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5. Im Schalterverkehr der Kontrolle der Staatspapiere • werden den Einreichern statt einer förmlichen Empfangs- s bescheinigung ans Wimsch numerierte Empfangsmarken aus- ; gehändigt, gegen deren Rückgabe die Verabfolgung der neuen ; Ainsscheinbogen erfolgt.
6. Weniger geschäftskundigen Personen wird bei der Aust ) stellung der Verzeichnisse von den Kassenbeamten bereitwilligst j Hilfe geleistet werden. ' f
7. Werden die neuen Zinsscheinbogen nicht unmittelbar bei der Ausreichungsstelle in Empfang genommen, so geschieht ihre Zusendung unter voller Wertangabe, sofern nicht hierüber voif dem Empfangsberechtigten anderweite Bestimmung getroffen wird, als portopflichtige Dienstsache auf Gefahr und Kosten des Empfängers durch die Post. Im Verkehre mit der Kontrolle der Staatspapiere gilt für Berlin s und Umgebung als Regel, daß die Erneuerungsscheine. von den Staatsglänbiaern persönlich oder durch einen Beauftragten überbracht und die neuen ZmSscheine am Schalter in Empfang genommen werden. Die Kontrolle der Staatspapiere wird aber etwaigen andcrweiten Wünschen des Publikums ’ nach Möglichkeit Rechnung tragen.
III. Die Kaffenbeamten sind gehalten, dem Publikum ) über die für die Staats- und Reichsschuldpapiere maßgeben- ! den Bestimmungen bereitwilligst Auskunft zu erteilen, ins- | besondere auch, insoweit es sich um die Einlösung und die s Erneuerung von Zinsscdeinen, die Erteilung von Ersatzstücken l für beschädigte Schuldverschreibungen und Ainsscheinbogen, i abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibungen ; und Schatzanweisungen sowie um das preußische Staatsschuld- ’ buch und das Reichssckttldbuch handelt. Ueber die zu ihrer ' Kenntnis gelangenden Vermögensangelegenheiten der Staats- ; gläubiger haben die Beamten unverbrüchliches Stillschweigen j zu wahren. *
Berlin den 3. Juli 1908.
Königlich Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden
I 1322 und Reichsschuldenverwaltung.
II 416 gez. v. B i s ch o f f 8 h a u s e n. V 5414
Berordnrmg der Ministerien des Innern, des Handels, der Finanzen Md des Ackerbaues vom $3. Juli 1908, betreffend die Beschränkung der Einfuhr von Tauben.
Aut Grund des Artikels VII des Vertrags-Zolltarifes der beiden Staaten der österreichisch-ungarischen Monarchie (Anlage A des Gesetzes vom 30. Dezember 1907, R.-G.-Bl. Nr. 278) wird im Einvernehmen mit der königlich ungarischen Regierung die Einfuhr von lebenden Tauben in das Vertrags- Zollgebiet der beiden Staaten der österreich-ungarischen Monarchie von der Beibringung, einer ausdrücklichen behördlichen Bewilligung abhängig gemacht.
Diese Bewilligung ist unter Angabe des Namens und Wohnortes des Absenders und Empfängers, soivie der Art und Zahl der Tauben und des Zweckes der Einfuhr bei der politischen Landesstelle des Bestimmungsortes einzuholen.
Die Bewilligung ist bereits beim Grenzübertritte beizubringen. Ohne Bewilligung einlangende Sendungen sind zurückzuweikn.
Uebcrtretnngen dieser Verordnung werben, abgesehen von einer eventuellen gefällstrasrechtlichen oder nach dem allge- meinerr Strafgesetze eintretenden Verfolgung nach Maßgabe der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.- Bl. Nr. 96, geahndet.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. V 7537
Bekanntmachung.
Der unterzeichnete Bezirksausschuß hat in seiner heutigen Sitzung, nach Vortrag der Sache, beschlossen, die Schoirzeit ■ für Rehkälber auf das ganze Jahr 1908 auszudehnen.
Cassel den 6. Oktober 1908.
