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General-Anzeiger

Amtliches Orga« für Stadt- «»d FaadKreis Kana«.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Dir färrf gespaltene Petitzeile oder deren Raum 90 A» im ReklameuteS die Zal« 45 Pf»

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Nr. 253 F-rnspr-chanschlich Nr. 605»

Donnerstag den 28. Oktober

Fernsprechanfchlutz Nr. 605* 1909

Amtliches.

Bekanntmachung.

betreffend Ausführung des Neichsweiugesehes vom 7. April 1909, Reichs-Gesetzblatt S. 393.

Auf Grund von § 25 Abs. 3 des ReichsweingesetzeS vom 7. April 1909, Reichs-Gesetzblatt S. 393, bestimmen wir zur Ausführung dieses Gesetzes und der dazu vom BundeSrat beschlossenen Ausführungsbestimmungen (Bekanntmachung deS Reichskanzlers vom 9. Juli d. IS., Reichs-Gesetzblatt S. 549) hinsichtlich der Zuständigkeit der Nachgeordneten Behörden folgendes:

1. Der Gemeind evorstand ist zuständig zur Ent­gegennahme von Anzeigen

a) der Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein zu zuckern (8 3 Abs. 4 des Gesetzes);

b) der Herstellung von Haustrunk seitens solcher Personen, die Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringen (§11 Abs. 3 Halbsatz 1 des Gesetzes).

2. der Land rat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, ist zuständig

a) für die Anordnung einer Beschränkung oder einer be­sonderen Beaufstchtigung der Herstellung von HauS- trunk seitens solcher Personen, die Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringen (§ 11 Abs. 8 Halbsatz 2 des Gesetzes);

b) für die Genehmigung der Veräußerung von HauStrunk bei Auflösung des Haushalts oder Aufgabe deS Be- triebes (§ 11 Abs. 4 Satz 2 deS Gesetzes);

c) für die Genehmigung der Verwendung von Getränken, die nach § 13 des Gesetzes vom Verkehr ausgeschloffen sind (§ 15 Satz 2 deS Gesetzes);

d) für die Entscheidung, ob die Buchführung seitens der dazu vom Gesetz Verpflichteten in anderer Weise als nach den vom Bundesrat beschlossenen Mustern erfolgen darf (§ 19 Abs. 4 des Gesetzes und Ausführungs­vorschriften des Bundesrats dazu Abs. 9);

e) für das Verbot der Verwahrung anderer Stoffe alS Wein oder Traubenmost in Räumen, in denen Wein zum Zwecke des Verkaufs hergestellt oder gelagert wird (8 20 Abs. 3 deS Gesetzes).

8. Der Regierungspräsident, im LandeSpolizei- bezirk Berlin der Polizeipräsident, ist zuständig

a) für die Genehmigung von Versuchen, die bei der Keller- behandlung deS Weins mit anderen als den vom

Bundesrat dafür gestatteten Stoffen angestellt werden sollen (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes);

b) für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Zurück­weisung von einzuführendem Wein uiw. durch die Zoll­behörden (§ 14 des Gesetzes, AusführungSv orschriften deS Bundesrats dazu Abs. 6, Weinzollordn.ung vom Juli d. I., Zentralblatt für daS Deutsche Reich S. 333).

Ferner bestimmen wir, daß für die Untersuchung von Wein, Traubenmost und Traubenmaische, die in das Zoll­inland eingeführt werden § 14 deS Gesetzes, AuS- führungSvorschriften des Bundesrats dazu Abs. 3, Weinzoll­ordnung § 2 Abs. 2 zuständig sind die mit der polizei­lichen Nahrungsmitteluntersuchung betrauten staatlichen An­stalten und die als öffentlich im Sinne von § 17 des Gesetzes vom 14. Mai 1879, Reichsgesetzblatt S. 145, anerkannten Untersuchungsanstalten für Nahrungsmittel usw.

