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General-Anzeiger

Amtliches Orga» für S1aM= »») Landkreis Kana».

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn-- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Bercmiroertl Redakteur: 9. Schrecker M H««.

Nr. 32 J-rnspr-chanschliik Nr. 605. Dienstag den 8. Februar

Ferufprechanschluk Nr. 605. 1910

Amtliches.

Eandhreis Ranau.

In den Gemarkungen Dörnigheim, Langendiebach und Navolzhauttn ist die Schweinettuche erloschelu

Hanau den 7. Februar 1910.

Der Königliche Landrat.

V 863 I. A.: Hartmann, Kreissekretär.

Bekanntmachung

der Bedinqitngen, unter welchen die Bedecknng mit den Königlichen Beschälern des Hessen- Nassanischen Sandgestüts Dillenburg geschieht.

8 1. In der mit dem 17. Februar d. Js. begin­nenden und am 30» Juni d. Js. endigenden Deckperiode sind die Deckstunden für die Königlichen Beschäler

für Februar und März auf 9 bis 11 Uhr vormittags und 2 bis 5 Uhr nachmittags,

für April von 8 bis 11 Uhr vormittags und 'S bis 6 Uhr nachmittags,

für Mai und Juni von 7 bis 11 Uhr vormittags und 2 bis 6 Uhr nachmittags festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen wird nicht gedeckt. Zuschauer werden beim Bedecken nicht geduldet.

Srutenbesitzer, die Königliche Beschäler benutzen, unter­werfen sich den im Nachstehenden aufgeführten Bedingungen.

§ 2. Die Auswahl des Hengstes steht dem Stuten­besitzer frei. Es darf jedoch Feine Stute ohne Vorzeigung des vom Gestütwärter ausgefertigten DeckscheineS, in dem der gewünschte Hengst bezeichnet ist, zum Decken zugelaffen werden. Die angedeckte Stute darf im Laufe einer Deck- periode dem Beschäler so lange zugeführt werden, bis sie sicher abgeschlagen hat. Der Gestütwärter hat die Ver- pflichtung, die Stute, auch wenn sie bereits abgeschlagen hat, oster zum Nachprobieren zu bestellen. Die Herren Stuten- besitzer werden in ihrem eigenen Interesse gebeten, dieser Aufforderung Folge zu leisten.

§ 3. Fohlenstulen, Stntbuchstutrn und solche, die noch keine Sprünge erhalten haben, sind bei der ersten Rossigkeit den Stuten vorzuziehen, die schon öfter gedeckt sind.

§ 4. Wird ein Beschäler im Laufe der Deckperiode durch Krankheit, Versetzung nach einer anderen Station oder auS sonstigen Gründen verhindert, die von ihm angedeckten Stuten nachziideckkn, so erhalten diese Stuten einen anderen Hengst der Station zugewiesen. In besonderen Fällen können auch benachbarte Stationen zu diesem Zwecke benutzt werden. Der betreffende Stulenbesitzer hat alsdann zuvor die Genehmigung der Gestüidirektion einzuholen. Diese stellt eine dahin lau­tende Bescheinigung aus, die gleichzeitig mit dem Deckschein der ersten Station im Laufe der Deckperiode dem Gestüt­wärter der anderen Station vorgelegt werden muß.

8 5." Das Deckgeld ist vor dem ersten Sprunge an den Gestütwärter zu entrichten. Durch die Entrichtung des Deck- gelde«^ wird die Berechtigung zur Benutzung der Landbeschäler nur für die laufende Deckperiode erworben..

8 6. Stulenbesitzer, die auf ein- und derselben oder auf zwei verschiedenen Stationen durch einen zweiten Hengst nach­decken lassen, sind für den Fall, daß der Deckgeldersatz für die benutzten Hengste nicht gleich hoch bemessen ist, stets zur Zahlung des höheren Deckprejses verpflichtet. Etwaige Differenzbettäge an Deckgeld werden durch die beteiligten Gestütwärter dergestalt ausgeglichen, daß das volle Deckgeld auf derjenigen Station verrechnet wird, die den teureren Hengst gestellt hat.

8 7. Stulenbesitzer, die ohne vorherige Genehmigung der Gestütdirektion auf anderen Stationen nachdecken lassen, be­zahlen das volle Deckgeld für den dort benutzten Hengst eben­so, wie auf der ersten Station.

8 8. Die Niederschlagung fälliger Deckgelder kann auch dann nicht beansprucht werden, wenn die Stuten vor der

Nachtvelsung

der im Kreise Hanau während der Deckperiode 1910 zur Aufstellung kommenden Landbeschäler des Königs. Gestüts Dillenburg.

Kreis

Deckstation

Die Station

Name des

co

Heimat

Abstammung

Ort

befindet sich bei

Hengstes

Farbe

49

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Vater

Mutter

1.

Hanau

Wilhelmsbad

Hotelbesitzer Joh. Dietrich Meyer

1. Don Carlos

2. Laland

F.

dkbr.

A

II

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Rhp.

Hannov.

1899

1906

Prince de Conde Aland

Clorinde

2

Hanau

Bruder-

Gutsbesitzer Koch

1. Minus

br.

