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Verantwort!. Redakteur: E. Schreckeri» Sanaa,
Nr. 257 '■■’ 1"— ■
^ernfprechanschlitb Nr. 23V
Mittwoch Den 2. NovemNcr
Ferrlsprechattscht«»; Nr. 23V
wie
Amtliches.
Polizeiverordnnn» betreffend die Körung der Ziegenböcke.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 sowie der §§ 6,12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 sowie des § 4 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden in der Provinz Heffen-Naffau zur Haltung von Ziegenböcken vom 12. Juni 1909 verordne ich mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirkes Gaffel folgendes:
§1.
Der Besitzer eines Ziegenbockes darf diesen zum Decken fremder Ziegen, sei es unentgeltlich oder gegen Bezahlung, nur dann zulaffen, wenn der Bock durch eine nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgte Ankörung als zu diesem Zwecke tauglich anerkannt und solange er noch nicht abgekört ist.
Diese Bestimmung gilt auch für Ziegenböcke, die im Eigentum von Gemeinden, Bockhaltungsverbänden oder Ziegenzuchtvereinen stehen oder kraft besonderer Verpflichtung von einzelnen oder mehreren Eemeindemitglie- dern gehalten werden.
Ein im Eigentum mehrerer Personen stehender unge- körter oder abgekörter Ziegenbock darf nur von einem der Miteigentümer zum Decken der eigenen Ziegen benutzt werden und zwar von demjenigen, welcher der Ortspolizeibehörde die Zustimmung der übrigen Miteigentümer hierzu oder eine seine Berechtigung aussprechende gerichtliche Entscheidung nachgewiesen hat.
Ziegenbesitzern ist es verboten, ihre Tiere von fremden, nicht angekörten oder abgekörten Böcken decken zu lassen.
§2.
xSeber Bockhaller darf an einem Tage von einem ausgewachsenen gut gepflegten Bock nur höchstens acht Ziegen in Zwischenräumen von mindestens je 1% Stunden decken lassen; dagegen darf ein Vock, der noch kein Jahr alt ist, täglich nur höchstens dreimal decken. Das Decken mutz in einem gegen die Möglichkeit des Zuschauens unbeteiligter Personen geschützten Raume stattfinden. Von schulpflichtigen Kindern dürfen Böcke und Ziegen in diesem Raum nicht vorgeführt werden.
8 3.
Jeder Kreis bildet in der Regel einen Körbezirk. Eine Aenderung dieser Bezirke kann, sofern sie im Jntereffe der Zucht oder wegen der Erötze der Kreise erwünscht erscheint, durch den Regierungs-Präsidenten nach Anhörung des Kreisausschusses und des Vorstandes der Landwirlschafts- kammer angeordnet werden.
§4.
Für jeden Körbezirk wird eine Körungskommission gebildet, welche aus
Sumskk-Konznt.
— Hanau, 1. November.
Die Konzertveranstaltungen des Gesangvereins „Summer" gehören seit längerer Zeit zu den bedeutsamsten musikalischen, Ereigniffen unserer Stadt: ein starker, intelligenter und gesanglich trefflich geschulter Mannerchor, geleitet von einem musikalisch tüchtigen und feinfühligen, dazu auch energischen Dirigenten, ferner die Auswahl gediegener Vor- iragsstücke, alles dies bietet hinreichend Gewähr für die an einem Konzertabend der „Sumser" zu erwartenden hohen Kunstgenüsse. Auch am gestrigen Abend hatte die Veranstaltung der „Sumser" und das für diese vorgesehene in- tereffante Programm, wie auch die Mitwirkung hier bisher noch nicht aufgetretener Künstler ein zahlreiches Publikum herangezogen, ein Beweis, daß trotz der Konzerthochflut in Aussicht gestellte gediegene Darbietungen immer noch Unterstützung in weitem Matze zu finden vermögen. Das Programm des gestrigen Abends durfte von vornherein eines starken äußeren Erfolges sicher sein. Romantik und Sentimentalität wohnen eng beieinander und die Deutschen lieben sie noch immer. Mit Edward Grieg begann es, dann gings über Heinrich Marschner, Max Bruch zu Heinrich Hofmann. Zuerst wurde geboten „Land erkennung" für Chor, Bariton und Orchester von Ed. Grieg. Man muß den Verein im voraus zu seinem bedeutenden Stimmaterial beglückwünschen. Der Einsatz pflegt so scharf, die Aussprache so gut zu sein, daß alle Vorbedingungen für eine gute Leistung erfüllt sind. Die getragene Feierlichkeit der „Land erkennung" wurde deshalb auch durchaus zu überzeugendem Ausdruck gebracht, und auch Herr Albert Bauer (Vereinsmitglied) gab Vorzügliches' in seinem kleinen Solo. Die zur Mitwirkung gewonnene Palmen- garteukavelle spielte darauf die Deer Gant-Suite von Ed.
