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S*»h»*»brui und Settag bet Buchdruck«« »d serdx. ee, SüatjeaboufeS in Hanau.

General-Anzeiger

ANtliches Organ für Lindt- und Faudkreis Kana«.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Senn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 277 Fernfprechanschlntz Nr. 605.

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Amtliches.

Städtische Sparkasse.

Das Einlagebttch Nr. 6721, ausgcfertigt am 4. Mai 1894 für Emilie Sommer hier, ist angeblich abhanden gekommen. Der etwaige Besitzer des Buches wird auf- geiordert, seine Ansprüche auf das Guthaben binnen drei Monaten beim Sparkassenvorstand geltend zu machen, widrigen­falls nach Ablauf der Frist ein neues Einlagebuch ausge­fertigt werden wird.

Hanau den 21. November 1908.

Der Vorstand. 24869

Cin Urteil über die Reithsfilmnzrcform.

Zn dem letzten Hefte der von ihm herausgezekenenJahr­bücher für Nitionalökonomie und Statistik" hat Professor Dr. I. Conrad in Halle, eine der größten Autoritäten auf dem Gebiete der Finanzwissenschaft, soeben das Wort zur Reichsfinanzreform genommen. Seine Ausführungen be­deuten einen kraftvollen Appell an das Gewissen des deutschen Volkes und verdienen deshalb die weiteste Verbreitung und eindringlichste Beherzigung.

Dem ad eineinen Lamentieren über die hohe Steuerlast und die zu erwartende Erhöhung trttl Professor Conrad aufs nachdrück idifte entgegen. Wörtlich sagt er in dieser Hin­sicht:Man muß sich stets gegenwärtig halten, welche un­geheuren Leistungen zum Segen für die Gesamtheit wie für den einzelnen Staat und Gemeinde in der neueren Zeit übernommen haben, die bis dahin teils überhaupt fehlten, teils aber den einzelnen Haushaltungen selbst oblägen. Es ist nur selbstverständlich, daß infolgedessen auch die Haus­haltungen mehr an Staat und Gemeinde zahlen müssen, um diese Leistungen zu ermöglichen. Daß sich dadurch unser ganzes Leben, und zwar in erster Linie das der untern Klassen, wesentlich" besser gestaltet hat, wird jeder, der mit klarem Page und ohne Vorurteil die neuere Entwickelung verfolgt hat, ohne weiteres zugeben." Der Reichstag aber sowohl wie die einzelnen Jnterxssentengruppen und politischen Parteien empfangen einige verdiente Geißelhiebe.Bei der Aufstellung der zu machenden Ausgaben ist unser Reichstag stets liberal gewesen, bte Forderung an Leistungen ist in demselben in vieler Hinsicht sogar oft der Regierung voraus­geeilt. Sobald es sich aber um Beschaffung der Mittel handelte, erhob sich ein Widerstand. Jede Juteressenten- gruppe, jede politische Partei war nun bestrebt, die Last auf andere Schultern zu schieben, aber wenig bereit, selbst Opfer zu bringen. Groß ist die Entrüstung, wenn hier und da die Leistung einzelner Unterrichisanstalien auS Mangel an Mittelit sich unzureichend erweist. Ueberall herrscht Empörung, wenn in einer Stadt die Pflasterung, die Beleuchtung, die Reinlichkeit zu wünschen übrig läßt, handelt es sich aber darum, die betreffenden Summen zur Verfügung zu stellen, so fehlt ,es an der nötigen Opfeifreudigkeit."

