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General-Anzeiger
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Nr. 162 Fernstx-chanschlusj Nr. 605.
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14 Seiten.
Amtliches.
Ich weise darauf hin, daß alle Anträge auf Gestattung von Haussammlungen für das Jahr 1910 mit dem vorgeschriebenen Kollektenorganisationsplan spätestens bis zum 1. August d. I. unmittelbar bei dem Herrn Ober- präsidenten, hier, einzitreichen sind. Bei Kollekten, die sich über den hiesigen Bezirk hinaus auf den Regierungsbezirk Wiesbaden erstrecken sollen, sind für jeden Bezirk getrennte Anträge einzureichen.
Anträge, die nach dem 1. August d. I. eingehen, können nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie zur Beseitigung eines Notstandes dienen sollen und nicht vorher eingereicht werden konnten. (A. II 4228)
Cassel den 3. Juli 1909.
Der Regierungs-Präsident.
_________________I. V.; v. Rieß.V 3940
Eandkreis Fjanau.
Polizei-Verordnung betreffend den Verkehr vonFuhrwerken und Reitern ans öffentlichen und dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken.
i Aus Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529) und der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks mit Ausnahme der Städte Casfel, Fulda, Hanau und Mar- burg hinsichtlich des Verkehrs von Fuhrwerken und Reitern auf öffentlichen und dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken folgendes verordnet:
8 1.
Jedes Fuhrwerk (Wagen, Schlitten und dergl.), welches seiner Bauart nach nicht ausschließlich zur Beförderung von Personen bestimmt ist (vergl. jedoch § 3) muß auf der linken Seite an beständig sichtbarer Stelle mit dem Vor- und Zunamen (Firma) und Wohnort des Eigentümers und wenn dieser mehrere derartige Fuhrwerke besitzt, auch mit besonderer Nummer versehen sein.
Diese Bezeichnung muß in deutlicher nicht verwischbarer Schrift, mit Buchstaben nicht unter 5 cm Höhe entweder an dem Fuhrwerk selbst oder auf einer daran befestigten haltbaren Tafel angebracht werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf land- und forstwirtschaftliches Arbeitsfuhrwerk innerhalb der Gemeinde (des Gutsbezirks), in welchem das Fuhrwerk gehalten wird, keine Anwendung.
8 2
Bei Fuhrwerken aus anderen Staatsgebieten ist die daselbst vorgeschriebene Bezeichnung zulässig. Fehlt es in diesen Rechtsgebieten an einer entsprechenden Vorschrift, so sind die Anforderungen des § 1 zu erfüllen.
§ 3.
Alle zum Zwecke des Gewerbebetriebs im Umherziehen, sowie zum Bewohnen durch Personen benutzte Fuhrwerke Hüffen auf der linken Seite mit einer in die Augen fallen- °in, deutlich lesbaren, unverwischbaren Inschrift versehen sein, aus der sich der Vor- und Zunamen sowie der Wohnort des Eigentümers des Fuhrwerks und wenn dieser mehrere ergibt'^ Fuhrwerke besitzt, auch die Nummer des Fuhrwerks
8 4.
Während der Dunkelheit muß jedes Fuhrwerk sowohl in der Bewegung als auch beim Stehen mit einer hellbrennen- -.en Laterne versehen sein. Diese muß so angebracht sein, datz das Licht unbehindert durch das Gespann von vorn deutlich sichtbar ist.
Steht die Ladung des Fuhrwerks nach der Seite oder nach hinten derart vor, daß dadurch der Verkehr, insbesondere entgegenkommender oder überholender Fuhrwerke gefährdet wird, so muß dieser Teil der Ladung noch besonders durch 'ine Laterne erkennbar gemacht werden.
Fuhrwerke, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Beorderung von Personen bestimmt sind, sind sowohl auf der Unken als auch auf der rechten Seite mit einer hellbrennen- den deutlich sichtbaren Laterne zu versehen.
Mittwoch den 14. Juli
Als Dunkelheit gilt die Zeit von eine Stund« nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.
8 5.
Jedes Fuhrwerk muß mit einer festen Deichsel versehen sein.
Fuhrwerke auf Rädern müssen mit einer sicher wirkenden Bremseinrichtung versehen sein, welche bei Personen fuhrwerk so einzurichten ist, daß sie vom Kutscherbock aus bequem zu handhaben ist. Diese Vorschrift findet auf die oberen Teile des Kreises Grafschaft Schaumburg keine Anwendung.
8 6.
