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General-Anzeiger

AUlliâts Organ für Stabb ob Landkreis Kanan.

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Erscheint täglich mit Lu-aah»» oa Tann- und Feiertage, mit belletristisch« Beilage

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9^L 11 Fernspr echanschlusj Nr. 605

Anttliches.

Warnung.

Zn hiesigen Zeitungen wird von dem Hierselbst Friedrich' straße 115 wohnhaften Gr. Lindeklth daS Mittel Mesembryanthemum gegen Menstruaiionsstörungen usw- angepriesen. Das aus der gepulverten Römischen und ge­meinen Kamille bestehende, durch geringe Mengen von Gras- bestandteilen und Samen verschiedener Art verunreinigte Mittel wird zu dem Preise von 10 Mk. verkauft, während sein wirklicher Wert 80 bis 40 Pfennige beträgt.

Vor Bezug dieses Mittels, dem die ihm beigelegte Wir­kung nicht innewohnt, und das ebenso wie alle ähnlichen unter anderen Namen angepriesenen Menstruationspulver lediglich auf Ausbeutung leichtgläubiger Frauen berechnet ist, wird hiermit gewarnt.

Berlin den 14. Dezember 1907. .

Der Polizei-Präsident.

v. Borries. (I. A. a. 4627/07)

Warnung.

Von demVersandhaus Georheta," Inhaber Georg o h l in Schöneberg, Hohenstaufenstraße 69, wird in hiesigen Zungen dasMenstrnationspulver Pohlo" gegen monatliche Stockungen usw. angepriesen.

Von dem lediglich aus den gepulverten Blütenköpfchen ver Römischen Kamille bestehenden, zum Preise von 3 Mark verkauften Mittel ist die gleiche Menge in jeder Apotheke für etwa 30 Pfg. zu haben.

Vor Bezug dieses Mittels, dem die ihm beigelegte Wir­kung nicht innewohnt, und das ebenso wie alle ähnlichen unter den verschiedensten Namen angepriesenen Menstruatious- pulver nur auf Ausbeutung leichtgläubiger Frauen berechnet ist, wird hiermit gewarnt.

Berlin den 14. Dezember 1907. (I. A a 5493 07) Der Polizei-Präsident.

v. BorrieS. P 329

Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die in der Ge­markung Großauheim belegenen, im Grundbuche von Groß­auheim

1. Band 31 Art. 1672 Abt. I Nr. 1 und 2 und

2. Band 13 Art. 760 Abt. I Nr. 1 zur Zeit der Eintragung des VersteigerungsvermerkeS auf den Namen:

zu 1 des Schuldners Steindruckers Heinrich Lanhöfer und dessen Ehefrau Ernestine Wilhelmine geb. Klein zu Großauheim je zur ideellen Hälfte (Art. 1672),

zu 2 deS a) Ackermanns Andreas BohltNt, Johanne» ]V. Sohn, und dessen Ehefrau Franziska geb. Mangelmann zu Großauheim je zu */* ideellen Anteil,

b) des Schuldners Steindruckers Heinrich Lauhöfer und dessen Ehefrau Ernestine Wil­helmine geb. Klein je zu */* ideellen Anteil (Art. 760) eingetragenen Grundstücke:

1. Art. 1672; Krtlb. 0 504 1 .

0 505 J Hmtergasse Nr. 10 a,

a) Wohnhaus mit 2 ar 74 qm, Hofraum und HauSgarten 1 ar 27 qm, b) Scheuer mit Stallung (A),

c) Kuhstall (B),

d) Schweinestall,

Gebâudesteuernutzungswert 135 Mk. zu der dem Schnldner Heinrich Lanhöfer znstehen- den ideellen Hälfte,

2. Art. 760: Krtbl. 0 503, in der Hintergasse,

Hofraum 97 qm, zu dem dem Schuldner Heinrich Larthöfer zustehen­den ideellen */« Anteil

in der Grundstkuermutterrolle unter Art. Nr. 1365 bezw. 513, in der Gebäudcsteuerrolle unter Nr. 36 eingetragen am 18 März 1908, vormittags 10 11 hr, durch das unterzeichnete Gericht an der Gerichtsstclle, Marktplatz 18, Zimmer Nr. 14 versteigert werden.

