St. «UM» ______________________.
Zn Mâmg der höher» NödlheÄildng.
A. Allerhöchster Erlast vom 15. -. M., betr. die höheren Bildnngsanstalten für die weibliche
Jugend.
Auf Ihren Bericht vom 12. Juli d. J. ermächtige Ich Sie, die höheren Mädchenschulen, sowie die weiter führenden BilbungSanstalien für di, weibliche Jugend als höhere Lehranstalten in den Aussichtskreis der Provinzialschulkollegien mit der Maßgabe zu überweisen, daß hinsichtlich der Rang- und Titelverhältnisse der Direktoren und akademisch gebildeten Oberlehrer die für die höheren Lehranstalten der männlichen Jugend geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden. Dabei ist in der Weise zu verfahren, daß die mit Lyzeen, höheren Lehre« rinnenseminaren oder Studienanstalten verbundenen öffentlichen höheren Mädchenschulen und die für sich bestehenden öffentlichen Lyzeen, höheren Lehrerinnenseminare und Studienanstalten ebenso wie die Vollanstalten unter den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend, hingegen die für sich bestehenden öffentlichen höheren Mädchenschulen wie die höheren Lehranstalten für die männliche Jugend mit geringerer als Neunjähriger Kursusdaüer behandelt werden.
Wilhelmshöhe den 15. August 19p8.
(gez.) Wilhelm R. (ggez.) Holle.
An den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten.
V. Ministerieller Erlast betreffend die Zulassung der Frauen zum Universitätsstudium.
1. Als Studierende der Landesuniversitäten werden vom Wintersemester 1908/09 ab auch Frauen zugelassen.
2. Die Vorschriften für die Studierenden der Landesuniversitäten usw. vom 1. Oktober 1879 / 6. Januar 1905 finden auf Frauen mit der Maßgabe Anwendung, daß Rcichs- inländerinnen im Falle des § 3 Abs. 1 und Ausländerinnen in allen Fällen zur Immatrikulation der Genehmigung des Ministers bedürfen.
3. Aus besonderen Gründen können mit Genehmigung des Ministers Frauen von der Teilnahme an einzelnen Vorlesungen ausgeschlossen werden.
4. Es versteht sich von selbst, daß durch die Immatrikulation die Frauen ebensowenig wie die Männer einen Anspruch auf Zulassung zu einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, zur Doktorpromolion oder Habilitation erwerben. Für diese Zulassung sind vielmehr die einschlägigen Prü- fmigs-, Promolions- und Habilitationsordnungen allein maßgebend.
Berlin, den 18. August 1908.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- angèlegenheiten. gez. Holle.
C. Die »reuer» Bestimmungen über die höheren Mädchenschule»» tmb die weiter führenden Bil- dunKsanstalts» für die weibliche Jugeud.
I. Die höhere Mädchenschule.
1. Höhere Mädchenschulen sind diejenigen Schulen, bte in Bezug auf die Lehrfächer, Stundenzahlen und Lehrpläne den im folgenden ausgeführten Bestimmungen entsprechen und in denen in der Regel wenigstens die Hälfte der Stunden in den wissentschaftlichen Fächern der Mittel- und Oberstufe von akademisch gebildeten Lehrern und Lehrerinnen erteilt wirb.
2. Die höhere Mädchenschule umfaßt 10 aufsteigende Klassen. Die Klassen X bis VIII (Vorschulklassen) bilden die Unterstufe, die Klassen VII—V die Mittel-, die Klassen IV—I die Oberstufe. Die Unterstufe braucht, da Le als Vorschule anzusehen ist, nicht angegliedert zu sein. Abgesehen von der Unterstufe dürfen höchstens je 2 Klassen gemeinsam unterrichtet werden.
3. Mädchenschulen geringerer Gliederung sind, sofern sie nicht nach dem Plane der Mittelschule unterrichten, als „gehobene Mädchenschulen", „Privat-Mädchcnfchulcn" u. ä. zu bezeichnen.
4. Das Mindestalter beim Eintritt in die Klasse X beträgt in der Regel 6, beim Eintritt in die Klasse VI in der Regel 9 Jahre.
5. Aus Schulen, in denen die Klassen II und I gemeinschaftlich unterrichtet werden, kann der Uebertritt in die Klasse I einer Schule mit 10 getrennten Jahrcskursen ohne Auf- nahmeprüfung erfolgen, wenn die Schülerinnen die Klasse II ein Jahr mit Erfolg besucht haben.
6. Es ist gestattet, solche höhere Mädchenschulen einzu- richten, die nur die Mittel- oder die Oberstufe enthalten.
7. Werden die Klassen der Oberstufe in getrennten Jabreskursen unterrichtet, so finden die Bestimmungen in Nr. 12 (Schlußsatz) und Nr. 15 (erster Satz) Anwendung.
