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Hus Hanau Stadt und Tand.
Sanau, 2. Juni.
Tie wichtigsten für den Wahlvorstand in Betracht kommenden Bestimmungen über die Landtagswahl.
Der Magistrat zu Charlottenburg hat ff' sie Wahlvorsteher folgende Anweisung für die Ausführung der Landtagswahl ausgegeben:
Wahlvorstand.
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter, dem Protokollführer und den Beisitzern.
Den Wahlvorsteher und seinen Stellvertreier ernennt der Magistrat.
Der Wahlvorsteher ernennt vor der Wahl aus der Zahl der Urwähler des Urwahlbezirks, jedoch ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu den Wählerabteilungen, den Prolokoll- sükrer und drei bis sechs Beisitzer, welche mit ihm den Wahlvorstand bilden. Bei vorübergehender Verhinderung des Proiokollführers können dessen Obliegenheiten einem der Beisitzer oder eine -«Duders bestellten Stellvertreter übertragen werden. Auch fü; eine von einer einzelnen Abteilung vor- zunehmende Nachwahl können, soweit erforderlich, zu Beisitzern oder zum Protokollführer Urwähler einer anderen Abteilung des Urwahlbezirks herangezogen werden. Zu k e i n e r Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter muß st ä n d i g am Vorstandstische anwesend sein. Die Vertretung des Vorstehers oder seines Stellvertreters durch einen Beisitzer oder den Protokollführer ist nicht gestattet. Beispiel: Zur richtigen Besetzung des Wahlvorstandes ist mindestens erforderlich die Anwesenheit des Wahlvorstehers (oder seines Stellvertreters), eines Protokollführers und wenigstens eines Beisitzers. Die unvollständige oder gesetzwidrige Zusammensetzung des Wahlvorstandes macht unter Umständen die gesamte Wahlhandlung ungültig.
Wahlhandlung.
Die Wahlhandlung wird zur festgesetzten Zeit vom Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter unter Hinweis auf die für die Wahl maßgebenden gesetzlichen und reglemeutarischen Bestimmungen, von denen ein Abdrtick im Wahllokal auszulegen ist, eröffnet. Der Protokollführer und die Beisitzer sind beim Beginn ihrer Tätigkeit durch Handschlag an Eides Statt zu verpflichten. Die Wahl ist insofern eine öffentliche, als 1. jeder Wähler der betr. Abteilung des Bezirks das Recht hat, sich im Wahllokale aufzuhalten und als 2. die Stimmabgabe öffentlich geschieht. Die Oeffentlichkeit ist aber keine unbeschränkte. Aus besonderen Gründen, namentlich bei Raummangel und zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann der Wahlvorsteher diejenigen Wähler, welche ihre Stimme schon abgegeben haben, zum Abtreten veranlassen. Der Wahlvorsteher kann aber auch nicht stimmberechtigten Personen, deren Tätigkeit nach seinem Ermessen der ordnungsmäßigen oder zweckentsprechenden Durchführung der Wahlhandlung förderlich ist, die Anwesenheit gestatten. Insbesondere darr er den Beauftragten der Parteien die Anwesenheit zwecks Führung einer Kontrolliste (Gegenliste) gestalten. Die Aufrechierhaltung der Ordnung im Wahllokal, die Be- seiüaung von Störungen und die Ausübung des Hausrechts liegt dem Wahlvorstande durch seinen Vorsitzenden ob. Die Abstimmung findet in einer nach Anfangs- und Endtermin festgesetzten Abstimmungsfrist statt (F r i st w a h!). Ein Namensaufruf findet nicht statt. Die Stimmabgabe erfolgt, in dem der Wahlberechtigte an den Tisch des Wahlvorstandes herantritt, Namen, Stand und Wohnung nennt, sich auf Erfordern legitimiert, (durch Einladungskarte zur Wahl, Steuermitteilung, Jnvalidenkarte, Mietskontrakt usw.) und, nachdem sein Name in der Abteilungsliste