1. einem Vorsitzenden und deffen Stellvertreter,
2. zwei Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht.
Der Vorsitzende, die beiden Mitglieder und die Stellvertreter werden vom Kreisausschutz auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Landwirtschaftskammer ist befugt, zu den Körungen einen Sachverständigen mit beratender Stimme zu entsenden.
Die Körungskommiffion ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und wenigstens eines Mitgliedes oder seines Stellvertreters; sie entscheidet nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidungen sind entgültig.
- §5.
Die Körung findet in der Regel jährlich einmal und zwar im Herbst statt. Die Körorte werden jährlich durch den Landrat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Körungskommiffion festgesetzt. Zeit und Ort der Vorführung werden jedesmal mindestens zwei Wochen vorher durch den Landrat öffentlich bekannt gemacht. Die anzu- körenden Böcke sind zu dem Termin an dem betreffenden Orte vorzuführen.
8 6.
Der Kreisausschutz kann beschließen, daß die Ziegenbockkörung mit der Bullenkörung vereinigt wird. In diesem Falle treten an Stelle der §§ 3, 4 und 5 folgende Bestimmungen:
a) Die Körungen der Ziegenböcke werden durch die zur Körung der Bullen bestellten Kommissionen vorgenommen und zwar gleichzeitig mit den Bullenkörungen an den vom Landrat zu bestimmenden Tagen und Orten
b) Die anzukörenden Böcke sind zu den Terminen an dem betreffenden Orte vorzuführen.
§7.
Die Ankörung erfolgt auf die Dauer eines Jahres. Nicht mehr geeignet erscheinende angekörte Tiere kann die Körungskommission jederzeit abkören.
Angekörle Böcke dürfen neben unangekörten sprungfähigen Böcken nicht im Stalle stehen. Die Merkmale für die Ankörung und Abkörung werden durch die Ausführungsanweisung bestimmt.
8 8.
Die anzukörenden Böcke sollen ein Alter von wenigstens 9 Monaten haben; doch können auch jüngere Böcke angekört werden, wenn sie nach ihrer ganzen Entwickelung und Anlage von der Körungskommission als zur Zucht tauglich angesehen werden.
Unter 7 Monate alte Böcke können nicht angekört werden.
Die Böcke dürfen nicht mit den zu deckenden Ziegen in Blutsverwandtschaft stehen und mit keinem der Zucht nachteiligen Fehler behaftet sein.
Grieg. Leicht fallen ja gerade Griegs gefällige Weisen ins Ohr, über ihre Flachgründigkeit vermag wohl ein gesteigerter Rhythmus hinwegzutäuschen, fehlt aber dieser, dann bleibt die Begeisterung aus. So war es auch hier.
Man litt mit dem Dirigenten Herrn G. Altvater, der sich vergeblich bemühte das Orchester zu einer gewiffen Entfaltung zu führen. Herr Richard Breitenfeld (Bariton) vom Frankfurter Opernhaus sang die bekannte Hans Heiling-Arie „An jenem Tag" von H. Marschner. Sein Bariton ist warm und von sicherer Schulung, doch hätten wir das etwas stärkere Hervortreten des Dämonischen in der Heilingrolle gerne gesehen. Trotzdem berührte die Leistung des Sängers recht sympathisch und wir können nicht umhin, ihm volle Anerkennung zu zollen. In der weiteren Vortragsfolge sind drei kleinere Chöre a capella a) „Angelus", bretonisches Volkslied, bearbeitet von H. Heinrichs, b) „Ständchen" von F. Otto, sowie c) „Das dumme Mädel", schwedisches Volkslied, bearbeitet von
H. Heinrichs, ein lustiges Necklied, zu verzeichnen, die durch ihren schlichten und tonreinen Vortrag recht günstige Aufnahme fanden und dem Sumserchor zur Ehre gereichten. Herr Konzertmeister R. A r n tz spielte das Violinkonzert in g=moll (1. und 2. Satz) von M. Bruch, wobei besonders der 2. Satz rein und ergreifend ausklang. Der Komponist, der in seinem langen Leben ja so vieles auspackte, ohne je zu einer ganz reinen Gestaltung zu gelangen, gibt gerade in diesem Satze etwas so überlegen Einfaches, daß man na ) dem zerflatternden 1. Satz doppelt überrascht ist jum Schluß wurde „Haralds Vrautfahrt" für ^r, Barrton- folo und Orchester von H. Hofmann geboten, er 6 b - gelegte Tonschöpfung, die an alle M^rrkenden große « forderungen stellt. Auch hier entzückte bei dem Eyor oer Wohlklang der Stimmen, die torrliche Rernherr, aber tro^ des Wütens aller Elemente im Sturm, in dem das Or- È^xH* amü reckt brav bebauvtete. blieb die Beiatzuna
Dem Eigentümer eines tauglich befundenen Vockes ist von dem Vorsitzenden der Körungskommiffion eine mit Datum und Unterschrift versehene Bescheinigung darüber auszustellen, daß der in der Bescheinigung bezeichnete Bock bis zum nächsten Hauptkörungsgeschäft zum Decken fremder Ziegen benutzt werden darf.
