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Grnemr-Anztiger

AMtliches Organ für Stsüt- an) FandKreis Kanan.

Die sünfgespaltene Petitzeile eher deren Raum 8- W§. im Reklamental die Zeile 4s ^fg.

ev. Wailenhauses in Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Beranlmorü. Redakteur: •. Schrecker in Hasan.

9?L 265 ^ertrsprechanschlits; Nr. 605,

Donnerstag den 11. November

^ernsprechanschlittz Nr. 605» 190t

Politische RundTcbatL

Mit»isLerialVerf"tHM»g. Der Minister des Innern hat eine Verfügung betreffend das Zücktigungsrecht gegen­über Fürsorgezög'ingen erlassen. An ihr tritt er der Auf­fassung bei, daß die dem Vater kraft d r elierlichen Gewalt zustebende Sorge für die Perion des Kindes das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen umfaßt. Aus dem Er­ziehungsrecht folot, so heißt es weiter, das Recht zur An­wendung angemessener Zucktmittel gegen das Kind (§§ 1627, 1631 BGB.). Da die Unterbringung eine Minderjährigen in eine Anstalt oder eine Familie auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1900 zum Zwecke der Erziehung erfolgt, so geht kraft Gesetzes das Erziehungsrecht und damit das Recht zur Anwendung angemessener Znchtmittel durch Vermittlung der Kommunaiverbände auf den Vorstand (Leiter) der An­stalten oder Familie über. Zum Beweise für die letztere Rechtsauffassung hat der Minister seiner Verfügung ein ReichsgerichlSnrieil beigefügt, in dem es u. a. heißt: Der Satz des Urteils, daß ein Züchtigungsrecht gegenüber er­wachsenen Personen nur da als zulässig anerkannt werden könne, wo es vom Gesetz ausdrücklich festgesetzt sei, läßt sich nickt aufreckterhalieu. Auch hier ist der Wille des Gesetzes nach allgemeinen Regeln zu erforschen, ausgehend von der au' allen Rechtsgebieten geltenden Annahme, daß die Gesetze, wo sie ein Recht gewähren, dem Berechtigten auch die Miuel an die Hand geben wollen, die uir Verwirklichung dieses Rechts erforderlich sind. Auck in der Natur des Rechtsver- Hällnisses kann daher die Annahme des Bestehens eines Züchtigungsrechtes ihre Begründung finden. So w rd alb aeMmdjc aus de^E fließende Befugnis zur Anwendung körperlicher Züchtigung innerhalb der durch den Erziehungszweck gezogenen Grenze anerkannt. Zu den an­gemessenen Zucktmineln, die nach § 1631, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Vater, nach §§ 1686, 1800 daselbst auch der Mutter und dem Vormunde znstehen, gehört deshalb auch die Vornahme körperlicher Züchtigung. In der Regel bleibt dieses Recht dem Gewaliinhaber während der Dauer des Gemallverhältnisses erhalten, das Erziehungs­recht kann ihm jedoch aus Gründen des leiblichen oder geistigen Wohles des Kindes, sei es nach §§ 1866 und 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sei es nach Maßgabe des auf Grund des Art. 135 des Einführungsgesetzes erlassenen Preuß schen Gesetzes über b e Fürsorgeerziehung Minder­jähriger vom 2. Juli 1900 entzogen und zur Abwendung der dem Kinde drohenden Gefahr einem anderen Organe übertragen werden. Das erwähnte Gesetz läßt diese Folge unter den Voraussetzungen des § 1 eintreten und überträgt in § 9 das Erziehungsreckt zunächst dem verpflichteten Kommunalverbände, der darüber zu befinden hat, ob der vom

Als Schiller etbortn ward.

Bilder aus seiner Heimat und seinem Eltern Hause.

Don Dr. Alexander Härlin.

l Nachdruck verboten.)

Es war Herbst geworden. Der Novemberwind stob über Schwabens Hügel und Täler, Weinberge und Wälder. Un­freundlich war die Jahreszeit und unfreundlich waren auch die Zeitläufte. Seit zwei Jahren führten nun schon wieder der König und die Kaiserin gegeneinander Krieg und auch Württembergs Landeskinder mußten für Oesterreich und Frankreich ins Feld ziehen. Hatten bis nach Schlesien hin- emgemußt, wo ja wohl schon die Polackei beginnt; — das war Anno 57, als der Preußenkönig den Kaiserlichen die glorreiche Bataille von Leuthen lieferte, und manches Schwabenkind hatte da auf dem winterlichen Dlach'elde fein Leben lassen müssen. Und voriges Jahr war cs den Württem­bergern im Hessischen auch wieder nicht gut gegangen, und nun hatten sie schon wieder ausrücken müssen, dem Main zu. Wer weiß, wie es ihnen diesmal ergehen sollte.

