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10 ________________ bezirk sich über mehrere Bundesstaaten, so bestimmt der Bundesrat die Aufficbtsbebörde.

Wenn die Arbeitskammer trotz wiederholter Aufforderung die Erfüllung ihrer Ausgaben vernachlässigt oder sich gesetz­widriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, welche das Gemeinwohl gefährden, oder andere als die ge­setzlich zulässigen Zwecke verfolgt, so kann die Aufsichtsbehörde sie auflösen und Neuwahlen anordnen. In der Zwischen­zeit führt der Vorsitzende die Geschäfte.

DieS sind in großen Zügen die in dem Entwurf eines Gesetzes über Arbeitskammern vorgeschlaaenen Bestimmungen.

Bei kritischer Betrachtung findet man auf den ersten Blick darin eine Reihe von Punkten, welche zu Be­denken nach der einen oder anderen Richtung hin Beran» lasiung geben können. Aber man wird sich bei der Lektüre des Entwurfs mindestens ebenso deutlich auch der großen Schwierigkeiten bewußt, welche die vorlieaende Materie der gesetzlichen Regelung und der praktischen Durchführung bietet.

Am 4. d. MtS. hat im Reichstag der Herr Staatssekretär deS Innern selbst hierauf hingewiesen und zugleich ausge­sprochen, der Entwurf sei publiziert worden, gerade um die Stimmen der öffentlichen Kritik zu hören, und die Regierung habe in manchen Beziehungen noch nicht das letzte Wort gesprochen, sondern sei durchaus empfänglich für Verbesse­rungsvorschläge. In Berücksichtigung dieser Sachlage müssen wir eS verfehlt nennen, wenn einerseits von der äußersten Linken und andererseits vom Verein Deutscher Arbeitgeber­verbände der Regierungsentwiirf schlechthin verworfen wird. Dem unmittelbaren Zweck des Gesetzes wie ebenso der SM- gemeinheit wird vielmehr ein weit besserer Dienst geleistet durch eine sachliche Kritik, und diese erscheint umso leichter anwendbar, alS der Entwurf in seinen Grundlagen manches Richtige bietet, worauf mit Aussicht auf praktische Erfolge weiter gebaut werden kmn.

Richtig ist vor allem, daß man Arbeit?- und nicht Arbeiter­kammern schaffen will, d. h. der Grundsatz der paritätischen Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in den Kammern. Denn nur auf diesem Wege, durch gemeinsames Arbeiten und unmittelbare Verhandlung Beider, ist wachsen­de- Verständnis, besserer Ausgleich der Interessen und da­mit die Förderung des wirtschaftlichen Friedens zu er­reichen, welche grundlegende Aufgabe der ganzen Institution sein soll. Ebenso wird man anerkennen müssen, daß ein un­parteiischer Vorsitzender zweckmäßig und notwendig ist, um auf beiden Seiten Vertrauen zur Leitung der Verhandlungen und sonstigen Arbeiten der Kammer zu wecken und zu er­halten. Fraglich kann eS allerdings" erscheinen, ^b es im Interesse einer befriedigenden Beschlußfassung liegt, dem Vor­sitzenden volles Stimmrecht zu gewähren und seine Stimme (abgesehen ppn den nach § 24, Abs. 3, ansgenommenen Gutachten und Anträgen) bei Stimmengleichheit den Aus­schlag geben zu lassen. Vielleicht wäre es richtiger, überall da von einer Beschlußfassung abzusehen, wo die Stimmen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einander geschlossen gegenüberstehen, und diese geteilte Stellungnahme alS, allerdings negatives, Resultat der Verhandlung gelten zn lassen und an die betreffende Stelle zu berichten. So würde u. E. auch die Position des Vorsitzenden den Parteien gegenüber besser gewahrt sein, alS wenn er kraft seines ge­setzlichen Stimmrechts sich für die Meinung der einen oder der anderen entscheiden muß.

