Zweites Blatt.
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Aalllchts Organ für Stabt unb Fan-Kreis Sanan.
Erscheint tâqlich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Die fänfzesoaitene lüeritzeil« »d« deren Raum 80 Pf- im Reklamenteü die Zeile *6 Pf».
Verantwort!. Redakteur: T. Schrecker in Hon«,
JUL 292 Zyernsprechanschlitst Nr. 605» wi.................. .............
Slmtltches.
Anw et f tt it g gilt Derhiititng der Berbreituna übertragbarer Krankheiten durch die Schnlen.
S 1.
Die Schulbehörden sind verpflichtet, der Verbreitung übertragbarer Krankbeilen durch die Schule tunlichst entgegenzu- wirken und die beim Auftreten dieser Krankheiten hinsichtlich der Schulen und anderen Unterrichtsaustalten erforderlichen Anordnungen nach Maßgabe der-nachstehenden Vorschriften zu treffen.
S 2.
Auf die Reinhaltung der Schulgrnndsiücke, namentlich der Umgebung der Brunnen und der Sckulränme ein chsießlich der Bedürfnisanstalten, ist besondere Aufmerksamkeit zu richten. Die Klassenzimmer sind täglich auszukehren und wöchentlich mindestens zweimal feucht anfzuwlschen, während der Schulpausen und der schulfreien Zeit zu lüften und in der kalten Jahreszè't angemessen zu erwärmen. Die Bedürfnisanstalten sind regelmäßig zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. Jährlich mindestens dreimal hat eine gründliche Reinigung der gesamten Sckulränme ein chließlich des Schulhofs zu erfolgen. Auch empfiehlt es sich, in . angemessenen Zwischenräumen das Wasser der Schulbrunnen bakteriologisch untersuchen zu lassen.
8 3.
Folgende Krankheiten machen wegen ihrer Uebertragbarkeit . besondere Anordnungen für die Schulen und andere Unier= richisanstalten erforderlich:
i) Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische), Divhtherie ^ (Rachenbräune), Fleckfieber (Fleckiypbns^ Gelbfieber, Genickstarre (übertragbare), Pest (orientalische Beulen- pest), Pocken (Blattern-, Rück'allfieber(Febris recurrens), Ruhr (übert aba>e, Dysenterie), Scharlach (Scharlach- fieber) und Typbus (Unterleibstyphus);
d) Favus (Erbgrind), Keuchhusten (Stief husten), Körnerkrankheit (Granulöse, Trachom), Krätze, Lungen- und Kehlkopttuberkulo'e, wenn und solange in dem Auswurf Tuberkelbazillen enthalten sind, Masern, Milzbrand, Mumps (übertragbare Ohrspeicheldrüsenent- zündung, Ziegenpeter), Röteln, Rotz, Tollwut (Wasserscheu, Lyssa) und Windpocken.
S 4.
Lehrer und Schüler, welche an einer der im § 3 genannten Krankheiten leiden, bei Körnerkrankheit jedoch nur, solange die Kranken deutliche Eiterabsonderungen haben, dürfen die Schulräume nicht betreten. Dies gilt auch von solchen Personen. welche unter Erickeimmgen erkrankt sind, welcke nur den Verdacht von Auesatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber oder Typhus erwecken.
Die Onspolizeibehörden sind angewiesen, von jeder Erkrankung eines Lehrers oder Schülers an einer der in Absatz 1 bezeichneten Krankheiten, welche zu ihrer Kenntnis gelangt, dem Vorsteher der Anstalt (Direkior, Rektor, Haupt- lehrer, ersten Lehrer, Vorsteherin usw.) unverzüglich Mit- teilung zu macken.
Werden Lehrer oder Schüler von einer der in Absatz 1 bezeichneten Krankheiten be'allen, so ist dies dem Vorsteher der Anstalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
$ 5.
Gesunde Lehrer und Schüler aus Behausungen, in denen Erkrankungen an einer der in § 3a genannten Krankheiten vorgekommen sind, dürfen die Schulräume nicht betreten, soweit und solange eine Wei erverbreitung der Krankheit aus diesen Behausungen durch sie zu befürchten ist.
Die Orlspolizeibehörden sind angewiesen, von jeder Fern- Haltung einer Person vom Schul- und Unterrichtsbesuche dem Vorsteher der Schule (Direktor, Rektor, Hauptlehrer, ersten Lehrer, Vorsteherin um.) unverzüglich Mitteilung zu machen.
Es ist auch seitens der Schule darauf hinzuwirken. daß der Verkehr der vom Unterricht ferngehalienen Schüler mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Straßen und Plätzen möglichst eingeschränkt wird.
Lehrer und Schüler sind davor zu warnen, Behausungen zu betreten, in denen sich Kranke der im t 3a bezeickuet-n Art oder Leichen von Personen, welche an einer dieser Krankheit gestorben sind, befinden. Die Begleitung bieder Leichen durch Schulkinder und das Singen der Schulkinder am offenen Grabe ist zu verbieten.
