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F r a nkfurter Intelligenz » Blatt, (welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ausgegeben wird.

No. 22. Freytag, den 16. März 1810.MiSz

Bekanntmachung.

In der GÄter-Abtrettungs-Gesuch-Sache des hiesigen Burgers und Handelsmanns Johann Jacob Geißwer ist Terminus ad liquidandum, et se dechrandum, auf Montag den roten Marz 1810, Vormittag« 10 Uhr, coram Deputatrone, anberaumt. Hierzu werden die Gläubiger des Gemeinfchuldners, unter dem in der Edictalladung angedroheten Präjudiz / zu erscheinen/ vorgeladen. Ti^natum Frankfurt a. M., den 7ten März iZio.

Schöffen # Appellations; Gerichts # Canziey.

Bekanntmachung eines öffentlichen Verkauf« einer Barbiergerechtigkeit.

Es ist der öffentliche Verkauf der Barbiergerechtigkeit/ sammt Zubrhsrungen, welche der verstorbene ChirucguS Membardt im Jahr 1763 von den Richterschen Erben erkauft, dann der verstorbene ChirucguS Bader, und hierauf der ChirurguS Carl Wiegand Stumpf bis jetzt inne gehabt hat, wegen eines auf dieser Gerechtigkeit haftenden Capitals, welche« ausqeklagt worden, von Gerichtswegen beschlossen worden. Diejenigen, welche Willen« sind, diese Barbiergerechtigkeit käuflich an sich zu bringen / zu deren Erwerbung auch gehörig qualifiewt find, haben daher, binnen vier Wochen, ihr Kaufgebot in der unterzeichneten Canziey zum Protokolle anzuzeigen, und sich hiernächst weiterer Verfügung zu gewärtigen.

Frankfurt den 9ten März igio.

L -' Schöffen # Appellations # Gerichts # Canzley.

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Sämmtliche Besitzer von Fcldgütekn auf der hiesigen und Sachsenhäuser Gemarkung, welche für die Aushebung der Graben an ihren Gütherstücken die Abwertung ihrer Hecken, wo sie in Straßen und Zwerchwege übergezvachsen find, und die Säuberung ihrer Bäumen und Hecken von Raupennestèrn, die diesfalls am 6ten November deS vorigen Jah^S an sie ergangenen Erinnerung ohngeachtet bis jezt nicht gesorget haben, werden hierzu nochmals unter Anberaumung einer Frist von Drey Wochen und der wiederholten Verwarnung auf» gefordert, daß gegen diejenige, welche nach Derfließung dieser Zeit noch säumig befunden worden , die verordnungsmäßiae Strafe ohnnachfichtlich erkannt und zugleich die zur Er­füllung ihrer gesetzlichen Schuldigkeit erforderliche weitere Verfügung erlassen werden wird.

Frankfurt , den 8ten März 1810.

____________.Land, Amt und Acker, Gericht.

Nachdeme von den hiesigen Buchhandlungen über mancherley Nahrungs-Eingriffe und dahier getrieben werdenden Buchschleichhandel Beschwerden gefügt worden; so wird zu Aufrechthaltung derselben bürgerlichen Nahrung r) denen b esten Buchbindern mit Aus­nahme des ihnen gestatteten Verkaufs gebundener innländischer Schul- und Kirchenbücher