Die zweite Hauptgrundlage, auf welcher der Entwurf die Arbeitskammern aufzubauen gedenkt, ist das Prinzip der ächlichen Gliederung, und zwar in Anlehnung an die be­sehenden gewerblichen Beru^sgenossenschafien. Bei der Ent- cheidung über diese Frage, welche offenbar die Regierung besonders intensiv beschäftigt hat, handelte es sich um die Wa l zir cl en örtlicher, d. h. in der Hauptsache geographisch» polirischer Abgrenzung und fachlicher, d. h. gewerblich-tech­nischer Gliederung. Für große Industriezentren mag erstere manche Vorzüge haben; aber für das flache Land würden, wie der Herr Staatssekretär des Innern am 4. d. Mts. im Reichstag überzeugend darlegte, Territorialarbeitskammern, welche mehrere Kreise oder eine ganze Provinz unreifsten, in keiner Weise ihre Aufgaben erfüllen können, weil ihren Mit­gliedern diejenige Fühlung und diejenige Vertrautheit mit den gegenseitigen Interessen fehlen wurde, welche zu gedeih­licher Zusammenarbeit erforderlich sind. Uebrig bleiben würde vielmehr lediglich die Qualität der Gewählten als Vertreter der Arbeitgeber bezw. Arbeitnehmer, ohne ein gemeinsames Band, und vielleicht mit Recht befürchtet die Regierung von einer solchen Organisation nach rein äußerlichen Gesichts­punkten, sie möchte die Gegensätze zwischen Arbeitern und Unternehmern eher vertiefen als mildern helfen.

Für eine fachliche Gliederung hingegen macht die Be­gründung des Entwurf? geltend, in jeder Arbeitskammer müsse die erforderliche Sachkunde hinsichtlich der besonderen Verhältnisse des bestimmten Gewerbezweiges vorhanden sein bei fachlicher Gliederung dürfe am ehesten eine gerechte Würdigung der verschiedenen Standpunkte sowie eine ver­ständnisvolle Förderung der beruflichen Interessen, welche Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf gewerblichem und wirt­schaftlichem Gebiet miteinander verbinden, erwartet werden; auch wurden die Behörden bei Lölung ihrer auf diesem Ge- biet liegenden Aufgaben desto sachverständigere Unterstützung seitens der Arbeitskammern finden, je sachkundiger darin deren Mitglieder feien. Wir möchten dem unsrerseits noch folgendes hinzufügen: bei Verhandlungen über die Ge- ftaltung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse oder über den Ausgleich der Interessen von Arbeitgebern und -nehmern zeigt sich stets, in wie hohem Maße dabei die technischen und beruflichen Besonderheiten der betreffenden Gewerbezweige, oft bis zu Kleinigkeiten hinab, berücksichtigt werden müssen; andrerseits haben sich noch so wohlgemeinte Vorschläge zur wirtschaftlichen und sozialen Hebung derArbeiterschait'häufig alS undurchführbar erwiesen, weil sie zu wenig praktisch ge­dacht, d. h. zu wenig auf die speziellen gewerblichen Ver­hältnisse und Bedürfnisse zugeschnitien waren.

Nach alledem erkennen wir die Wahl der fachlichen Gliederung für die Arbeitskammerorganisation als die rich­tige an. Dabei sollen nach der Begründung in erster Linie diejenigen Erfahrungen nutzbar gemacht werden, die zu dem Aufbau der Berufsgenossenschaften geführt haben, bei wel­chem die Angehörigen der einzelnen Gewerbezwelge wesent­lich bestimmend mitgemirkt haben. Es empfehle sich deshalb, dre dabei gewählte Einteilung der Gewerbzweige und der Bezirke als Grundlage für die Errichtung der Arbeits­kammern zu verwenden, wobei für letztere im einzelnen je nach Bedarf noch besondere Einteilungen in Aussicht zu nehmen sein wurden. Auch hiermit wird man sich einoer- standen erklären können.

