Bezugspreis:
Erstes Blatt.
' kelfährkich 1.80 Mk., monatlich 60 Pfg., fOr ans» i ige Abonnenten mit dem betreff. Postaufichlag.
Die einzelne Nummer kostet 10 Pfg.
! ltionsdruck und Verlag der Buchdruckerei des verein, eo. Waisenhauses in Hanau.
Awtlllhts Organ für Mt- unö FandKrtis Kassa.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
EinrSckungsgebühr:
Die ögespaktene Petitzeile oder deren Raum 20 Psg im ReNamenteU die Zeile 45 Pfg.
Verantwort!. Redakteur: ®. S^tedei in Hanau,
. 306
Fernsprechanschlitst Nr. 230.
———"»WggBgS'LTWl»1 >"„
Samstag bcii 31. Dczcmvcr
Aerttsprechattschlitst Nr. 230 1910
! MWilMtk nmMt onfset d.MerhaltmMti
18 Seiten.
Amtliches.
Stadtkreis E^anau.
Bei einem Pferde des Leutnants Picht im Thüring. Dnen-Regiment Nr. 6 hier ist Verdacht der Brustseuche bestellt und über das Gehöft Lamboystraße 59 hier öftsperre angeordnet worden.
Hanau den 30. Dezember 1910., P 15129
Königliche Polizeidirektion.
Frhr. Laur.
Freibankordnnng.
Auf Grund der §§ 8 bis 11 des Gesetzes, betreffend Führung des Schlachtvieh- und Fleischbcschaugesetzes vom Juni 1902 (Gesetzsammlung S. 229) wird unter Zu- mung der Stadtverordneten-Versammlung vom 12. August 0 für den Bezirk der Gemeinde Hanau folgendes be« rssen:
8 1.
In Hanau wird für den Bezirk der Gemeinde Hanau Freibank mit der Wirkling eingerichtet, daß innerhalb eâ Bezirkes (des Freibankbezirkes) Fleisch der im § 2 . 1 und 2 gedachten Art nur auf der Freibank feilgehalten : verkauft werden darf.
§ 2.
Der Freibank wird alles zum Feilhalten oder zum 93er« -le bestimmte Fleisch überwiesen, das innerhalb des Frei- kbezirkes der vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung erlegen hat und hierbei als bedingt t a u g l i ch < §§ 10, des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh-und Fleffch- hau, vom 3. Juni 1900 — Reichsgesetzblatt S 547) r zwar als tauglich zum Genusse für Menschen, aber in em Nahrungs- und Genußwert erheblich herabgesetzt — lderwertig — (§ 24 a. a. O., § 40 der vom Bundesrat ffsenen Anssühruugsbestimmungen A vom 30. Mai 1902, ‘ des Ausführungsgefetzes vom 28. Juni 1902, § 33 Aussührungsbestimmuugen vom 20. März 1903 und vom August 1907) erklärt worden ist.
Dasselbe gilt für Fleisch gleicher Art, das außerhalb des tibankbezirks amtlich untersucht worden ist und in dieseu ;irk zum Zwecke des Feilhalteus oder Verkaufs eiugeführt d- Die Zulassung solchen Fleisches zur Freibank kann och von dem Gemeindevorstande, wenn es im Interesse Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebs der eibauk geboten ist, versagt werden. Gegen die Versagung det Beschwerde bei der Gemeiudeaussichtsbehörde statt.
Ikicht beanstandetes Fleisch ist vom Verkauf auf derFrei- rk ausgeschlossen.
8 3.
Die Freibank befindet sich im Schlachthofe zu Hanau, re Verlegung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Zweigstellen dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtshörde eingerichtet, verlegt oder wieder eingezogen werden.
Die Freibank und etwaige Zweigstellen weiten über dein ngang deutlich lesbar als solche bezeichnet. Der Ort, in m sie sich befinden, ihre Eröffnung, Verlegung und ©in« Hung sind ortsüblich bekannt zu machen.
8 4.
Die Freibank wird von der Gemeinde Hanau eingerichtet id betrieben.
