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Amtliches ®rgin sät AM- und Landkreis Kanan.
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Nr. 92
Fernsprechanschlittz Nr. 605
Samstag den 18. April
Fernsprechanschlutz Nr. 605
1908
Uuferstaân!
Ostern
Das
Das
Den
Der Heiland lebt! Nkit schmetternden Fanfaren Bringt uns der junge Lenz die Aunde dar,
J. M- Burda.
ew'ge Heil der Welt zu offenbaren, uns auf Golgatha erkoren war.
Auferstandnen feierlich zu grüßen,
Hosianna! Geffnet frohgemut die Herzen, Aus dumpfem Wintertraum das Haupt erhebt, And zündet an die heil'gen Osterkerzen, Entflohen Nacht und Tod — der Heiland lebt!
Nun Lin Die Der
jauchzt das Herz, entfesselt seinen Banden, Lobgesang durchtönt das weite All. Lerchen jubeln: „Lr ist auferstanden!" Lenzwind kündet es mit lautem Schall.
Schmückt sich die Lrde voller Glanz und Pracht. Die Quelle murmelt hell dem Herrn zu Füßen, Durch zartes Blâttergrün die Sonne lacht.
Lin Hoffnungsstrahl liegt über Tal und Hügel Und süßer Beilchenduft durchströmt die Au; Ls spannt die Seele sehnsuchtsvoll die Flügel Und schwingt sich zu des Aethers fernstem Blau.
Durch Gram und Zweifel, winternächt'ges Sorgen, Lchmerzreicher Tage bitt'res Herzeleid Winkt uns ein goldner Auferstehungsmorgen In lichtdurchglühter Himmelsseligkeit.
Hosianna! Geffnet frohgemut die Herzen, Nach Gottes allgewalt'ger Liebe strebt.
Ls sprühn und leuchten schon die Gsterkerzen, Lntflohèn Nacht und Tod — der Heiland lebt!
Die lelltWNlllnmr ninfaM außer b.linterhaltsaBlatt 14 Seiten
Amtliches.
Landkreis Hanau.
MlllltmlhnWn des Königlichen Lnnhrntsanits.
Bekanntmachung.
Für die Wahlen zur einundzwanzigsten Legislaturperiode des Hau'es der Abgeordneten habe ich auf Grund der M 17 und 28 der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetzsammlung Seite 205) als Wahltermine
für die Wahl der Wahlmänner
für festgesetzt.
den 3. Juni d I., die Wahl der Abgeordneten den 16. Juni d I.
Wo infolge der Einführung von Frist- oder Gruppen- wahlen lArtikel I §§ 3, 4 des Gesetzes vom 28. Juni 1906, Gesetzsammlung Seite 318 ff.) die Beendigung der Wahlen an den bezeichneten Tagen nicht möglich ist, sind die Wahlen der Wahlmänner am 4. und 5. Juni, die Wahlen der Ab- georbneten am 17. Juni fort- und zu Ende zuführen.
Berlin den 8. April 1908.
Der Minister des Innern, gez. v. Moltke.
V 2337
An die Herren Bürgermeister und GutSvorsteher.
Im Anschluß an die vorstehend abgedruckte Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 8. d. Mts. ersuche ich die Herren Bürgermeister und GutSvorsteher mit
der Ausstellung der Urwählerlisten schleunigst zu beginnen. Ich verweise hierzu auf das als Sonderbeilage zu Nr. 4 des Reg.-Amtsbl. von 1907 veröffentliche Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten und der Fassung des Nachtrags vom 20. Oki ober 1906 und die Bekanntmachung des Herrn Reg.-Prâsid. v. 28. v. Mts. auf Seile 82/83 des Reg.-Amtsbl. das Muster des für dieses Mal vorgeschriebenen Listenformulars betreffend. Die Formulare zu den Urwählerlisten (und demnächst auch der Abteilungslisten) werden in der hiesigen Waisenhans' druckerri vorrätig gehalten.
Die Druckvorschriften nebst den Formularen zu den Wahlprotokollen werden Ihnen in Kürze zugesandt werden. Auch wird das Verzeichnis der Urwahlbezirke baldmöglichst veröffentlicht werden. In den Gemeinden, welche nach dem endgültigen Ergebnis der letzten Volkszählung mehr als 1749 Seelen zählten, und deshalb in mehrere Urwahlbezirke einzuteilen sind, ist für jeden Urwahlbezirk eine besondere Urwählerliste aufzustellen.