Das Gleiche gilt von den Vorschriften deS § 13 über die Wählbarkeit zur Arbest^kammer. S'e sil'd im 8 11 bcs Gewerbegerichtsgesetze? mutoebUhct, neben über bieten aber insofern hinan?, als (im Interesse der speziellen Sachkunde) der zu Wählende dem in der Kammer vertretenen Gewerb­zweige angehören muß, und als auch weibliche Personen Mitgliedern der ArbeitSkammern gewählt werden können. Letztere Bestimmung sollte u. E. praktischerweise nicht nur in der Begründung, sondern im Gesetz selbst heroorgehoben werden, indem die Eingangsworte des § 18 etwa lauten könnten:Wäd'bar sind Deutsche beiderlei Geschlechts, welche . . . ."

Zu erheblichen Bedenken gibt dagegen der Vorschlag An­laß, welchen der Entwurf hinsichtlich der Wahlberech­tigung macht.

Man hat gegen die Wahl der Arbeitgebervertreter durch die Genossenschasts- bezw. Sektioußvorstände der beteiligten Berufsgenossenschasten eingewendet, daß, weil hier die Großunternehmer mit großer Arbeiterzahl dominierten, sie auch vorwiegend die Mitglieder der ArbeitSkammern bilden, mittlere und kleine Arbeitgeber dagegen in diesen ungenügend vertreten sein würden, was umso be­dauerlicher und unzweckmäßiger sein müßte, als gerade bei den mittleren und kleinen Betrieben die Fühlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern enger sei als bei den Groß­betrieben. Dieser Einwand ist jedenfalls sehr beachtenswert, und die im Entwurf vorgesehenen Wahlkörper für die Arbeit­gebervertreter werden u. E. nur dann befriedigend funktio­nieren können, wenn hinreichende Kautelen für eine verhält­nismäßige Gleichberechtigung der verschiedenen Betriebsgrößen geschaffen werden. Solche wären z. B. etwa darin zu finden, daß der Aufsichtsbehörde entsprechend vorgeschrieben würde, in welcher Weise sie bei Festsetzung des Stinuuenverhältnisses gemäß § 11 Abs. 2 die Zahl der Derfi (fierten Personen zu berücksichtigen hat, und ferner darin, daß die Verhältniswahl nicht bloß 'zugelassen (§ 14), sondern obligatorisch gemacht würde. Dies kann man nach den vorliegenden Erfahrungen wohl unbedenklich tun, und man müßte eS u. E. hier tun, wo es sich in besonderem Maße darum handelt, eine wichtige Miniorität im Interesse der ganzen Institution vor der Ge­fahr zu schützen, daß sie in den ArbeitSkammern keine oder eine nur ungenügende Vertretung fände. Erscheinen Kautelen der angedeuteten oder ähnlichen Art aber nicht durchführbar, so würde man vielleicht besser daran tun, die indirekleiWahl durch die Genossenschaftsvorstände fallen zu lassen und die Wahl entweder den Generalversammlungen der Berufs- gknossenschasten zu übertragen oder auch direkt allen be­teiligten Arbeitgebern, und -war ebenfalls nach dem Pro­portionalsystem;; dabei wären die Stimmen auf die Arbeitgeber zu verteilen nach dem Verhältnis der den ein« gelnen in der Generalversammlung der Berufsgenossenschaft zustehenden Stimmenzahl.

