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Erscheint täglich mit Ausnahme der Senn« und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Bnexheettt. Mttat: S. Mietet R Hèa-â
Nr. 265 F-ernsprechanschl«s; Nr. 605.
Die MWimr MsirR ansier -.ÜckrhMGSlck
20 Seiten.
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Slmtliches.
Stadtkreis kjanau.
Am Samstag den 2t November -. I., nachmittags 2 Uhr, werden in dem Kreishaus, Hainstraße Nr. 10, hier
13 ausrangierte Tuchmäntel, 33 „ Tuchrocke und
4 „ Säbel foppel gegen bare Zahlung versteigert, wozu Kaustiebhaber eingeladen werden.
Hanau den 10. November 1908.
Königliche Polizei Direktion.
P 12125 v. Beckerath.
Gefundene und verlorene Geoenstnnde re.
Gefunden: 1 neuer grauer Kinder-Krimmermuff, 1 scywarzer Damen-Gummigürlel, 1 Schrotleiter, 1 kleines schwarzes Portemonnaie ohne Anhalt an einer Aluminiumkette, 1 Brille, 1 kleines Nadierniesserchen mit brauner Schale, 1 evang. Gesangbuch mit dem Namen Anna Köppler.
Verloren: 1 silbernes oxydiertes Armband, in der Mitte eine kleine Damenuhr lauf dem Meßplatz).
Entlaufen: 1 schwarzer langhaariger Spitzhund m. Gcichl.
Hanau den 11. November 1908.
Die VesoldunM der Reißsbeltâ
Der so lange erwartete Entwurf eines Besoldungsgesetzes für das Reich ist am Dienstag nachmittag dem Reichstage zugegangen. Wir geben aus der Vorlage, die auch die Wohnungsgelbzuschußlarife und die vollständige Servis- klasseneinieilung enthält, im folgenden das wesentlichste wieder:
Entwurf eines Besoldungsgesetzes.
I. Gehalt und Zulagen.
§ 1. Die Gewährung des Gehalts erfolgt an die etatsmäßigen Reichsbeamten mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten auf Grund der beiliegenden Besoldungsordnung I. Die Gewährung des Gehalts an die etatsmäßigen gesandt' schaftlichen und Konsularbeamien erfolgt auf Grund des Reichshaushalis-Elais, während für die Bewilligung des bet Berechnung der Pension zu Grunde legenben Gehalts die beiliegende Besolduiigsordnuiig II maßgebend ist. Die Ge-
Feuilleton.
Stadtthclilcr in Hlinliii.
— Hanau, 10. Novbr.
Schillers „Räuber."
Quae medicamenta non sanant, ferrum sanat; quae ferrum non sanat, ignis sanat: Was Arzeneien nicht heilen, heilt das Wesser; was daS Messer nicht heilt, heilt das Feuer. Dieses Wort aus den „Aphorismen" des Hippokrates wählte Schiller zum Motto seiner „Räuber". Es liegt Haß und Vcrnichtungswut darin, aber auch das Gefühl eines unerträglichen Druckes. Man muß sich die Zeit vergegenwärtigen, in der Schiller sein „Tn-tyrannos“= Drama, sein wie ein wipfel- und stämmcbrcchcndcr Orkan dahinströmendes Freiheitslied hinauSwarf. Es war das Jahr 1780. Friedrich Lienhard („Wege nach Weimar", Oktober 1907) hält es für ein sehr merkwürdiges Jahr. „In der strengen Zucht der Stuttgarter Militärschule Solitude, die man einen Ableger friderizianischen Systems nennen kann, schreibt der einundzwanzigjährige Friedrich Schiller heimlich seine unbändigen „Räuber". In Sanssouci bei Potsdam veröffentlicht Friedrich der Große seine französisch geschriebene Schrift wider die Geschmacklosigkeit der deutschen Literatur. Und zu Weimar, gleich fern von Solitude und Sanssouci, beginnt der freie Goethe den reifen „Tasso mit einer Feder von Frau von Stein. Vergegenwärtige man sich diese Stellung der Poesie, die nur die Anregung einer Muse — wie Lotte von Stein — nicht aber ©rill und Befeh l verträgt, so weiß man, worum es sich bei der damaligen Entivicklung unserer idteratui gehandelt hat. Gefühl und Phantasie kämpften gegen die Verstandsreaeln des Absolutismus. . . ." Wir sind
Mittwoch den 1L November
Währung des Gehaltes und der Dienstzulagen erfolgt an die etatsmäßigen Offiziere des Reichsheeres, des Reichsmilitär- gerichls, der Kaiserlichen Marine einschließlich der Sanitätsoffiziere und der Marine-Ingenieure sowie an die etatsmäßigen Schuhtruppenoffiziere "beim Reichs-Kolonialamt auf Grund der beiliegenden Besoldungsordnung III. Die Gewährung des Gehalts und der Löhnung erfolgt an die Unteroffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine sowie an die Schutztruppenunteroffiziere beim Reichs Kolonialamt auf Grund der beiliegenden Besoldungsordnung IV.
