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Donnerstag den 23. Januar

F-rnspr-chanschlutz Nr. «05. 1908

Amtliches.

Stadtkreis I^anau. Bekanntmachung

Am Geburtstag» Sr. Majestät des Kaisers und Königs sind die stâdt. Amtsstetten geschlossen.

Das städt. Steueramt und die Heuwage sind bis 10 Uhr, daS Standesamt von 1011 Uhr geöffnet.

Hanau den 20. Januar 1908.

Der Oberbürgermeister.

Dr. Gebeschu«. 1879

Polizeiverordnung

über das Meldewesen.

Auf Grund des $ 5 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen (G.-S. S. 1529) und der SS 143 und 144 deS Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) wird unter Zustimmung deS Magist­rat» für den Umfang de« Stadtkreise» Hanau nachstehende Polizeiverordnung erlassen.

S i.

Wer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Stadt Hanau aufgibt, ist verpflichtet, vor dem Abzüge oder innerhalb 6 Tagen nach erfolgtem Abzüge sich und die zu seinem Hausstande gehörenden Personen, welche an dem Ab­züge teilnehmen, bei dem Einwohnermeldeamte persönlich oder schriftlich abzumelden und hierbei denjenigen Gemeinde- oder Gutsbezirk, wohin er zu verziehen beabsichtigt, anzugeben.

Ueber die Abmeldung wird eint Bescheinigung erteilt

8 2.

Der gleichen Abmeldepflicht 1) ist derjenige unter­worfen, welcher seinen hiesigen Wohnsitz oder dauernden Auf­enthalt, ohne ihn aufzugeben, verläßt und außerhalb der Stadt Hanau vorübergehend Aufenthalt nimmt. (Saisonarbeiter, Bau- handwerker, Schüler usw.)

Bei schriftlichen Abmeldungen (S§ 1 und 2) sind Ab- Meldescheine nach untenstehenden Formularen in doppelter Ausfertigung vorzulegen.

8 3.

Wer in der Stadt Hanau seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenihalt nimmt, ist verpflichtet, binnen 6 Tagen nach dem Anzuge sich und die zu seinem Hausstande gehörenden Per­sonen bei dem Einwohnermeldeamte unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Wohn- oder Aufenthaltsorte erteilten Ab- meldebeschtinigung persönlich oder schriftlich anzumelden und auf Erfordern über seine persönlichen Steuer- und Militär- verhältnisse wahrheitsgemäße Auskunft zu geben.

Ueber bie erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt.

bei ihnen al» Mieter oder Schlafsteller auch nur vorüber­gehend Aufenthalt nehmen, nach Maßgabe de» § 3 anzumelden.

8 8.

Gast- und Herbergswirle sind verpflichtet, ein Fremden­buch nach dem von der Königlichen Polizei-Direktion hier vorgeschriebentn Formular zu halten, dasselbe jedem bei ihnen einkehrenden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorzulegen und auf eine richtige und vollständige Ausfüllung zu achten.

8 9.

Die Wirte haben täglich bis 81/» Uhr morgens die bei ihnen innerhalb der vorausgegangenrn 24 Stunden eingr- kehrten Fremden durch abschriftlichen Auszug ihres Fremden­buches der Königlichen Polizei-Direktion hier anzumelden.

Nur die über 7 Tage bei ihnen verweilenden Fremden sind am 8. Tage ihres Aufenthalts nochmals nach den Vor­schriften der §§ 15 bei dem Einwohnermeldeamt zu melden.

8 io.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei­verordnung unterliegen einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle entsprechender Haftstrafe.

8 ii.

Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft.

8 12.

Die unterm 12. September 1904 erlassene Polizeiver- ordnung über das Meldeweien wird aufgehoben.

Hanau den 18. Januar 1908.

Siädiische Polizei-Verwaltung.

Der Oberbürgermeister.

I. V.: Hild. 1835

Handelsregister.

Finna Südwestdeutsche Spiritus Einkauf-» gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Der Sitz der Gesellschaft ist nach Aschaffenburg verlegt worden.