Da der Aufsatz Professor Conrads noch vor der Ver­öffentlichung der einzelnen Steuerpläne der Regierung ge­schrieben ist, so vermag der Verfasser auch zu den Details der geplanten Reform noch keine Stellung zu nehmen. Von vornherein aber tritt er voller Wärme für ausgiebig bemessene Getränke- und Tabaksteuer, sowie für die Nach­laßsteuer ein. Eine wesentliche Erhöhung der Steuern auf geistige Getränke und Tabak wird mit folgenden Sätzen befürwortet, die sicherlich die uneingeschränkte Billigung jedes Volks- und Vaterlandsfrenndes finden werden:Es genügt der Hinweis, daß diese Genußmittel im Vergleich zu den anderen Hauptländern in nur ganz geringer Weile und ganz unzweifelhaft unzureichend im Verhältnis zu den andern Steuern ausgenutzt sind, zumal gerade in Deutsch­land ein übermäßiger gesundheitsschädlicher Gebrauch von den in Betracht kommenden Gennßmitteln gemacht wird und es als eine sozialpolitische Aufgabe angesehen werden muß, durch eine Verteuerung derselben eine Verminderung des Genusses herbeizuführen. Erfahrungsgemäß sann aber eine sehr bedeutende Erhöhung des Preises eintreten, ohne gerade hier schon eine wesentliche Reduktion des Konsums herbeizuführen. Leider muß man sagen, daß gerade in den unteren Klassen die Ausgaben für Alkohol und Tabak die notwendigen Lebensbedürfnisse der Familie arg beeinträchtigen und daß daher sogar zu befürchten steht, daß der Druck durch die Steuer nicht überall und ausreichend eine günstige Verschiebung herbeiführcn wird. Aber unter diesem Druck wird allmählich die Antialkoholbewegung sicher einen größeren Erlolg erzielen können, und damit wäre außerordentlich viel gewonnen. Die Wirkung aber wird, wie eine jede Aenderung her Gewohnheiten, nur außerordentlich langsam vor sich gehen, so daß die Einschränkung der Produktion und die

Donnerstag den 26. November

Schädigung der betroffenen Gewerbe bei weitem nicht so hoch zu veranschlagen ist, als es von den Interessenten dar­gestellt wird."

Hinsichtlich der Erbschafts- oder Nachlaßsteuer gibt Pro­fessor Conrad der Ueberzeugung Ausdruck, daß dieselbe nur dann imstande ist, den erforderlichen Ertrag zu liefern, wenn sie auf Aszendenten, Deszendeten und Ehegatten ausgedehnt wird.Alle Einwände dagegen sind damit zurückziuveisen, daß wir uns einmal in einer Zwangslage befinden; auf der andern Seite, daß wir damit nur dem Beispiel anderer Kulturstaaten folgen, und zwar verspätet. Es ist auch nicht möglich, dies damit abschwächen zu wollen, wie es geschehen ist, daß in jenen Ländern die Kapitalien noch weniger heran­gezogen sind als bei uns; vor allem ist in England bekannt­lich die Einkommensteuer viel älter und intensiver ausgebildet als hier, der Grundbesitz wird dort als überlastet dtirch Gc- meindeabgaben angesehen, und gerade in England ist die Erbschaftssteuer zu einer Haupteinnahmequelle des Landes gemacht." Von einem Ersätze der projektierten Nachlaßsteuer durch Reichseinkommen- ober Reichsvermögenssteuer aber will der Hallenser Nationalökonom durchaus nichts wissen. Er nennt vielmehr die Freigabe derselben an das Reich einegrenzenlose Kurzsichtigkeit, die sich bald bitter rächen würde".

Zn Professor Conrad hat sich den zahlreichen Gelehrten, die bereits für die Notwendigkeit der Reichsfinanzreform und ihre Lösung im Sinn unseres Staatssekretärs Sydow vor der Oeffentlichkeit mit Wärme und Nachdruck eingetreten sind, ein neuer hervorragender Helfer hinzugesellt. Das deutsche Volk bringt von altersher den Männern der Wissen­schaft und ihren Aussprüchen ein hohes Maß von Ehrfurcht und Autoritätsgläubigkeit entgegen. Wollte Gott, daß es sich auch im Falle der Reichssinanzresorm von solcher Ge­sinnung leiten ließe.

Aus den Kommissionen.