§ 2. Aenderungen der Besoldungsordnungen können durch den Reichshaushaltsetat erfolgen.
§ 3. Diensteinkommen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen können ebenso wie Funktions-, Stellen-, Teuerungs- und andere Zulagen, die in den Besoldungsordnungen nicht angegeben sind, nur insoweit bewilligt werden, als der Reichshaushalts-Elat Mittel hierzu zur Verfügung stellt.
§ 4. Die Bezüge der nichtetatsmäßigen Beamten bestimmt der Reichskanzler.
II. Wohmmffsffeldziischüsie.
8 5. Die etatsmäßigen Reichsbeamten und Offiziere des Reichsheeres, des Reichsmilitärgerichts, der Kaiserlichen Marine einschließlich der Sanitätsoffiziere und der Marine-Ingenieure sowie die etatsmäßigen Schutztrnppenoffiziere beim Reichs-Kolonialamt erhalten, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz im Deutschen Reiche haben, einen Wohnungsgeldzuschuß nach Maßgabe des als Beilage V beigefügten Tarifs. Nur die etatsmäßigen Beamten der Betriebsverwaltung der Ncichseisenbahuen erhalten den Wobnungsgeldzu'chuß auch dann, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs haben. Keinen Wohnungsgeldzuschuß er« hatten diejenigen Reichsbeamten und Offiziere, denen auf Grund des Reichshaushalts-Etats ein Anspruch auf freie Dienstwohnung eingeräumt werden kann. Keinen Wohnungs- geldznschuß erhalten diejenigen Reichsbeamten, welche im Reichsdienstr nur ein Nebenamt bekleiden.
§ 6. Welche Beamten und Otfiziere den im Tarif angegebenen Tarifklassen beizuzählen sind, bestimmt der Reichs- haushalts'Etat.
7. Für die Einteilung der Orte in Ortsklassen, auf welche der Tarif Bezug nimmt, ist das als Beilage VI bei« gefügte Ortsklassenverzeichnis maßgebend. Welcher Ortsklasse ein außerhalb des Deutschen Reichs gelegener Ort zuzuweisen ist, bestimm! der Reichskanzler. Militärische Anstalten, die außerhalb des Gemeindcbezirkes des Gamisonorts liegen, zu dem sie gehören, fallen der Ortsklasse des letzteren zu, sofern der Ort, in dessen Bezirke sie sich befinden, nicht selbst Garunonort ist. Die nächste Revision des Ortsklassenoer- zeichiiisses erfolgt mit Wirkung vom 1. April 1918. In der im Zeitalter des fürstlichen und geistigen Absolutismus. Dies Zeitalter zeichnete sich zwar durch bemerkenswerte Willensstrenge aus, verunehrte sich aber durch Sklavcnzüch- tung. Beispiele von Despotenlaunen, wie Schubarts Kerkerhaft rind Oberst Riegers Schicksale, die Schiller aus unmittelbarer Nähe beobachten konnte, waren im damaligen Europa keine Ausnahme.