V 7008 Der Bezirksausschuß zu Cassel. '
ES wird darauf aufmerksam gemacht, daß Wartegelder, Pensionen, Witwen- und Waisengelder und Witwen- unb Waisenrenten, sowie Witwenpensionen und im voraus zahlbare Unterstützungen und Erziehungsbeihilfen innerhalb des Deutschen Reiches im Wege des Postanweisungsverkehrs ohne Monatsquittungen bezogen werden können, sofern die Zahlung an die Bezugsberechtigten selbst — nicht an einen dritten (Vormund, Pfleger, Bevollmächtigten) — zu erfolgen hat. Bei Waisengeldern gilt hierbei die witwen» geldberechtigte Mutter als bezugsberechtigt.
Gleichzeitig wird zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs und zur Vermeidung größerer Barbestände in eigener Verwahrung darauf aufmerksam gemacht, daß diese Bezüge auch im Reichsbankgiroverkehr durch Ueberweisung auf das eigene oder auf ein fremdes Girokonto geleistet werden können.
Die Zusendung oder Giroüberweisung erfolgt nut auf schriftlichen Antrag des Berechtigten.
Formulare zu diesen Einträgen werden bei den zahlenden Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Castel, den 7. September 1908.
Königliche Regierung.
S ch e n k. V 6338
Stadt- und Landkreis Ran au.
Durch Zeitungsannoncen sowie durch Offerten wird unter der Bezeichnung „Professor Paul Lind's Flüssigkeit für das Haar" ein Präparat angepriesen, durch welches dem Haare die ursprüngliche Farbe wieder gegeben werden soll. Es wird von dem Professor Paul Lind in London vertrieben und auch von dort unmittelbar an die Besteller versandt.
Durch die staatliche Untersuchungsanstalt zu Berlin ist festgestellt worden, daß das Präparat erhebliche Mettge» Vou Bleiverbindttttgett enthält und deshalb als gesundheitsschädlich zu betrachten ist. Vor dem Gebrauche desselben wird daher hiermit gewarnt.
Hanan den 8. Oktober 1908.
Der Königliche Landrat und Polizei-Direktor.
P 10650 I. V.: Sietno n, Reg.-Assessor.
Die mißbräuchliche Verwendung von Bier-, Mineralwasser- usw. Flaschen zum Auffüllen mit giftigen Flüssigkeiten hat in den letzten Jahren vielfach zu verhängnisvollen Verwechselungen und infolgedessen zu schweren Gesundheitsschädigungen geführt. Ich nehme hieraus Veranlassung, die Vorschrift im § 15 der Polizei-Verordnung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Auge- legenheitcn über den Handel mit Giften vom 22. Februar 1906 — Amtsblatt Nr. 10 — in Erinnernng zu bringen, wonach
„es verboten ist, Gifte in Trink- oder Kochgefäßen, oder in solchen Flaschen oder Krügen abzugeben, deren Form oder Bezeichnung die Gefahr einer Verwechselung des Inhalts mit Nahrungs- und Genußmitteln herbeizuführen geeignet ist."
Die Ortspolizeibehörden haben die Beachtung dieser Vorschrift sorgfältig zu überwachen und Zuwiderhandlungen aus Grund des § 22 a. a. O. unnachsichtlich zu ahnden.
Cassel dèn 3. Oktober 1908. (A II 6093 a)
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: gez. Lucke.
Wird veröffentlicht. Die Käufer und Verkäufer warne ich gleichzeitig dringend vor der Unsitte, Bier- und Mineralwasserflaschen zum Einkäufen von Petroleum, Benzin, Brennspiritus und anderen Flüssigkeiten zu benutzen, ivelche die Verwendung der Flaschen zu ihrem ursprünglichen Zwecke nach einfacher Steinigung mit Master nicht ermöglichen, oder welche gesundheitsschädlich wirken, oder geeignet sind, Ekel zu erregen.
Hanau den 10. Oktober 1908.
Der Königliche Landrat und Polizeidirektor.
Y 6887 v. Beckerath.