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Erscheint täglich mit Ausnahme der Term- unL Feieringe, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 248 Fernsprechanschlich Nr. 605, Donnerstag den 22. Oktober F-rnspr-chanschltttz Nr. 605. 190 8

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Nmtttches.

Stadt- und Eandkrds Ranau.

Landespottzeiliche Anordnung.

Da die Influenza der Pferde (Bruststücke und Rotlauf­seuche oder Pferdestaupe) vielfach in Deutschland herrscht und die Gefahr der weiteren Verbreitung der Seuchen auch für den Regierungsbezirk Cassel besteht, ordne ich unter Bezug­nahme auf die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Juli d. I. (R.-G.-Bl. S. 479), betreffend die Anzeigepflicht für die als Influenza der Pferde bezeichneten Krankheiten, mit Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten auf Grund der N 18-29 des Reichsvieh- seuchenaesepes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 (R.-G.- Bl. 1894 S. 409) bis auf weiteres folgendes an:

§ 1.

Der erstmalige Ausbruch einer der eingangs bezeichneten Seuchen in einem bis dahin seuchenfreien Gehöft ist nach Feststellung durch dm beamteten Tierarzt von der Ortspolizei- bebörde sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekannt­machung in dem für amiliche Kundmachungen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt usw.) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, auch den Orispolizeibehörden aller dem Seuchcnorte benachbarten deutschen Gemeinden und Gutsbezirke mitzuteilen. Die Ortspolizeibebörden dieser Gemeinden und Gutsbezirke haben gleichfalls den Seuchenausbruch zur Kenntnis der Orts- einwobner zu bringen. Die zuständige Ortspolizeibehörde hat ferner von jedem ersten Seuchenausbruch in einer Ort­schaft sowie von dem Erlöschen der Seuche dem General­kommando desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftliche Mitteilung zu machen. Ist der Seuchenort ein Truppenstandort, so ist die Mit­teilung auch dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnison- ältesten zu machen. In der Anzeige an die Militärbehörde ist anzugeben, ob Brustseuche oder Rotlaufseuche (Pferde- staupe) vorliegt.

Eine gleiche Mitteilung ist seitens der Polizeibehörde den Vorstehern der Königlichen Hauptgestüte und Landgestüte von den Ausbrüchen zu machen, die sich in der Umgegend der Haupt- oder Landgestüte ereignen. Während der Deckperiode sind auch die Stationshalter der Hengststationen in der Nach­barschaft des Seuchenortes zu benachrichtigen.

Das Seuchengehöft ist am Haupteingangstor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und halt­barer Weise mit der InschriftPferde-Jnfluenza" zu versehen.

§ 2.

Ist der Ausbruch der Influenza unter dem Pferdebestande eines Gehöftes durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt, so bedarf es bis zum Erlöschen der Seuche (§ 7) einer amisperärztlichen Feststellung weiterer Krankheitsfälle unter den Pferden des verseuchten Gehöftes nicht mehr.

§ 3.

Ist in einem Pferdebestande die Influenza oder der Ver­dacht der Seuche von dem beamteten Tierarzt festgestellt worden, so kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Kreistierarztes und mit Genehmigung des Landrats die so­fortige Absonderuitg der seuchekranken und seucheverdächtigen Pferde von den gesunken Pferden anordnen, sofern diese Maßregel ohne besondere Schwierigkeiten ausführbar ist. Die Trennung ist tunlichst derart zu bcivirken, daß auch jede mittelbare Berührung vermieden wird.

In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten die vorstehenden Anordnungen vor- läufig treffen. Sie sind alsdann dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schrift­liche Beifügung zu eröffnen, auch ist davon der Ortspolizei- behörde und dem Landrate sofort Anzeige zu machen.

8 4.

Die seuchekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde unterliegen der Gehöstsperre.

Die" Entfernung der der Gehöftsperre unterworfenen Pferde aus dem Seuchengehöft darf ohne ausdrückliche Erlaubnis der Polizeibehörde nicht stattfinden. Diese Erlaubnis darf nur unter der Bedingung erteilt werden, daß bei der Fort­schaffung der Pferde jede mittelbare und unmittelbare Be­rührung mit anderen gesunden Pferden vermieden wird. Nach einer Ueberführung in ein anderes Gehöft ist dort die Gehöftssperre fortzusetzen. .

Wird die Erlaubnis zur Ueberführung der Pferde in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so muß die Polizeibehörde dieses Bezirks von der Sachlage in Kenntnis gesetzt werden.

8 5.

Pferde, die aus einem verseuchten Gehöfte stammen, dürfen in fremde Gehöfte nicht eingestellt werden. Fremde Futter­krippen, Tränkeimcr oder Gerätschaften dürfen für solche Pferde nicht benutzt werden.

8 6.

