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etratMtU. Mo#*«: S. Schrecker in Hema«
$1. 111 Ferirsprechanschluß Nr. 605.
Dienstag den 12. Mai
Fer«spr-cha«schltttz Nr. 605. 1908
Amtliches.
Eandkreis Ran au.
' hes Kömglißen LMretsamts.
Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, in deren Bezirke auswärts veranlagte Gewerbebetriebe belegen sind, mache ich auf die Vorschrift im Artikel 40 Nr. 2 der Gewerbesteuer-Anweisung vom 4. November 1895 aufmerksam, wonach das auf ihre Gemeinde (Gutsbezirk) zum Zwecke der kommunalen Besteuerung entfallende Gewerbesteuersoll durch Summierung der in Spalte 7 der Rolle und der Nachweisung nach Muster 22 verzeichneten Beträge am Ende der Rolle zu berechnen und diese Berechnung unterschriftlich zu vollziehen ist (vergl. Muster 12, Seite 160 a. a. O.).
Das Ergebnis der Berechnung ist mir bis zum 20. b. Mts. und zwar unter Mitteilung der auf die einzelnen Gewerbesteuerklassen entfallenden Summen anzuzeigen.
In Gemeinden und Gutsbezirken, in welchen sich auswärts veranlagte Betriebe nicht befinden, hat sich diese Anzeige auf die Gesamtsumme der in Spalte 7 der Rolle verzeichneten Beträge und die auf die einzelnen Gewerbesteuerklaffen entfallenden Summen zu beschränken.
Hanau den 7. Mai 1908.
Der Königliche Landrat.
St 1600 J. V.: Siemon, Reg.-Asseffor.
JnvMdcn-(SeW-)Verflcherimg betreffend
Trotzdem wiederholt öffentlich auf die durch das Jnvaliben- versicherungsgesch vom 13. Juli 1899 zugelassene Selbst- Versicherung hingewiesen wurde, ist von derselben seitens der in Betracht kommenden Personen bisher in nur sehr geringem Umfange Gebrauch gemacht worden. Es muß deshalb angenommen werden, daß die Beteiligten von den durch das genannte Gesetz gewährten Vergünstigungen immer noch nicht hinreichend unterrichtet sind, um die Vorteile, welche ihnen geboten werden, zu erkennen und auszunützen. Ich nehme daher nochmals Veranlassung, auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen.
Während zur Weiterversicherung alle diejenigen Personen befugt sind, welche aus einem die Versicherungspflicht begründenden Verhältnis ausscheiden, sind zur Selbstver- fichernng berechtigt, auch wenn sie noch niemals in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben, indes nur so lange sie das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben:
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung
peuMWM.
Die Brüder Grimm Md die Märchen- frau von Niederzwehren.
Neue Forschungen zur Hundertjahr-Erinnerung.
Wenn wir, angezogen von der Schönheit des Lustschlosses Wilhelmshöhe bei Cassel und seiner Umgebung, unsere Schritte nach dem höher gelegenen Niesenschloffe oder Oktogon mit dem großartigen Wahrzeichen von Wilhelmshohe, dem Farnesischen Herkules, lenken und einen Blick nach Südosten auf das sich vor uns ausbreitende herrliche Panorama werfen, gewahren wir einen von dunklen Wäldern umsäumten lichten Kranz von etwa 30 bis 40 Ortschaften. Bezaubernd ist das Bild, wenn überm Habichtswald die Sonne sinkt und sie in Gold die Landschaft vor uns taucht. Ein Ort aber fällt uns auf durch seinen eigenartigen mächtigen Turm, Kirchturm und Wehrturm zugleich. Es ist der dreiviertel -stunden von Cassel an der Frankfurterstraße, die hier einen Bcrgzug überquert (daher der Name des Ortes), liegende Ort Niederzwehren, ehedem ein unscheinbares Dörf- lein, heute ein Großstadt-Vorort, mit neuzeitlichem Gepräge und in steter Entwicklung. Aus einigen Herbergen und Gasthöfen, die den den Berg hinauffahrenden Fuhrleuten Vorspann leisteten, ist wohl in früher fränkischer Zeit der Ort entstanden. Es war nun vor etwa 100 Jahren, als nachCaffel zuden Brüdern Grimm die Kunde drang, in diesem eben genannten Dörf- lein wohne eine Frau, die die Gabe besitze, M ä r ch e n in großer Zahl wunderbar schön zu erzählen. Und so wanderten die^ Brüder hinauf nach Niederzwehren zur Frau Vieh- männin, so hieß die Märchenerzählerin, und lauschten ihren Erzählungen. Und die Brüder kamen wieder und lauschten und schrieben; und war sie erlauscht und geschrieben
ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer und Erzieher, sowie Schiffsführer, sämtlich, sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeits- verdienst an Lohn oder Gehalt mehr als 2000 Mark aber nicht über 3000 Mark beträgt. Ausgenommen von der Selbstversicherung sind jedoch Handlungslehrlinge.
