Einzelbild herunterladen
 

LU s g a. "^^^W^ 4k JMME^r* |

A WtTlf ritf* EL0#Igl|%0

KW IIt* IIW1 V III Uv

MM

HanaNer Anzeiger Nr. 163.

Nv. 8. Dorulerstag

dm 15. Juli 1909

Ich weise darauf hin, daß alle Anträge auf Gestattung von Haussammlungen für das Jahr 1910 mit dem vorge­schriebenen Kollektenorganisationsplan spätestens bis zum 1. August d. J. unmittelbar bei dem Herrn Ober­präsidenten, hier, einzureichen sind. Bei Kollekten, die sich über den hiesigen Bezirk, hinatrs auf den Regierungsbezirk Wiesbaden erstrecken sollen,- sind für jeden Bezirk getrennte Anträge einzureichen.

Anträge, die nach dem 1. August d. J. cingehen, können nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie zur Beseitigung eines Notstandes dienen sollen und nicht vorher eingerricht werden konnten. (A. II 4228)

Cassel den 3 Juli 1909.

Der Regierungs-Präsident.

J. V,: v. R i e ß. V 3940

Von beachtenswerter Seite ist darauf hingewiesen worden, daß die auf den Straßen seilgchaltenen Mineral-Wässer, wie Selterser, Soda-Waffcr n. a. m. an die Abnehmer stets eiskalt verabfolgt werden und daß der Genuß so kalten Wassers, welcher schon in normalen Zeiten leicht ernste Ver­dauungsstörungen von längerer Dauer nach sich ziehe, beim Drohen der Cholera die Neigung zu ähnlichen Erkrankungen befördere.

Im Auftrage des Herrn Ministers der geistlichen, Unter­richts- und Medizinal-Angelegenheiten werden daher die Ver­käufer von Mineral-Wässern im Ausschanke hiermit ange­wiesen, das Getränk fernerhin, gleichviel, ob die Cholera droht oder nicht, nur in einem der Trinkwasser-Temperatur entsprechenden Wärmegrade von etwa 10° Cels. abzugeben. Gleichzeitig wird das Publikum vor dem Genusse eiskalter Getränke überhaupt, also auch des zu kalten Bieres, insbe­sondere aber der Mineral-Wässer, gewarnt. (A II 3624.)

Cassel am 22. Mai 1909.

Der Regierungs-Präsident.

P 5899 I. V.: Rieß v. Scheurnschloß.

Stadt- und Landkreis Hanau.

Zum Schutz der Reichs-Telegraphenanlagen sind durch das Gesetz vom 13. Mai 1891, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche R^ch, nachstehende Bestimmungen erlassen:

$ 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen­anlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Verände- rungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

. § 318. Wer fahrlässiger Weise durchs eine der vorbezeichneten Handlungen ben Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder g e f ä h r bet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.

Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 317 und 818 find Fernsprechanlagen mit einbegriffen.

Da die Reichs-Telegraphenanlagen in letzter Zeit häufig teils vorsätzlich (Zertrümmern der Isolatoren durch Stein, würfe ic.), teils fahrlässig (namentlich beim Fällen von Bäumen) beschädigt worden sind, so werden die vorstehenden Bestimmungen hiermit warnenb zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Zugleich wird demjenigen, welcher vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen der Reichs-Telegraphenanlagen so zur Anzeige bringt, daß gegen den Täter mit Erfolg einge­schritten werden kann, in jedem einzelnen Falle eine Be­lohnung bis zur Höhe von 15 Mk. hiermit zugesichert.

Cassel am 13. Mai 1909.

Kaiierliche Ober-Postdirektion.

J. V.: Buchholz.

Wird veröffentlicht. Die Ortspolizeibehörden weise sch hiermit wiederholt an, dem Gegenstände besondere Aufmerk- sanlkcit zu schenken und bei etwaigen Beschädigungen der Telegraphenanlagen uunachsichtlich einzuschreiten.

Hanau den 12. Juni 1909.

Der Königliche Landrat und Polizeidirektor.

V 3235 v. Beckerath.

Durch Allerhöchsten Erlaß vom 25. März d. Js. ifi dem Verein der mittleren Justizbeamten des Oberlandes gerichtsbezirks Breslau in Zabrze die Genehmigung zur Aus­spielung einer Geldlotterie mit einem Spielkapitäl von 25 000 Mk. für das Jahr 1909 mit der Maßgabe erteilt worden, daß der Vertrieb der Lose auf die Mitglieder bei Verbandes der mittleren Justizbeamten Preußens beschränkt bleibt. Die Ziehung der Lotterie soll am 17. Oktober b. J. in Zabrze stattfinden.

Hanau den 22. Mai 1909.

Der Königliche Landrat und Polizei-Direktor.

P 5494 I. A.: Dr. v. Waldow, Reg.-Assessor.

Eandhreis Hanau.

Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Nachsnchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste, werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht:

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten MilitärpflichtjaHres zu erbringen.

Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungskommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige ge­stellungspflichtig ist, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Früh­jahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens big zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

Hanau den 10. Juli 1909.

Der Königliche Landrat.

M 2570 I. A.: Hartmann, Kreissekretär.