Solcherlei batten die Morbacher Jungfräulein viel mit­einander zu schwätzen. wenn sie mit ihren Eimern und Krügen -mm Brunnen kamen. Da sammelten sie sich um die Brunnenfigur des „Wilden Mannes", der, wie es heißt, in Ur oorzeiwn an dieser Stelle bös im Walde gehaust und aus den Hirnschalen der von ihm Erschlagenen seinen Wein ge­trunken haben soll. Nun steht er hier friedlich in Stein, sieht Generation nach Generation im stillen Marbach kommen und gehen, und was sich im Städtchen an Großem und Kleinem zugetragen hat, der Wilde Mann hat noch alles gehört. Und so vernimmt er denn auch an diesem 11. No­vember 1759, daß bei der Schillerin gestern ein Büblein ein­passieret ist.

Wie sich die Mädle das erzählen, blicken sie hinüber in das einstöckige kleine bescheidene Haus mit dem hohen, der Straße zugekehrten Giebel, in dessen Erdgeschosse die Frau Leutnant wohnt. Die hatte auch einst auf bessere Tage

Gesetze angestellte Erziehungszweck im Wege der Familien­oder Anstaltserziehung zu verwirklichen ist. Im ersten Falle geht die Erziehungsgewalt, soweit nicht anders festgesetzt wird, auf den Familienvorstand, im zweiten Falle auf den Anstaltsleiter über. Es besteht kein Grund, bei Ausübung dieses aus gleicher Quelle fließenden Erziehnugsreckts dem einen geringere Machtmittel beizulegen als dem anderen und es wurde dem Wesen der Anstaltserziehung, die nach den Preußischen Ausführungsbestimmungen vornehmlich bezweckt, den Zögling an Zucht und Ordnung zu gewöhnen, nicht entsprechen, dem Anstaltsleiter einen Teil der aus dem elter­lichen Erziehungsrecht entspringenden Befugnisse zu entziehen.

Die Pre' Nachricht, daß eine Revision des Kommnnalabfiaben^esetzes schon für die nächste Land­tagssession geplant sei, rührt offenbar von jemandem her, der etwas läuten gehört hat, aber nicht weiß, wo die Glocken hängen. Auch nach Neuregelung der Provinzial- und Kreis- bcstenerung entspricht das erwähnte Gesetz nicht mehr den Bedürfnissen der Gegenwart. Die Erfahrungen eines halben Menschenalters lassen im Hinblick auf die reiche Entwicklung kommunalen Lebens manche Bestimmung entbehrlich, manche verbefferunasfähig, andere dagegen verbesserungsbedürftig er­scheinen. Dies ist auch in den Verhandlungen des Land­tages von den Vertretern der Staalsregierung wiederholt anerkannt worden. Ganz anders aber steht es betreffs der Beantwortung der Frage, ob die Vorlegung einer Novelle zum Kommunalabgabengesetz für die nächste Landtagssession in Aussicht steht. Denn es ist klar, daß angesichts einer bevorstehenden Neuordnung der Staatssteuern, wie sie in dem Mantelgesetz zu den Besoldungsgesetzen ausdrücklich vor­gesehen ist, der jetzige Zeitpunkt für eine Aenderung des Kommnualabgabenge'etzes möglichst ungeeignet ist. Erst wenn mit dieser Reform der Slaatsbesteuerung eine feste Grundlage für eine Neuordnung des Gemeindest -uerrechts gewonnen ist, wird mit Nutzen an eine Reform des Kom- munalabgabengesttzes gerangelteten werden können. Von der Vorlegung eines entsprechenden Gesetzentwurfes in der nächsten Landlagssession ist daher nicht die Rede.