8. Die Anzahl der 'Schülerinnen in der Klasse einer höheren Mädchenschule soll 40 in der Regel nicht übersteigen.
' 9. Wo die Verhältnisse cs wünschenswert erscheinen lassen, ist es ausnahmsweise statthaft, in die Klassen der Unter- und Mittelstufe einer höheren Mädchenschule mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch Knaben aufzunehmen, die dann mit dem etwa erforderlichem Nebytunterricht sich sür die Aufnahme in die Tertia einer höheren Knabenschule vorbereiten können.
II. Da 8 L y z e u m.
10. Der Weitersührüng der allgemeinen Frauenbildung dient das Lyzeum. Das Lyzeum soll neben wissenschaftlichen Fächern hanswirtschaftlichc sowie praktisch-pädagogische Belehrungen und Uebungen bieten, um bcm Bildungsbedürfnis der Heranwachsenden Mädchen nach ihrer Wahl und Neigung entgegenzukommen und ihrem inneren Leben einen würdigen Inhalt zu geben, der sic vor Verflachung und Veräußerlichung bewahrt, und um ihnen zitgleich Mittel und Wege zu zeigen, wie sie als Frauen den Anforderungen unserer Zeit entsprechen können.
11. Das Lyzeum kann zugleich die Aufgaben eines höheren Lehrerinnenieminars übernehmen. Es umfaßt in diesem Falle
__________ Freitag ______________________ zwei Jahrgänge in den Frauenschulklassen, daneben drei Jahrgänge im wissenschaftlichen Unterricht und ein praktisches Jahr. Schülerinnen der drei wissenschaftlichen Fortbildungs- klassen, die an den vorgeschriebenen Unterrichtsfächern verbindlich und regelmäßig teilgenommen haben, erlangen in einer Schlußprüfung die Reife für den Eintritt in das praktische Jahr und am Schluffe dieses Jahres in einer praktischen und methodischen Prüfung die Befähigung für das Lehramt an mittleren und höheren Mädchenschulen (als uii)t, akademisch gebildete Lehrerinnen). Diese Lehrbefähigung schließt diejenige für Volksschulen ein.
12. ES ist zulässig, daß nur die Angliederung der Frauenschulklassen des Lyzeums oder zunächst der untersten dieser Klassen an eine höhere Mädchenschule erfolgt. Wo die Einrichtung von Frauenschulklassen sich iiid)t ermöglichen läßt, soll nicht ausgeschlossen sein, daß das höhere Lehrerinnenseminar ohne sie besteht. Die dazu gehörenden wissenschaftlichen Fortbildungsklassen (C 2b) dürsten nur an solche höhere Mädchenschulen angeschlossen werden, welche in getrennten Jahrcskursen unterrichten.
13. Wo Frauenschulklassen und höheres Lehrerinnen- seminar in einem Lyzeum verbunden sind, können Schülerinnen der Frauenschulklassen, soweit die Anzahl der Teilnehmerinnen und die Art der einzelnen Fächer eS gestattet, am Unterricht der wissenschaftlichen Fortbilbungsklassen als. Hospitantinnen teilnehmen und sich dazu die Fächer auswählen. Sie sind dann zu voller Erledigung aller Aufgaben verpflichtet. Dabei ist nicht ausgeschlossen, daß sie, soweit der Stundenplan gestattet, in demselben Jahre an einem »Fache in mehreren Klassen sich beteiligen. Zu erstreben ist überall die Einrichtung gesonderten wissenschaftlichen Unterrichts für die Schülerinnen der Frauenschulklassen, sobald die Zahl der Teilnehmerinnen dies gestattet. Dabei wird eine freiere Art des Lehrens und Lernens zu wählen sein, bei welcher auch Gelegenheit zu Referaten und Besprechungen über diese gegeben wird, und in welche auch Vorträge von Dozenten, die nicht dem Lehrkörper der Anstalt angehören, einbezogen werden können. Etwaige Referate sind den Schülerinnen nicht aufzugeben, sondern zur Wahl zu stellen. Die Zahl der Wochenstunden für die einzelnen Fächer kann bei dieser Art des wissenschaftlichen Unterrichts nach den besonderen Verhältnissen erhöht oder herabgesetzt werden. Verbindlich für die Schülerinnen der Frauenschulklassen ist die Teilnahme am Unterricht in der Pädagogik und an einem zweiten wissenschaftlichen Fache. Einschließlich dieser beiden Fächer („mindestens 4, höchstens 6 Wochenstunden") müssen sie an wenigstens 12 Wochenstunden nach ihrer Wahl teil« nehmen. Die Gesamtzahl der von einer Schülerin der Frauenschttiklassen gewählten Sinnden darf wöchentlich 30 nicht übersteigen. Bei der Auswahl ist darauf hinzuwirken, daß Fächer, die einander vorausfetzen oder ergänzen, zusammen genommen werden. Die Meldung zu einem wahlfreien Unterrichtsfach« verpflichtet zur Beteiligung wenigstens für ein Halbjahr.