Das Seuchengehöft ist für fremde Pferde gesperrt. Die Sperre kann auf die von den kranken und seucheverdächligen Pferden benutzten Teile des Gehöfteè beschränkt werden, sofern dies nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes ohne Ge­fahr der Seucheverschleppung durchführbar ist.

8 7.

Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneien Schlitz- maßregeln sind aufzuheben, wenn nach Abheilung des letzten Krankheitsfalles oder nach Entfernung sämtlicher kranken oder seucheverdächtigen Pferde aus dem Bestände (vergl. 8 4 Abs. 2) eine Frist von 5 Wochen vergangen, alsdann die Unver- dächtigkeit der Pferde durch den beamteten Tierarzt festgestellt und wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion f§ 8) erfolgt ist. Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise wie der Ausbruch der Seuche (8 1) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

8 8.

Zur Desinfektion der Stallungen und sonstigen Räum­lichkeiten, in denen seuchekranke Pferde gestanden haben, ist zunächst nach Maßgabe der 88 4 bis 8 der Anweisung für das DesinfektionSverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Haustiere (Anlage A der Bundesrats-Instruktion vom 27. Juni 1895) eine gründliche Reinigung und Lüftung vor­mnehmen, darauf hat nach § 9 derselben Anweisung eine Uebertünchung der Stalldecken, Wände und Gerätschaften, sowie eine Abschlämmung des Fußbodens mit Kalkmilch zu erfolgen, die aus frisch gelöschtem Kalk hergestellt ist. Eisen- teil? sind mit Teer, Jack oder Oelfarbe zu bestreichen. Das gleiche Verfahren ist bei Holz- und Steinteilen an Stelle der Uebertünchung mit Kalkmilch anwendbar. Die Abfuhr des Düngers ist womöglich mit durchgestuchien Pferden oder mit Rindergesvannen und jedenfalls in der Weise zu bewirken, daß eine Berührung mit anderen Pferden nicht stattfinbet. An Stelle der Düngerabfuhr ist unter Umständen das Auf­stapeln und die mindestens 4-wöchentliche Lagerung des Düngers an passenden Plätzen zu gestatten.

Die Desinfektion ist von dem beamteten Tierarzt anzu­ordnen. Die Polizeibehörde hat die Ausführung der Des­infektion zu überwachen.

8 9.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, ins­besondere nach § 328 des Strafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des § 66 Ziffer 3 und 4 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880"/1. Mai 1894.

8 10.

Die Anordnung tritt sofort in Kraft.

8 ii.

Die Aushebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald die im Eingang bezeichnete Seuchengefahr nicht mehr besteht. (A III 4182).

Cassel am 21. September 1908.

Der Regierungspräsident. Graf v. B e r n st o r f f.

Vorstehende landespolizeiliche Anordnung bringe ich hier­mit zur öffentlichen Kenntnis. Ich mache hierbei noch darauf aufmerksam, daß nach § 9 des Reichsviehseuchengesetzes nicht nur von dem wirklichen Ausbruche der Krankheiten, sondern auch von allen verdächtigen Erscheinungen, die den Ausbruch der Seuche befürchten lassen, den Ortspolizeibehörden Anzeige zu erstatten ist. Die Ortspolizeibehörde weise ich gleichzeitig an, die vorgeschriebenen Maßnahmen gewissenhaft durchzu­führen und die Durchführung polizeilich überwachen zu lassen.

Hanau dèn 8. Oktober 1908.

Der Königliche Landrat und Polizei-Direktor.

V 6746 I. B..: Siemon, Reg.-Assessor.

Heil der Kaiserin!

Der Geburtstag I. M. der Kaiserin und Königin pflegt sonst ziemlich still im Lande vorüberzugehen. Das ist dem Wesen der hohen Frau entsprechend und erwünscht. Heute aber darf nickt die Regel, sondern muß die Ausnahme gelten. Es ist ihr 50. Geburtstag, der mit der Hochzeit des vierten Sohnes des Kaiserpaares, des Prinzen August Wilhelm, zu­sammenfällt.

In dieser Vereinigung der beiden bedeutsamen Familien­feste^ kommt recht deutlich zum Ausdruck, was den innersten Kern aller der Eigenschaften auSmacht, die unsere Kaiserin zum Liebling des deutschen Volkes gemacht haben. Es sind keine anderen als diejenigen, die bei jeder anderen Frau wichtig und schätzenswert sind. Wo sie sich aber wie bei

unserer Kaiserin mit so hoher Stellung und Verantwortung zusammenfinden, erlangen sie natürlich zugleich eine besonder» Bedeutung.