mb. Die Weinkommission des Reichstastes begann am Dienstag unter dem Vorsitz des nationalliberalen Ab­geordneten Blankenhorn ihre Beratung. Berichterstatter für das Gesetz ist Abg. Schellhorn (natl.), Berichterstalter für die Petitionen Abg. Hormann (Freis. Vp.) Der Kommission sind fünf Flaschen Wein zugegangen ; wie der Vorsitzende mitteilt, soll durch diese Sendung der Nachweis geführt werden, daß es auch Weine gibt, die selbst mit 50 Prozent Zuckerung noch nicht die genügende Süße erhalten. Die Kommission will außer Montag uud Samstag täglich tagen und vor Weih­nachten ihre Arbeiten möglichst erledigen, wenigstens in erster Lesung. Von einer Generaldebatte wird abgesehen. Die Weingesetze der ausländischen Staaten werden der Kommission zugänglich gemacht, ebenso wird ihr eine wissenschaftliche Arbeit über Säureverluste der Weine zugehen. Die Kommission erledigte in ihrer heutigen Sitzung die ersten beiden Para­graphen. § 1 lautet nach der Regierungsvorlage: Wein ist das durch alkoholische Gärung aus dem Safte der frischen Weintraube hergestellte Getränk. Hierzu liegt ein Antrag von Abgeordneten verschiedener Parteien und Weinbau­gebiete vor, das Wortalkoholische" vor dem WorteGärung" zu streichen und vor dem letzten WorteGetränk" wieder einzufügen. Der Antrag wird mit der großen Konkurrenz der alkoholfreien Weine begründet. Von Regierungsseite wird darauf hingewiesen, daß der alkoholfreie Wein zunächst eine Gärung durchmacht und erst später entgeistet wird, er also damit auch unter den Wortlaut der Vorlage füllt. Der An­trag wird schließlich zurückgezogen und § 1 unverändert an­genommen. § 2 handelt vonfi Verschnitt. Er lautet nach der Vorlage:Es ist gestattet, Wein aus Erzeugnissen ver­schiedener Herkunft oder Jahre herzustellen (Verschnitt). Dessertwein (Süd-Südweinl darf jedoch zum Verschneiden von weißem Weine anderer Art nicht verwendet werden." Dieser Wortlaut wird zunächst debattclos angenommen. Es liegen mehrere Zusatzanträge vor. Dieselben An­tragsteller wie vorhin zu § 1 beantragen hinzuzusügen:Ein Gemisch von Weißwein und Rotwein darf, wenn es als Rotwein in den Verkehr gebracht wird, nur unter einer die Mischung kennzeichnenden Bezeichnung feilgehalten oder ver­kauft werden." Einen weiteren Zusatz beantragt Freiherr v. Heyl (natl.):Weißweinverschnitte, welche nicht in allen Teilen aus deutschen Weinen bestehen, dürfen nicht als deutsche Weine feilgeboten oder verkauft werden. Ein Ge­misch von Weißwein und Rotwein darf, wenn es als Rot­wein in den Verkehr gebracht wird, nur Unter einer die Mischung kennzeichnenden Bezeichnung feilgehalten oder ver­kauft werden." Eine längere Erörterung findet über die Begriffsbestimmung der Dessertweine statt, und es wird ba= bei die mißbräuchliche Verwendung der griechischen und Algierweine als Verschnittiveine besprochen. Von Regierungs- seite wird bemerkt, daß im Handel bisher keine Schwierig­keiten in der Begriffsbestimmung eingetreten sind und auch noch keine gerichtlichen Auseinandersetzungen darüber statt- gejunden haben. Daraus sei doch zu schließen, daß der Be-

