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0. Waisenhauses in Hanau.

Amliches OrgN fit SW iii fanikrtis Ami«.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Beranheotti. R«daüs«: S. Schreck», t» H»AL

Nr. 176

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Fernsprechanschlutz Nr. 605

Donnerstag den 30. Juli

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Fernsprechanschlittz Nr. 605. 1908

Amtliches.

Jagdverordnung.

Für den Umfang des Regierungsbezirks Casiel wird auf Grund der §§ 39 und 40 der Jagdordnung vom 15. Juli 1907 die Eröffnung der Jagd ans Rebhühner und Wachteln auf Mittwoch den 19. August 1908 festgesetzt.

Cassel den 16. Juli 1908.

Der Bezirksausschuß zu Cassel. V 5269

Eandkreis Hanau.

SekMtMchuWlt des KöchWn Wratatë.

Wegen Vornahme von Dampfwalzarbeiten wird der Landweg Nr. 28 zwischen Hochstadt und Bischofsheim von Station 7,8 bis 8,3 für Kraftfahrzeuge jeglicher Art und Fuhrwerke von mehr als 20 Zentner Ladegewicht und die Strecke von 8,39,4 für sämtliche Fuhrwerke und Kraftfahrzeuge für die Zeit vom 30. Juli bis 7. August d. I polizeilich gesperrt.

Uebertretungen dieses Verbots werden auf Grund der Polizei-Verordnung vom 6. April 1877 (Reg.-Amtsblatt Seite 137) mit Geldstrafe von 10 bis 30 Mark, substd. mit entsprechender Haft geahndet.

Hanau den 28. Juli 1908.

Der Königliche Landrat.

V5289 v. Beckerath.

In unser Handelsregister, Abteilung B, ist heute unter Nr. 29 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma: Komoll-Reform-Gesellschast mit beschränkter Haftung" mit dem Sitze in Hanau eingetragen worden.

Der Gesellschaftsvertrag ist am 24. Juli 1908 abge- schlossen worden.

Gegenstand des Unternehmens ist die Fabrikation und der Vertrieb von alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Mineralwässern, sowie der Handel mit dem Grundstoff des aus frischen Aepfeln hergestellten GetränkesKomoll", welches unter Nr. 77566 und 102513 im Zeichenregister eingetragen ist.

Das Stammkapital beträgt 20000 Mk.

Der Geschäftsführer ist der Kaufmann E r n st M ü l l e r zu Hanau, dessen Stellvertreter Brauereibesitzer Wilhelm Kaiser zu Hanau.

Hanau den 28. Juli 1908. 15495

Königliches Amtsgericht 5.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Abhaltung des Sommermarktes (Viehmarktes)zu Schotten am 10* u. 11. August d J.

Der Schottener Sommermarkt (Viehmarkt) wird am 10. und 11. August d. I. abgehalten.

Der Auftrieb der Tiere zum Markt beginnt um 5 Uhr morgens. Vor 5^2 Uhr darf auf dem Marktplatz nicht ge­handelt werden.

Früher dürfen die Tiere nicht auf der Straße aufgestellt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 60 Mark bestraft.

Der Auftrieb des Rindviehs erfolgt am 10. August vom sogen. Kreuz und von dem Hause des Heinrich Spamer I. aus, am 11. August nur vom Hause des Heinrich Spamer I. aus.

Bei dem Auftrieb sollen nicht mehr als 3 Stück Rindvieh zusammengekoppelt sein.

Der Auftrieb der Schweine am 11. August erfolgt vom Schießhorst aus.

Ferner bestimmen wir in veterinärpolizeilicher Hinsicht unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 15. Juli 1908 betr. die Viehmärkte im Kreise Schotten, hier den Er­laß seuchenpolizeilicher Maßregeln, das Folgende:

1. Alles auf den Markt zu bringende Vieh unterliegt vor dem Auftrieb auf den Markt (100 Meter entfernt von diesem) einer Untersuchung durch den Großh. Kreisveterinärarzt und wird nur dann zu dem Markte zugclassen, wenn es voll­ständig unverdächtig befunden worden ist. Allen von diesem getroffenen Anordnungen ist von den die Viehtransporte be­gleitenden Personen auf das Pünktlichste zu entsprechen.

2. Das aus verseuchten Bezirken, insbesondere aus West- preußen, Pommern, Provinz und Königreich Sachsen, West­falen, Rheinland, Württemberg und Sachsen-Koburg-Gotha ringeführtc oder auf einem Viehmarkte oder auf den Schlacht­höfen zu Frankfurt a. M., Mannheim und Mainz ange­kaufte Klauenvieh muß vor dem Auftrieb zum Markte unter

siebentägiger Quarantäne gelegen haben. Bescheinigung hier­über ist dem überwachenden Kreisveterinärarzt vorzuzeigen. Von dieser Vorschrift werden insbesondere alle diejenigen Tiere betroffen, welche in das Großherzogtum eingeführt werden und von denen nicht glaubwürdig nachgewiesen wird, daß sie aus unverseuchten Bezirken stammen.

