(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ausgegeben wird.
No. 27. Dienstag, den 3. April 18x0.
Bekanntmachn« g.
Die unterzeichnete Stelle ist in den Scand gesetzt, einen bestimmten Betrag derjenigen kleinen , am roten Juny 1806 ohne eiae- t!id)e Coupons, und statt deren mit 24 Zinß- nummern versehenen, zu 5 vom Hundert werzi^ßlich ausgefertigten Rechnungs Commis» sio S- Scheine, deren endliches Zahlnng'jiel mit dem roten Juni 1830 eintritt, gegen gleiche Zwßen tragende, am roten Juni 1806 auögeftrcigte unV den roten Juni 1828 heimzahlbare, mit Coupon« versehene Obligationen zu ihrer eigenen und der Besitzer mehrerer solcher verzinslicher Rech-ungü CcmmijsionS.Scheine größeren, Bequemlichkeit, um* jutauschen. Diejenigen nun, welche für fl.-250. — oder fl. 500. — oder fL iooo. — und mehr dergleichen runden Summen in jenen verzinßljchen RechnungS-Commission« Scheinen besitzen, können sich solcher Umtauschung wegen melden, und werden,- so lange der dieS- fallsige Auftrag nicht erschöpft ist, Entsprechung finden. Frankfurt, hen 15. März ißio.
Rechnungs ; Commission.
Nachdem die hiesigen Bürger und Handelsleute Andreas Wagner und Carl Ludwig Haussmann als Associes der hiesigen Handlung Carl Gottfried Wagner Schulden halber und ohne eine Handlungsbilanz einzureichen, ausgetreten sindz So werden solche hiemit von Gerichts wegen vorgeladen, binnen Sechs Wochen von unten gesetztem dato an, so gewiß bey unterzeichneter Stelle sich zu sistiren, Rede und Antwort von ihrem Austritt und Falliment zu geben, auch alles zu Leisten, was ihnen von Richterö-AmtS wegen deSfallS wird auferlegt werden, als sie sonsten nach fruchtlosem Abläufe obiger Frist, als bösliche Falliten werden verfolgt und behandelt werden.
Frankfurt am Mayn, den aüsten Februar iß 10.
Schöffen - Appellations , Gerichts * Canjley»
Sitte diejenigen, welche die Berlassenschaft der dahier mit Hinterlassung eines Testa- «entS verstorbenen Dienstwagd Christinen Neumann aus Gattenau , auS irgend einem RechtSgrunde anzusprechen vermeynen, werden hierdurch vorgeladen, um innerhalb einer peremtorischen Frist von Sechs Wochen von unterzeichnetem dato an, ihre vermepntliche Ansprüche vor hiesigem Stadtgericht, selbst, oder durch eine legale Anwaldschaft zu begründen, widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß sie weiter nicht gehört, und die fragliche Verlasssnschast nach Inhalt des Testaments ohne Caution werde verabfolgt, auch künftig keine weitere Ladung denn an hiesiger Gerichtsthüre, und ^war nur jl, Anhörmig des facta hujus citationis reproductione ergehenden Bescheids wnrve ertassey werden.
signatum Frankfurt am Mahn, den Sofien Febru ar ißio.
Scadlr und Liind ; Gerichts - Canzley.