Ueber die hiernach in dem Bezirk einer Körungskommission vom Beginn eines Hauptkörgeschäfts bis zum Beginn des nächstjährigen Hauptkörgeschäfts auszustellenden Bescheinigungen ist unter fortlaufenden mit 1 beginnenden Nummern von dem Landrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde, ein Register zu führen. Auf jeder Bescheinigung ist die Nummer, unter welcher sie in diesem Register verzeichnet ist, zu vermerken.
Die angekörten und die abgekörten Böcke sind öffentlich bekannt zu machen.
§10.
Die von einem Bocke gedeckten fremden Ziegen sind in das für jeden angekörten Bock besonders zu führende Sprungregister einzutragen.
Die Einrichtung des Sprungregisters wird durch die Ausführungsanweisung bestimmt.
Die Eintragung einer Ziege in das Sprungregister ist alsbald nach dem Sprunge, jedenfalls aber vor Ablauf des Tages, an dem die Ziege gedeckt worden ist, zu bewirken. Die wiederholte Deckung einer Ziege ist in Spalte 5 des Sprungregisters bei der über die erste Deckung bewirkten Eintragung zu vermerken.
Für die vorschriftsmäßige Führung des Sprungregisters ist der Eigentümer des Bockes verantwortlich.
Das Sprungregister ist in den ersten 10 Tagen des Kalenderjahres dem Landrat zur Prüfung einzureichen.
Den zuständigen Polizeibeamten, der Körkommiffion und dem Kreistierarzt ist das Sprungregister und der Körschein des darin bezeichneten Bockes auf Verlangen jederzeit vor. zulegen.
Es ist verboten, einen nicht angekörten oder abgekörten Bock derart weiden oder umherlaufen zu lassen, daß er fremde Ziegen decken kann.
§11-
Für solche Ziegenböcke, welche erst nach dem Körungstermin angeschafft sind, oder welche aus triftigen Gründen dazu nicht vorgeführt werden konnten, kann die einstweilig« Erlaubnis zum Decken durch den Kreistierarzt oder ein vom Landrat zu ernennendes Mitglied der Körungskommission für die Zeit bis zur nächsten Körung erteilt werden.
§12.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1, 2f 5, 6 und 10 dieser Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt.
Gaffel am 20. Oktober 1910. A in 4356
Der Regierungspräsident.
Graf von Bernstorff.
des todgeweihten Schiffes etwas zu kühl, denn auch ein ganzer Chor darf, ja muß jubelnd jauchzen und wehklagend jammern, wenn man eine mitreißende Wirkung erzielen will. Zu voller Schönheit gelangte der Chor jedoch in dem Schlußgesang, dem Zwiegesang der Geister mit der führenden Solostimme. In ihm verband sich unverbrauchte Klangschönheit mit einem tiefen seelischen Rhythmus. Der Gesangverein Sumser, sein unermüdlicher Dirigent, der Baritonist Herr Breitenfeld und die Palmengartenkapelle haben sich bei der Darbietung dieses Werkes, zieht man die Gesamtleistung in Betracht, trefflich bewährt, sodaß wir auch hierfür die verdiente Anerkennung nicht vorenthalten wollen. Das Konzert ist zweifellos mit zu den besten Darbietungen der dieswinterlichen Saison zu zählen, Mühe und Arbeit ist nicht als vergebens zu bezeichnen, der Verein hat wiederum gezeigt, daß er auch größeren Aufgaben ge wachsen ist und auf diesem Gebiete erfolgreich in den Wett- streit einzutreten in der Lage ist.
Stadttheater in Hanau.
— Hanau, 2. Novbr.
„Walzertraum".
Operette von Oskar Strauß.
Auf die früheren als mager zu bezeichnenden Operettenjahre sind die etwas fetteren gefolgt,die eine Fülle klingenden Erfolges mit sich gebracht haben, wobei wir allerdings die allgemeinen Verhältnisse im Auge haben. „Lustige Witwe", „Dollarprinzessin", „Fideler Bauer", „Walzertraum" haben volle Häuser erbracht, ebenso „Graf von Luxemburg" und „Wiener Blut". Nun hat nach Darbietung der neueren Erscheinungen die Direktion des Hanauer Stadttheaters auf den „Walzertraum" zurückgegriffen, der gestern abend neu einstudiert zur Aufführung gekommen ist. Die Besetzung der Laudtoartien mit den ersten KrLiteu de» «»«»» ffin*