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Die sünfgespaitme Petttzeil« oder der« Ämm 90 ^ im SreklamenteÜ die Aal« W»

Rotationsdruck und Verlag der Buchdrucker« »es verein.

Gencral-Anzeigtr

Amtliches Organ für Stadt- un) Landkreis Kanan.

ö. Waisenhauses in Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

«erautmortl. SkLakta«:, Schrecker te Hann»

Nr. 259 ^-rnsprechanschlnfr 9!r. 605»

Donnerstag den 4. November

Fernsprechanschlutz Nr. 605» 1909

Nmtliches.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachung.

Gemäß § 7 des Ortsstaluts, betr. das Gewerbegericht in Hanau, wird hiermit bekannt gemacht, daß die Neuwahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer des Gewerbegerichts am Montag den 22. November 1909 in den Stunden von mittags 12 Uhr bis abends 6 Uhr im unteren Saale des Neustädter Rathauses stallfinden wird.

Sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeit» nehmer haben je

6 Beisitzer und

6 Ersatzbeisitzer

auf getrennten Wahlzetteln zu wählen; Wahlzettel, die mehr als 6 Namen enthalten, sind ungültig.

Auf die Wahl finden die nachstehend abgedruckten De» stimmungen der §§ 6 bis 10 des Ortsstatuts Anwendung.

Für den im § 7 des Staiuts vorgesehenen Ausweis der Arbeitnehmer können Formulare in der Gerichtsschreiberei des Gewerbegerichts, Rathaus Zimmer 12, werktäglich von 10 bis 12*/, Uhr kostenfrei in Empiang genommen werden, woselbst auch jede weitere zur Sache erforderliche Auskunft erteilt wird.

Hanau den 27. Oktober 1909.

Der Vorsitzende des Gewerbegerichts.

Hild. 24855

S 6.

Wahlberechtigt sind:

-L als Arbeitgeber alle über 25 Jahre alten männlichen Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe hier gemäß § 14 der Gewerbeordnung zur Anmeldung brachten und seit mindestens einem Jahre in dem Bezirk des Gewerbe­gerichts Wohnung oder Beschäftigung haben;

2. als Arbeitnehmer alle über 25 Jahre alten männlichen Arbeiter, die seit mindestens einem Jahr in dem Bezirk des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung haben.

Als gewerbliche Unternehmungen werden für dir Frage der Wahlberechtigung der Arbeiter auch die vom Staate oder der Gemeinde ausgeführten oder betriebenen betrachtet. Zu den vorstehenden Personen gehören aber nicht Gehillen und Lehrlinge in Apotheken und Handels» geschälten, sowie Arbeiter, welche in den unter der Militär- oder Marineverwaltung stehenden Betriebs» anlagen beschäftigt sind. Als Arbeiter im Sinne dieses Ortsstatuts gelten alle im § 2, sowie im § 4 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890 bezeichneten Personen.

Juristische Personen, Gesellschaften usw. üben ihr Stimm­recht durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Vertreter aus.

Wählbar sind von vorstehend Genannten nur Deutsche männlichen Geschlechts, welche über 30 Jahre alt und seit mindestens zwei Jahren hier wohnhaft oder in Arbeit sind und welche in dem der Wahl vorhergegangenen Jahre für sich und ihre Familie Armenunterstützung auS öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armenunter­stützung erstattet haben.

Wer zum Amt eines Schöffen unfähig wäre (§ 32 deS Gerichtsverfassung^ Gesetzes) ist auch zum Gewerbegericht weder wahlberechtigt, noch wählbar.

§ 7.

Dir Wahl der Beisitzer oder Ersatzbeisitzer findet unter Leitung des Vorsitzenden des Gewerbegerichts und eines vom Gewerbegericht je zur Hälfte aus den stimmberechtigten Ar­beitgebern und Arbeitnehmern ernannten Wahlausschusses alle drei Jahre innerhalb der letzten 3 Monaten deS Kalender­jahres statt

Der Tag derselben ist mindestens zweimal in dem An- zeigeblatt der städtischen Behörden bekannt zu machen, der­gestalt, daß zwischen dem ersten Abdruck der Bekanntmachung und dem Wahltage eine Frist von mindestens 14 Tagen liegt.

Der Wahlakt findet in einem oder mehreren Lokalen statt. Im ersteren Falle nimmt der Wahlausschuß die Funk­tionen des WahlvorstandeS wahr, im letzteren Falle ernennt derselbe für jedes Wahllokal eineS seiner Mitglieder zum Wahlvorsteher. Dieser wählt aus der Zahl der im be- treffenden Bezirk Wahlberechtigten zwei bis vier Beisitzer, in gleicher Anzahl Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mit ihm zusammen den Wahlvorstand bilden.