Noch bedenklicher erscheint der § 12 des Entwurfs, der die Wahlbeteiligung der Arbeitnehmer regeln will. Die Hälfte ihrer Vertreter soll durch die ständigen Arbeiteraus­schüsse gewählt werden. Die Begründung" selbst gibt zu, daß diese gegenwärtig noch nicht in der wünschenswerten Zahl bestehen; sie knüpft aber daran die Hoffnung, daß durch die Vorlage des Gesetzentwurfs über Arbeitskammern die Einrichtung solcher Ausschüsse eine wesentliche Förderung er­fahren werde. Wir vermögen diese Hoffnung nicht zu teilen, zumal die Errichtung ständiger Arbc^rauSschüsse für die Fabrikanten nicht obligatorisch ist, und andererseits, soweit zentralisierte Organisationen der Arbeiterschaft bestehen, diese sich der Arbeiter auch in den einzelnen Betrieben annehmen und ihnen jene mehr oder weniger entbehrlich zu machen in der Lage sind. Gegen den Vorschlag nun, die Arbeiter- auSschüsse obligatorisch zu machen, wendet Prof. Francke (in Nr. 21 derSozialen PrariS") u. E. mit Recht ein, sie könnten auch dann nur im Großbetrieb, wo der Leiter keine persönliche Fühlung mehr mit feinen Arbeitern habe, einen P'atz finden, und demnach würde nur etwa '/» der gesamten Arbeiterschaft solche Wahlkörper zur Arbeitskammer haben, und vielen von Gewerbszweigen würde der vorherrschende Klein­betrieb auch dann noch die Arbeiterausschüsse gänzlich fern« halten. Ein glücklicher Griff kann aus diesen Gründen die Heranziehung der Arbeitsrausschüsse zu den Arbeitskammer, wählen also unmöglich genannt werden.

Die andere Hälfte der Arbeitervertreter soll von den ge­mäß §114 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes gewählten Arbeiterbeiräten der Berufsgenossenschasten gewählt werden, und diese sollen sämtliche Vertreter wählen, wenn im Bezirk der Arbeitskammer keine Arbeiterausschüsse vorhanden sind. Zur Beurteilung dieser Bestimmung möchten wir wiederum auf Prof. Francke Bezug nehmen, welcher a. a. O. zeigt, daß erst aus einer Kette von Wahlhandlungen jene Vertreter hervorgeben, nämlich: Die Krankenkasse wählt Delegierte zur Generalversammlung, letztere wählt den Vorstand der Krankenkasse, die Krankenkassenvorstände wählen die Vertreter bei den Rentenstellen der Invalidenversicherung, dieRenten- stellen den Ausschuß der Versicherungsanstalt, dieser Aus­schuß wählt den Arbeiterbeirat bei der Berufsgenossenschast, und diese Beiräte endlich sollen die andere Hälfte der Ar­beitervertreter zur Arbeitskammer wählen. (Solche Arbeiter­beiräte gab es im Jahre 1906 insämtlichen66 Berussgenossen- schaiten mit 680 000 Betrieben und ca. 8 500 000 Arbeiter nur 2194). Daß nach einer solchen Ofathen indirekten Wahl von einem Zusammenhang zwischen den Wählern zur Arbeit?, kammer und d r durch sie zu vertretenden Arbeiterschaft bezw. zwischen dieser und den gewählten Mitgliedern der Kammer oder von einem besonderen Vertrauen der durch sie vertretenen Arbeiterschaft faum noch gesprochen werden kann, wird keines Nachweises weiter bedürfen.

Uns scheint (und dies gilt auch von der Wahl der Ar­beitgebervertreter), durch die Anlehnung an die Bernfs- genossenschasten hat der Entwurf sich dazu verleiten lassen, dieser Organisation auch hinsichtlich der Wahlen Konzessionen zu machen, welche zwar begreiflich erscheinen mögen, aber den Zweck der Arbeitskammern zu gefährden ge- eignet sind. Was als Grundlage für die Errichtung dieser Kammern und für ihre Einteilung nach Gewerbzweigen und Bezirken passen mag, darf darum noch nicht übertragen werden auf die Einrichtung ihrer Wahlkörper. Und auf die gerechte urfb zweckmäßige Gestaltung bierer muß umso mehr Gewicht gelegt werden, alS ja doch die gewählten Mitglieder der Kammern in ihrem persönlichen Wirken erst die eigent­lichen Träger der ganzen Institution sind und nach Maß­gabe ihrer Qualifikation dafür ausschlaggebend fein werden, ob wie die Begründung in anderem Zusammenhang sagt die Arbeitskammern vom Vertrauen der Beteiligten getragene lebenskräftige Organisationen werden, welche sich

vrastischer Arbeit widmen und mit ihren Beratungen und Betchtüssen auf tatsächlichen, ihren Mitgliedern auS eigener Er'abrung vertrauten Verhältnissen küßen können.