3. Die in das Großherzogtum eingeführten Zucht-, Ein­legeschweine und Ferkel unterliegen einer Quarantäne in be­sonderen Räumen, nach denen sie von der Grenze oder von der Eisenbahnstation ab,, an der sie zur Ausladung kommen, auf kürzestem Wege in Wagen zu verbringen sind. Hiervon ist der Ortspolizeibehörde und dem Kreisveterinäramt als­bald Mitteilung zu machen. Erst dann, wenn die Schweine

12 Tage nach ihrer Einführung in das Landesgebiet in Quarantäne gehalten und während dieser Zeit frei von der Seuche geblieben sind, dürfen sie in landwirtschaftliche Be­triebe eingestellt werden.

Bèi Schweinen, die in Transporten von mehr als 50 Stück mit der Eisenbahn ankommen, ist die ILtägige Frist auf eine Stagige herabzusetzen, vorausgesetzt, daß diese Schweinetransporte vollzählig in einem und demselben Gehöft untergebracht werden.

Sind in einem zur Quarantäne bestimmten Gehöft neu eingeführte Schweine eingestellt worden, bevor die früher ein­gestellten daraus entfernt sind, so unterliegen die letzteren von da ab von neuem der 12-, bezw. btägigen Quarantäne.

Alle von Schweinehändlern zum Einstellen von Zucht-, Einlegeschweinen und Ferkeln benutzten Stallungen und Räume unterliegen der Beaufsichtigung durch den Kreis­veterinärarzt (§17 des Reichsgesetzes) und sind diesem und der Ortspolizeibehörde anzumelden.

4. Personen, die in das Großherzogtum eingeführte Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel zum Zwecke des Feilbietens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueberlieferungsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben, müssen mit einem amt­lichen Zeugnis versehen sein, durch das der Nachweis er­bracht wird, daß die Schweine der unter 3 vorgeschriebcnen Quarantäne unterlegen haben.

5. Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel, welche aus in dem Großherzogtum befindlichen unverseuchten Zuchten stammen, unterliegen Beschränkungen im Transport nicht, doch müssen Personen, welche diese Schweine zum Zweck des Feilbietens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueberliefernngsver- irags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben, mit einem amt­lichen Nachweis über die Herkunft der Schweine ver­sehen sein.

6. Die in den im Vorstehenden vorgeschriebenen Zeug­nisse müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a) die unter Ziffer 4 verlangten Zeugnisse sind durch den Kreisveterinärarzt ausznstellen und müssen stets Angaben über Zahl, Alter und Herkunft der Schweine sowie darüber enthalten, wann, wo und durch wen diese in das Groß- herzogtum eingeführt worden sind und wo sie der Quarantäne unterlegen haben.

b) Die unter Ziffer 5 verlangten Zeugnisse sind von der Ortspolizeibehörde des Herkunftsortes der Schweine aus- zustellen und müssen Ort und Zeit des Erwerbs der Schweine, bereit Alter und Zahl und die Namen der Besitzer angeben, deren Zuchten sie entstammen.

7. Die aus der Durchführung vorstehender Anordnungen 3 erwachsenden Kosten fallen, soweit es sich um die Ueberwachung von Schweineiransporten und um die Aus- fteduna von Zeugnissen handelt, dem Besitzer zur Last.

8. Die nach Maßgabe dieser Anordnungen auszustellen­den Zeugnisse sind, insoweit sie stempelpflichtig sein sollten, auf Grund des Art. 10 des Urkundcnstempelgesetzes vom 12. August 1899, mit Rücksicht auf das hierbei vorliegende veterinärpolizeiliche Interesse vom Großh. Ministerium des Innern für ftempelfrei erklärt worden.

9 Schweine aus verseuchten Orten dürfen auf den Markt nicht aufgetrieben werden.

10. Zuwiderhandlungen gegen diese vorstehenden Vor­schriften werden auf Grund des § 328 des Strafgesetzbuchs mit Gefängnis bestraft.

Diese in veierinärpolizcilicher Hinsicht getroffenen Be- stimmungen haben auch Gültigkeit für die weiteren noch in Gemeinden des diesseitigen Kreise? abzuhaltenden Viehmärkte.

Die beim Auftrieb von Schweinen nötigen Zeugnisse werden streng geprüft und sind beim rieb den dienst­habenden Polizribeamten abzuliefern.

Wir machen weiter darauf aufmerksam, daß nach der für die Stadt Schotten bestehenden Marktordnung das Vieh an den Markttagen außerhalb des Marktplatzes bei Strafe nicht

verkauft oder angekauft werden darf. Das Polizeipersonal ist angewiesen, Zuwiderhandelnde zur Anzeige zu bringen.

Schotten den 20. Juli 1908.

Großherzogliches Kreisamt Schotten. Schönfeld.

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Zum zehnjährigen Todestage Bismarcks.

(30. Juli.)