» Die an der Wahl sich Beteiligenden haben sich vor dem Wahlvorstand, insoweit diesem nicht die Wahlberechtigung bekannt ist, auf Erfordern über dieselbe auszuweisen.

Zum Ausweis genügt für die Arbeitgeber ejn Zeugnis

der städtischen Steuerkommission, für die Arbeitnehmer ein Zeugnis ihres Arbeitgebers resp. des Meldeamts, durch welches bestätigt wird, daß der Arbeitnehmer hier in Arbeit steht oder wohnt. Formulare für diese Zeugnisse werden vom Gewerbegericht unentgeltlich verabfolgt.

Der Berücksichtigung anderer, dem Wahlausschüsse ge­nügend erscheinender Legitimationen steht nichts entgegen.

S 8.

Das Wahlrecht ist nur in Person und durch zwei Stimm­zettel auszuüben, von denen der eine 6 Namen für Beisitzer, der andere 6 Namen für Ersatzbeisitzer enthält.

Die Wahl ist geheim und findet in den Stunden von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 2 Uhr, oder mittags 12 Uhr bis abends 6 Uhr statt.

Die Erschienenen sind in zwei tabellarisch ausgestellte Listen einzutragen, deren eine für die Arbeitgeber, deren andere für die Arbeitnehmer bestimmt ist, und welche in der ersten Spalte die fortlaufende Nummer der Erschienenen, in der zweiten deren Namen, in der dritten deren Berufsart und in der vierten einen Vermerk über die Legitimation enthält. In der Liste der Arbeitnehmer ist in einer fünften Spalte der Arbeitgeber aufzuführen, für welchen der Betreffende arbeitet.

Wird ein zur Wahl Erschienener vom Wahlvorstand al» nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist derselbe gleichwohl in derjenigen Liste, für welche er sich angrmeldet hat, auf­zuführen und der Znrückweifungsgrund dabei zu bemerken.

Die als stimmberechtigt Anerkannten haben ihre Stimm­zettel verdeckt in Wahlurnen einzulegen, von denen zwei für die Arbeitgeber, zwei für die Arbeitnehmer bestimmt sind. In die eine oder je beide Wahlurnen kommt Ker Wahlzettel für die Beisitzer, in die andere derjenige für die Ersatzbeisitzer. Die Listen sind vom Wahlvorsteher und von den Wahl­beisitzern am Schluffe zu unterschreiben ; dieselben haben dabei ausdrücklich zu bezeugen, daß sich in der für die Wahl be­stimmten Zeit niemand weiter angemeldet hat.

§ 9.

Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit ist niemand, der nicht bereits im Wahllokiü gegenwärtig ist, mehr zur Wahl zuzulassen.

Es sind nunmehr die Stimmzettel aus den Wahlurnen zu nehmen und getrennt zu zählen. Ergibt sich dabei eine Verschiedenheit von der festgestellten Zahl der Wähler, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung dienlichen im Wahl­protokoll anzugeben.

Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. Ist aus einem Stimmzettel nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit die Person des zu Wählenden zu entnehmen, oder enthält der Stimmzettel den Namen einer Person, welche in den betreffenden Abteilungen nicht wählbar ist, so ist die für eine solche Person abgegebene Stimme ungültig, unbeschadet der Gültigkeit der übrigen auf dem Stimmzettel befindlichen Namen.

Gültig sind Stimmzettel aus einer Urne für die Beisitzer- wähl, welche 6 oder weniger Namen enthalten, ebenso Stimm­zettel aus einer Urne für die Ersatzbcisttzerwahl, welche 6 oder weniger Stimmen enthalten.

DaS Ergebnis der Stimmenzählung ist in das Wahl­protokoll aufzunehmen, welches von dem Wahlvorsteher und nnd dem Beisitzer zu unterzeichnen und samt den Stimm­zetteln dem Wahlausschuß abzuliefern ist. Meinungsver­schiedenheiten, welche tm Wahlvorstand über die Gültigkeit von Stimmzetteln entstehen, werden durch Abstimmung ent­schieden. Im Falle der Stimmengleichheit steht dem Wahl­vorsteher die entscheidende Stimme zu. Grund und Er­gebnis dieser Abstimmung sind im Wahlprotokoll zu ver­zeichnen.

Bei dem Wahlausschuß werden die Listen über die Ab­stimmung in den einzelnen Wahllokalen zusammengestellt.

In jeder der beiden Abteilungen sind alsdann in der Beisitzerivahl diejenigen 6 Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und m der Ersatzbeisitzerwahl die­jenigen 6 Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, zu Beisitzern bezw. Ersatzbeisitzern des Gewerbegerichts gewählt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet überall das Los, welches der Vorsitzende des Wahlausschusses zieht.

Der Wahlausschuß ist verpflichtet, das Wahlergebnis innerhalb dreier Tage, vom Tage der Wahl ab gerechnet, dem Stadtrat mitzuteilen.