aufgesucht ist, deutlich den Urwähler de? Bezirks bezeichnet, den er als Wahlmann wählen will. Sind zwei Wahlmänner in der betreffenden Abteilung zu wählen, so ist der Wähler vor der Abgabe der Stimme darauf aufmerksam zu machen. Der Wähler nennt alsdann zwei Namen von Urwählern seines Bezirks, die er als Wahlmänner wählen will. Es steht dem Wähler jedoch frei auch nur einen Wahlmann zu wählen, ohne daß deshalb seine Stimme ungültig würde. Nennt der Wähler nur einen Namen und fügt er, obgleich er auf sein Recht zur Benennung eines zweiten Wahlmanns hingewiesen ist, keinen zweiten Namen hinzu, so ist anrunrhmen, daß er sich weiterer Stimmabgabe enthalten will. Zur Erleichterung des Auffindens des Wählers in der Wählerliste ist auf der jedem Wähler zugehenden Einladungskarte zur Wahl seine laufende Nummer in der Wahlliste angegeben. Die von dem Urwähler als Wahlmänner genannten Personen müssen zwar dem gleichen Urwahlbezirk, nicht aber der gleichen Abteilung wie der stimmende Wähler angehören. Stimmen, die auf einen Urwähler eines anderen Urwahlbezirks entfallen, find ungültig. Wahlstimmen, unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ebenfalls ungültig. Der Protokollführer trägt die genannten Namen in Gegenwart des Urwählers sofort ohne Abkürzung in die entsprechende Spalte der Abteilungsliste hinter dem Namen des Urwählers ein.
Die Abgabe von Stimmzetteln ist ungesetzlich und nur bei stummen Urwählern statthaft. In diesem Falle muß der Wahlvorsteher aber die Namen laut vorlesen. Das Stimmrecht muß versönlich ausgeübt werden. Abwesende können an der Wahl nicht teilnehmen. Ist die Stimme abgegeben und protokolliert, io ist ein Widerruf oder eine Abänderung der Stimmabgabe unzulässig. Die Selbstverbefferung im Augenblick der Stimmabgabe ist statthaft. Jedoch muß der Wählende den oder die Kandidaten deutlich und zweifellos bezeichnen. Nach Ablauf der Abstimmungsfrist dürfen keine Stimmen mehr angenommen werden, auch nicht von solchen Wählern, die zwar bereits vor Ablauf der Frist im Wahllokale anwesend waren, ihre Stimme aber noch nicht abgegeben haben.
Ist z. B. die Wahlzest für die 3. Abteilung auf 5—8 Uhr teftgesetzt, so darf nach 8 Uhr keine Stimm» mehr angenom-
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men werden, auch nicht von den Wählern, die schon vor 8 Uhr im Wahllokal anwesend waren.
Dor Ablauf der festgesetzten Abstimmungsfrist darf die Abstimmung nicht geschlossen werden, es sei denn, daß sämtliche eingetragenen Urwähler der betr. Abteilung bereits zu einem früheren Zeitpunkt ihre Stimme abgegeben haben. Dieser Fall wird jedoch nur in der 1. Abteilung, der nur wenige Wähler angehören, eintreten können.
Ermittelung des Wahlergebnisses.
Vor Ermittelung des Wahlergebnisses muß der Wahlvor- ftanb zuerst entscheiden, welche Stimmen für ungültig zu erklären sind. Ueber die Ungültigkeit von Stimmen für Personen, die nicht Urwähler des gleichen Bezirks sind und von Stimmen, die unter Protest oder Vorbehalt abgegeben sind. Alsdann ist die Zahl der Wähler festzustellen, die wenigstens eine gültige Stimme abgegeben haben. Die Zahl der ungültigen Stimmen ist von der Gesamtzahl der Stimmen abzuziehen. Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stimmenden, d. h. der Urwähler, die wenigstens eine gültige Stimme abgegeben haben. Gewählt ist derjenige, für welchen mehr als die Hälfte der gültig stimmenden Wähler die Stimme abgegeben haben. Bei Feststellung der absoluten Stimmenmehrheit ist das Rechnen mit Brüchen notwendig und zulässig.