Berlin den 31. August 1909.

Der Finanzminister.

3' D: Michaelis.

Der Minffter deS Innern

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Der Minister

für Handel und Gewerbe.

B.: Holtz. I. A.: v. d. Hagen. Der Minister her geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

J. A.: Förster.

Firr.-M. I 14360 IN 13782.

Min. f. Landw. I A He 5202

Min. d. Inn. Tie 23'11.

Min. f. Handel rc. II b 8915.

Ml». b. g. 2L M 7968 TT,

Eandkreis Hanau.

Nachdem der Wegeneubau NiederissigheimButterstadt nunmehr fertig gestellt ist, wird die unter dem 1. November v. Zs., J. V Nr. 7342, (Nr. 257 desHanauer Anzeigers") angeordnete Sperre hiermit aufgehoben.

Hanau den 27. Okkober 1909.

Der Königliche Landrat.

V 5878 Frhr. Laur.

Unter den Schweinen in Bruchköbel ist die Schweine- seuche festgestellt.

Hanau den 25. Oktober 1909.

Der Königliche Landrat.

A 5831 Frhr. Laur.

Unter den Schweinen in Eichen ist die Schwetueseuche erloschen.

Hanau den 25. Oktober 1909.

Der Königliche Landrat.

V 5882 Frhr. Laur.

Unter den Schweinen in Fechenheim ist die Schweine­seuche erloschen.

Hanau den 26. Oktober 1909.

Der Königliche Landrat.

V 5859 Frhr. Laur.

Gefundene und verlorene Gegenstände k.

Gefunden: 1 Schlüsselring mit 9 Schlüsseln (an­scheinend Automatenschlüssel), 1,50 Mk. bar (in Papier ein­gewickelt), 1 längliches dunkelgrünes Damenportemonnaie mit 10 Pfg. und 1 Damenphotographie.

Verloren: 1 silberner Totenkopfring, 1 schwarzer Zackettärmel und 1 schwarzer Kragen.

Zugelaufen: 1 Foxterrier w. Geschl^ 1 junger, weißer Spitz mit gelblichen Ohren m. Geschl.

Hanau den 28. Oktober 1909.

Politische Rtmdtcbau*

®in Wechsel in höheren Verwaltungsstellen.

Der RegierungSprâsivent Dr. Kruse in Minden ist in gleicher Eigenschaft nach Düsseldorf und der Regierungspräsident Dr. v. BorrieS in Magdeburg nach Minden versetzt worden. Zum Polizeipräsidenten in Berlin ist der OberregierungSrat v. Jagow in Potsdam ernannt worden. Der neue Berliner Polizeipräsident Dr. Traugott v. Zagow ist am 18. Mat 1865 in Perleberg geboren, steht also erst im 45. Lebens­jahre. Sein Vater Julius v. Jagow war lange Jahre hin­durch Landrat deS Kreises Perleberg und starb 1897 dort als Geh. Regierungsrat. Seine Mutter war eine geborene v. Wilamowitz-Möllendorff, sie ist 1900 gestorben. Polizei­präsident Traugott v. Jagow ist Ende 1889 Referendar im Bezirk des Kammergerichts geworden und zwei Jahre später zur allgemeinen Verwaltungslaufbahn übergetreten. Er ist als Regierungsreferendar bei der Regierung in Potsdam tätig gewesen. Am 31. März 1894 wurde er zum Re- girrungsassrssor ernannt und bereits im folgenden Jahre alS Nachfolger seines Vaters Landrat deS Kreises Westpriegnitz mit dem Amtssitz in Perleberg. Zn dieser Stellung ist er lange Jahre hindurch tätig gewesen und hat sich während dieser Zeit der allgemeinen Wertschätzung erfreut. 1906 kam er als OberregierungSrat an die Regierung in Potsdam und war dort seit kurzem Vertreter deS Regierungspräsi­denten. Der neue Düsseldorfer Regierungspräsident Dr. Kruse ist am 28. Mai 1854 als Sohn des Chefredakteurs der Kölnischen Zeitung Heinrich Kruse geboren worden. Seit 1903 war er Regierungspräsident in Minden, wohin er als Nachfolger des Präsidenten Schreiber gekommen war, dem er auch jetzt in Düsseldorf folgt. Regierungspräsident Dr. Kruse, der Ehrenmitglied der Deutschen Gesellschaft für Kunst und Wissenschaft in Bromberg ist, ist mit einer Tochter des verstorbenen rheinischen Industriellen Richard Zanders vermählt. Der Nachfolger Dr. Kruses in Minden, Dr. v. Borries, der das Magdeburger Negierungspräsidium verläßt, entstammt niedersächsischem Uradel. Viele Herren v. Borries waren im Dienste preußischer Könige, ein anderer, Graf Wilhelm v. Borries, war ein bekannter hannoverscher Minister. Der zukünftige Mindener Regierungspräsident ist seit 1878 im Staatsdienst, verwaltete von 1885 bis 1902 die Landratsämter in Norden und Herford und war von 1902 bis 1908 Polizeipräsident in Berlin.

