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Viert6jâhrlich 1,80 Mk., monatlich 60 Pfg., für aus« »artige Abonnenten mit dem barefsenden Postausjchlaz, Di« einzelne Nummer lostet 10 Pfg.
Gencrül-Anzeiger
Rotationsdruck und Verlag der Buchdrucker« des verein, ev. Waisenhauses in Hanau.
Amtliches Grgsn für Stadt- uni Landkreis Kanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Ei«rSSu«-»g,iüh, ,
Die fünfgespâll« Petitzeile oder deren Reu* 80 Psß, im SieÜameateil die Z«ü« 36 Pfg, ^
Verantwort!, Redakteur: 9. Schrecker le Hemau.
Nr. 4
Fernsprechanschlutz Nr. 605»
Mittwoch den 6. Januar
Ferusprechanschlutz Nr. 605, 1909
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14 Seiten.
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Amtliches.
Stadt- und Landkreis Ran au.
^eßü^ren^rörutnc} für die Hebamme»» des Regierungsbezirks Castel.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Gebühren der Hebammen vom 10. Mai 1908 (Gesetz-Samm- iung Seite 103) setze ich für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel unter Aushebung der Gebührenordnung vom 19. August 1901 folgende neue Gebührenordnung für Hebammen fest.
§ 1.
Den Hebammen (§ .30 Abs. 3 der Reichs-Gewerbeordnung) stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen mangels anderer Vereinbarung Gebühren nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu.
8 2.
Die niedrigsten Sätze gelangen zur Anwendung, wenn nachweisbar Unbemittelte oder Armenverbände die Verpflichteten sind. Sie finden ferner Anwendung, wenn die Zahlung aus Staatsfonds, aus den Mitteln einer milden Stiftung, eines Organes der gesetzlichen Zwangskrankenversicherung (Gcmeindekrankenversicherung, Orts-, Betriebs-, Bau-, Jn- nungs-, Knappschafls-, eingeschriebene Hilfskasse) zu leisten ist. soweit nicht besondere Schwierigkeiten der Leistung oder das Maß des Zeitaufwandes einen höheren Satz rechtfertigen.
§ 3.
- Im übrigen ist die Höhe der Gebühr innerhalb der fest- gefetzien Grenzen nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Zeitdauer der Leistung und nach der Vermögenslage des Zahlungspflichtigen zu bemessen.
8 4.
Die in den folgenden Nummern bezeichneten Leistungen unterliegen nachstehenden Gebührensätzen:
1. Für den Beistand bei einer regelmäßigen
(rechtzeitigen oder frühzeitigen) Geburt 5 — 18 M.
2. Für den Beistand bei einer Fehlgeburt 4 — 12 M.
3. Für den Beistand bei einer Zwillingsgeburt oder einer regelwidrigen Geburt . . 8—24 M.
Die höheren Sätze sind insbesondere dann zu gewähren, wenn es sich um eine mit starken Blutungen, mit Eklampsie oder mit mühsamer Wiederbelebung des Kindes verbundene Gebuvt handelt oder wenn die Hebamme vorgeschriebene Eingriffe selbständig anwenden mußte.
4. Dauert der Beistand zu 1-3 ununterbrochen länger als 12 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jebe weitere Stunde um 0,50—1,509JL ' 5. Für Hilfeleistung bei ärztlichen Operationen außerhalb der Zeit der Entbindung einschließlich des Besuchs . . . 2—4 M.
6. Für die gesamte regelmäßige Wochenbettpflege mit den zugehörigen lOtägigen Besuchen einschließlich der notwendigen Untersuchungen und Verrichtungen wie Ausspülungen, Einläufe, Kalheterisieren, Baden und Wickeln des Kindes . . . 9 —20 M.
Wird die Tätigkeit der Hebamme während des Wochenbettes nur auf einen Teil dervorgeschriebenen Besuche beschränkt, so beträgt die Gebühr für jeden einzelnen Wochenbesuch bei Tage 0,75—2 bei Nacht 1,50—4
7. Für einen sonstigen Besuch (außerhalb des Wochenbettes) einschließlich Untersuchungen und Verrichtungen bei Tage 1—2 bei Nacht 2—4
Muß die Hebamme bei den Besuchen zu 7 und den Einzelbesuchen zu 6 nach der Beschaffenheit des Falles oder auf Verlangen länger als 1 Stunde verweilen, so steht ihr für jede weitere halbe Stunde die Hälfte der Anfangsgebühr zu.