8 10.

DaS Ergebnis der Wahl ist vom Stadtrat alsbald im Anzeigeblatt der städtischen Behörden bekannt zu machen. Bezüglich der Beanstandung der Gültigkeit der Wahlen wird auf $ 15 des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890 ver­wiesen.

Vergebung von Erdarbeiten.

Montag den 8. November 1909, nachmittags 2 Uhr, sollen die RodUNflSarbeiten im Jagen 16 Große Horst de» Schutzbezirkes Bruchköbel auf 2,84 ha an Ort und Stelle in 12 Losen an den Mindestfordernden zu den im Termin bekannt gegebenen Bedingungen öffentlich vergeben werden. 24878

_______Königliche Oberförstern Hanan.

Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die in der Ge­markung Langenselbold belegenen, im Grundbuche von Langen­selbold Artikel 999 zur Zeit der Eintragung des Versteige» rungSvermerke» auf den Namen der Ehefrau deS Bäckermeister* Bernhard Mayer, Lina geb. Goldschmidt, und deren Ehemannes zu Langenselbold je zur ideellen Hälft« eingetragenen Grundstücke:

Ät6L 44 Nr. 264/123 re., auf dem Felgen, HauSgarten, 10,57 ar,

ÄWL 44 Nr. 263/122 re., Bahnstraße Hau» Nr. 12, 3,90 ar,

a) Wohnhaus mit Hofraum und HauSgarten,

150 Mark Nutzungswert, b) Stall,

e) Backhaus, 90 Mark Nutzung-wert, Kibl. 44 Nr. 250/185, auf dem Felgen, Hofraum, 0,29 ar am 21* Dezember 1909, vormittags 9M Uhr, durch das unterzeichnete Gericht an der Gericht»stell« versteigert werden.

Langenselbold den SO. Oktober 1909.

________ Königliches Amtsgericht. 248-7

Gefunden im Rathaus: 1 schwarzer Schal. Abzuholen auf dem Geschäftszimmer der Armenverwaltung.

Hanau den 3. November 1909. 24858

Gefundene und verlorene Gegenstände re.

Gefunden: 1 Kneifer mit schwarzer Schnur, 1 schwarzer Damensonnenschirm, 1 grau und schwarzer halb­langer Damen-Tüllhandschuh (linker).

Liegen geblieben bei Gioth, Kölnischestraße 1: 1 Zehnmarkstück. Empfangnahme daselbst.

Stehen geblieben bei Wronker & D«. : 1 Herren­schirm. Empfangnahme auf dem Fundbureau.

Verloren: 1 braungestreifte Weste, 1 Herren-Manschette mit goldenem Knopf, 1 schwarzer Sammet» Damengürtel mit Silberschnalle.

Hanau den 4. November 1909.

Politische RtmdTcbati*

Dev Reichstag wird, wie nunmehr feststeht, zum 30. November ein berufen und vom Kaiser persönlich mit einer Thronrede eröffnet werden.

Aus der Zeit der KanzlerkrisiS erzählte der konservative Abg. Graf v. Schwerin-Löwitz vor einer Kreis­versammlung des Bundes der Landwirte in Anklam: »Al­ich den Fürsten Bülow in einer längeren Unterredung, welch« ich wenige Tage vor seinem Rücktritt mit ihm hatte, daraus hinwieS, daß doch tm- Fall einer Annahme der Erbschaft», steuer die ganze Finanzreform nicht zustande gekommen sein würde, erwiderte er mir, diese Möglichkeit wolle er nicht be­streiten ; dann aber, wenn nur die Konservativen ihn nicht in der Erbschastssteuerfrage im Stich gelassen und nicht mit dem Zentrum gemeinsame Sache gegen ihn gemacht hätten, würde er den Reichstag nicht nur einmal, sondern, wenn nötig, dreimal aufgelöst haben, um die Reform mit dem Block gegen das Zentrum zustande zu bringen."

Wahlen in Sachsen. Heute findet in Sachsen der Rest der Landtagsstichwahlen statt. Im 17. städtischen Landtagswahlkreise wurde der Sozialdemokrat Demmler gewählt.

Chilenische Marineosfiziere in Deutschland. Das chilenische Unterrichtsministerium hat zu Studienzwecken den Admiral Perez und den Kapitän Searle nach Deutsch- land gesandt. Die Deputation ist jetzt in Berlin eingetroffen und hat sofort ihre Arbeiten ausgenommen.

Das dänische Regierungsprogramm. Minister­präsident Zahle hielt gestern im Folkething seine Programm- rede. Er erklärte, die Regierung betrachte als ihre erste Aufgabe, nach der Alberti-Affäre eine gründliche Steinigung vorzunehmen. Sie wolle jedoch nicht selbst die Jnitativr zu einer Anklage beim Reichsgericht gegen Alberti "und ankert