2. Gewerbetreibende und sonstige Detriebsunternehmer, die nicht regelmäßig mehr als 2 versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämtlich, soweit nicht durch Beschluß des Bundesrats die Versicherungspflicht auf sie ausgedehnt worden ist. Das letztere ist der Fall bei den Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation und verschiedenen Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie. (Weber, Wirker, einschließlich Inhaber solcher Nebenbetriebe.) Abgesehen von den Hausgewerbetreibenden sind im allgemeinen hiernach zur Selbstverstcherung befugt: Landwirte, Pächter, Kaufleute, Krämer, Händler, Hausierer, Gast- und Schankwirte, nicht in fremben Dienst stehende Handwerker, nicht versicherungspflichtige Schneiderinnen, Näherinnen, Stickerinnen u. s. w. Personen, die aus der Verrichtung von persönlichen Diensten bei wechselnden Auftraggebern ein Gewerbe machen, z. B. selbständige Dienstmänner, Fremdenführer, Boten, Lohndiener, Hebammen, Krankenpflegerinnen re.
Diese Personen können also von der Scibstversicherung Gebrauch machen, wenn sie regelmäßig keinen oder einen, höchstens zwei verstcherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen. Ihr Selbstversicherungsrecht wird sonach nicht ohne weiteres durch die Beschäftigung von mehr als 2 Lohnarbeitern ausgeschloffen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Beschäfti- gung regelmäßig, also eine ständige ist und wenn die beschäftigten Lohnarbeiter versicherungspflichtig sind. Das Selbstversicherungsrecht wird durch eine vorübergehende ausnahmsweise Beschäftigung von mehr,..als 2 versicherungsxfliHü Lohnarbeitern nicht beeinträchtigt. Nichtversicherungspflichtige Lohnarbeiter (z. B. gegen freien Unterhalt tätige Angehörige, Lehrlinge) berühren das Recht zur Selbstversicherung nicht (also ist z. B. ein Handwerker, der zwei Gesellen und außerdem mehrere Lehrlinge, diese aber nur gegen freien Unterhalt beschäftigt, selbstversicherungsberechtigt.)
3. Personen, die für ihre Arbeitsleistungen nur freien Unterhalt bekommen und die nur vorübergehend Dienstleistungen verrichten und deshalb der Versicherungspflicht nicht unterliegen. Wenn sich diese Personen selbst versichern, so können sie von ihren Arbeitgebern die Zahlung der Hälfte der geleisteten Versicherungsbeiträge verlangen.
Allen den vorstehend unter 1 bis 3 genannten Personen, von denen viele selten sich in besseren wirtschaftlichen Verhältnißen befinden werden, als die der Versicherungspflicht unterworfenen Personen, kann die Selbstversicherung warm empfohlen werden, da sich diese Versicherung als die beste
haben, wen hat dies nicht in seinen Kinderjahren erfreut? Welche Mutter hat nicht schon ihrem Kinde die schönsten von „Grimms Märchen" erzählt? Jene schlichte Bäuerin aber, dir den Brüdern Grimm bk meisten Märchen des zweiten Bandes der ersten Ausgabe mitgeteilt hatte, war bis vor wenig Jahren ganz vergeffen. „Durch den Krieg geriet die gute Frau in Elend und Unglück, das wohltätige Menschen lindern, aber nicht heben konnten. Der Vater ihrer zahlreichen Enkel starb am Nervenfieber, die Waisen brachten Krankheit und die höchste Not in ihre schon arme Hütte. Sie ward siech und starb am 17. November 1815." Das ist alles, was wir über ihr Schicksal aus dem Vorwort zu den „Kinder- und Hausmärchen" erfahren.
Soeben ist nun ein Buch erschienen, in dem u. a. das, was sich über diese merkwürdige Frau noch ermitteln ließ, in hübscher Weise zusammengestellt ist.*) Das Nachfolgende ist dem Kapitel VI, „Die Brüder Grimm und die Märchenfrau von Niederzwehren" betitelt, entnommen. Bis zum Jahre 1880 war die „Märchenmutter" ganz vergessen und unbekannt, so daß es viele Mühe kostete, ihre Spuren endlich wieder zu finden. Frau Viehmann ist keine geborene Zwehrnerin. Ihre Geburtsstätte ist die Knallhütte bei Zwehren, zur Pfarrei Rengershausen ge« hörend, wo sie am 8. November 1755 das Licht der Welt erblickte. Am darauffolgenden Tage empfing sie die heilige Taufe. Der sich darauf beziehende Eintrag im Rengershäufer Kirchenbuche lautet: „Anno 1755, den 9. November dem
*) „Chronik von Niederzwehren, von Konrad U 6 = deck, Lehrer. Ereignisse und Bilder von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. (Mit 15 Abbildungen.) Niederzwehren 1908. Selbstverlag des Verfassers.' 188 Seiten in Groß-Oktav. Preis 3.50 Mk. Der Verfasser dieser Schrift hat auch P o ft k a r t e n mit dem Bildnis der „Märchenfrau" erscheinen lassen, die m H a n a u in der Papierhandlung von Karl Schulz, Krämerstraße, zu haben und nach einer Radierung von Ludwig Grimm angesertigt sind. Wilhelm schreibt im Vorwort zu den Märchen: „Unser Bruder Ludwig Grimm hat eine recht ähnliche und natürliche Zeichnung von ihr radiert."