Die Firma ist im hiesigen Handelsregister gelöscht worden.

Hanau den 21. Januar 1908.

Königliches Amtsgericht Abt. 5. 1845

Gefundene und verlorene Geuenstände 2t.

Gefunden: 1 Rucksack mit Schulbüchern für Ferd. Hestermann, 1 Gebetbuch im Karton, 1 Theaterkarte. Auf den Teichen: 7 einzelne Handschuhe, 2 Paar Handschuh» und 1 gelber Damengürtel. Liegen geblieben in einem Geschäft: 1 Muff mit Kneiferfutteral.

Verloren: 1 klein» Mistelbrosche (grüne Emaill» mit weißen Perlen).

Zugelaufen: 1 brauner Jagdhund, m. Geschl., 1 gelber weißgescheckter junger Hund, m. Geschl.

Hanau den 23. Januar 1908.

Abmeldeschein

für nachstehende auS der Stadt Hanau ...

Straße

Nr.

dauernden _. . .

zum , .-- Aufenthalt in . ...... ° vorübergehenden '

8 4.

Der gleichen Anmeldepflicht^ 3) ist derjenige unterworfen, welcher seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, ohne ihn aufzugeben, verlassen hat und in der Stadt Hanau vorübergehend Aufenthalt nimmt. (Saisonarbeiter, Bauhand­werker, Schüler usw.)

Ebenfalls zur Anmeldung nach § 3 sind verpflichtet Per­sonen, welche sich in der Stadt Hanau besuchsweise länger als 45 Tage aufhaltcn. Die sechstägige Frist des § 3 beginnt mit dem Ablauf des 45. TageS.

Bei schriftlichen Anmeldungen (§ 3 und 4) sind Anmelde­scheine nach untenstehenden Formularen in doppelter Aus­fertigung vorzulegen.

8 5.

Wer seine Wohnung innerhalb der Stadt Hanau wechselt, ist verpflichtet, die» binnen sechs Tagen dem Einwohnermelde­amte persönlich oder schriftlich zu melden.

8 6.

Bei jeder Ab- und Anmeldung ist anzugeben,

um eine dauernde oder heit handelt.

vorübergehende besuchsweise

Ab- oder

ob es sich Anwesen-

Au den in den M 15 vorgeschriebenen Meldungen ist innerhalb 6 Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge, im Falle deS § 4 Abs. 2 innerhalb 6 Tagen nach Ablauf der 45« tägigen Frist, auch derjenige verpflichtet, welcher alS Vermieter, Schlafstellenhalter, Dienstherrschaft oder in sonstiger Weise die dort benannten Personen ausgenommen hat, sofern er sich nicht den Nachweis verschafft hat, daß die Meldung bereits er­folgt ist.

Gewerbsmäßige Zimmervermieter und Schlafstellenhalter sind außerdem verpflichtet, ihrerseits diejenigen Personen, welche

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Namm und Vornamen ber(8) Ver­ziehenden (bei Ehefrauen, Wuwen usw. auch der Ge- burtsnaine)

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(Ort) Kreis......abgemeibete Personsen

Hanau, am . . ten

Name des Nbmeldenden:

Bemerkungen: Die SpalteMilitärverhältnisse" ist bei vorübergehen­der Abwesenheit nicht auszufüllen, dagegen ist in Spalte Bemerkungen" der Zweck der vorübcrgehengen Abwesenheit anzugeben.

Geburts-

Anmeldeschein

für nachstehende aus dauernden

. (Ort) Kreis

zum vorübergehenden^ Aufenthalte in Hanau ......... besuchsweisen

......... Straße Nr .....angemeldete Person(en)

...... . . vorübergehender Bemerkungen: Die SpalteMilitarverhaltmsse ist bei

Anwesenheit nicht auszusüllm. dagegen ist in Spalte Bemer- kurm-" der Zweck de» vorübergeomdeu Auweienhell axiuqeÈe«,

Deutscher Reichstag.

Sitzung vom 22. Januar.

