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Frankfurter

Z H t eil t g e n z ' Blat t,

(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ^^^, suögegeben wird.

No. 5. Dienstag, den 16. Januar 1810. \â^/

Bekanntmachung.

Jhro Hoheit unser gnädigster Fürst und Herr haben in einem mit des Herrn Groß­herzogs zu Hessen-Darmstadt Königl. Hoheit abgeschlossenen Carte! Vertrag Lie Ueberein­kunst getroffen, daß keine gegenseitige Unterthanen oder DrsertrurS in Dienste genommen werden dahero dis sich anmeldende, wenn sie Dienste nehmen wolM, zuvor geau um ihre Erlaubniß oder Abzugs-Scheine egaminirrt und im Fall dieselbe als dienstpflichtige Unterthanen oder Deserteurs befunden worden, bey Vermeidung ernstlicher Strafe dessen, der darwider handelt arretirt und ausgeliefert werden dahero auch von keinem O'ficier, Soldat oder Unterthan, bey Erstattung all- und jeder Unkosten und bey 12 Rihlr. Strafe dergleichen Deserteurs oder heimlich auSgetrettene Unterthanen weder verhehlet , fortge- schaffc noch an fremde Werbung geschickt werden und daß hürnachst'

2) derienige, welcher einen Deserteur angegeben mir Verschweigung seines Namens Fünf Reichsthaler das Commando aber, welches den Deserteur der nächsten Garnison oder Civil Dörigkeit abüefert drey Reichsthaler erhalten solle daß endlich

3) niemand irgend ein Armatur-, Montur- und EguipementS- Stück des andern Theils bey Vermeidung der unentgeldlichen Zurückgabe der auf die Theilnahme am Diebstahle gesetzten Strafe, weder ersaufen noch Geld darauf leihen solle, vielmehr alle MUitair- und Civil-Obrigkeiten dergleichen wo sie selbige antreffen würden, zu sich zu nehmen , und der nächsten Garnison oder Civil Obrigkeit ohne weiter- davon Nachricht zu geben haben, um die Abholung besorgen zu können.

Wie man nun dieses unter dem weitern Anfügen andurch zu öffentlicher Wissenschaft zu bringen ohnverfehlet, daß hinsühro kein mUiran'pstichtiger Großherzoglich Hessischer Un­terthan m Privac-Dienste, als Bedienter, Handlungs-Commis u. s. w. ohne Vorzeigung schriftlicher Erlaubniß seiner Obrigkeit dahier angenommen werden solle; so wird auch Je­dem bey Vermeidung der angedroheten Strafe die genaueste Befolgung in dem Höchsten Namen Eminentissimi und aus desfallsigkm Special-Auftrag hierdurch aufgegeben.

Datum den Zysten December iZcy.

- pro c L A m a.

Nachdem« dem hiesigen Schatzungs-Awt die gemessene Weisung zugegangen die Schaz- jungS-Gelder sogleich nach Ablauf' d-S Jahrs Hölingen Falles executive beyzutreiden; so wird solches allen Schatzungs-Pflichtigen des Zwecks a: durch bekannt gemacht, damit sie bey Vermeidung derer Zwangsmittel ihre Schätzung- Schuldigkeit sogleich nach Ablauf des Jahrs mithin respeihve nach dem vstcn July, und isten Jan. jeden Jahres unfehlbar entrichten. Datum den Lten Jan. i8ro.

Bürgermeister und Senat der Stadt Frankfurt.