Frankfurter
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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ausgegeben wird.
No. 2. Freytag, den 5. Januar 1810.
B e k a n n t m a ch u n g.
- Unseres gnädigsten Herrn Hoheit haben auf erstatteten unterthaniasten Bericht über die Beleuchtung hiesiger Stadt mit gänzlicher Aushebung der in Ansehung derer Beyträge oder deS Laternen-Geldes bishero bestandenen Einrichtung zu Erzielung der genaueste« Gleichheit gnädigst zu verordnen geruhet, tag
1) die jährliche Ausgabe des Laternen Amts für dir äugele Beleuchtung der öffentlichen Straßen, Plätze und Gebäude, hinfüd 0 und mit Anfang deS folgenden Jahr« von derjenigen Ausgabe ganz abzusondern seye, welche das Laternen Amt für das zu verschiedenen andern Bestimmungen oder an verschiedene andere Personen auf Kosten deS Stadt- Acrarii abzuliefernde tzrennöl jährlich zu besorgen hat, und
2) am Schlüsse jeden Jahres ein approximativer Ueberschlag nach dem bestehenden Des« Preiß zu machen. sepc, wie viel, die für die obgedacht« Beleuchtung der öffentlichen Strassen, Plätze und Gebäude nöthige Geld-Summe betragen werde und hiernach einem jeden HauS Eigenthümer, Besitzer oder resp, Bewohner desselben, salvo regressu a»r die Mirkh- leute, nach geometrischem Verhältniß des SchuhmaaßeS der Ia-aden seines Hauses gegen die «ine oder mehrere Straßen, ayf welche solche» stoßen mag, die Rechnung gemacht, und hiernach der schuldige jährliche Beytrag des Laternen-Geldeö von ihm, in viel telsährigen Fristen, jedoch immer und ohne «inige Nachsicht noch im Laufe jeden Jahres nöthigen Falles executive bcygetrieben , auch
3) von diesem Beytrag niemanden einige Exemtion noch auch irgend jemand
4) die Besorgung der Straßen-Beleuchtung auf eigene Kosten gestattet, mithin na» wenttich auch die bisher mit Einrichtung des Laternen Geldes verschont gebliebene, oder nach ehemaligen Abfindung» Verträgen mit der gewesenen hiesigen Reichsstadt durch Festsetzung einest Quanti aversi begünsttgte fremde Fürstliche und andere Besitzer, hiesiger Ge- baulichkesten, so wie die katholische unmittelbare geistliche Güter-Administraeion, von jenen Kirchen, Klöstern, Schul-und Pfarrhäusern und denen derselben sonst eigenthümlich zugehörigen Häusern und Gebäuden, zu Entrichtung ihres verhälcyißmäßigen BeytrggS allerdings ebenfalls beygezogen werde.
Wie nun diese höchste Verordnung zu jedermanns Wissenschaft und Darnachachtunz zu unterthanigster Befolgung der deSfallfigen höchsten Weisung andurch bekannt gemacht wird —; So wird zugleich nachrichtlich angefüget, daß
a) Eminentiseimus Höchst Selbsten die für die äußere Beleuchtung Höchst Ihrs Fürstlichen Residenz auf dieseibg« nach dem Schuhmaaß fallende Raum aus Höchst Ihrer Fürstlichen Rent-Eassa an das LacernenAmr gleich andern entrichten zu lassen geruhen, wie auch daß
b) aus dem hiesigen Stadt-^ersriv der desfallstge, auf die d-r S:adt als Commun eigenthümlich angrhörige Häuser und Gebäude, ferner die Maynbrücke, Thoren und Bar-