Hierzu sind u. E. fachliche Gliederung und paritätische Zusammensetzung aber nicht ausreichend, sondern hinzu- kommen muß vor allem, daß als handelnde Personen in den Kammern die geeigneten Männer fungieren, hinter denen tatsächlich die Masse der von ihnen vertretenen Arbeiterschaft steht und deren Handeln diese überzeugt die Wahrnehmung ihrer Interessen anvertraut. Und solche Vertreter wird Ma» der Arbeiterschaft nur durch direkte Wahl geben.

Der einzige Gesichtspunkt, welcher gegen sie sprechen könnt», ist u. E. der, daß man vermeiden wollte, in die Wahlen zu den Arbeitskammern oder in diese selbst eine Agitation ! hineinzutragen, welche den Zweck der Institution, Pflege deS wirtschaftlichen Friedens, gefährden könnte. Aber einmal ist dagegen zu erinnern, daß nur alle 6 Jahre die Wahlen stattfinden werden, sodann kann bei indirekter Wahl durch Wahlkörper ebenso gut der Entscheidung über die Zu» sammensetzung letzterer sich eine solche Agitation bemächtigen und schließlich würde auch durch obligatorische Vorschrift bet Verhältniswahl nachteiligen Resultaten einer einseitigen Agitation wesentlich entgegengewirkt werden können. Die ' Begründung selbst streift nur die Möglichkeit einer direkten Wahl und zwar ablehnend, indem sie sagt:Zugleich war bei der Ordnung der Wahlen für die Arbeitnehmer nach der Zusage deS Kaiserlichen Erlasses vom 4. Februar 1890 zu verfahren, wonach die Arbeiter durchVertreter, welche ihr Vertrauen besitzen", an den in Aussicht gestellten Vertretungen beteiligt werden sollen. Dabei soll von der Einrichtung be­sonderer Urwahlen abgesehen werden." Im Gegensatz hierzu sind wir der Meinung, daß jene Kaiserliche Zusage gerade durch direktes Wahlrecht aller beteiligten Arbeiter erst ihre wahre Erfüllung finden wird, und wir erinnern schließlich noch daran, daß die vom Entwurf alS Wahlkörper vorge» schlagenen, bereits bestehenden Vertretungen der Arbeit­nehmer infolge ihrer sehr beschränkten Funktionen auch nicht annähernd an Bedeutung den Arbeitskammern gleichkommen, welche zur Lösung so wichtiger und weittragender Aufgaben berufen sein werden. Auch wegen dieser Ungleichartigkeil eignen sich u. E. die im Entwurf vorgesehenen Wahlkörper nicht.

Hinsichtlich der Kosten der Errichtung und Tätigkeit her Arbeitskammern sagt die Begründung, eS dürfe von dem opferfreudigen Gemeinsinn der Unternehmer, welchen sie in der Organisation der Berufsgenossenschaften betätigten, er­wartet werden, daß sie zum Besten deS GewerbzweigeS und seiner Arbeiter auch bereit sein würden, die verhältnismäßig nicht bedeutenden Kosten der ArbeitSkammem zu tragen. Zweifellos wäre dies ja der einfachste Weg zu ihrer Deckung, weit einfacher und praktischer jedenfalls, alS wenn man si« auf alle beteiligten Arbeitgeber verteilen und die vielleicht sehr zahlreichen Einzelbeiträge mit großen Unkosten einziehen wollte. Aber wir vermögen doch daS Bedenken nicht zu unterdrücken, daß damit der deutschen Industrie von neuem Lasten, und zwar Lasten von im voraus nicht übersehbarer Höhe, aufgelegt werden sollen, welche den gesetzlichen Spesen» aufwand vermehren helfen, der heute schon zum Schaden für ihre internationale Konkurrenzfähigkeit unsere Industrie be» schwert. Auf der andern Seite haben wir Zweifel, ob bet Arbeiterschaft mit einer Instition gedient sein kann, zu deren Kosten sie nicht beitragen soll, und ob eS nicht richtiger sein und das Vertrauen der Arbeiter verstärken würde, wenn man sie zur Tragung eines Teil? der gemeinsamen Kosten heranziehen würde, etwa in der Weise, daß bei der Lohn­zahlung kleine Beträge dafür in Abzug gebracht werden, mit dies heute schon für die JnvaliditätS- und Altersversicherungs­beiträge geschieht.