Das preußische Beamèenrecht, insbesondere das Disziplinargesetz für die nichtrichterlichen Beamten vom 21. Juli 1852 entspricht, wie dies bei so langer Geltungsdauer in der Natur der Sache liegt, nicht mehr überall den An­forderungen der Gegenwart. In den Verhandlungen des Landlages ist denn auch wiederholt auf das Bedürfnis einer Revision dieser Rechtsmaterie Hingewieien worden. Aber man wird nicht sagen können, daß die gesetzgeberische Aufgabe zu den besonders dringlichen gehört. Tatsächlich ist denn auch deren Lösung ssitens der Staatsregierung bisher nicht in Angriff genommen worden. Behauptungen der Preffe, als ob dem Landtage ein neues Beamtengesetz namentlich auch in rechnen büren, als sie noch die Jungfer Kodiveis war und in des Vaters stattlicher Herberge „Zum goldenen Löwen" drüben vor dem Niklastore wohnte. Und nun muß der Vater Kodweis, einst wohlangesehener Bäckermeister und Holzmesser, zufrieden sein, daß sie ihn zum Torwärter am Niklastore gemacht haben und sein Dorle muß sich bei frem­den Leuten einmieten und mit ihren beiden Kindern (denn vor anderthalb Jahren hat sie ja schon die Christophine be­kommen) in einer dürftigen Stube hausen. Damals, als der alte Kodweis in Vermögensverfall geriet, da soll es ja zuweilen gar bös zwilchen ihm und seinem Schwieger­sohn hergegangen sein, und fchiießlich mochte der Herr Leutnant nimmer länger als Wundarzt in Marbach bleiben, das ihm nun verleidet war, und so ging er wieder zu in Militär. Ja, das war freilich ein namhafter und ge« wichtiger Herr, der Herr Schiller, ein wenig ernst und streng wohl, aber was war dem nicht auch alles schon in der weiten Welt widerfahren! Und nun lag er wieder zu Felde und wußte gar nicht, daß daheim ein Büble angekommen war; ja, und wer konnte denn sagen, ob er überhaupt heil heimkehren werde. . .

Aber hinter den trüben Scheiben des kleinen Fensters war die Mutter, den Kleinen an ihrer Seite, bei aller Schwäche doch gar glücklich. Sie wußte ja, wie innig ihr Diann sich einen Sohn wünschte, der das erreichen sollte, was das Leben ihm versagt hatte: die höhere Bildung und den freieren Weg. Und nun war sein Wunsch cifiint, und fast wollte es sie in all ihrer Mattigkeit lächern, gedachte sie, wie sie den Buben beinahe unter den Soldaten, im Lagerlärme zur Welt gebracht hätte. Denn just, wie sie ihren Mann drüben in Ludwigsburg zum Abschiede besuchte, da meldete sich der Kleine, und sie hatte eilends nach Marbach zurückkehren müssen, um hier ihre Stunde abzuwarten. Wollte wohl ein unruhiger Geist werden, der kleine Kerl, der da friedlich schlief...

Wundersamer Zauber der deutschen Kleinstadt, deffen du, unser Vaterland, vor allen Ländern dich rühmen darsst, — möge er nie von srevlerischen Händen beschädigt oder gar

bezug auf den Zusammenschluß zu Berufsvereinen vorgelegt werden solle, beruhen, so bestimmt sie sich auch geben, auf Vermutung; an den maßgebenden Stellen ist von einer da­hin gehenden Absicht nichts bekannt.

Die neue»» Sätze der allgemeinen Nachlatz­steuer in England, wie sie in der vom Unterhause nunmehr in dritter Lesung verabschiedeten Budgetvorlage Aufnahme gefunden haben, sind folgende: bei Nachlaßwerten von 2000 bis 10 000 Mk. 1 v. H., von 10 000 bis 20 000 Mk. 2 v. H., von 20 000 bis 100 000 Mk. 3 v. H., von 100 000 bis 200 000 Mk. 4 v. H., von 200 000 bis 400 000 Mk. 5 v. H., von 400 000 bis 800 000 Mk. 6 v. H., von 800 000 bis 1 400 000 Mk. 7 v. H., von 1 400 000 bis 2 000 000 Mk. 8 v. H., von 2 bis 3 Mill. Mk. 9 v. H., von 3 bis 4 Mill. Mk. 10 v. H., von 4 bis 8 Mill. Mk. 11 v.H., von 8 bis 12 Mill. Mk. 12 v. H., von 12 bis 16 Mill. Mk. 13 v. H., von 16 bis 20 Mill. Mk. 14 v. H., und für einen Nachlaßwert von über 20 Mill. Mk. 15 v. H. In dieser Staffelung ist mit wohl­berechneter Absicht darauf Bedacht genommen, diejenigen großen Vermögen und Hinterlassenschaften, die erfahrungs­gemäß häufiger dem Erbgange unterliegen, in engeren Stufen zu erfassen. Deshalb unterbricht die Staffel das von Stufe 4 bis Stufe 6' innegebaltene System der Doppelung und hält sich in den nächsten üier. Stufen in engeren, durch Wertsteigerungen von 600 000 Mk. und 1 Million Mark gebildeten Grenzen. Gleichfalls mit wohlbereckneter Absicht sind dann die Grenzen für die ganz großen Vermögen, die seltener sind, sehr viel weiter gezogen. Die Abstände, durch die neue Stufen gebildet werden, betragen hier durchgehends 4 Mül. Mk., sodaß beispielsweise für eine Hinterlassenschaft im Werte von 81/* Mill. Mk. ebenso wie für eine solche im Werte von 12 Mill. Mk. der Satz von 12 v. H. Platz greift. Von Interesse ist auch die Bestimmung, daß Schenkungen unter Lebenden im allgemeinen nur bann nicht der Nachlaßsteuer unterliegen, wenn sie mindestens drei Jahre vor dem Tode des Schenkers erfolgt sind.