In die Liste aufzunehmen ist jeder selbständige Preutze, der das 24. Lebensjahr am Dage der Wahl- männerwastl vollendet haben wird, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Er- kenntnifses nicht verloren hat und in der betr. Gemeinde (Gutsbezirk) seit 6 Monaten wohnhaft ist oder Aufenhall hat, sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armenumer- stützung erhält.
Abweichend von der Aufstellung der Listen bei den Wahlen in 1903 sind dieses Mal, wie sich aus dem Listeniormular ergibt, die verschiedenen Steuerarten der staatlich veranlagten Rcalsteuern und der bireften Staatssteuern mit ihren Beträgen einzeln anzugeben, während die Kommunalsteuern (Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- u. Provinzialstcuern) in einer Summe einzutragen sind.
Osterglocken, Osterglocken, Läutet durch die weite Welt!
D welch Himmlisches rFohlocken, Da die Jessel brach der Held! Aus des dunkeln Grabes Banden Stieg er siegreich nun empor: Auferstandenl Auferstanden! Schallt's in frommer Andacht Thor.
Osterglocken klingen leise Ueber Feld und Flur dahin; 2Huntrer Sänger Frühlingsweise Labt aufs neue Herz und Sinn; Ihre ersten Arânze wanden Wald und Feld und Wissenplan — Auferstanden! Auferstanden; Jauchzt die Losung himmelan.
Dsterglocken! D das tönet Nkild wie Friedensglockenklang! Alles, alles sich versöhnet, Da der Herr den Feind bezwang; Herzen, die sich wiederfanden. Ahnen Osterseligkeit — Auferstanden I Auferstanden! Friede wird es weit und breit.
Osterglocken, läutet, läutet Tröstend auch ins bange Herz, Daß es, trauernd, gramerbeutet, Gläubig schaue himmelwärts. Aus des ew'gen Friedens Landen Klingt ihm süße Botschaft zu: Auferstanden ! Auferstanden I Menschenkind, was weinest du?
Laut Lipsius.
Für die nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagten Wähler sind in der betr. Spalte je 3 Mk. in Ansatz zu bringen (siche Spalte 16 des Musters) und bei den vom Staate überhaupt zu keiner Steuer veranlagten Urwählern, die deshalb der dritten Abteilung zuzuweisen sind, ist dies in der entsprechenden Spalte (17 des Musters) durch Eintrag einer 1 kenntlich zu machen.
Die einzelnen Spalten sind aufzurechnen und die Richtigkeit der Summe der jedem Urwähler anzurcchncndcn Steuern und der 3 Mark Beträge im einzelnen wie in der Gesamtsumme auf ihre genaue Uebereinstimmung zu prüfen. Da es bei den letzten Wahlen vorgekommen ist, daß hier Rechenfehler unterlaufen sind, die erst bei Aufstellung bezw. Prüfung der Abteilungslistcn mit großem Zeitverlust ermittelt und beseitigt werden konnten, so mache ich Ihnen die Beachtung vorstehender Anordnung zur besonderen Pflicht.
Die Reihenfolge, in der die Urwähler in die Liste auf» zunehmen sind, wird durch die Höhe der bei jedem in der Liste eingetragenen Steuern und Abgaben bestimmt. Die Höchstbesteuerten sind zuerst einzutragen. Ihnen folgen die wieder Hochbesteuerten bis zu den Niedrigstbesteuerten und schließlich diejenigen Urwähler, welche zu einer Staatssteuer überhaupt nicht veranlagt sind. Bei gleichen Steuerbetrâgen ist die alphabetische Ordnung der Familiennamen bei Bestimmung der Reihenfolge entscheidend.
Bestehen hinsichtlich der Aufstellung der Listen und Ausfüllung der Spalten irgendwelche Zweifel, so ist zweckmäßig bei mir mündlich Ausklärlich zu erbitten.
Sobald die Urwählerliste ausgestellt ist, was spätestens bis zum 3» Mai d. I. bewirkt sein muß, ist sie sofort 8 Tage lang öffentlich auszulegen. Daß und in welchem Lokale dies geschieht, ist beim Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Wer die Aufstellung für unrichtig oder unvollständig hüll