Die Witwen Unterstützungen in den Krieger­vereinen. Der Deutsche Kriegerbund hat am 22. Oktober, dem Geburtstage der Kaiserin, für Unterstützungen an hilfs­bedürftige Witwen gestorbener Kameraden 39 750 Mk. aus der Bundeskasse gezahlt.

Nochmals die Stichwahl in Koburg. Zum Stichwahlergebnis im Reichsiagswahlkreis Koburg erhalten dieLeipz. N. N." von dort eine Zuschrift, in der das Verhalten der freisinnigen Wählerschaft anders dargestellt wird, als eS nach den uns- vorliegenden Gesamtziffern an­genommen werden mußte. Die Stimmen der beiden bürger­lichen Kandidaten in der Hauptwahl blieben zusammen hinter

den Stimmen deS bürgerlichen Stichwahlkandidaten zurück, so daß man annehmen mußte, die gesamte freisinnige Wähler­schaft sei zu dem nationalliberalen Kandidaten übergegangrn. Der große Stimmenzuwachs bei sozialdemokratischen Kandi­daten gegenüber der Hauptwahl war dann nur auf eigene Reserven zurückzuführen. Die Ziffern auS den rinzrlnev Wahlbezirken ergeben aber ein anderes Bild. Danach bleibt die Stimmenzahl des nationalliberalen Dr. Quarck in der Stichwahl in Koburg um etwa 175, in Neustadt bei Koburg um etwa 215 Stimmen hinter der Gesamtzahl der beiden bürgerlichen Kandidaten in der Hauptwahl zurück. Dieser Ausfall erscheint bei dem sozialdemokratischen Kandi­daten deutlich erkennbar als Zuwach». 68 ist also wohl nicht daran zu zweifeln, daß allein in Koburg und Neustadt annähernd 400 freisinnig« Wähler sozialdemokratisch gewählt haben. Daß dieser Wechsel in der Gesamtziffer bei Dr. Quarck nicht zum Ausdruck kommt, beruht auf den er­heblichen ländlichen Reserven, bie für ihn in der Stichwahl mobil gemacht worden sind. Man muß also in dem ab­schließenden Urteil mit Bedauern feststellen, daß die demo­kratische Wühlarbeit, die auch im Koburger Wahlkreis von Dr. Breitscheid und Genossen geleistet worden ist, auf einen für di« Stichwahl ausschlaggebenden Teil der frei­sinnigen Wähler ihre Wirkung nicht versagt hat.