Die französische»» Kolonien in Afrika sind für die Republik nicht bloß territorialer Besitz, der für den int deutsch-französischen Kriege erlittenen Landverlust Ersatz schaffen und dem Handel und Gewerbe des Mutterlandes neue Absatzgebiete erschließen soll. Gleichzeitig sollen ^ diese kolonialen Länder die Aushebung von Mannschaften für die Armee, eine Aufgabe, deren Lösung bei der anhaltenden Be­völkerungsstagnation und angesichts der Fortschritte der anti­militaristischen Bewegung immer schwieriger wird, in wirk­samer und ausgiebiger Weise ergänzen. Nach einem Bericht der „Depeche tunisienne" vom 24. Oktober dürfen die Be­mühungen der tunesischen Behörden, der einheimischen Be­völkerung Verständnis und Neigung für den Dienst im zerstört werden! Eine echte und gerecht« deutsche Kleinstadt war eS, die der kleine Fritz Schiller sah, als er seine Kinder­angen auf diese wunderliche Welt zu richten begann. Gar hübsch liegt Marbach auf dem Hange überm Neckar, von Weingärten und Obstpflanzungen umkränzt. Es durfte stolz sein auf die breite stattliche Marktstraße und auf die zierlich« Alexanderkirche; aber neben dem gab's dann wieder krumme Gäßchen, winklige Höse, schnurrige alte Häuser und ein munteres, tätiges Völkchen von gutem, hellem Verstand« trieb in der Stadt Gewerbe und Handwerk, wie eS seine Väter und Vorväter schon getan hatten. Einfache, verständlich« und doch reiche Bilder der Natur und des Lebens traten dem Kinde überall entgegen; still und ohne Hast füllte sich das Schatzkästlein seines Geistes mit Anschauung. Die ersten vier Lebensjahre hat Fritz Schiller hier in Marbach zuge­bracht, und glückliche Jahre waren es, obgleich er ein auf­fälliges und schwächliches Kind war. Die Kinderkrankheiten verschonten ihn nicht und oft endeten sie in erschreckenden Krampfanfällen. Als die liebe Mutter ihn unterm Herzen getragen hatte, da war sie in Angst und Sorge^um den Mann gewesen, der in den Krieg mußte, und im Städtchen meinte man, das möge der Konstitution deS KindeS am Ende geschadet haben. Aber immer wieder kam der Junge glücklich durch, und dann freuten sich die Nachbarn all«, wenn sie ihn wieder in der Sonne spielen sahen. Ein hübsches Kind war der Schillerin ihr Fritz wohl nicht; das Haar, daß sein feines Stirnchen umrahmte, war schon rot zu nennen, und „Noßmucken" (die sie anderwärts Sommersprossen nennen) hatte er auch. Aber ein feingliederiges Geschöpf — das war er und große helle blaue Augen hatte er, und aus denen strahlte so viel Unschuld und Freundlichkeit, daß jede Nach­barin sich freute, wenn sie den Jungen einmal auf ihren Armen schaukeln konnte.

Stille Jahre — glückliche Jahre. Was ahnt das Kind davon, daß es im Hause knapp zugeht, daß die Mutter so manche sorgenvolle Stunde hat und kummervoll den Mann vermißt, der seinem Regiments in die Garnisonen folgen muß, nach Urbach und Kannstatt, nach Ludwigsburg und Stuttgart. Vom Vater sicht das Kind in diesen Jahren nur selten etwas, er kennt nur sein Mütterlein, die in stiller rast-