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Amtliche ^D^ Beilage

Zürn

Hanauer Anzeiger Nr. 278.

9lr> 15 Freitag den 27. November 1908

Bekanntmachung

über Vie Einlösung der Zinsscheine und den Bezug neuer Zinssü-einbogen der preuszischen

Staatsanleihen uitD der Rerchsschitld- Verschreibungen.

I. 1. Die Zinsscheine der preußischen Staatsschuld der Reichsschuld werden bis auf weiteres vom 21. des

und dem

Fälligkeitstage vorangehenden Monats e i n g e l ö st

durch die Staatsschulden-Tilgungskasse in Berlin W 8, Taubenstr. 29,

durch die Königliche Seehandlung (Preußische Staatsbank) in Berlin W 56, Markgrafenstr. 46 a,

durch die Preußische Zentralgenossenschaftskasse in Berlin C 2, am Zeughanse 2,

durch die Reichsbankhauptkasse in Berlin W 56, Jäger­straße 34, alle Reichsbankhaupt- und Reichbank­stellen und alle mit Kaffeneinrichlung versehenen Reichsbanknebenstellen,

durch alle preußischen Regierungshauptkassen, Kreis­kassen, und hauptamtlich verwaltete Forstkassen, durch die prcußiichen Oberzollkassen,

durch alle preußischen Zollkassen, sofern die vorhandenen Barmittel die Einlösung gestatten, sowie durch diejenigen Oberpostkassen, an deren Sitz sich keine Reichsbankanstalt befindet.

2. Die Zinsscheine der Reichsschuld werden ferner eiu- gelöst

in Bayern von der Königlichen Hauptbank in Nürnberg

in

in in

in

in

in

und ihren sämtlichen, Filialen,

Sachsen von den Königlichen Bezirkssteuer- einnahmen,

Württeinberg von den Königlichen Kameralämtern,

Baden von der Mehrzahl der Großherzoglichen Finanz- und Hauptsteuerämter,

Hessen von den Großherzoglichen Bezirkskassen und Steuerämtern,

Sachsen-Weimar von den Großherzoglichen Rech­nungsämtern,

Elsaß-Lothringen von den Kaiserlichen Steuer-

d

in

kaffen, den übrigen Bundesstaaten von verschiedenen von ihnen

bekannt gegebenen Kassen.

3. Die Zinsscheine der preußischen Staatsschuld und der Reichsschuld können in Preußen allgemein statt baren Geldes in Zahlung gegeben werden bei allen hauptamtlich verwalteten staatlichen Kassen, mit Ausnahme der Kassen der Staats- eisenbahnverwaltung, sowie bei Entrichtung der durch die Gemeinden zur Hebung gelangenden direkten Staatssteuern. Ermächtigt, aber nicht verpflichtet zur Annahme an Zahlungs­patt sind die Reichspostanstalten.

4. Die Zinsscheine sind den Kassen nach Wertabschnitten geordnet mit einem Verzeichnisse vorzulegen, in welchem Stück­zahl und Betrag für jeden Wertabschnitt, Gesamtsumme so­wie Namen und Wohnung des Eu.lieferers angegeben sind. Von Vorlegung eines Verzeichnisses wird abgesehen, wenn es sich um eine geringe Anzahl von Ziusscheinen

handelt, deren Wert leicht zu übersehen und festzustellen ist. Formulare zu den Verzeichnissen werden bei den beteiligten Kassen vorrätig gehalten unb nach Bedarf unentgeltlich ver­abfolgt. Weniger geschäitskundigen Personen wird auf Wunsch von den Kassenbeamten bei Aufstellung der Ver­zeichnisse bereitwilligst Hilfe geleistet werden.

5. Eine Quittung über die gegen Zinsschein erfolgte Zahlung wird nicht erfordert.

6. Ist die Einlösungsstelle an den Reichsbankgiroverkehr augeschlossen, so kann auf Wunsch des Empfangsberechtigten statt der Barzahlung die Neberweisung des Einlösungsbetrages auf ein Reichsbankgirokonto erfolgen. Von der Neberweisung des Einlösungsbetrages wird dem Inhaber des betreffenden Kontos, sofern nicht die Neberweisung auf das eigene Konto des Empfangsberechtigten erfolgt, unter Namhaftmachung des letzteren Kenntnis gegeben. Kosten hierfür werden dem Emp­fangsberechtigten nicht in Rechnung gestellt.

7. Bei Uebersendung des Einlösungsbetrages durch die Post trägt der Empfänger das Porto.

II. 1. Die Ausreichung neuer Zinsscheinbogen zu den Schuldverschreibungen der preußischen Staatsanleihen und der Reichsanleihen erfolgt gegen Einlieferung der zur Abhebung berechtigenden Erneuerungsscheine (Zmsscheinleisten, An­weisungen, Talons) durch sämtliche unter I 1 aufgeführte Zinsscheineinlösuugsstellen mit Ausnahme der Staatsschulden- tilguugskaffe und der Reichsbankhauptkasse. Für Berlin und Vororte werden die neuen Bogen, soweit nicht die Vermitte­lung der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) oder der Prenßischen Zentralgenossenschaftskasse in Anspruch genommen wird, unmittelbar durch die Kontrolle der Staats­papiere in Berlin SW. 68, Oranicnstraße 92/94, ausge­reicht. Ebenso können Staatsgläubiger, welche im Auslande wohnen, neben den aitderen Ausreichungsstellen auch die Kontrolle der Staatspapiere für die Ausreichung der neuen Zinsscheinbogen in Anspruch nehmen.

2. Die neuen Zinsscheinbogen zu den Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können ferner durch Vermittelung sämt­licher unter I 2 aufgeführten Zinsscheineinlösungsstellcn be­zogen werden.

3. Die Erneuerungsscheine sind von den Besitzern mit einem Verzeichnis einzureichen, zu welchem Vordrucke von den Ausreichungsstellen unentgeltlich verabfolgt werden. Die Ausreichungsstelle erteilt dem Einlieferer eine Empfangsbe­scheinigung, welche die Stückzahl der eingelieferten Erneue­rungsscheine und den Gesamtwertbetrag der zugehörigen Schuld­verschreibungen ohne deren Nummern angibt. Bei ber" Emp­fangnahme der neuen ZinSscheinbogen ist diese Empfangs­bescheinigung, nachdem der Empfangsberechtigte den darunter befindlichen Quittungsentwurf vollzogen hat, zurückzugeben.

4. Wünscht der Einlieferer der Erncuerungsscheine eine die Nummern der Schuldverschreibungen enthaltende Emp-. fangsbescheinigung, so hat er das Verzeichnis doppelt ein­zureichen ; die eine Ausfertigung wird dann, mit der Empfangsbescheinigung der Ausreichungsstelle versehen, so­gleich zurückgegeben und ist bei der Abhebung der neuen Zins­scheinbogen nachdem der Empfangsberechtigte darauf Quittung geleistet, wieder abzuliefern.