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Frankfurter

Bekanntmachung.

Obgleich Se Hoheit unser gnädigster Fürst und Herr, in der am ersten Juln 1807 gnädigst erlassenen erneuerten Forst- und Jagdfrevel Ordnung Kap. I. § 3 die vordem übliche- Walocage beizubedaiten und fernerhin bestehen zu lassen geruhecen; so haben doch die dermalige tage der hufigen Sradtwaldungen sowohl, als auch der ha fige Mißbrauch dieser höchsten Vergünstigung Höchstdirselden bewogen, eine prövissrische, von den Umständen unabanverlich nothwendig gemachte Verfügung ergehen zu lassen, in Kraft welcher hiermit festgesetzt und verordnet wird:

i) Die bisher bestandenen Waldtage hören, vorhin üblich gewrsenermaßen , gänzlich auf; dagegen sollen für die Zukunft folgende Waldtage gestattet werden, nämlich: im Winter, vom 25. Nov. bis zum 22. Fedr. wird der Freitag jeder Woche als Waldrag festfesetzt, in den übrigen Monaten aber, vom 2Z. Febr bw zum 24. Nov. näml'ch , wird, von 14 Tagen zu 14 Tagen ein Freitag als Waldrag genattet.

Weswegen denn auch, statt der bisher gewöhnlich gewesenen zwei Waldzetteln für das ganze Jahr deren nur Hiner erforderlich bleibt

, 2) Ist niemand mehr, außer dem Hausvater und der Hausmutter einer Familie, erlaubt, sich in dem hiesigen Stadtwalde zu beholzigen. Wären jedoch solche in ßbr hohen Jaören oder von so schwächlichen GesundheitS Umständen, daß sie selbst nicht m Stande seyn sollten, Gebrauch von dieser ihnen nachgelassenen Kefugn-ß zu mache z so haben solche Pe souen davon beglaubte Anzeige auf dem Forst-Amte machen zu lassen und ;-- gewärti.en wem und welcher Person nahmentlich erlaubt werden wird, an ihrer Stelle die Beholzigungö» Beiug' ß für sie auszuüben.

Wohingegen auf immer und in jedrm Falle das eigenmächtige Behelligen durch junge Purjche, Kinder, Gesinde und Taglöhner, durchgehends untersagt ist, und verboten bleibt.

3) Wird es dorthin nicht erlaubt, den Wald mit Besten zu besuchen Wer die er- rand:ecco zigungS-Befugniß ausüben will, darf mit keinem andern We stetige als höch- Pe,6 'X/ücfe.i wie man sie zum Garten- und Feldbau gebraucht- versehe«» sey».

Auch die veränderte Sei m der gewöhntichm Ae^te , ist unstatthaft, und die ungewen- drteit uferte, deren man sich bisher häufig bedienst, ist nachdrucksamst untersagt.

Soviel demnächst insonderheit noch

. . 4) die in Ober und Niederrad, mit der Beholzigung begünstigten Personen betrifft, wird besehen mermit anbesohlen: daß sie, vom 25. Nov. bis den 22. Febn um 4 llhr Nachimt letzte Holz für denselben Waldtag bereits nach dause gebracht Haber müssm.

. ^ach der Berrachrung, daß nur durch eine genau, und willigt Befolgung

- ^Èlthat der Beholii'qungs Vergünstigung noch länger und auch für die Nachkommen betanken werden kann, wird