A

l«^

Rhp.

1907

Ideal

belg.

diebacherhof

ötute

Königliche Gestütdirektion Dillenburg.

Geburt eines aus der betreffenden Bedeckung stammenden Fohlens ringehen.

§ 9. Von dem Augenblick der Zuführung der Stuten zu den Königlichen Beschälern ab hattet die Gestütverwaltung für keinerlei den Stuten oder ihren Besitzern oder deren Be­auftragten durch den Hengst zugefügte Beschädigungen oder Verletzungen. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht auS § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschloffen.

(Anmerkung.) Nur vollkommen gesunde, von Erbfehlern freie, gehörig rassige und in angemessener Verfassung sich be­findende Stnten dürfen von den Königlichen Landbeschâlern bedeckt werden, andernfalls werden sie vom Gestütwärter zurückgewiesen. Die Zuführung der Stuten zu den König­lichen Hengsten beruht auf einem Akt der freien Verein­barung, und haben die Stulenbesitzer bei eigener Verant­wortlichkeit selbst darauf zu achten, daß vor, während und nach dem Deckakte Beschädigungen re. vermieden werden. Die Königliche Gestütverwaltung leistet keinen Ersatz für irgend­welchen anläßlich her Deckung durch den Hengst den Stuten bezw. ihren Besitzern und deren Beauftragten zugefügten Schaden.

8 10. An Deckgeld sind vor der ersten Deckung fünf und eine halbe Mark zu erlegen.

Auf denjenigen Stationen, wo Hengste des kalten Schlages stationiert find, dürfen diese nur zur Bedeckung von Stuten desselben Schlages benutzt werden. Wollen die Besitzer solcher Stuten einen kaltschlägigen Hengst nicht benutzen, so find ihre Stuten von der Bedeckung ausgeschlossen, weil die warmblütigen Hengste nur zur Bedeckung von Stuten dieses Schlages verwandt werden dürfen. Wollen die Besitzer warmblütiger Stuten einen warmblütigen Hengst nicht be­nutzen, so sind ihre Stuten ebenfalls von der Bedeckung aus­geschlossen. Sollte zwischen Stutenbesitzer und Gestütwärter Meinungsverschiedenheit über den Schlag der Stute obwalten, so bleibt eS ersterem überlassen, die Entscheidung deS KreiS- tierarzteS herbeizuführen, der sich der Gestütwärter zu fügen hat.

Stntenbefitzer, deren Wohnsitz häufig wechselt oder die viel mit ihren Stuten handeln oder bei denen die Einziehung des FüllengeldeS Weiterungen verursachen könnte, sowie Aus­länder, baden ohne die Verpflichtung der Nachzahlung eines Füllengeldes als Deckgeld zehn Mark fünfzig Pfennig zu entrichten.

Der Eigentümer einer bedeckten Stute erhält von dem Gestütwärter einen Deckschein, der gleichzeitig die Quittung für daS erlegte Deckgeld bildet. Der Schein ist gut aufzu­bewahren, da er bei Pferdeaushebungen alS Ausweis dient, daß die Stute nicht ausgehoben werden darf und im nächsten Jahre als Füllenschein wieder benutzt wird.

§11. Um den Stutenbesitzern unnütze Wege und langes Warten auf der Station zu ersparen, werden die Stuten zu bestimmten Tagen und Stunden bestellt. Die Eigentümer haben diese Zeiten genau innezuhatten und Säumige es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie zurückgeschoben oder ganz abge­wiesen werden.

8 12. Die Stutenbesitzer zahlen, wenn die bedeckten Stuten in der nächsten Fohlenzeit ein lebendes Füllen ge­worfen haben und solches vier Wochen (28 Tage) alt ge­worden ist, zehn Mark Füllengeld an den Gestütwärter der­jenigen Station, auf welcher die Stute bedeckt war. Sollte ein Füllen erst vier Wochen alt werden, wenn der Gestüt- wärter schon die Station wieder verlassen hat oder die vor­jährige Station in diesem Jahre nicht besetzt sein, so ist das Füllkngeld am Fälligkeitstermin portofrei direkt an die König­liche Landgestüikasse in Dillenburg zu zahlen unter Angabe der Station, wo die Stute bedeckt wurde.

8 13. Die Geburt eines Füllens, sowie der Tod eines solchen, wenn es noch nicht vier Wochen alt war, ist sofort dem Orlsvorstande zwecks des Vermerks in der Gemeinde- Abfohlungsliste anzuzeigen.

Wer seine unter den angegebenen Bedingungen von einem Königlichen Landbeschäler bedeckte Stute vor der Abfohlungs-

zeit verkauft oder veräußert, ist zur Zahlung der Füllengeldes (8 12) verpflichtet, wenn er nicht durch rin amtliches Attest derjenigen OrtSbehörde, wo sich die Stute zur Abfohlungs- zeit befunden hat, nachweist, daß die Stute nicht trächtig war. Solches Attest ist entweder dem Gestütwärter der betreffenden Station oder bis spätestens Anfang Juli direkt der Gestüt- direktion in Dillenburg einzureichen.

