermiethkn. Das Nähere ist vormittäglich zu vernehmen auf dem

Rechney ; Amt. '