Jedes Fuhrwerk muß bei der Benutzung von Schnre- bahnen mit Schellengeläute versehen sein.
8 7.
Jedes Fuhrwerk muß einen besonderen Führer haben. Der Eigentümer des Fuhrwerks oder sein Bevollmächtigter darf die Führung nur solchen Personen überlasten, welche das sechzehnte Jahr vollendet haben, des Fahrens kundig sind, die erforderlichen Kräfte zur Leitung der Zugtiere besitzen und nicht an Gebrechen leiden, welche sie ungeeignet zur Leitung eines Fuhrwerks machen (Blindheit, Taubheit, Geisteskrankheit und dergl.). Auch dürfen nur solche Personen die Führung eines Fuhrwerks übernehmen.
Bei land- oder forstwirtschaftlichem Fuhrwerk dürfen auch Führer verwendet werden, die mindestens das vierzehnte Jahr vollendet haben.
S 8.
Der Führer eines Fuhrwerks darf während der Fahrt weder schlafen, noch betrunken sein. Er muß während der Fahrt entweder auf dem Fuhrwerk selbst seinen Platz nehmen oder auf einem der Zugtiere reiten oder unmittelbar neben dem Fuhrwerk oder den Zugtieren hergehen
Es ist dem Führer untersagt, sich auf die Deichsel, deren Arme, die Wage (Brake, Barke) oder auf einen an der Seite des Fuhrwerks angebrachten Sitz zu setzen.
Befindet sich der Führer auf dem Fuhrwerk, dann muß er seinen Platz so wählen, daß er nicht nur die Zugtiere, sondern auch die Wegestrecke vor dem Fuhrwerk beobachten kann. Sowohl wenn der Führer sich auf dem Fuhrwerk befindet, als auch wenn er auf einem der Zugtier« reitet, muß er die Zügel oder die Lein« unausgesetzt angezogen in der Hand halten.
Geht der Führer neben dem Fuhrwerk, so darf er nur im Schritt fahren.
Bei Hundefuhrwerk muß der Führer stets neben dem Fuhrwerk gehen.
Bei hochgeladenem Fuhrwerk darf der Führer sich nicht auf die Ladung setzen.
Das Auf- und Absteigen während der Fahrt ist außer im Falle der Gefahr untersagt.
8 9.
Der Führer darf sich von dem Fuhrwerk über fünf Schritt nur dann entfernen, wenn es nicht in der Bewegung ist. Er muß beim Fuhrwerk die Bremsvorrichtung anziehen und entweder eine geeignete Person (s. § 7) bei dem Fuhrwerk zur Aufsicht zurücklassen, oder die Zugtiere auf einer Seite — bei Zwei- und Mehrspännern auf der Deichselseite — absträngen.
Bei einspännigem Fuhrwerk mit Schere (Gabel)-Deichsel muß das Zugtier sicher angebunden werden.
‘S 10.
Abgetriebene oder auffallende Schäden oder Verletzungen aufweisende Zugtiere dürfen nicht angespannt werden.
8 11.
Pferde müssen beim Fahren stets mit eingelegten metallenen Gebissen versehen sein. Wenn Pferde einspännig gefahren werden, dann müssen sie mit Doppclleinen, wenn^ sie zwei- oder mehrspânnig gefahren werden, mit Kreuzzügeln oder Doppelzügeln gelenkt werden. Bei Rinderfuhrwerk ist auch die sogenannte Zugleine zulässig.
Bei beladenem Lastfuhrwerk müssen Pferde mit Hemmgeschirr versehen sein.
8 12.
Bissige Pferde müssen beim Gebraüch im öffentlichen Verkehr stets mit Maulkörben, welche daS Beißen verhindern, versehen fein.
8 13.
Innerhalb der Ortschaften darf nicht schneller geritten und gefahren werden als in kurzem Trabe.
Beladene Lastwagen dürfen innerhalb der Ortschaften nur im Schritt fahren.
Im Galopp darf auch außerhalb der Ortschaften nicht gefahren werden.
In oder aus Höfen und Häusern, beim Einbiegen in andere OrtSstraßen, bei scharfen und unübersichtlichen Straßen-
Fernsprechanschlutz Nr. 605« 1909
biegungen, bergabwärts auf steilen Straßen, bei starken Menschenansammlungen, bei Begegnung mit öffentlichen Auszügen, Leichenzügen, Prozessionen und geschloffen marschierenden Truppenabteilungen darf nur im Schritt gefahren und geritten werden.
Erforderlichenfalls muß stillgehalten werd«».