Aus dieser Zeitstimmung heraus verstehe man die „Räuber". Sie sind ein kolossales, unbehauen gebliebenes Denkmal jener so traurigen Verhältnisse, unter deren dumpfen Wideiständen Schiller selber litt. Bei der hiesigen Aufführung, die den ganzen Monumentalcharakter des Jugenddramas trefflich wiedergab, mußte ich an die gigantischen, wuchtigen Kraftschöpfungen Rodins denken. Tatsächlich: etwas von der Schllernatur, von diesem Ton des Aufschwungs, von dieser mit einmal befreiten Spannkraft haben die Rodinscbcu Plastiken. Es ist elementares Heldengefühl, was aus diesen phantasieschwangeren Chaos hcrausgeschlendert wird. Chaos, ohne Zivcifel! Aber auch das Chaos hat einen Wittelpuntt und seine Umdrehung um diesen Wittel« punkt, wie Ca lyle in seiner Studie über „Novalis", an ein ähnliches Wort Jean Pauls anknüpfend, sagt. Und dieser Mittelpunkt ist die „Freiheit", Freiheit freilich im gewöhnlichsten Sinn (nicht in dem Sinne, zu dem sich Schiller eist später aufgerungen hatte), Freiheit gegen äußere Feinde, nicht gegen widersächliche Gewalten im In 11 ern.
In manchem Einzelnen können wir jetzt nicht mehr mit dem jugendlich-schwärmerischen Schiller mitgehen ; aber das Schauspiel im ganzen ivird stets seine lockende Zauberkraft behalten, ohne daß wir es mit Tieck für Schillers genialste Dichtung zu erklären brauchen. Und dieses Anziehende, dem sich vor allem kein jugendliches Herz, das so gern in Defors Robinsünstimmung oder in den PhanWmagorien der Indianer- unb Piratengeschichten schwelgt, entwinden kann. daS ist: d i e f r i s ch c W a I d-, H ö h c n- u n d
F-rnsprechanschlutz Nr. 605. 19 08
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Zwischenzeit ist der Bundesrat ermächtigt, bei hervortretendem Bedürfnis in besonderen Ausnahmefällen die Einreihung einzelner Orte oder Ortsteile in eine andere Ortsklasse anzu- ordnen.
§ 8. Der WohnungSgeldzuschuß wird nach dem OrtS- satze des dienstlichen Wohnsitzes gewährt. Die Offiziere und Beamten der Kaiserlichen Marine beziehen bei Kommando» an Bord eines in Dienst gestellten Schiffes oder Fahrzeuge» der Kaiserlichen Marine, eines für Marinezwecke gemieteten Privalschiffs oder eines AblösungSlransporidampfer» den WohnungSgeldzuschuß nach dem Satze der Ortsklasse B. Bet einer Versetzung erlischt der Anspruch auf den dem bisherigen dienstlichen Wohnsitz entsprechenden Satz deS Wohnungègeld- Zuschusses mit dem Zeitpunkte, mit welchem der Bezug de» Gehalts der bisherigen Dienststelle aufhört. Bei Kommandos, die eine Verlegung des dienstlichen Wohnsitzes zur Folge haben (Versetzungskommandos), wird der Wohnungsgeldzuschuß vom 1. des auf die Aenderung deS dienstlichen Wohnsitzes folgenden MonatS nach dem Ortssatze deS Kommando- orts gezahlt. Findet die Aenderung des dienstlichen Wohnsitzes am Ersten eines MonatS statt, so tritt der Wechsel im Ortssatze schon mit diesem Monat ein. — Entsprechendes gilt für die BordkommandoS. Bordkommandos, bis nicht länger als 80 Tage dauern, sowie solche aus Anlaß von Dienstreisen begründen keinen Anspruch auf den Bord-Wohnungsgelbzuschuß. Bei Abwesenheit von Bord wird der Bord-Wohnungsgeldzuschuß weiter gewährt, wenn das Bordkommando nicht aufhört. Hat die Versetzung an einen Ort, der zu einer niedrigeren Ortsklasse gehört, eine Verminderung des Wohnungsgeldzuschuffes zur Folge, so wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch nicht begründet.