Verzinsung der durch die geringen Beiträge aufgewendeten Summe darstellt.
Die freiwillige Versicherung ist an die Entrichtung von Beiträgen einer bestimmten Lohnklaste nicht gebunden, die Wahl der Lohnklaffe steht dem Selbstversicherer frei
Hanau den 5. Mai 1908.
Der Königliche Landrat.
V 2986 J. A.: Conrad, Kreissekretär.
Unter den Schweinen zu Großkrotzenburg ist die Schweineseuche festgestellt worden.
Hanau den 8. Mai 1908.
Der Königliche Landrat.
V3392 I. A.: Conrad, Kreissekretâr.
Unter den Schweinen zu Niederissigheim ist die Schweinescuche erloschen.
Hanau den 7. Mai 1908.
Der Königliche Landrat.
V 3329 I. A.: Conrad, Kreissekretär.
Im Namen des Königs.
In der Strafsache wider die Ehefrau des Landwirts Konrad Holzheimer, Anna Susanna geb. Heck, in Bruchköbel, geboren daselbst am 11. Juni 1866, evangelisch, wegen Milchfälschung hat das Königliche Schöffengericht in Hanau in der Sitzung vom 28. April 1908 für Recht erkannt:
Die Angeklagte wird wegen Vergehen und Uebertretung gegen § 10 Ziffer 1 und 2 des Nahrungsmittelgesetzes und §§ 2 umd 26 der Polizei-Verordnung betreffend den Verkehr mit Milch vom 10. August 1905 und § 73 St.-G.-B. verurteilt zu einer Geldstrafe von einhundert Mark subsidiär zwanzig Tagen Gefängnis und in die Kosten des Verfahrens.
Die Verurteilung ist einmal im „Hanauer Anzeiger" auf Kosten der Angeklagten bekannt zu machen.
gez. Dr. Popper.
Ausgefertigt
Hanau den 7. Mai 1908.
Der Gerichtsschreiber des Kgl. Amtsgerichts Abt. 4.
(L. S.) Rößing, Amtsgerichtssekretär. 10361
politische Run dich au.
Der Borstand des Preußischen Landes-Krieger»
Verbandes, unterzeichnet von seinem Vorsitzenden, dem General der Infanterie z. D. von Spitz veröffentlicht in
Monster Johann Isaac Pierson, Wirt bei Rengershausen» ein Töchterlein getauft, ist zur heiligen Taufe vorgetragen durch Frau Katharina Dorothea, Herrn Johann Friedrich Pierson daselbst Ehefrau und dem Kind« den Namen Katharina Dorothea gegeben worden." Sie war die älteste unter ihren sieben Geschwistern. Konfirmiert wurde sie zu Ostern 1769 als die Dritte von oben in dem nahen Kirchbauna und als die oberste Schülerin von Rengershausen. Mit 22 Jahren heiratete Katharina Dorothea Pierson den fast gleichaltrigen Schneider Nikolaus Viehmann in Niederzwehren, welcher seine Frau, die ein Alter von 60 Jahren erreichte, um zehn Jahre überlebte. Fünf Töchter und ein Sohn entsprossen dieser Ehe. Wie Erkundigungen ergaben, kamen die Viehmanns infolge kriegerischer Unruhen, von denen ja Zwehren sehr viel zu erzählen weiß, um ihr ganzes ansehnliches Besitztum und verarmten. Frau Viehmann führte infolgedessen ein recht bescheidenes Dasein. Von ihrem Wohnhaus weiß man nichts Genaues mehr, ebenso wenig von ihrem Grabe. Zum bleibenden Gedächtnis ihrer Bedeutung hat die Stadt Cassel an dem Hause Wildemannsgasse 14, in dem die Brüder Grimm damals wohnten und die Märchen Herausgaben, gelegentlich der 100jährigen Geburtstagsfeier von Jakob Grimm im Jahre 1896 eine Gedenktafel anbringen lassen. Auf einer Holztafel, in deren Mitte das Bildnis der Märchenfrau mit der Umschrift „Dorothea Viehmann aus Niederzwehren" angebracht ist, stehen die Worte: „In diesem Hause wohnten von 1805—1814 die Brüder Jakob und Wilhelm Grimm". In Zwehren hat man eine Straße zum Gedächtnis an die Brüder Grimm und die Märchenerzählerin Grimmstraße genannt.
Die Piersons gehören zu den Refugiès, die nach der Aufhebung des Edikts von Nantes (1685) aus Metz und Umgegend vertrieben wurden. Ein Teil der Vertriebenen, unter denen die Thyriot, I a s s o v , Remy u. a. sich befanden, wandte sich nach Hanau, ein anderer Teil zog weiter in die Gegend von Cassel und unter diesen