14. Wo die örtlichen Verhältnisse es möglich und wünschenswert erscheinen lassen, wird das Lyzeum außer der Vollausbildnnq zur Lehrerin auch die Gelegenheit zur Ausbildung als Sprachlehrerin, Hauswirtschafts-, Haudarbeits- und Turnlehrerin in besonderen Kursen bieten können. Das Lyzeum kann zur Durchführung dieser Aufgabe auch mit anderen geeigneten Veranstaltungen in Verbindung treten. Die gleichzeitige Ausbildung als wissenschaftliche und technische Lehrerin ist einer Schülerin jedoch nicht gestattet.
15. Der Eintritt in die wissenschaftlichen Foribildungs- klassen (C 2b) ist bedingt durch das ohne besondere Prüfung zu erteilende Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der obersten Klasse einer solchen höheren Mädchenschule, die in getrennten-JahreSkursen unterrichtet, Schülerinnen, die dieses Abgangszeugnis nicht besitzen, müssen eine Aufnahmeprüfung ablegen. Auch für den Eintritt in die Frauenschulklassen des Lyzeums wird im allgemeinen die abgeschlossene Bildung einer höheren Mädchenschule vorausgesetzt. Es bleibt jedoch der Anstaltsleiiuug überlassen, sich auch ohne Einforderung von Schulzeugnissen in geeigneter Weise zu vergewissern, daß der Bildungsstandpunkt der Eintretenden den in den Kursen gestellten Anforderungen entspricht.
IG. Nach wenigstens zweijährigem regelmäßigem Besuch erhalten die Schülerinnen der Fraucnschulklassen des Lyzeums ein in der Konferenz festgesetztes und von allen bxi ihrem Unterricht beteiligten Lehrpersonen unterschriebenes Abgangszeugnis. Bei vorzeitigem Abgang darf eine einfache Be- scheinigung der Anstaltsleitung über Dauer und Umfang des Besuches der Anstalt gegeben werden.
17. Mit dem Lyzeum muß in der Regel eine Nebungs- schule für die Lehrübungen der Seminaristinnen und ein Kindergarten für die praktische Einführung aller Schülerinnen in die Kleinkindcrerziehnng verbunden sein. Wo die Verhältnisse es erfordern, ist es gestattet, auch Klassen der höheren Mädchenschule für den Uebungsunlerricht zu vcr- wcndeu.
III. Die Stu bien anst alt.
18. Die Studienanstalt für Mädchen hat die Aufgabe, die Weiterbildung der Mädchen so zu fördern, daß die Schülerinnen in "einer Reifeprüfung eine Bildung nachweisen, welche der durch die neunklassigen höheren Schulen für die männliche Jugend vermittelten gleichwertig ist, wenn auch mechanische Uebereinstimmung nicht besteht. Sie gliedert sich in drei Zweige, die den drei bestehenden Arten der höheren Schulen^eMsprechcu. Der Unterricht wird sich, je nach den örtlichen Verhältnissen, meistens auf die eine oder andere Art beschränken. Da aber bei mehreren Fächern für die drei Zweige, besonders für die realgymnafialcn und gym- nasialen Kurse, die gleiche Stundenzahl angesetzt werden kann, so erscheint es angängig, Kombinationen zuzulassen.
19. Eine Studicnanstalt für Mädchen wird in bet Regel nur dort genehmigt, wo zunächst für die allgemeine Weiterbildung durch Einrichtung der Fraucnschulklassen
_________________________________ gelte 8 eines Lyzeums gesorgt ist. Die Studienanstalt ist in der Regel mit der höheren Mädchenschule unter einer Leitung zu vereinigen.
20. Die Studienanstalt hat in den OberrealschnIkursen 5, in den realgymnasialen und gymnasialen Kursen je 6 Klassen, die als V bis I bezw. VI bis I oder auch als Unter- und Obertertia, Unter- und Obersekunda, Unter- und Oberprima bezeichnet werden.
21. Voraussetzung für den Eintritt in die Studienanstalt ist, daß die Schülerin sich über den erfolgreichen Besuch der Klasse III (bei den Oberrealschulkursen) bezw. Klasse IV (bei den rcalgymnasialen und gymnasialen Kursen) einer höheren Mädchenschule durch ein Abgangszeugnis auswelst. Bei anderen Schülerinuen ober für den Eintritt in eine höhere als die unterste Klasse der Studienanstalt ist durch eine Aufnahmeprüfung der Nachweis zu führen, baß sie in erforderlicher Weise vorgebildet sind.