Wer mit Ihrer Majestät je persönlich zusammen war, sei es als Kammerherr im engeren Kreise oder als Zuschauer bei ihren Besuchen unter Kranken und Elenden oder als Teilnehmer größerer Versammlungen von Vereinen, deren Protektorin die Kaiserin ist, weiß von der Natürlichkeit und dem Liebreiz ihrer Persönlichkeit zu rühmen. Sie wirkt vor allem durch ihre edle Weiblichkeit, die fern ist von aller Emanzipation. Nicht als wenn sie sich auf ihre häuslichen und höfischen Pflichten beschränkte. Es gibt wohl keine Frau im ganzen Lande, deren Zeit zwischen allerlei Aufgaben in und außer dem Hause so geteilt wäre wie gerade bei ihr. Das wäre ein falsches Ideal von Frauenhaftigkeit, wollt« man von ihm erwarten, daß es dem Kampf des Lebens da draußen, der auch bis an die Pforten des kaiserlichen Schlosses heranreicht, fern bliebe. Das Gegenteil ist bei der Kaiserin der Fall. Sie kann an der Not, wo und wie sie ihr entgegentritt, nicht vorübergehen, seien es die Säugling« oder die Heimarbeiterinnen, die Schwindsüchtigen oder die Gefangenen, die Trauemden oder die Bedürftigen. Ueberall ist sie bestrebt zu helfen, soweit Menschen helfen können und andere zur Hilfe anzuregen. Was aber ihrer Hilfe oder ihrem Geben den besonderen Wert verleiht, ist die persön­liche Anteilnahme, die sie mit allem, was sie tut, ver­bindet.

Was eine solche Frau ihrem Gatten, auch auf dem Thron« w ert sein muß, liegt auf der Hand. Die Geschichte von Königs­häusern alter und neuer Tage zeigt, wieviel Jammer und Elend durch charakterlose Frauen über fürstliche Häuser und ganze Völker vor aller Welt gebracht worden ist. Unser Kaiser hat es zu wiederholten Malen gerühmt, waS seine hohe Ge­mahlin für ihn und sein schweres Amt bedeutet. Am schönsten kam es in den Worten zum Ausdruck, die er zu Glücksburg in Sckleswig-Holstein in ihrer Gegenwart gesprochen:DaS Band, daS mich mit dieser Provinz verbindet und sie vor allen anderen Provinzen meines Reiches an mich kettet, daS ist der Edelstein, der an meiner Seite glänzt, Ihre Majestät die Kaiserin. Dem hiesigen Land« entsprossen, das Sinnbild sämtlicher Tugenden einer germanischen Fürstin, danke ich eS ihr, wenn ich imstande bin, die schweren Pflichten meines Berufes mit dery freudigen Geiste zu führen und ihnen ob» zuliegen, wie ich es vermag."

Daß eine solche Gattin auch eine rechte Mutter ihrer Kinder ist, wissen Alte und Junge im ganzen Land. WaS aber solche Mutterliebe am Thron für unser Vaterland zu bedeuten hat, vermag der ein wenig zu ermessen, dem daS vor einigen Jahren bekannt werdende Zeugnis deS Oberhof» Predigers D. Dryander über die Charaktereigenschaften seines Konfirmanden, des Kronprinzen, wichtig gewesen ist und der mit ganzer Freude, wenn auch nur von ferne, dem zusieht, wie auch die dritte Kaisergeneration unter denselben liebe­vollen Augen aufwächst.

Wie die Kaiserin die Braut ihres ersten Sohnes, deren Hand in der ihrigen haltend, bei ihrem festlichen Einzugein Berlin begleitete, so wird sie auch der Genossin ihres hohen Festtages, der Braut ihres vierten Sohnes, heute nahe sein und sie in den Kreis der kaiserlichen Familie einführen, die ein Vorbild nicht blos für die prinzlichen, sondern für alle deutschen Ehen sein möge.

Wie Tausende von Patrioten Jahr aus Jahr ein dank- bar zum schlichten Denkmal der unvergeßlichen Königin Luis« im Tiergarten zu Berlin pilgern, so wollen wir uns heut« und so lange es uns Gott verleiht, der großen Segnungen freuen, die er durch unsere vielgeliebte Kaiserin unserem Volke zuteil werden läßt. Gott segne sie weiter und alles was sie ihrem Hause und ihrem Volke Gutes tut.

Die Krists im Orient.

Ungarische Delegation.

Budapest, 20. Okt. In der fortgesetzten Beraiung deS Budgets des Auswärtigen führte Okolictanyi aus, die Wieder­herstellung der weltlichen Macht des Papstes könnte nur das Ansehen des Papstes schädigen, weil sie ihn zum Fürsten eines Kleinstaates machen würde : sie dürfe insbesondere nicht um den Preis der Störung eines mit Oesterreich-Ungarn verbündeten Staates erfolgen. Redner zollte dann der Energie des Ministers des Auswärtigen hohes Lob.