Frankfurter
Intelligenz * Blatt,
(welches auf dem Fleiner Hirschgraben F 77 Dienstags und FreytagS ^^^««- ausgegeben wird. —--—----:------------------ (c^^ZÂrJ No. 7. Dienstag, den 23. Januar 1810. \^£^
B e k a n - n t ty a ch u n g.
Höherer Verfügung zufolge werden sämtliche dahiesige Con- tributionspflichtisse, Ä für die auswärts wohnenden hiesigen Bürger deren Caventen, hiermit letztlich ermahnt und ernstlich aufgefordert, ihre, beider bisher vergönnten schonenden Nachsicht, wider alles bessere Erwarten, in Rückstand belassenen schuldigen Beyträge an die unterzeichnete Stelle, ohnfehlbar und um so gewisser binnen 14 Tagen abzuführen und vollkommene Richtigkeit zu pflegen, da ansonsten, in dessen Entstehung, die Säumigen ohne Ansehen der Person, in eine den roten Theil ihres schuldigen Beytrags -betreffende Geldstrafe, verfallen seyn, oder sonstige angemessene Bestrafung erfahren sollen, und jener, nach dem von ihnen entrichteten letzten Jah- res-Veytrag , oder, wo dieser Maaßstab fehlt, nnd? Approximation von Amtswegen zu bestimmende Beytrag, der executiven Behörde bekannt gemacht, und sofort, nebst der angedroheten und alsdann verwirkten Geldstrafe, gegen sie unausbleiblich exe- quirt werden wird.
Frankfurt den isten Januar 1810.
Rechnungs - Commission.
Mittwoch den 2gsten Januar soll die Versteigerung der gewischten Wellen im Gold- steiner Forst fortgesetzt werden. Die Kauflustige können sich an besagtem Tag Morgens um 9 Uhr auf dem Oderforsthaus erfinden. Frankfurt den röten Januar 1810.
Forst - Amt.
Das zwischen den Messen verbotene Hereinbringen fremder Bürstenbinderwaaren zu feilem Berkaus betreffend.
Nachdem die.Geschworne des Bürstenbinder-Handwerks bey Uns Bürgermeister und Rath, chnlangst bittlich eingekommen, um, da ihren ohnehin überstyren und nah- eungslosen . Muyreistern durch Hereinbringung fremder in durchgezogener und Pecharbeit bestehender Bürsten Waaren, und deren durch Christen und Juden ungescheute Berdebiti- rung, großer Schaden entstünde, sie dielerhalb mit einer Obrigkeitlichen Verordnung zu Auërecht alcung chreS Handwerks zu versehen, dieses ihr petitum auch der Billigkeit gemäß geachtet worden;