Ein Zeichen der deutschen Treue, eine edle Aeußerung des deutschen Gemütes ist die Dankbarkeit. Wessen Herz schlägt nicht höher beim Rennen und Erinnern an die Taten der großen Herrscher aus deutschen Fürstenhäusern! Aber neben seinen großen Fürsten vergißt das deutsche Volk in Palast und Hütte, in Stadt und Dorf auch nicht seine übrigen großen Männer, die als treue Diener ihrem Könige und Herrn oder als Bannerträger deutscher Kultur und Gesittung dem Volksganzen ihr Leben überdauernde Dienste geleistet haben. Solch ein großer Mann ist Fürst Otto von Bismarck, der erste Kanzler des deutschen, unter Kaiser Wilhelm dem Großen herrlich erstandenen Reiches. Zehn Jahre sind es bereits, daß er unter den alten Eichen des Sachsenwaldes zur ewigen Ruhe gebettet wurde, und dankbar wird man heute überall im deutschen Vaterlande, im Norden und Süden, im Osten und Westen des Schmiedes der Einigung durch Blut und Eisen gedenken.

Man hat darüber gestritten, was wichtiger sei: große Männer haben den Gesamtheit eines Volkes so geleitet, daß das Volk ihren Willen tun mußte, oder: ein Volk hat aus seinem Gesamtgeist heraus einen Mann geboren, der, ohne es zu wissen, baß er es tut, den Gesamtwillen eines Volkes vollstrecken mußte. Die Wahrheit. liegt wohl in b<r Mitte. Zweifellos ist der Genius eines großen Mannes sein Eigenste, ein Gottesgeschenk, aber das Volk trägt ihm die Mittel zu, mit denen er sein Werk vollbringen kann. Wenn wir das auf Bismarck anwenden, so muß die Antwort unzweifelhaft lauten: Hier ist das Volk und eines Mannes Wille zu­sammengeströmt. Erst widerwillig ließ es sich führen von ihm. Als er aber in großer Stunde den Vorhang zur Seite schob und dem Volke das Bild zeigte, das er selbst wollte, das seiner und seines Volkes Sehnsucht war, da gab es kein Halten mehr, da hatten Roß und Reiter sich gefunden! Die Mittel lagen dem Genius bereit: ein Heer, das eine gute Klinge führte, ein König, der wert war, Kaiser zu werben, in dem sich die Ideale des Volkes verkörperten. Das alles strömte nun zusammen, und Fürst Bismarck schmiedete es zu­sammen. So erscheint uns Bismarck als der Vollender unserer Ideale, als ein urdeutscher Mann, auf den wie auf keinen andern das Dichterwort paßt:

Er war ein Mann, nehmt alles nur in allen, Ihr werdet nimmer seinesgleichen sehn.

Was Bismarcks Lebensarbeit für unser Vaterland be­deutet, das wird kein Nörgler je verdunkeln können; denn Bismarcks Geschichte ist Deutschlands Geschichte. Nach müh­seligen und ergebnislosen Anstrengungen zweier Generationen, die dahingingen in dem ohnmächtigen Gefühl, daß es der Zeit an den stahlharten und rücksichtslos energischen Männern fehle, die allein imstande wären, Deutschland aus seiner trau« rigen Zerrissenheit und Versumpfung heranszubcben, wo Kleinmut, Verbitterung und schwächliche Sentimentalität die besten Kräfte aufrieben, nach mancherlei zerstörten Hoffnungen, da traf Emanuel Geibel das Empfinden der Edelsten und Besten, in seinem ergreifenden Stoßgebet:

O Schicksal, gib uns Einen, einen Mann!

Was frommt uns all der Witz der SeitungStenner,

Was aller Dichter wohlgereimt Geplänkel

Vom Strand der Nordsee bis zum wald'gcn Brenner!

Ein Mann ist not ein Nibelungenenkel.

Dah er die Zeit, den tollgewordenen Renner, Mit ehrner Faust beherrsch' und ehrnem Schenkel.

Dieser Mann, der lang Ersehnte, war in Bismarck ge­kommen; er war es, derDeutschland in den Sattel hob,und daß eS reifen kann, das hat es bisher glänzend bewiesen. Was die Zukunft bringen wird, steht in Gottes Hand, aber wir sehen ihr getrost entgegen, solange der Name BiSmarck seine mächtige Wirkung auf das nationale Empfinden unseres Volkes ausübt, solange der eiserne Kanzler als Symbol aller deutschen Kraft unb Herrlichkeit, als Verkorperer unserer großen, ruhmreichen Vergangenheit uns vor Augen steht. Der heutige zehnjährige Gedenktag aber soll uns allen eine Mahnung sein, Bismarcks Werk zu hüten, treu zu halten in deutscher Arbeit, in Frömmigkeit und reiner Sitte. Dann wird daS Wort Bismarcks auch zur schönen Wahrheit werden: Wir Deutschen fürchten Gott, sonst nichts in der Welt!"