§ 9. Beamte oder Offiziere, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den WohnungSgeldzuschuß nur einmal, und zwar für diejenige Stelle, welche auf den höchsten Satz Anspruch gibt.
§ 10. Wird ein Gehalt teils aus Reichsmitteln, teils ans Staatsmitteln bestritten, so erhält der Empfänger von dem tarifmäßigen Wohnungsgeldzuschusse feiner’ Stelle (§ 5) aus Reichsmitteln nur einen dem auf die Reichskasse übernommenen Gehaltsteil entsprechenden Teilbetrag,
8 11. Beamten und Offizieren, welche eine Dienstwohnung innehaben, wird der WohnungSgeldzuschuß nicht gewährt. Beamte und Offiziere, denen nach dem Reichs- Hausbalts-Etat eine D'enstwobnung gewährt werden könnte, erhalten, sofern dies nicht geschieht, vorbehaltlich einer etwa weitergeheuden Ermächtigung durch den Reichshaushalls-Etat nur den Wohnungsgeldzuschuß. Haben sie Anipruch auf Dienstwohnung, so erhalten sie, solange ibnen eine solche nicht gewährt werden kann, eine Mietentschädigung, deren Höhe, wenn darüber im Etat nichts bestimmt ist, der Reichs- 11111 . ■"" ........... Freiluft, die durch das Stück rauscht und der G e- st a l t e n r e i ch t u m^ der an Shakespeare erinnert.
Die gestrige Aufführung war mustergültig. Herr Direktor Stcffter hatte das Schauspiel mit künstlerischem Empfinden inszeniert. Besonders glücklich war ihm die Tönung der W a l d s z e n e n gelungen mit ihren schönen ausgedehnten Perspektiven. Er hat hier den Beiveis erbracht, daß sich auch auf einer kleinen Bühne schöne dekorattve Wirkungen erzielen lassen, wenn nur ein künstlerisch ernster Geist dahinter waltet. — Voraus ging ein formell und inhaltlich sehr schön gelungener Prolog von Herrn Walther Krug, der Schiller als Dichter von Freiheit und Menschenwürde besingt, und von Fräulein Stef. Rohn-Ressel mit Wärme und Begeisterung gesprochen, tiefe Wirkung hatte. Viel tat dazu die stimmungsvolle Umgebung, in der die Schillerbüste ausgestellt war: ein Opferhain, in dem aus einem Dreifuß das heilige Feuer loderte.
Gespielt wurde ebenfalls mit viel Liebe und Hingabe, so daß sich der Abend zu einer edlen Schillergeburts- taqsfcier gestaltete. Herr Walther Krug als Maximilian, Graf von Moor fand (namentlich in der Szene vor dem Kerkerturm) zu Herzen gehende, ergreifende Töne, ivobei er in echt künstlerischem Empfinden jeden Eindruck des Tränenpathos vermied. Herr Oskar Feigel schuf als Karl Moor eine Gestalt voller Leidenschaft und Energie. Herr Joseph C o m m c r als Franz war besonders in der fieberisch erregten Nachtszene gut, auch in seinem taumelig-trunkenen Wahnwitz gegen Amalia wirkte er die Grundstimmung schöpferisch aus. Jedoch eins dürfte er nicht zu häufig iviederkehrcn lassen: die unbewußte Mundstellung zum un ausgesprochenen A-Laut; hier und da war sie zu rechtfertigen, manchmal aber auch nicht. Fräulein Gertrud Halden, die ich hier zum ersten Male als Klärchen in Egmom (Gastspiel a.- E.) sah, scheint sich in der von mir damals angebeuteten Weise brav zu entwickeln. Als Amalia ging sie wohl manchmal über die Natürlichkeit zur Versürgenhett