22. Die Reifeprüfung der Studienanstalt, die in ihren drei Zweigen derjenigen der verschiedenen höheren Lehranstalten für die männliche Jugend entspricht, verleiht die Berechtigungen der Oberrealschule, de« Realgymnasiums oder des Gymnasiums, soweit sie für Frauen in Betracht kommen. (Schluß folgt.)
Drahtnachrichten
Tumult.
Brüssel, 21. Aug. In dem Augenblick, als in der Kammer das Resultat der Abstimmung über die Kongovorlage vom Präsidenten verkündet wurde, herrschte im Hause ein furchtbarer Tumult. Die Rechte klatschte laut Beifall, während die Linke wütend zischte und pfiff.
Besuchssragen.
Papis, 21. Aug. Aus Karlsbad wird hierher gemeldet, daß bis jetzt seitens des in Marienbad weilenden Königs von England noch keine Besuchseinladung an den Ministerpräsidenten Clemenceau ergangen ist. Der Gesundheitszustand des Ministerpräsidenten läßt jetzt nichts mehr zu wünschen übrig.
Marokko.
Papis, 21. Aug. Die südlich von Dudenib manövrierende marokkanische Harka hat, wie in Colomb Bechar mit Bestimmtheit angenommen wird, ihren ersten Angriff auf die Zeit nach dem Mondwechsel, das ist den 25. August, verschoben.
Schiffskatastpophe.
Hamburgs 21. Aug. Die Führer von in Hamburg angekommenen Seeschiffen berichten, baß in der Nordsee Schiffstrümmer und Schiffsgüter treibend angetroffen wurden. Man vermutet, daß sie von schweren Schiffskatastrophen während der Sturmperiode der letzten Tage herrühren.
Irrsinnig.
San Nemo, 21. Aug. Tullie Murri der Haupiakteur in der Affäre Murti-Bonmartini, der zu 80 Jahren Gefängnis verurteilt wurde, wird jetzt im Irrenhause Aufnahme finden.
Zttsammenstoh.
Paris, 21. Aug. In der Nähe des Bahnhofs von Beau stieß ein Pilgerzug Paris—Lourdes mit einem Güter- zug zusammen. Unter 15 verwundeten Passagieren befinden sich 11 in Lebensgefahr. Die Verwundeten wurden in das Spital von Beau gebracht.
Erschossen
Paris, 21. Aug. In einem Abteil des von Chalons kommenden Zuges wurde auf der Station Epernay die ungarische Schulreiterin Gräfin d'Orbe mit zwei Schußwunden in der Brust tot aufgefunden. Die Gräfin hatte sich zuletzt in einem Zirkus in Chalons produziert.
Selbstmord.
Roda i. Thür., 20. Aug. Der erst seit einem Jahre hier amtierende Bürgermeister Dieterici wurde mit durchschossener Schläfe im Walde aufgefunden. Anscheinend liegt Selbstmord vor. Ueber den Beweggrund ist nichts sicheres bekannt.
Die Pest.
Mombassa, 20. Aug. Wegen Auftretens der Pest in Port Florence wurde die Ugandabahn genötigt, den Güterverkehr zum See zu unterbrechen, da es in den Häfen an Arbeitern für die Beförderung der Güter von den Zügen zu den Dampfern fehlt.
Waldbrändc.
London, 21. August. „Daily Chronicle" melbet aus San Francisko: Da sich die Waldbrände im Dosemitetal in Kalifornien auf den herrlichen Nationalpark auSzudehnen 'drohen, sind Truppen zur Hilfeleistung herbeigerufen worden.
Spende.
Stuttgart, 21. Aug. Herzog Albrecht von Württemberg hat für die durch daS Brandunglück in Donaueschingen Betroffenen 1000 Mark gespendet.
Einspruch.
Magdeburg, 21. August. Die Stadtverordneten beschlossen, der Magistrat möge beim Bundesrat und Reichstag gegen eine etwaige Steuer auf Licht Einspruch erheben, falls eine solche bei der Reichsfinanzreform geplant ist. Es handelt sich um die Besteuerung von Elektrizität, elektrischer Kraft und Ga§. — Eine sozialdemokratische Mitgliederversammlung wurde hier polizeilich aufgelöst, weil ein Redner polnisch sprach.
Steuererlatz.
Koburg, 21. Aug. Die Stadtverordneten beschlossen den Kriegsteilnehmern mit einem Einkommen bis zu 1200 Mark 90 Proz. der Kommunalsteuern zu erlassen.
Brand.
Hirschberg, 21. August. In Seidorf ist in der letzten Nacht das Hotel und Logierhaus „Elysium" vollständig niedergebrannt. Es wurde niemand verletzt.