Um schließlich noch mit einem Worte auf den ® el« tungSbereich der Arbeitskammern einzugehen, so stimmen wir Prof. Francke (a. a. O. S. 341) darin zu, wenn er sagt, wenn man eine neue Institution ins Leben ruft, so tue man gut, für den Versuch ein begrenzte? Gebiet zu wählen, und man darf sich darum mit den Beschränkungen einverstanden erklären, welche der § 7 deS Entwurfs vornimmt, und zwar zum Teil nur vorläufig. Wünschenswert wäre allerdings, falls nicht direkte Wahlen eingeführt werden, noch bte M» stimmte Formulierung von Vorschriften darüber, in welch« Weise die Hausindustrie an den ArbeitSkammern teil­nehmen soll; denn der Entwurf begreift zwar ausdrücklich solche Personen mit, welche für bestimmte Gewerbetreibend« außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit her Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, aber nach Lage bet Dinge ist dieser Bestimmung praktische Wirksamkeit zunächst kaum zuzutranen, da die Hausindustriellen weder Arbeiter» auSschüsse besitzen noch auch ihrer großen Mehrzahl nach gegen Unfall versichert sind. Auch hierauf weist Prof. Franck» mit Reckn nachdrücklich hin, wobei er zugleich den beachtens­werten Vorschlag besonderer Abteilungen für Heimarbeit bei allen solchen ArbeitSkammern macht, in deren Bereich HcmS- industrie vorhanden ist.

Politischer tUocbenbericbt«

Im Reichstage sowohl wie im preußische» Abgeordnetenhaus» haben die Verhandlungen wäh­rend der verflossenen Woche eine lebhaftere Färbung ange­nommen. Für den Reichstag wurde bitt durch di« Erört«- rung deS Kolonialetat« und die Forderung netter Kol onialbahnen bewirkt. Staatssekretär Dernburg trat mit einem großzügigen Plan für die Schaffung einet kolonialen Eisenbahnnetzes vor die Volksvertretung. Sein« Bestrebungen fanden bei allen bürgerlichen Parteien wohl­wollende Aufnahme und Unterstützung, nur die Sozialdevt»- kraue machte selbstverständlich Opposition. Abgeordnet« Ledebonr produzierte sich wieder einmal alt Kolonial» Klown und bestätigte durch sein Auftreten di« Wahrheit des Ausspruches seines Parteigenossen Schippel, daß bat, was von der Sozialdemokratie in der Gegenwart Mit Kolonialpolilik verzapft werde, nicht einmal bat schleât« Papier wert sei, auf dem man es drucke. Im preußische Abgeordnetenhaus« werfen die bevorstehenden Wahl»» I bereite ihre Schatten voraus. Da« Häuflein freisinniger i Abgeordneter bemüht sich krampfhaft, Wahlreden zum F«nst<» hinaus zu halten und für sich Stimmung zu mache». Hoffentlich scheitern alle solche Versuche an dem gefunbAl Sinn der Bevölkerung Preußen«. Nicht« Törichteres fM wahr kSnntm ble preußischen Wähl« tun, alt wem N