1. Beispiel: Es ist nur ein Wahlmann zu wählen. Es haben 200 Wähler gewählt, von diesen haben 5 ungültige Stimmen abgegeben. Es entfielen auf A 98, auf B 61, auf C 36 Stimmen. A ist gewählt, denn er hat mehr Stimmen als 195 — 9D/r erhalten.
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2. Beispiel: Es sind zwei Wahlmänner zu wählen. Es haben 300 Wähler gewählt, und zwar haben 297 Wähler je 2 gültige und 3 Wähler je 2 ungültige Stimmen abgegeben. Es sind also insgesamt 594 gültige Stimmen abgegeben. Es entfielen auf A 160, auf B 155, auf C 140 auf D 139. A und B sind gewählt, denn sie haben mehr Stimmen als 297 — 1481/« erhalten.
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Sind bei der ersten Abstimmung oder bei der Stichwahl die Stimmen zwischen nur zwei oder — wenn es sich um die Wahl zweier Wahlmänner handelt — zwischen nur vier Personen ganz gleich geteilt, so entscheidet sogleich das Los darüber, wer gewählt ist. Eine Wiederholung der Abstimmung findet nicht statt.
1. Beispiel: Es ist ein Wahlmann zu wählen. Nur 2 Kandidaten, A und B haben gleich viel Stimmen erhalten, nämlich A 20 und B 20. Zwischen A und B entscheidet sofort das Los, wer gewählt ist, ausnahmsweise ohne daß einer von ihnen die absolute Stimmenmehrheit erreicht hat. Wenn aber bei einer Haupiwahl auf A 18, auf B 18 und auf einen dritten Kandidaten, C, 4 Stimmen entfallen wären, so dürfte nicht das Los entscheiden, sondern es wäre Stichwahl nötig zwischen A und B.
2. Beispiel: Es sind 2 Wahlmänner zu wählen. 4 Kandidaten, Â. 'B, C und D, haben Stimmen erhalten, nämlich A 100, B 100, C 100 und D 100. Zwischen A, B, C und D entscheidet sofort das Los, welche beiden gewählt sind.
Das Los wird durch die Hand des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters gezogen. Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehr Personen gefallen ist, als Wahlmänner zu wählen waren, so sind diejenigen Personen gewählt, welche die höchste Stimmenzahl bekommen haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch hier das Los.
Beispiel: Es sind 2 Wahlmänner zu wählen. 300 Wähler haben 600 Stimmen abgegeben, und zwar für A 180, für B 170, für C 160 und für D 90. Die absolute Stimmenmehrheit haben A, B und C erreicht. Da aber nur zwei Wahlmänner zu wählen waren, sind A und B gewählt, weil sie beide die höchste Stimmenzahl erreicht haben.
Haben einzelne Wähler eine geringere Zahl von Personen benannt, als Wahlmänner zu wählen waren, so ist ganz besonders darauf zu achten, daß für die Berechnung der absoluten Stimmenmehrheit nicht die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, sondern die Zahl der Wähler maßgebend ist, die wenigstens eine gültige Stimme abgegeben haben.
Beispiel: Es sind 2 Wahlmänner zu wählen. Es haben 300 Wähler 580 gültige Stimmen abgegeben (20 haben statt zweier nur einen Wahlmann benannt.) Die absolute Stimmenmehrheit beträgt nicht etwa mehr als
580 d. h. 146
2,2 sondern mehr als
JOO d. h. 151
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Insoweit als sich bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht ergeben hat, kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in der aus der Stimmenzahl sich ergebenden Reihenfolge auf die engere Wahl („Stichwahl"), und zwar bis zur doppelten Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner.
