(welches auf dem kleinen Hirschgraben ? 77. Dienstags und Freytags ^^^^-^ ausgegeocn wird.
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No. ii. Dienstag, den 6. F.bruar ißxo. "^"Vk^v---^
V e k a n n t m a ch u rr g.
Lotterie-Ziehung,
Nächsten Mittwoch den 7ten dieses, Morgens um 8 Uhr, soll die Ziehung der Zten Classe Z8M hiesiger Stadt-Lotterie, in dem Versammlungszimmer des Herrn 5ir Collegs vor sich gehe». Wer Belieben hat derselbe» beyzuwohnen, kann sich dort einsinden. Frankfurt den rsten Febr. 181 o.
'________ Bon Stt.dt-Lottens-Deputaüons wegen.
Verbot fremde Schreiner - Arbeit zwischen den Messen anhero zu bringen.
Nachdem das dahiesige Schreinerhandwerk durch seine Geschworne, Uns mehrmelen vorgrsteller hat, wie es, als ein aus so vielen Meistern zusammen gefeites Handwerk, in den gegenwärtigen schweren Zeiten, und bei dem sich verbreitenden Nahrungsmangel nicht bestehen könne, wenn nicht seinem Nahrungsstande kräftigst nachgeholfen, und das Hereinbringen fremder Schreinerarbeiten, zwischen den Messer:, "gänzlich und ohne Einschränkung, «bgesteüet werde:
Als setzen und ordnen Wir:
1) Was diè Zeit der hiesigen beiten Messe« betrifft , so soll nach der bestehenden und keine Einschränkung leidenden Meßfrepheit, fremde Schreinerwaare, ton welcher Art und Gattung diese auch seyn möge, während derselben, zum Verkauf anhero zu bringen , nach wie vor verstattet seyn und bleiben.
2) Was aber die Zeit, zwischen den beiden hiesigen Messen, anbelanget, so hat es nicht nur, bei dem, mittelst des unterm igten Mä-z l7?l von Uns erlassenen, r^uch nachher» wehrmalen erneuerten EdictS, geschehenen Verbolte des Hrreinbringens fremder .Schreinerwaaren, zum feilen Verkauf, bey, Strafe der Confiscation, sein Ler- . bleiben, sondern es wird auch
2) hierdurch, zwischen den beiden Messen, daS Hereinbringen aller Schrsmerarbeit, ohne Unterschied, sie seye von gemcinrr oder feinerer Art, welche von hiesigen Burger« oder sonstigen Einwohnern, auswärts bestellet und erkaufet werden, von fetzt an, bis sich der Nahrungsstand des Schreinerhandwerks wieder verbessert, bei gleichmäßiger Strafe der Confiscation der Waare, untersagt und abqssiellet, somit das Herein- hringen der fremden ^chreinerwaarc, blos undallein, auf die dahiesige Meßzeit, als welche vom Einläuten der Messe an., bis zum Ende derselben / zu rechnen ist, beschranket. Wobey