Erste Beylage zu No. i*. Freytag, den 17. MäzZ iso*.
Bekanntmachung.
Von der nun geendigten gten Klasse der logten König!. Holl. Lotterie im Haag, kann man das erfolgte Schicksal der Loosen â 6 kr. pr. No. , wie auchvon der yren Ziehung der K. â Bergwerks.ProduccemLvlterie in Wien â 4 kr. pr. No. verlaßig erfahren, bey A. Reingamim älterer, Brücktzsfgaffe No. i.
Alle diejenige, welche <in den Nachlaß des ist Niederrad ohne Testament verstorbenen hiesigen Burger» und Wachstuch Fadr^anrens Ludwig A.ottfried Burkhard Justi als Erben cder Gläubiger einen Anspruch machen zu können glaub.n, werden.hierdurch aufgefordert, .binnen vier 'Èochen von unter; ichnetem dato an, ihre Ansprüche rechtsbehörig geltend zu wachen, oder zu gewärtigen, daß nach Ablauf dieser Frist der Nachlaß an die sich bereits! darum angemeldet habende fremde Anverwandten ohne weiteres werde verabfolgt werden. Frankfurt den 6ten März 1809.
Land ? Amt.
Lic. Zeitmann, Landamtmann.
in fidem. G- D. Kißner, Aétuar.
In Berlâssenschüftssachen des in Niederrad verstorbenen Nachbarn und Schuhmachers Johannes Aumann, werden äöe, welche, sx quocunque Juris capite an diese Masse einen Anspruch zu haben glauben, hierdurch aufgefordert, binnen Vier Wochen von unten gesetz« tem dato an, solche rechtSbehörig geltend zu machen, oder zu gewärtigen, daß nach Ablauf dieser Frist, der Jnnhalt des von dem Verstorbenen nachgelassenen, unterm 6. Febr. a. c. errichteten und am 27sten ejusdem mens, dahier publicieren Testamentes befolgt, und die Erbschaft an den eingesetzten Testaments. Erben ohne weiters werde verabfolgt werden. Frankfurt den iLte« März 1809.
Land ; Amt.
l.i«. Zeitmamn, Landamtmann.
.______________ In fidem.________ G. D. Kißner, Aétuar.
' Es ist eine der vorzüglichsten Pflichten der unterzeichneten Behörde, darauf zu sehen, daß die Jugend ordentlich zur Schule gehalten und nichts an ihrer Bildung versäumt werde. Damit man sich nun davon überzeugen könne, daß von Seiten der Eltern keine Vernach- laßigung hierbey statt finde; so siehet man sich veranlaßt eine öffentliche Aufforderung dahin ergehen zu lassen, daß ein Jeder, dem etwa bekannt seyn mögte, daß protestantische Kinder,hiesiger Bürger oder Beysassen, die zur Schule erwachsen sind, weder eine der hiesigen Schulen oder Unterrichts-Anstalten besuchen, noch auch Privat-Unterricht erhalten, dem Consistorium die Anzeige davon machen möge, wobey zugleich die Verschweigung des Namens zugesichert wird. . ' '
Alle Eltern, die sich einer solchen strafbaren Vernachläßigung ihrer'Kinder zu Schulden kommen lassen, sollen besonders bestraft, diejenigen aber, die, außerdem daß ihre Kinder frey zur Schule gehalten werden, selbst noch Unterstützung aus einer milden Stiftung erhaben, sollen insbesondere auch noch dreser Wohlthar zur Strafe verlustig erklärt werden.
Frankfurt den ?ten März 1809.
(LS.) Das von dem Aouverainen Fmstlni der Sradt Frankfurt ber MlliZte Consistorium Aug. Conf.