8 14. Zur Eintragung des Füllens ist der Deckschetn nächstjährig wieder vorzulegen. Für die Zahlung des Füllen- geldes dient der auf dem Deckichein vom Gestütwärter be­ziehungsweise von der Gestütdirektion zu machend» Verwert als Quittung.

8 15. Von denjenigen Stutenbesttzern, die auf Grund von 8 8, 10 oder 12 dieser Bedingungen Füllengeld zu zahlen haben und dieser Verpflichtung nicht bis Mitte Juni des auf die Bedeckung folgenden Jahre- nachgekommen sind, wird dasselbe von den betreffenden Kreiskassen durch Exeku­tion eingezogen.

8 16. Trinkgelder oder andere Geschenke zu nehmen, um dafür gegen vorstehende Bedingungen zu handel«, ist der Gestütwärtern bei strenger Strafe untersagt.

Die Gestütwärter sind verpflichtet, einen Abdruck diese» Bedingungen auf Station sichtbar anzuschlagen.

V 830. Königliche Geftütdirektion Dillenburg.

Politische Rundschau.

Die neue liberale Einheitspartei, dieFort­schrittliche Volkspartei*, wird sich am 6» März in Berlin auf einem gemeinsamen Parteitage von Delegierten bei Freisinnigen Volkspartei, der Freisinnigen Vereinigung und der Deutschen Volkspartei, endgültig konstituieren. Am Tage vorher, am Samstag den 5. März, finden derVoss. Ztg." zufolge in Berlin Parteitage der Freisinnigen Volks­partei und der Freisinnigen Vereinigung behufs endgültige» Beschlußfassung über die Verschmelzung der linksliberalen Parteien statt.

Die neue feldgraue Uniform soll nach einer Meldung derSchles. Ztg/ im Felde und bei allen Ge­fechtsübungen getragen werden. Die bisherige Uniform da­gegen soll weiter getragen werden als Paradeanzug, beim Garnisonwachdienst, beim Kirchgang, beim Gerichtsdienst, beim Ordonnanzdienft und als Ausgehe- und Gesellschafts, anzug.

Fürstliche HeiratSprojekte find eine fast ständige Rubrik unserer Presse geworden. Sobald eine Prinzessin da- 17. oder ein Prinz das 20. Lebensjahr erreicht hat, bleibt es nicht aus, daß ihnen bald hier, bald da eine Ver- lobung angedichtet wird. So heißt e- jetzt wieder von bet Tochter bei Kaiserpaares, der Prinzessin Viktoria Luise, daß als ihr zukünftiger Ehegemahl Prinz Arthur von Connaught, der einzige Sohn des Herzogs von Connaught, eines Bruders deS Königs Eduard, in Aussicht genommen sei. Der Prinz ist 27 Jahre alt und zurzeit persönlicher Adjutant bei Königs Eduard. Seine Mutter ist übrigen- eine Hohen- zollernprinzessin, eine Tochter deS verstorbenen Prinzen Friedrich Karl von Preußen. Es wird erzählt, bte deutsch« Kaiserin werde sich demnächst mit ihrer Tochter nach London begeben und auf einem Hofball in Windsor solle die Prin­zessin die Bekanntschaft des Prinzen machen. Es ist mehr als wahrscheinlich, daß die ganze Meldung lediglich eine Kombination ist, die irgend eine Kapazität in Heiratsprojckten ersonnen hat. Vielleicht wird in einigen Wochen schon wieder irgend einem anderen Prinzen daS Glück zuteil, als künftiger Verlobter der KatterStochter genannt zu werden.

Ein Wechsel in der deutschen Gesandtschaft in Buenos Aires. DieNo»dd. Allg. Zig." teilt mit, daß der deutsche Gesandte v. Weldthausen nach sechsjähriger Tätigkeit in Argentinien seinen Posten in Buenos Aires verlassen und an seine Stelle der bisherige Geh. Legations- rat und Vortragende Rat im Auswärtigen Amte Dr. Frhr. von dem Busche-Haddenhausen treten wird.

Der Fall der Frau von Schoenebeck vor dem preußischen Abgeordnetenhause Im preußischen Abgeordnetenhaus ist am Montag der Fall der Frau von Schoenebeck zur Sprache gebracht worden, und zwar hat sich der Vertreter der Stadt Breslau, der konservative Abgeord- nete Straffer, in so erfreulicher Schärfe über den Fall aus­gesprochen, daß wir seine Rede, so weit sie diesen Fall be­traf, wörtlich wikdergeben möchten. Abg. St-osser führte aus:Frau von Schoenebeck ist, nachdem mehrfach von sach­verständiger Seite festgestellt war, daß sie vielleicht nach der Tat, nicht aber zurzeit der Ermordung ihres Gatten geistig unzurechnungsfähig war, nach längerer Behandlung und Be­obachtung entlassen worden. Die Aerrte müssen sie also als geheilt angesehen haben. Das Verfahren gegen sie schwebt ^ber noch. War es da nicht selbstverständliche Pflicht des