' (welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ^^“‘^ auSgegeben wird. -
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No. i. Dienstag/ den 2. Januar 1810. X^s
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Bekanntmachung.
Unseres gnädigsten Herrn Hoheit haben auf erstatteten unterthanigsten Bericht über die Beleuchtung hiesiger Stadt mit gänzlicher Aushebung der tn Ansehung derer Beyträge oder des Laternen- Geldes bishsro bestandenen SiurühkUng zu Erzielung der genauesten Tlcfchheit yiDigft zu verordnen geruhet, daß
i) die jährliche Ausgabe des Laternen-Amts für die außere Beleuchtung der öffentlichen Straßen, Plätze und Gebäude, hinführo und mit Anfang des folgenden Jahrs von derjenigen Ausgabe ganz abzusondern seye, welche das Laternen -Amt für das zu verschiß derwn andern BM oder an verschiedene andere Personen auf Kosten des Stadt»
Aerarii abzuliefernde Brennöl jährlich zu besorgen hat, und
2) am Schluffe jeden Jahres ein approximativer U-d.-schlug nach dem bestehenden Oel» Kreiß zu machen seye, wie viel, die für die obgedachte Beleuchtung der öffentlichen Strassen, Plätze und Gebäude nöthige Geld-Summe betragen werde und hiernach einem ft den HauS- Eigenthümer , Besitzer oder resp. Bewohner desselben, salvo regressu an die Mieth» leute, nach geometrischem Verhältniß der Schuhmaaßes der Fladen seines Hauses gegen die eine oder mehrere Straßen, auf welche solches stoßen mag, die Rechnung gewacht," .und hiernach der schuldige jährliche Beytrag des Laternen-GeldeS von ihm, in inetteljâbrüen Tristen, jedoch immer und ohne einige Nachsicht noch im Laufe jeden Jahres nöthigen Falles executive beygetrieben, auch
3) von diesem Beytrag niemanden einige Exemtion noch auch irgend jemand'
4) die Besorgung der Straßen-Beleuchtung auf eigene Kösten qestatteb, mithin namentlich auch die bisher mit Entrichtung lernen Geldes rerschont gebliebene, »d« ffâch ehemaligen Abfindungs Verträgen mitWMewesenen diesigen Reichsstast durch Fest» Mngemes Quant! aversi begünstigte fremdeFürstliche und andere Besitzer, hiesiger Ge- ^lulichkeMn, .^0 wie die katholische unmittelbare geistliche Güler-Administration, von jenen Kirchen, Klostern, Schul- und Pfarrhäusern und denen derselben sonst eigenthümlich zugehörigen Hausern und Gebäuden, zu Entrichtung ihres verhältnißmäßigen Beytrags aller- r»ngs.ebenfalls bryqerogen werde.
Wee nun diese höchste Verordnung zu jedermanns Wissenschaft und Darnachachtung zu unterthanigster Leistgung der desfallsigen höchsten Weisung andurch bekannt gemacht wird zugleich nachrichtlich angesüget, daß
Eminentissinius Höchst Selbsten die für die äußere Beleuchtung Höchst Jhro Fürst» Ouf dieselbige nach dem Schuhmaaß fallende Ratam aus Höchst Ihrer Fürstlichen ^enc vassa an das Laternen-Amt gleich andern entrichten zu lassen geruhen, wie auch daß . aus dem hissigrn Stadt-^urgrio der desfallsigè, auf die der Stadt als Cymmun eigenthümlich angehörige Hauser und Gebäude, ferner die Maynbrücke, Thoren und Lar-