8. Für eine Tagemache außerhalb der Zeit der Geburt ein'chließlich des Besuchs . 2—5 für eine solche Nachtwache . . . 3—6 kür eine solche Tage- und Nachtwache . 4—10
M.
M.
M.
M.
M.
M.
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9. Für eine Raterteilung in der Wohnung der Hebamme bei Tage 0,50—1,50 M. bei Nacht 1—3 M.
10. Für ein schriftliches Zeugnis außer der
Gebühr für die Untersuchung oder den Besuch ♦ 0,50—1,50 M.
Als Nacht im Sinne vorstehender Vorschriften gilt in den Monaten April bis September die Zeit von 10 Uhr abends bis 7 Uhr morgens, in den anderen Monaten die Zeit von 9 Uhr abends bis 8 Uhr morgens.
8 5.
Für Entbindungen und Wochenbettpflege erhalten die Hebammen auch dann die Gebühren unverkürzt, wenn andere Personen an der Hilfeleistung beteiligt waren.
§ 6.
Bei Verrichtungen in Häusern, die mehr als 2 km von der Wohnung der Hebamme entfernt liegen, sind der Hebamme, falls ihr nicht freies Fuhrwerk gestellt wird, sowohl für den Hin- als auch für den Rückweg entweder die baren Auslagen für tatsächlich benutztes Fuhrwerk oder 0,25 M. Wegegelder für jedes zurückgelegte Kilometer Landweg bezw. die Fahrkosten der 3. Wagenklasse bei Benutzung der Eisenbahn oder der Fahrpreis der Straßenbahn bei deren Benutzung .zu erstatten.
Im übrigen sind der Hebamme die baren Auslagen für die b i ihrer Hilfeleistung verwendeten Desinfektionsmittel und Verbandstoffe, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellt wurden, zu ersetzen.
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. (A II. 9588/08.)
Cassel am 15. Dezember 1908.
Der Regierungspräsident.
Graf v. Bernstorff.
Die Herren Bürgermeister des Landkreises wollen dafür sorgen, daß die Hebammen in den Besitz eines Abdrucks der Gebührenordnung gelangen.
Hanau den 29. Dezember 1908.
Der Königliche Landrat und Polizeidirektor.
V 8378 v. Beckerath.
Eandhreis Ranau.
An die Herren Bürgermeister des Landkreises.
Nach § 8 Absatz 1 Ziffer 5 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 28. August 1905, kann bei Todesfällen an Lungen- und Kehlkopf- tuberkulose die Desinfektion gemäß § 19 Ziffer 1 und 3 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900, polizeilich angeordnet werden. Die polizeiliche Anordnung der Desinfektion im Falle des Wohnungswechsels von Personen, welche an Lungen- und Kehlkopftuberkulose erkrankt sind, ist dagegen gesetzlich nicht zulässig. Es wäre jedoch im Interesse der wirksamen Bekämpfung der Lungen- und Kehlkopftuberkulose in hohem Maße zu begrüßen, wenn die Haus- bezw. Quartierwirte für den Fall, daß Personen, welche an vorgeschrittener Lungen- und Kehlkopftuberkulose leiden, aus einem ihnen gehörigem Hause oder Quartier ausziehen, dazu bewogen werden könnten, die betreffende Wohnung vor anderweitiger Vermietung freiwillig desinfizieren zu lassen.
Ich ersuche Sie darauf hinzuwirken, daß die freiwillige Desinfektion in den bezeichneten Fällen vorgenommen wird. Die Herren Aerzte sind von mir ersucht, in geeigneten Fällen Ihnen von der Notwendigkeit der Desinfektion Nachricht zu geben.
Hanau den 2. Januar 1909.
Der Königliche Landrat.
P 8599 v. Beckerath.
Holz-Berkanf.
Das auf der Exerzierplatzfläche bei Großauheim lagernde Neiserholz soll zu annehmbaren Preisen freihändig verkauft werden.
Anmeldungen nimmt der Kgl. Hegemeister Lange zu Forsth. Neuwirtshaus werktäglich von 2—5 Uhr nachmittags entgegen.
Wolfgang den 5. Januar 1909.
Der Kgl. Forstmeister.
531 . Fenner.
Stadtkreis Ranau. Bekmtntmachmrg.
Die Kosten der bis heute an der Freigerichtstraße aus- geführten Arbeiten sind durch Beschluß beâ Magistrats vom I
29. v. Mts. für 1,00 lfd. m Baugrundstücksfront wie fol t festgesetzt worden:
1. 38,10 Mk. für Grunderwerb und Freilegung,
2. 45 Mk. für I. Einrichtung.