Die Gemeinde übernimmt namentlich die Verwertung des f der Freibank zum Verkäufe gelangeitden Fleisches und hlt den Erlös nach Abzug der Gebühren unb etwaiger ustiger Unkosten an die Eigentümer des Fleisches oder deren eauftragte aus.
Das Aushauen und der Verkauf des Fleisches wird durch nen von der Freibankoerwalluug für alle Fälle augestellten nsbauer bewerkstelligt, der auch die Geldeinuahme zu bergen hat.
Der Eintritt in den Verkaufsraum ist nur dem Aushauer nd den Schlachthofangeslellteu gestaltet, während die Käufer l einem besonderen Raume das gekaufte Fleisch eulgegen- ehmen.
In letzterem Raume ist durch Anschlag deutlich erkennbar 1 machen, von welcher Tiergattung das der Freibank über« 'iesene Fleisch stammt, ob es roh, oder verneinendenfalls, in »elchem zubereiteten Zustand es jnm Verkäufe gelangt, aus welchem Grunde die Beanstandung erfolgt ist, und zu welchem Kreise es ausgeboten wird.
Ergreif die Dankesharfe,
Stimm an Dein Saitenspiel:
Du bist mit Gottes Hilfe Gekommen an das Ziel.
Er hat in sonn'gen Tagen, In dunkler Leidensnacht Dein Leben treu behütet Und alles wohl gemacht.
Er hat in holden Tagen Des Frühlings dich erfrischt, Den Schweiß der Sonnenschwüle Dir von der Stirn gewischt, Er reichte Lebensgaben Dir dar in Herbstespracht Und hat im grimmen Winter Dich froh und warm gemacht.
Für all dein treues Lieben
Und deine Vaterhuld, Die mit uns Wandelbaren So herzlich trägt Geduld. Hab Dank 1 Zur letzten Stunde Sei's nochmals überdacht: Du hast mit deiner Hilfe Doch alles wohlgemacht.
Die Freibank steht unter der Verwaltung des Schlacht- Hofdirektors, dem auch nach Anhörung des Eigentümers die Festsetzung des Preises, zu dem das Fleisch ausgeboten werden soll, obliegt.
Gegen seine Entscheidung steht dem Eigentümer Beschwerde an den Magistrat zn.
Die Aufsicht in der Freibank führt ein Waffenmeister, bei dem etwaige Beschwerden zunächst vorzubungen sind.
§ 7.
Die Freibank ist in der Regel geöffnet an jedem Dienstag und Donnerstag von 8—11 Uhr vormittags und Samstag von 8 Uhr vormittags bis 1 Uhr mittags. Die Verkaufszeiten sind ortsüblich bekannt zu machen.
Der Verkauf der einzelnen Viehstücke findet in der Reihenfolge der Ueberweisung an die Freibank statt.
Nach jedesmaligem Gebrauche sind der Verkaufsraum und die benutzten Geräte gehörig zu reinigen.
'§ 8.
Unverkauft gebliebenes, aus dem Freibankbezirk stammendes Fleisch ist in die Kühlzelle zu verbringen und, bevor es wiederum zum Verkäufe gestellt wird, von neuem auf seine Genußtauglichkeit und Beschaffenheit zu prüfen. Gegebenenfalls ist der Ausbietungspreis anderweitig unter Beachtung der Vorschrift im § G festzu setzen.
Genußuntauglich befundenes Fleisch ist unschädlich zu beseitigen.
§ 9.
Das auf der Freibank feilgehaltene Fleisch darf nur in Stücken von höchstens 1 */2 Kilogramm Gewicht und an demselben Tage für denselben Haushalt nur bis zurHöchstmenge von 3 Kilogramm abgegeben werden, dazu noch Fett oder Speck im Höchstgeivicht von l1/2 Kilogramm.
' Bestimmte Stücke können nicht beansprucht werden, Herz und Zunge sind vor dem Verkäufe in Stücke zu schneiden.
Der Erwerber darf das Fleisch nur im eigenen Haushalt verwenden. Gast-, Schank- und Speisewirte dürfen ^rei« bankfleisch selbst oder durch Beauftragte nur mit besonderer Genehmigung der Ortspolizeibehörde und unter den im§H Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 angegebenen Bedingungen erwerben. An Fleischhändler darf Freibankfleisch überhaupt nicht abgegeben werden.