Fernsprechanschlittz Nr. 605. 1908

griff für die Praxis durchaus genügend sestgelegt sei. Eine Subkommission, bestehend aus den Abgg. Blankenhorn, Schellhorn, Dr. Dahlem, Lehmann-Wiesbaden und Hormann, soll den Begriff Dessertwein möglichst genau festlegen. Leb­hafte Klage wird geführt über die große Menge französischer Weine, die nach Deutschland eingeführt und mit denen unsere geringen Weine frisiert werden. Es wird zur Sprache ge­bracht, daß in Frankreich der Liter Wein mit 2,4 Pfg. an­geboten sei. während deutscher Wein nicht unter 2530 Pfg., die geringste Sorte, hergestellt werden kann. Wenn fran­zösische Weine einschließlich des Zollaufschlags mit 26 Pfg. pro Liter in den Handel gebracht werden können, so bedeut« das die Verdrängung der deutschen Weine in Norddeutsch­land. Ein elsässisches Kommissionsmitglied bezeichnet den ganzen ausländischen Verschnitt als Schwindel. Es werde dazu minderwertiger Wein benutzt, den man in Frankreich ab­stoßen wolle. Der Regierungspertreter bezweifelt die Nichtigkeit der obigen Preisangaben und verweist darauf, daß die Winzerunruhen in Frankreich ausgebrochen seien, weil man für den Du Midiwein 6 Francs per 100 Liter angeboten habe. Die sauren französischen Weine dürfen nach § 3 des neuen Gesetzes bei uns nicht mehr gestreckt und gezuckert werden. Damit scheide die schwere Konkurrenz aus. Der Regierungsvertreter bemängelt in dem Anträge Heyl besonders auch den Wortlaut:aus deutschen Weinen": damit würden die luxemburgischen Weine ausgeschlossen, auf die das Moselgebiet angewiesen sei. Dieser Wortlaut wird aber aufrecht erhalten, weil sonstdas verdorbene Zeug" aus Frankreich auf dem Umwege über Luxemburg über unsere Grenze kommen würde. Ter erste Teil des Antrages Heyl, der vom Weißweinverschnitt handelt, wird angenommen, da­gegen stimmen nur zwei freisinnnige Abgeordnete, während die Sozialdemokraten sich mit dem Abg. Naumann der Stimme enthalten. Der zweite Teil des Antrages Heyl, der vom Weißrotweinverschnitt handelt, wird von den Vertretern der Regierung mit Rücksicht auf den Handelsvertrag mit Italien bekämpft, während aus der Kommission entschieden bestritten wird, daß der Antrag gegen den Sinn der Han­delsverträge verstößt. Von verschiedenen Seiten werden gegen das Auswärtige Amt scharfe Vorwürfe erhoben, daß es bei den Handelsverträgen nicht die genügende Rücksicht auf die Interessen der inländischen Produktion nehme, wogegen der Vertreter des Auswärtigen Amts Verwahrung einlegt. Es wird betont, in dem Handelsverträge stehe nur, daß man bei Ein- und Aus- und Durchfuhr keine Beschränkung auf­erlegen wolle; dadurch dürfte man sich aber bei den gesetz­geberischen Maßnahmen im Innern durchaus nicht beein­flussen lassen. Der Antrag Heyl wird auch im zweiten Teil gegen die Stimmen der beiden vorhergenannten Freisinnigen angenommen. Morgen Fortsetzung.

Politische Rundschau.

Dcv Lchiedsvertrag über Den Zwischenfall in Casablanca.

Berlin, 24. Novbr. Der Schiedsvertrag wegen der Vorfälle in C a s a b l a n c a ist heute im Auswärtigen Amt durch den stellvertretenden Staatssekretär v. Kiderlen- Waechter und den französischen Botschafter Cambon unter­zeichnet worden. Er hat nach derNordd.' Allg. Zeitung" folgenden Wortlaut:

Nachdem die kaiserlich deutsche Negierung und die Re­gierung der französischen Republik am 10. November 1908 übereingekommen sind, die gesamten Streitfragen, welche durch die am 25. September d. J. in Casablanca vorge­kommenen Begebenheiten hervorgerufen sind, einem Schieds­gericht zu unterbreiten, haben die zu diesem Zweck gehörig ermächtigten Unterzeichneten folgenden Schiedsverl rag vereinbart:

Artikel 1. Ein gemäß den nachstehenden Bestimmungen gebildetes Schiedsgericht wird mit der Entscheidung der Tat- und Rechtsfragen betraut, welche durch die am 25. September d. J. in Casablanca zwischen Ange­stellten beider Länder vorgekommenen Begebenheiten hervor- gerufen sind.

Artikel 2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Schiedsrichtern zusammen, die unter den Mitgliedern des stündigen Schiedshofs im Haag gewählt werden. Jede Regierung wird sobald als möglich und spätestens innerhalb zweier Wochen, gerechnet vom Tage der Unterzeichnung dieses Schiedsvertrags, zwei Schiedsrichter wählen, von denen nur einer ihr Staatsangehöriger sein darf. Die so ernannten vier Schiedsrichter werden innerhalb zweier Wochen, nachdem ihnen ihre Ernennung bekanntgegeben worden ist, einen O b m a n n wählen.

Artikel 3. Am 2. Februar 1909 wird jede Partei achtzehn Exemplare ihres Schriftsatzes mit beglaubigter Ab- schnft aller Aktenstücke und Urkunden, auf die sie sich in der Sache berufen will, dem Bureau des staubigen Schieds- übermitteln. Das Bureau wird unverzüglich für bie Weitergabe an die Schiedsrichter und an die Parteien sorgen, und zwar wird jeder Schiedsrichter zwei Eremplare, jede Partei drei Exemplare erhalten. Zwei Exemplare bleiben im Archiv des Bureaus. Am 1. Avril 1909 werden die