8 6.
Die Witderzulassung zur Schule darf erfolgen:
i) bei den in 8 4 genannten Personen, wenn entweder eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nach ärztlicher Bescheinigung nicht mehr zu befürchten, oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmâßig
Dienstag den 14. Dczcmbcr
als Regel geltende Zeit abgelaufen ist. In der Regel dauern Pocken und Scharlach sechs, Maiern und Röteln vier Wochen. Es ist darauf zu achten, daß die erkrankt gewesenen Personen vor ihrer Wiederzulassung gebadet und ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegeustände vorschriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden;
b) bei den in § 5 genannten Personen, wenn die Erkrankten genesen, in ein Krankenbaus übergeführt oder gestorben, und ihre Wohnräume, Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegeustände vorschriftsmäßig desinfiziert worden sind.
8 7.
Kommt in einer Schule oder anderen Unterricktsanstalt eine Erkrankung an Diphtherie vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit den Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend anzuraten, sich unverzüglich durch Einspritzung von Diphtherieheilserum gegen die Krankheit immunisieren zu lassen.
8 8.
Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichtsanstalt eine Erkrankung an Diphtherie, übertragbarer Genickstarre oder Scharlach vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend anzuraten, in den nächsten Tagen täglich Rachen und Nase mit einem desinfizierende» Mundwasser aus- zuspülen.
§ 9. •
Schüler, welche an Körnerkrankheit leiden, dürfen, solange sie keine deutliche Eiterabsonderung haben, am Unterricht teilnehmen, müssen aber besondere, von den gesunden Schülern genügend weit entfernte Plätze angewiesen erhalten und haben Berührungen mit den gesunden Schülern tunlichst zu vermeiden.
8 io.
Es ist darauf zu halten, daß Lehrer und Schüler, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, die den Verdacht der Lungen- und Kehlkopftuberkulose erwecken — Mattigkeit, Abmagerung, Blässe, Hüsteln, Auswurf usw. — einen Arzt befragen und ihren Auswurf bakteriologisch untersuchen lassen.
Es ist Sorge dafür zu tragen, daß in den Schulen an geeigneten Plätzen leicht erreichbare, mit Wasser gefüllte Speigefäße in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Das Spucken auf den Fußboden der Schulzimmer, Korridore, Treppen, sowie auf den Schulhof ist zu untersagen und nötig nsalls zu bestrafen.
8 it
Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichtsanstalt eine Erkrankung an Pocken vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, soweit sie nicht die Pocken überstanden haben oder innerhalb der letzten fünf Jahre mit Erfolg geimpft worden sind, dringend anzuraten, sich unverzüglich der Schutzpocken- impfung zu unterziehen.
8 12.
Wenn eine im Schulgebäude selbst wohnhafte Person an Aussatz, Cholera, Diphthe>ie, Fleckfieber, Gelbfieber, übertragbarer Genickstarre, Keuchhusten, Masern, Mumps, Pest, Pocken, Röteln, Rotz, Rückfallfieber, übertragbarerRuhr,Scharlach oder Typhus ober unter Erscheinungen erkrankt, welche den Verdacht von Aussatz Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber oder Typhus erwecken, so ist die Schule unverzüglich zu schließen, falls die erkrankte Person nach dem Gutachten des Kreisarztes weder in ihrer Wohnung wirksam abgesondert, noch in ein Krankenhaus oder einen anderen geeigneten Unlerknnflsraum übergeführt werden kann.
Die Anordnnug der SctmlichUeßung trifft bei höheren L Hranstalten und bei Lehrerbildungsanstalten der Direktor, im übrigen in Landkreisen der Laiidrat, in Stradtkr-isen der Bürgeraieister. Vor jeder Schlttschtteßung ist der Kreisarzt zu hören; auch ist dem Patronat (Kurator um) in der Regel schon vor Schließung der Anstalt von der Sachlage Kenntnis zu geben.
8 13.
Kommt eine der in § 12 genannten Krankheiten in Pensionaten. Konvik en, Alumnaten, Internalen u. d l. zum Ausdruck, so sind die Erkrankten mit besonderer Soigsal, abzuiondern und erforderlichenfalls u verzüglich in ein ge- eigneies Krankenhaus oder in einen aitbeieii geeigneten Um er km'ftsraum übertuführen. Die Schließung bei artiger A"- stallen darf nur im äußersten Notfall geschehen, weil sie bie Gefahr einer Verbreitung der Krankheit in sich schließt.
Während der Dauer und unmittelbar nach dem Erlöschen der Krankheit empfiehlt es sich, daß der Aiistallsvorstand nur solche Zögttnge aus der Anstalt vorüberachend oder dauernd
Aernsprechanschlitk Nr. 605. 1909
entläßt, welche nach ärztlichem Gutachten gesund und in deren Absonderungen die Eneger der Krankheit bei der bakteriolo- gischen Untersuchung nicht nachgewiesen sind.