8 15*
Da» Fahren mit aneinander gehängten Fuhrwerken innerhalb der Ortschaften ist verboten. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Fuhrwerke in ländlichen Ortschaften. Mehr als zwei Fuhrwerke dürfen aber nicht — auch außerhalb der Ortschaften — aneinander gehängt werden. Das hintere Fuhrwerk darf nicht größer, schwerer und höher beladen sein als das vordere.
Di« Ausführung der Fahrten mittels Kraftlastwagen- zügen, bestehend aus einem Motorlastwagen als Treibwagen und Anhängern, ist unter der Voraussetzung gestattet, daß
1. die Anhänger mit selbständiger Bremse versehen sind,
2. die Lenkeinrichtung so gebaut ist, daß die Räder de» Anhänger bei Kurvenfahrt den Spuren des Treib- wagens ohne erhebliche Abweichungen folgen.
8 16
Jede« Fuhrwerk hat stets die recht« Seite der Fahrbahn einzuhalten, wenn nicht besondere Umstände dies unmöglich machen.
§ n.
Die Fahrbahn darf durch daS Dtillhalte« von Fuhr, werken nicht gesperrt oder über Gebühr verengt werden.
Es muß stets so viel Platz gelassen werden, daß ein anderes Fuhrwerk vorbei fahren kann. Zwei oder mehr Fuhrwerke dürfen nicht nebeneinander halten.
§ 18.
Unbesparmtes Fuhrwerk darf auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Brücken nicht aufgestellt werden.
Ausnahmen kann die Polizeibehörde bewilligen. In diesem Falle ist daS Fuhrwerk während der Dunkelheit (s. $ 4) mit einer von allen Seiten sichtbaren, hellbrennenden Laterne zu versehen. Wird di« Deichsel deS Fuhrwerks nicht abgenommen oder aufgeschlagen, so ist an der Deichselspitze eine zweit« von allen ©eiten sichtbare hellbreuuendr Laterne an- zubringen.
§ 19.
Entgegenkommende Fuhrwerke und Reiter müssen einander stets nach rechts auSweichen. Ein Neberholen ist nur auf der linken Seite und nur dann zulässtg, wenn genügend«! Raum vorhanden ist.
§ 20.
Die Absicht des Stillhaltens, des llmwendens und de» plötzlichen Verlassens der bisherigen Fahrtrichtung ist dahintrr- fahrendem Fuhrwerk durch Emporhalteu der Peitsche oder in sonst geeigneter Weise kundzugeben.
Die Absicht des Neberholens' ist vorauSfahrenden Fuhr, werken in deutlich erkennbarer Weise kundzugeben.
Der Führer des vorausfahrenden Fuhrwerks hat alsdann, soweit angängig, nach rechts auSzuweichen.
8 22.
Die Benutzung von Signalhuppen und unnötiges Knallen ist untersagt.
8 23.
Geschlossenen Milttärabteilungen, Leichenzügen, Prozessionen, öffentlichen Auszügen, den Fuhrwerken der Reichspostver- waltung, den im Feuerlöschdienst tätigen Fahrzeugen de. Feuerwehr, den zur Besprengung oder Reinigung der Straßen dienenden Fahrzeugen und den Straßenbahnen von allen Fuhrwerken vollständig Raum zu geben. Gestatte: dies die Oertlichkeit nicht, dann haben die Fuhrwerke je lange anzuhalten, bis jene vorüber find.
Auf engen Fahrbahnen müssen Personenfuhrwerke und unbeladene Lastfuhrwerke, um entgegenkommendem beladenem Lastfuhrwerk das Vorbeifahren zu ermöglichen, je nach Bedarf, entweder auf der Seite des Fahrdammes ftillhalten ober zurückgeschoben werden. In gleicher Weise müssen Reiter sämtlichen Fuhrwerken nach Bedarf Platz machen. Ist eine Fahrbahn so mg, daß zwei Fuhrwerke garnicht oder nur mit Gefahr des Zusammenstoßens an einander vorbeifahren können, so muß jeder Fuhrwetksführrr, ehe er in diese Fahrbahn einlenkt, sich in deutlich erkennbarer Weise bemerkbar machen und sich davon überzeugen, ob die Strecke frei ist. Ist sie nicht frei, dann muß er so lange anhalten, bis sie frei geworden ist. Letztere Vorschrift gilt im Bedarfsfall« auch für Reiter.
8 25.
Auf abschüssigen Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken müssen die Fuhrwerke gehemmt werben.