Hanau den 30. Dezember 1907.

Königliches Amtsgericht Abt. 2. 1173 ;

Dienstag den 14 Januar

Konkursverfahren.

Ueber das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft in Firma Gebr« Vial in Hanau, Inhaber die Bisouterie- fabrikanten Heinrich Vial und Konrad Mal daselbst ist heute am 13. Januar 1908, nachmittags 5 Uhr 15 Min. das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt H. Krebs in Hanau ist zum Konkursverwalter ernannt. Offener Arrest und Anzeigepflicht sowie Termin zur Anmeldung bis zum 10, Februar 1908» Erste Gläubigerversammlung am 12. Februar 1908, vormittags 11 Uhr. Prüfungs- termin am 4. März 1908, vormittags 11 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgericht 5 hier, Marktplatz 18, Zimmer Nr. 5.

Hanau den 13. Januar 1908.

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts Abt. 5. 1205

Stadtkreis Hanau.

Städtische Sparkasse.

Wir haben in Hanau-Kestelstadt eine Sammelstelle für Spareinlagen zur städtischen Sparkaffe vom 18. Juli d. Js. ab eingerichtet. Mit der Geschäftsführung ist Herr Gemeindeeinuehmer Benz betraut worden. Die­jenigen Sparerin Hanau-Kesselstadt,welchevondieserEinrichtung Gebrauch machen wollen, können ihre Einzahlungen gegen Vorlage der Emlagebücher im Amtszimmer des Herrn Benz während seiner Dienststunden machen. Zu beachten ist, daß in die Einlagebücher Marken im Nennwerte der Einlage eingeklebt werden und die Rückgabe der Bücher alsbald erfolgt.

Neu hinzutretenden Sparern werden von der Sammel­stelle Einlagebücher kostenfrei ausgefertigt.

Hanau den 10. Januar 1908.

Der Vorstand. 1147

Hanauer Ortskrankenkasse.

Bekanntmachung.

Die Frist zur Einlösung der noch im Umlauf befindlichen Beitrags- «. Eintrittsmarkeu endigt mit dem

31. Januar 1908.

Nach diesem Zeitpunkt werden keinerlei Marken mehr zurück­genommen und dieselben hiermit gleichzeitig als wertlos erklärt-

Hanau den 14. Januar 1908.

Der Vorstand der Hanauer Ortskrankenkasse.

S ch a b l, Vorsitzender. 1169

Hanauer Ortskrankenkasse.

Bekanntmachung

Die noch rückständige» Beiträge zur Familien- Verstcherung für das 1. Vierteljahr sind Donnerstag den 16. Januar rinzuzahlcn, andernfalls die Säumigen gestrichen werden.

Hanau den 14. Januar 1908.

Der Vorstand der Hanauer Ortskrankenkasse.

Schabt, Vorsitzender. 1171

Deutscher Reichstag.

Sitzung vom 13. Januar.

Am Tische des Bundesrats: v. Schoen, Dr. Nieberding.

Präsiden! Graf Stolberg eröffnet die Satzung um 1 Uhr 15 Mm.

Urheberschutzvertrâge mit Belgien und Italien.

Zur ersten Lesung steht das Abkonimeu Deutschlands mit Belgien und ^tattert über den Schutz an Werken der Litera­tur und Kunst und an Photographien.

D e t t o (nL) hofft, daß es bald gelingen werde, ähn­liche Uebereintommen auch mit Holland, Rußland und den Vereinigten Staaten zu treffen, denen die deutschen Autoren noch schutzlos gegenüberstehen.

Die beiden Abkommen werden in der ersten und zweiten Lesung genehmigt.

Die Gehaltsausprüche der Handlungsgehilfen in Krankheitsfällen.

Die in voriger Sitzung abgebrochene Aussprache über die Aenderung des § 63 des HandclSacscdbuchcs wird fortgesetzt.