Einführung des Reichstagswahlrechts in den Bundesstaaten.

Am Bundesratstische: Reichskanzler Fürst von Bülow, Staatssekretär v. Bethmann-Hollweg, Staatssekretär v. Schön, v. Loebell und viele Kommissare. In der Hofloge wohnt Generalfeldmarschall v. Hahnke den Verhandlungen bei. Das Haus ist sehr gut besucht. Die Tribünen find überfüllt. Der Präsident eröffnet die Sitzung 1 Uhr 20 Minuten.

Auf der Tagesordnung steht die folgende sozialdemokra­tische Interpellation: 1. Aus welchen Gründen hat der Herr Reichskanzler in der Sitzung des preußischen Abgeordneten­hauses vom 10. Januar die Uebertragung des Reichstags­wahlrechts auf einen Bundesstaat als dem Staatswohl nicht entsprechend bezeichnet; und 2. billigt der Herr Reichskanzler, daß, aus Anlaß der am 12. Januar in Berlin zur Propa­ganda dieses Reichstagswahlrechts einberufenen sozialdemokra- tilchen Volksversammlungen zum Zwecke etwaigen Eingreifens Militär in den Kasernen konsigniert war?

Auf die Frage des Präsidenten, ob die Regierung die Interpellation beantworten wolle, verliest Reichskanzler Fürst v. Bülow folgende Erklärung: Ich habe folgendes zu er­klären zu 1 der Interpellation: Ich lehne es ab, auf bie Verhandlungen über das Landtagswahlrecht in Preußen ein­zugehen (Bravo I rechts), da dieser Gegenstand eine zur Zu­ständigkeit der gesetzgebenden Organe Preußens gehörend» innere Angelegenheit des preußischen Staates darstellt. (S»hr richtig! rechts.) Zu 2 der Interpellation: Auf Grund landesrechtlicher Befugnisse sind von der Berliner Polizei die­jenigen Maßregeln ergriffen worden, welche erforderlich waren, um Ausschreitungen auf der Straße abzuwehren. In­wieweit Truppenteile in den Kasernen zusammengehalten worden sind, ist bieS in der Ausübung der militärischen Kommandogewalt geschehen, um jeder Anforderung zum Schutz der gesetzlichen Ordnung ohne Verzug genügen zu können. (Bravo! rechts.) Ich muß hiernach bie Beant­wortung der Interpellation ablehnen. Meine Herren I ES ist hier gestern von neuem zu Zusammenstößen zwischen einer demonstrierenden Menge und der Polizei gekommen. Dabei mußte wieder von den Waffen Gebrauch gemacht werden. (Rufe von den Sozialdemokraten: Mußte? Lebhafte Zu­stimmung rechts.) Gegenüber diesen Vorgängen habe ich das Bedürfnis, von dieser Stätte aus, unabhängig, von der vor­liegenden Interpellation als Reichskanzler, ein Wort der Mahnung in das Land hinauszufenden. (Unruhe bei den Sozialdemokraten.) Es ist nicht deutsche Art, bie Politik auf die Straße zu tragen. (Lebhaftes Bravo! rechts.) Die Parteien bedürfen nicht der Straßentumulte, um ihre Stimme vernehmen zu lassen. (Sehr richtig!) Die Straße gehört dem freien Verkehr. (Lebhafte Zurufe bei den Sozd.) DaS Gesetz der öffentlichen Ordnung als das höhere Gesetz anzu- erkennen ist jeder Bürger verpflichtet. Dem Gesetz Achtung zu verschaffen und wenn es sein muß, zu erzwingen, ist wie die Befugnis, so auch die Pflicht der Behörden. Jeder Ver­such, die öffentliche Ordnung zu stören, muß und wird zurück­gewiesen werden. (Lebhaftes Bravo rechts.) Wir werden nicht dulden, daß Agitatoren einen Anspruch auf bie Herr­schaft über die Straße erheben. Es wäre ein verhängnis­voller Irrtum. zu glauben. daL Demoultratiaue» einer irre-