Die fhinauzreform in Lippe. Der Finanz­ausschuß des lippischen Landtage» ist gestern zu längeren Beratungen darüber zusammengetreten, auf welche Weise der Finanznot de» Landes ein Ende bereitet werden kann. Dem Finanzausschuß gehören von der rechten Seite de» Hause» die Abgg. Riekehof-Böhmer (Präsiden' des Landtag»), Schemmel und Krieger an, während die Liberalen durch vier Abgeordnete vertreten sind. Dr. Neumann-Hofer (M. d. R.), Hoffmann, Zeiß und Brun». Der Finanzausschuß wird sich mit folgenden Gesetzesvorlagen beschäftigen: Gesetz über die Hebung der direkten Steuern für die Bedürfnisse deS Landes, Gesetz über die Abänderung des Einkommensteuergesetze» vom 28. August 1894, Gesetz über eine Abänderung deS Gesetzes vom 28. Februar 1878 wegen Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, Gesetz über Abänderung des Gewerbesteuer- gesetzes vom 19. Februar 1878, Gesetz über die Gemeinde- doppelbesteuerung der Wanderarbeiter und Gesetz über die WertzuwachSstruer. Einen großen Raum der Verhandlungen wird die stärker« Heranziehung deS DomaniumS zu bett LandeSlasten in Anspruch nehmen. Bis jetzt hat der Landesherr bie Nutznießung au» dem Domanium und trägt nur in etwas zu den Lasten de» Lande» bei. Offiziell betragen di« Einkünfte aus dem Domanium rund 800 000 Mark. Don der linken Seite deS Hauses ist eine schärfere Heranziehung deS DomaniumS geplant, während auf der andern Seit« ge­wünscht wird, den Zuschuß zu den Lasten zu verkleinern. An den Verhandlungen bei Finanzausschusses wird auch teilweise der Fürst teilnehmen. Die Einberufung deS Land' tage» dürfte vor Mitte November nicht erfolgen.

Gesetze, die noch nicht in Kraft traten. Dov den in der letzten Reichstagssession erledigten größeren We­felen sind einige noch nicht in Kraft getreten. Dazu gehört einmal die Gewerbeordnung-novelle vom 28. Dezember 190»., Sie erlangt am 1. Januar 1910 Geltung, abgesehen von den Vorschriften über die in Kokereien und zum Transport von Materialien bei Bauten sowie unter Tage beschäftigte« Arbeiterinnen, bie erst am 1. April 1912 in Wirkung treten. Trotzdem sollte man sich auf feiten der Arbeitgeber -chov jetzt eingehend mit dem Inhalte der Novelle vertraut tnadjen Wenn sie auch in der Hauptsache die Beschäftigung der Ar­beiterinnen betrifft, so berührt sie doch die weitesteni Gewirkt^ zweige. Ferner tritt am 1. Januar 1910 in Jcra.t bai umfangreiche Gesetz über den privaten Versicherungsvertrag. Dieses Gesetz bedurfte zu seiner Durchführung noch vieler Vorarbeiten, z. B. bezüglich der Normierung der Verficht rungsbedingungen der Feuerversicherung-gesellschaften, bie in­zwischen unter Mitwirkung deS Kaiserlichen Aufsichtsamtes für Privatversicherung auch erfolgt sind. Im Gesetz w«w daher bestimmt, daß der Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung deS BundeSratS fest­gesetzt werden sollte. Würde dieS nicht geschehen, so soll das Gesetz am 1. Januar 1910 in Kraft treten. Eins kaiserliche Verordnung ist aber bisher nicht ergangen. DaS Gesetz selbst bringt große Erleichterungen für bie Verficht« rungsnehmer, und bit Interessenten werden gut tun, sich bei­zeiten mit den neuen Bestimmungen vertraut zu mache«. Schließlich noch das Gesetz zur Verhütung von Viehseuchen, das ebenfalls erst noch durch kaiserliche Verordnung in Kraft gesetzt werden muß. Wann diese erfolgen wird, ist vor­läufig noch nicht abzusehen, da für die Ausführung de« in viele Verhältnisse einschneidenden Gesetzes noch umfassend« Vorbereitungen nötig sind.