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Bekanntmachung.

Da Eminentissimus die Uniformirung des gesummten hiesigen BürgermilitarS gnä­digst verordnet haben; so wird nunmehro von unterzeichnetem Commando der Befehl er­theilet und bekannt gemacht:

i) Alle bereits beeidigte dienstPflichtizen Bürger und Beysassen sollen längstens bis den istech Januar igio, die neuangehende Dienstpflichtigen aber vochero eheste respective den Burger, und Beysassen^Eid schwören, mit der ordonnanzmaßigen hier unten beschrie­benen Uniform versehen seyn, und den Rock derselben nach.dem von ihren Schneidern täg­lich ausschließlich des Samstags Vormittags zwischen n und 12 Uhr im Römer in dem Zimmer des Bürger-Militär-Csmmando in Augenschein zu nehmenden Muster fertigen oder ajustiren lassen. _

*2) Sollen sowohl die schon wirkliche als künftige dienstpflichtigen Bürger und Bey.

1 fassen , und zwar jene innerhalb der oben bestimmten Frist/ letztere aber noch an dem näm­lichen Tage wann sie das Homagium leisten , bey dem Herrn Bürger-Capitain des von ihnen bewohnten Quartiers in. der vorgsschriebenen Uniform sich präsentsten.

Die verordnete Uniform bestehet in einem dunkelblauen mit einer Reihe gelber Knöpfen versehenen Rock, weißen Gilet mit einer Reihe gelber Knöpfen , dunkelblauen Pantalons, Stiefeln, dreyeckigtrn Huthe und schwarzen Bandschleife, woran der gelbe Knopf mit der Nummer des Quartiers bezeichnet seyn, und die wollene Cordons die von dem Quartier j gewählte Farbe haben müssen.

3) Sind die Herrn Bürger-CapitainS angewiesen worden , nach Ablauf des den schon i wirklichen dienstpflichtigen Bürgern und Beysassen zur Anschaffung der Uitiforht anberaum­ten Termins ein Verzeichniß derjenigen welche sich damit haben saumselig finden lassen, bey dem Bürger-Militär.Evmmando zu übergeben: von der hiesigen lébl. Bürgerschaft, , ist jedoch nach der von ihr bishero bey jeder Gelegenheit bewiesenen rühmlichen Folgsamkeit zu er warten, daß sie von selbsten und ohne weitere Erinnerung sich beeifern werde, diese neue und nur bessere Ordnung bezweckende Einrichtung auf das möglichste zu befördern, so­mit auch dadurch wiederum einen Beweis der gegen ihren gnädigsten Fürsten Hegenden kiebe und Verehrung an den Tag zu legen.

Frankfurt den s-sten November 18-9 '

> General ; Bürger - Militär; Co mm and 0.

Herrschend ist der Gebrauch die Zucker- und ?ebküch!er-Waaren, welche zur Weih­nachtszeit verkauft werden, mit unachtem Gold und Silber zu verzieren. Nicht jedem Käufer ist die Gefahr hinlänglich bekannt, welche mit dem Genuß dieser Eßwaaren ver-