1. Beispiel: Es ist 1 Wahlmann zu wählen. Die Zahl der Wähler, die eine gültige Stimme abgegeben haben, beträgt 200; die absolute Stimmenmehrheit ist also 101. Es entfielen auf A 100, auf B 80, auf C 20 Summen. Die absolute Stimmenmehrheit ist also von keinem erreicht. Die Stichwahl hat stattzufinden zwischen A und B.
2. Beispiel: Es sind 2 Wahlmänner zu wählen. 300 Wähler haben 580 gültige Stimmen abgegeben. Die absolute Stimmenmehrheit beträgt 151. Auf A entfielen, 200, auf B 150, auf C 145, auf D 85 Stimmen. A hat die absolute Mehrheit erreicht und ist gewählt. Für den zweiten Wahlmann hat zwischen B und C Stichwahl stattzufinden. Hätte A aber nur 150, B 145, C 140, D 120 und E 25 Stimmen erhallen, so hätte keiner die absolute Stimmenmehrheit erlangt und zwischen A, B, C und D hätte Stichwahl stattfinden müssen.
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Ist die Auswahl der zur Stichwahl zu bringenden Personen zweifelhaft, weil auf zwei oder niehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, so entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl zu bringen ist.
1. Beispiel: Es ist 1 Wahlmann zu wählen. Die absolute Stimmenmehrheit beträgt 101. Es entfielen auf A 80 auf B 50, auf C 50, auf D 20 Stimmen. Das Los muß zwischen B und C entscheiden, wer mit A in die Stichwahl kommt.
2. Beispiel: Es sind 2 Wahlmänner zu wählen. Die absolute Stimmenmehrheit beträgt 151. Auf A entfielen 150, auf B 145, auf 0 141, auf D 82 und auf E 82 Stimmen. Zwischen D und E muß das Los entscheiden, wer mit A, B und C in die Stichwahl kommt.
Die Stichwahlen finden nicht am Tage der ersten (Haupt-) Wahl, sondern an einem späteren Tage statt, jedoch zu denselben Tageszeiten wie die erste (Haupt-) Wahl. Zu der Stichwahl sind auch Urwähler zuzulassen, die sich an der ersten Abstimmung nicht beteiligt haben. Stimmen, die aus andere Personen abgegeben werden als auf diejenigen, welche zur Stichwahl stehen, sind ungültig. Der Protokollführer braucht solche Namen nicht mehr in die Abstimmungsliste aufzunehmen, sondern kann dies durch einen kurzen Vermerk über die Ungültigfeit einer solchen Stimmabgabe ersetzen. Erzielt bei der Stichwahl kein Kandidat die absolute Stimmen- mehrheit, so gilt die Wahl als nicht zustande gekommen. Wenn aber die Stimmen zwischen nur zwei oder — meint es sich um die Wahl zweier Wahlmänner handelt — zwischen nur vier Personen ganz gleich geteilt sind, dann entscheide! das Los. Erhält bei einer Stichwahl, bei der zwei Wahlmänner zu wählen sind, nur ein Wahlmann die absolut?- Stimmenmehrheit, so ist der zweite Wahlmann in einer zweiten Stichwahl zn wählen. In allen anderen Fällen ist eine zweite Stichwahl unzulässig.
Beispiel: In einer Stichwahl sind zwei Wahlmänner z» wählen. Die absolute Stimmenmehrheit beträgt 151. Er entfallen auf A 160, auf B 60, auf 0 60 und auf D 20 Stimmen. A ist gewählt. Für die Wahl des zweiten Wahlmanns muß eine zweite Stichwahl stattfinden zwischen B und 0.
Wahlmänner.
Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Wahltermine anwesend find, sofort, sonst binnen drei Tagen, nachdem ihnen die Wahl angezcigt ist, erklären, ob sie diese annehmen, und,' wenn sie in mehreren Abteilungen gewählt - sind, für welche Abteilung sie die Wahl annehmen wollen. Annahme unter Protest ober Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung über die dreitägige Frist hinaus gilt als Ablehnung. Jede Ablehnung hat für die Abteilung einneue Wahl zur Folge. Erfolgt die Ablehnung oder geht binnen drei Tagen keine Erklärung des Gewählten ein, so findet eine Ersatzwahl statt. Erzielt bei der Ersatzwahl kein Kandidat die absolute Stimmenmehrheit, so gilt die Wahl als nicht zustande gekommen. Eine Ausnahme bildet wiederum allein der Fall, daß die Stimmen zwischen nur zW bzw. nur vier Wahlmännern ganz gleich geteilt sind. Für den Termin der Ersatzwahl und die Beteiligung an der Er- satzwahl gelten die entsprechenden Vorschriften bezüglich der Stichwahl.
Wahlprotokoll.
Auf die ordnungsmäßige, alle wesentlichen Vorgänge bei der Wahlhandlung genau wiedergebende Ausfertigung des Protokolls muß besondere Aufmerksamkeit verwendet werden, Bei der Anwendung des vorgedruckten Protokollsormulars muß durch Ausstreichen des nicht zutreffenden Vordrucks und durch etwa notwendige handschriftliche Aenderungen darauf gehalten werden, daß eine zusammenhängende und vollständige Darstellung der ganzen Wahlhandlung gegeben wird. Wo der Raum zu handschriftlichen Eintragungen nicht ausrcicht, ist eine besondere Anlage anzufügen, die als Anlage zum Wahlprotokoll zu bezeichnen ist und auf die andererseits im Protokoll hinzuweisen ist. Das Protokoll ist, nachdem es verlesen ist, von dem Wahlvorstand zu vollziehen. Die Ab- teiluugsliste ist gleichsfalls von dem Wahlvorstand an ihrem Schluß zu unterschreiben und dem Protokoll beizufügen.
* Wahlausschuß für die Kandidatur Jimghenn-
Die Urwähler werden gebeten, im Interesse der Wahlarbeit möglichst frühzeitig von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und die ihnen durch die Post zugegangenen Wahlmânner- Vorschläge zur Wahl mitzunehmen, da vor den Wahllokalen dieses Mal keine Zettelverteiler sich befinden werden.
* Die Teuerungszulagen Die vom Reichstag bereinigten Teuerungszulagen von 150 Mk. für Postbeamte und 100 Mk. für Postunterbeamte sind soeben zur Auszahlung gelangt. Von den Beamten kamen nur du mittleren Beamten in Betracht, deren Gehalt ohne Wohnungsgeldzuschuß den Betrag von jährlich Mk. 4200 nie?* übersteigt. Auch die Post- und Telegraphengehilfinnen erhielten die Teuerungszulage von 150 Mk. — Auch eine Pfingstfreube I
* Kurort Wilhelmsbad. Morgen nachmittag von 4 Uhr ab findet zu Wilhelmsbad großes Militär-Konzert der Kapelle des Jnf.-illegts- Hefien-Homburg Nr. 166 statt.
* Circus Henry. Heute morgen 7 X^ tr«f Sonderzug des Eircus Henry in Hanau - Ostbahnhvf > eine unabsehbar« Schlinge weiß mit blau Umrahmung malte Wagen, in der Reihenfolge nach numeriert von 1 über 40 mit riesengroßer Aufschrift „Circus Henry*, da „C" als Hufeisen wirkungsvoll hervorhebend. Ein wunder' barer seltener Pferdebestand wurde schnell und schneidig au»' geladen; bestiegen und beritten von kecken, feschtn ®toU' meistern und Bereitern setzte sich die Kavalkade in Bewegung und eS ging zum Paradeplatz; am Ende des Zuges käme 4 Prachtelefanten und Kamele. Die Tierzelte waren bereu Montag fertig gestellt und die Tierkarawane zog bald em. Wenige Minuten später herrscht, bereite ein reart Leben ur»