Die Kosten der Entwässerung berechnen sich nach dem bezüglichen Ortsstatut.
Hanau den 2. Januar 1909.
Der Magistrat.
Dr. Gebeschus. 557
Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung vom 31. Dezember 1908, betr. Ergänzungswahlen der Handwerkskammer zu Cassel, wird dahin berichtigt, daß sich nicht die hiesigen Gewerbevereint, sondern die Handwcrksinnungen an der Wahl beteiligen und deren Verzeichnis ausliegt.
Hanau den 5. Januar 1909.
Der Magistrat.
Hild. 555
Bekanntmachung.
Bei eintretenbem Tauwetter dürfen Eis und Schnee im hiesigen Stadtbezirk nur an folgenden Stellen abgelagert werden:
1. Am Main (auf dem städtischen Kiesausladeplatz),
2. In der Ausschachtung hinter dem großen Viadukt der Frankfurt — Bebraer Eisenbahn.
3. Am Kinzigufer jenseits der Fallbachbrücke.
Sofern das Abladen von EiS und Schnee an anderen Stellen und an oder auf W-gen ftatifinbet, wird dasselbe nach Maßgabe der Polizei-Verordnungen bestrast
Hanau den 2. Januar 1909.
Der Magistrat.
Dr. Gebeschus. S®o
Politische Rundschau.
Die wirtschaftliche Lage. Einem Berliner Jour- nalisten gegenüber hat sich Eisenbahnmister Breitenbach über die wirtschaftliche Lage folgendermaßen ausgesprochen: „Die augenblickliche Lage in Deutschland kennzeichnet sich als eine Periode des Stillstandes, zutreffender des Ausruhens nach langdauernder, scharfer Anspannung der materiellen und geistigen Kräfte, über die wir in unserm Vaterlande in so reichem Maße verfügen. Das Ergebnis dieser Anspannung war eine ungewöhnliche Zunahme des nationalen Wohlstandes zum Nutzen aller Volkskrcise. Ein gesunder Körper bedarf der Ruhe, um auf der Höhe seiner Leistungsfähigkeit, seines Könnens zu verbleiben. Das kommende Jahr wird, so hoffe ich zuversichtlich, den Beweis liefern dafür, daß wir zu neuer wirtschaftlicher Krâftecntfaltung erstarkt sind, um im friedlichen Wettstreit der Völker unsern Platz zu bewahren und den wachsenden Kuliuraufgaben des modernen Staates gerecht zu werden".
Der ehemalige Kusumer Bürgermeister Dr. Schücking, der sich jetzt in Dortmund als Rechtsanwalt nicderlaffen will, hat in feiner politischen Stellung einen kleinen Frontwechsel vollzogen. Er ist auS der Fre'sinn'gen Volkspartei, für die er bei den preußischen Landtagswahlen kandidieren sollte, zu der demokratischen Vereinigung de» Herru Dr. Barth übergetreten, die bekanntlich den Blockfreisinn aufs schärfste bekämpft und die Sozialdemokratie als Bundesgenossin umwirbt.
Der Kaiser und die kommandierende« Generale.
Ueber die bereits erwähnten Vorgänge beim diesjährigen Neujahrsempfang der kommandierenden Generale erhält dir „Tâgl. Nundich." nachstehende nähere Mitteilungen: Nach der Tafel erhob sich der Kaiser zu einem Vortrag, der sich von der Ansprache, wie sie bei derselben Gelegenheit in früheren Jahren gehalten wurde, in wesentlichen Zügen unterschied. Der Monarch betonte, daß Arbeit aller Versammelten vornehmste Pflicht sei. Er ging dann an der Hand der für ihn aufgestellten Karten unmittelbar dazu über, die Kaisermanöver des letzten JahreS und das Goltzsche Manöver in Ostpreußen einer völlig durchgearbeitetcn und ins einzelne gehenden Besprechung zu unterziehen. Aus Anlage wie Inhalt der Ausführungen ging hervor, daß eS sich bei diesen um das Ergebnis eingehenden Studiums der Materie, zu dem seine Zurückgezogenheit dem obersten Kriegsherrn während der letzten Wochen Gelegenheit gegeben haben mag, handelte. Nach Beendigung dieser Manöver- studie, die rein akademisch-objektiv gehalten war, erklärte der Kaiser. über die militärische Lage Deutschlands an ber‘