§ io.
Die Uebertragung des Betriebes der Freibank an einen Unternehmer ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.
§ 11.
Von dem durch den Verkauf des Fleisches erzielten Er» i löse werden an Gebühren in Abzug gebracht:
a) Schlachtgebühr;
b) für die Benutzung der Freibank und das Aushauen des Fleisches:
1. bei einem Stück Großvieh.....14.— Mk
(davon erhält der Aushauer 7.— Mk.)
2. bei einem Schwein.......8.— „
(davon erhält der Aushauer 3.50 Mk.) .
3. bei einem Stück Kleinvieh.....5.— „
davon erhält der Aushauer 1,75 Mk.)
Von einzelnen Vierteln oder Hälften sind die entsprechenden Teilbeträge vorstehender Sätze zu entrichten :
c) für die Benutzung der Nebeneinrichtungen (Steri» lisierung):
1. bei einem Stück Großvieh oder Teilen derselben (Vierteln).......8.— Mk.
(davon erhält der Aushauer 2.— Mk.)
2. bei einem Schwein oder Teilen desselben (Vierteln)...........4.— ,
, (davon erhält der Aushauer 1.— Mk.)
3. bei einem Stück Kleinvieh oder Teilen besseren (Vierteln).......1.50 „
(davon erhält der Aushauer 0.50 Mk.)
d) für die Hinschaffung des Fleisches zur Kühlzelle und nach der Freibank, sofern sie nicht durch den Eigentümer selbst erfolgt:
1. bei einem Stück Großvieh.....1.— M
2. bei einem Schwein.......0.50 „
3. bei einem Stück Kleinvieh.....0.25 „
Der Transport geschieht durch den Aushauer gegen diese Gebühren.
e) für die Nachweisung über den Verkauf, die Verwertung von Haut, Fett und den erzielten Gesamterlös nach Abzug der Gebühren werden erhoben;
1. bei einem Stück Großvieh.....2.— Mk.
2. bei einem Schwein.......1.— „
3. bei einem Stück Kleinvieh.....0.50 „
Bei Ueberweisung einzelner Viertel sind die entsprechenden Teilbeträge der Sätze, jedoch nicht weniger als 20 Psg. zu entrichten.
§ 12.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Frei- bankordnung werden nach § 27 Nr. 4 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 mit Geldstrafe bis zu einyundertsünfzig Mark oder mit Hast bestraft.
§ 13.
Diese Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in dem „Hanauer Anzeiger" und in der „Hanauer Zeitung" in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Freibankordnung vom 30. April 1904 nebst der dazu gehörigen Gebühren- ordnung vom gleichen Tage aufgehoben.
Hanau, den 28. Oktober 1910.
Der Magistrat:
(L. S.) gez. Hild.
Genehmigung des Bezirks-Ausschusses zu Cassel vom 21. Dezember 1910. B. A. 2857/10.
Wird veröffentlicht.
Hanau den 28. Dezember 1910.
Der Magistrat:
Dr. G e b e s ch u s.
Ablösung der Neujahrs-Gratulationen,
Zur Ablösung der hier üblichen und gewiß ebenso wie an anderen Otten lästig empfundenen gegenseitigen Neu- jahrsgratulationen sind Listen ausgelegt in G. M. Alberti's Hofbuchhandlung (Clauß & Feddersen) und König's Hofbuchhandlung (R. Altmannsperger), der Buchhandlung von August Zippelius, der Expeditionen des Hanauer Anzeigers und der Hanauer Zeitung, dem Stadtsekretariat, dem Meldeamt und Standesamt, sowie auf dem Armenamt und der Verwaltung des Evgl. Waisenhauses. In diese Listen kann jedermann seinen Namen und den von ihm gezahlten Betrag selbst eintragen.
Der Erlös soll für die von der Stadt und dem hiesigen evangelischen Waisenhaus unterhaltenen armen Pflege- und Waisenkinder verwendet werden. Insbesondere soll dadurch ein Grundstock für außerhalb der engeren Armen-