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In Gemäßheit des §. 41. der neuen Mattigkeit, und der nachgefolgèen erläuternden höchsten Bestimmungen, wud andurch verordnet:

1) Jede« in der Mattigkeit oder im Schutze stehende Jüdische Gemeindeglied, muß ei­nen bestimmten, auf die Kinder übergehenden deutschen Familien Namen annehmen.

2) Die Namen Abraham , Mosce, Eliasrc. können künftig nur als Vornamen gebraucht werden, und find den Neugebohrnen nur in dieser Art, Und zur näheren Unterschei­dung, mit jedesmaliger Heybekaltung des Familien- oder Zunamens, beyzulegen.

3) Besteht der Fall, daß der Vater einen deutschen Familien-Namen würklich schon führte, dessen Söhne aber wieder einen andern, obgleich an sich zulâßigen Zunamen angenomme hätten, so haben Larer und Sohn einen und den nämlichen Namen zu wählen und anzunehmen.

4) Die deutschen Familien Namen können der Regel nach, nach Willkühr von jedem ge- wähli, urb auch diejenigen biybehalten werden,. welche von Städten und O tschaften sich Herleiren, nur muß dieses letztere ausdrücklich erklärt, und ein solcher Name, als würklicher Familien oder Zunamen, auch für die Zukunft von Later und Kinder fortgeführt we den.

5) Mit, und unter dem einmal angenommenen, oder beybehaltenen Familien-Namen, müssen für« künftige alle Unterschriften, in allen und jeden Geschäften oder Verband- lungen , unter der Strafe der Nichtigkeit und einer noch besondern nahmhaften Strafe, vollzogen werden.

6) Die Annahme deS neuen Familien Namen«, welcher von nun an bey allen Unter­zeichnungen zu gebrauchen ist, muß bey Handelshäusern durch Anschlag auf der Börse und durch Oblatorien, öffentlich bekannt gemacht werden.

7) Wenn eine bereits bestehende Handlung, eine eigene, von dem vorigen Eigenthümer derselben herstammende Firma führt, so kann diese (wenn gleich von dem Familien- Namen des jetzigen Besitzers verschieden) doch des Handels und deö EreditSwegen fort­hin beybehalren werden, und der »etzige Eigenthümer in den Handlung« Sachen sich derselben bedienen. Letzterer muß aber dennoch für sich einen eigenen Familien Namen 1 annehmen, der von Vater und Söhnen, in allen übrigen Verhältnissen und Geschäf­ten, außer der Handlung, gleichförmig gebraucht und depbehalten werden mu£.

8) Lie zum i^ten December dieses Jahrs, muß jede« in der Mattigkeit oder im Schutz stehendes Jüdische« Gemeindsglied, welches noch keinen bestimmten deutschen Familien- Namen, wie oben in §. l. und 2. verordnet worden, besitzt-, bey der Polizei) flectiern die Erklärung abgeben, welcher deutsche Familien NarJen von ihm angenommen wer­den will, damit der Eintrag davon in die öffentliche Register vollzogen werden kann.

Der dieser Auflage nicht Folge leistet ^ hat eine Strafe von 20 Rchlr. zu gewärtigen.

Frankfurt den Zvsten September 180^.

Ihst ein, Ober-Polizey-Direetor und Fürstlicher SpeciasiCommissar.

Vt. Vr. Wüstefeld.

Unterzeichneter Operaterrr empfiehlt sich einem geehrten Publicum mit seiner Operation Ler Hühneraugen oder sogenannten Lichtdörner in Zeit von wenigen Minuten, denen Leiden- Len ohne die geringsten Schmerzen von diesem Uebel zu befreyen. Desgleichen auch im Schneiden der Nägel,' welch« verdorben oder verwachsen sind, womit derselbe schon viele Zahre offenbare Proben seiner Kunst und Geschicklichkeit abgelegt hat, welches er mit vielen glaubwürdigen Attestaten üon hoben Herrschaften und angesehenen Häusern bezeugen kann. Auch erweiset das Zeugniß der hiesigen Aerzte und Madc-Physici , daß er in diesem Fache vorzügliche und gründliche Kenntnisse besitzet, Er logirt bey Hm. Henning, Schreinermeister hinter dem Prediger No. 6i.,an der Dominitaner-Kirche. Jacob Hirsch.