8 14.
Für die Beobachtung der in den 88 2, 4 Abs. 1, 5, Abs. 1 und 4, 6 bis 11 und 13 gegebenen Vorschriften ist der Vorsteher der Sckule (Direktor, Rektor, Hauptlehrer, erster Lehrer, Vorsteherin usw.), bet einklassigen Schulen der Lehrer veram wörtlich. In den Fällen des § 12 hat der Vorsteher der Schule an den zur Schließung der Schule befugten Beamten unverzüglich zu berichten.
8 15.*)
In Ortschaften, in welchen Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, übertragbare Genickstar'e, Keuchhusten, Maiern, Mumps, Pest, Pocken, Röteln, Rückfallfieber, übertragbare Ruhr, Scharlach oder Typhus in epidemischer Verbreitung auftritt, kann die Schließung von Schulen oder einzelnen Schtilklassen erforderlich werden. Ueber diese Maßregel hat die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Kreisarztes zu entscheiden. Bei Gefahr im Verzüge kann der Vorsteher der Schule (bei höheren Lehranstalten und bei Lehrerbildungsanstalten der Direktor) auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Schließung vorläufig anordnen, hat aber hiervon unverzüglich der Sckulaufsichtâbehörde, sowie dem Landrat Anzeige zu macken. Auch ist dem Patronat <Kuratorium) in der Regel schon vor Schließung der Anstalt von der Sachlage Kenntnis zu geben. Außerdem ist der Vorsteher der Schule (Direktor) verpflichtet, alle gefahrdrohenden Krank- heitsverhâliniffe, welche die Schließung einer Schule oder Schulklasse angezeigt erscheinen lassen, zur Kenntnis bei Schulaufsichtsbehörde zu bringen.
. 8 16.
Die Wiedereröffnung einer wegen Krankheit geschloffenen Schule oder Sckulklasse kann nur von der in § 12 Abi. 2 bezeichneten Behörde auf Grund eines Gutachtens des Kreisarztes angeordnet werden. Auch muß ihr eine gründlich» Reinigung und Desinfektion der Schule oder Schulklaffe, sowie der dazu gehörigen Nebenräume vorangehen.
8 17.
Die vorstehenden Vorschriften finden auch auf Erziehungsanstalten, Kinderbewahranstalien, Epielsckulen, Warieschulen, Kindergärten, Krippen u. drrgl. entsprechende Anwendung.
8 18.
ES empfiehlt sich, die Schüler gelegentlich des natur» wissenschaftlichen Unterrichtes und bei sonstigen geeigneten Veranlassungen über die Bedeutung, die Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten aufzuklären und die Eltern der Schüler für das Zusammenarbeiten mit der Schule und für dir Unterstützung der von ihr zu treffenden Maßregeln zu gewinnen.
Berlin den 9. Juli 1907.
Der Minister
der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. 28103. Holle.
♦) Die Befugnis zur Schliehnna von Schulen oder einzelnen Schulklassen kann von den Schiilabteilungen der Regierungen ein für allemal auf bie Landräte, in Stadtkreisen auf die Bürgermeister übertragen werden. (Erlaß vom 25. Januar 1906 M. b. J. TTa 576
M. d. g. Ü. M. 15 093 UH UIHA.)
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Konservativer Parteitag in Berlin.
Als ob eine Aufsehen erregende Première bevorstünde, so fuhren die Autos, Droschken und Privaifuhrwrrke, vom einfachen Einspänner bis zum vornehmsten Luxus'40-Pferdigen vor den „Rheingold"-Porialen in der Bellevuestraße am Samslaa in der zehnten Morgenstunde vor. Und in der Garderobe ein D. äugen und Schieben, ein Stoßen und Voi wärt--kommen'vollen. Alles, was im Reiche im konservativen Heerbann irgendwie einen b voizugteren Posten ein« nimmt, hat diesmal die Reise nach Verba unternommen.
Um 10 Uhr vormittags war der Beginn bt6 konservativ n Parteitags — offiziell Allgemeiner Deutscher Dele- gierteniag der konservat ven Partei geheißen — ange agt, doch schon um s/< 10 Uhr waien Saal und Gallerten dicht besetzt. Alles ist da. Die bekannten konservativen Reichstags- und Landttgsabgeordneien, auch der frühere Reichstagspräsident Herr v. Frege ist zu sehen. Das kluge Gesicht des Grafen v. Mirbach-So: quiiten taucht am Preffetisch auf und begrüßt bekannte konservative Schriftsteller führender Rickling. Dr. Wagner ist da; die gedrungene Gestatt v. Normanns schiebt sich an den Vorstand-tisch. Herr v. Biberstein naht und Frhr. v. Nichthofen bahnt sich mit Ellenbozenpolitik den Weg durch bie sich stauend« Schar.