Fernsprechanschlutz Nr. 605,

1908

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Singer (sb.) greift die Regierung «18 unsozial, aR so unsozial wie nur möglich an. Dem Gehilfen das Kranken­geld vorzuenthalten, sei um so unzulâffiger, als er/«, der Prinzival nur */ der Beiträge an die Krankenkaffe zahlt. Der Reichstag solle bekunden, day er über das soziale Empfinden des Volkes besser unterrichtet sei als die verbün­deten Regierungen.

Staatssekreiâr Dr. Nieberding rechtfertigt die Re­gierungsvorlage. Die verbündeten Regierungen lassen sich nur vom Standpunkt der Billigkeit leiten. Sie haben sehr wohl gewußt, wie man ihren Vorschlag gegen sie auSbeuten werde, und haben sehr ungern sich von dem ReichstagS- beschluß entfernt, aber zahlreiche Handelskammern und kauf­männische Vereinigungen der Staatssekretär verliest eine Reihe von Gutachten haben sich für den Abzug des Krankengeldes ausgesprochen. In der Kommission wird das tatsächliche Material hoffentlich überzeugend wirken.

Carstens (Frs. 8p.). Ganz so unsozial ist die Re­gierungsvorlage denn doch nicht. Die obligatorische Fort­zahlung des Gehalts bedeutet doch einen Fortschritt. Ein nicht unerheblicher Teil meiner Fraktion teilt den bisher aus dem Hause zum Ausdruck gebrachten Standpunkt. Aber es ist doch nicht zu verkennen, daß die Prinzipalitât von nun an wesentlich höhere Lasten zu tragen haben wird. Wenn ich auch die Gefahr der Kündigungskrankheiten nicht für so sehr bedenklich halte, so liegt sie doch immerhin vor, und es ist doch möglich, daß die jungen Leute sich einmal krank melden, um ihre Finanzen aufzubeffern. Jedenfalls erwarten wir, daß die Fortzahlung des Gehalts während der Krankheit obligatorisch gemacht wird. Für den Abzug der Rente würde ich aber den Vermittelungsvorschlag machen, diese Bestimmung fakultativ zu fassen und die vertragliche Vereinbarung hierfü' freizugeben.

Dr. Varenhorst (Rp.): Absicht deS Gese tzgeberS war eS ursprünglich jedenfalls, die Gewährung beider Bezüge Gehalt und Krankengeld, zur Regel zu machen. Schon jetzt haben die Angestellten einen gesetzlichen Anspruch auf das Krankengeld, und da verfährt nun die Vorlage entgegenge­setzt I Das wäre eine reformatio in pejus.

Abg. Schack (Dtsch-soz.) spricht unter Bezugnahme auf die Eingabe deS deutsch-nationalen HandlungsgehilfcnverbandeS gegen den Abzug des Krankengeldes. Gegenüber dem Material des Staatssekretärs bezieht er sich auf Gutachten von Handelskammern und kaufmännischen Korporationen. Er wendet sich insbesondere gegen den Einwand der Simulation. Wenn ein Handlungsgehilfe durch erdichtete Vorgänge sich Urlaub erschleichen will, setzt er sich der Gefahr der sofortigen Entlastung aus. Gerade die Handlungsgehilfen leiden auch das führt eine Handelskammer aus besonder» an Lungen- und Nervenkrankheiten, wobei die Unterbringung in Heilanstalten angezeigt ist. Auch das wird erschwert bei dem Standpunkt der Regierung. Die Prinzipal-Vereinigungen haben ja an ihre Mitglieder Aufforderungen ergehen lassen, Simulationsmaterial einzusenden, zum Beispiel in Magde­burg, und den Handlungsgehilfen ist daS durchaus recht, aber man hat nichts davon vernommen, daß etwas einge- gaugen sei. Man beruft sich auf die minderwertigen und weiblichen Elemente. Gewiß, die weiblichen Handlungsge­hilfen werden leichter krank, aber dann ist es auch ganz gut, daß sie sich zu Hause halten, und wer zwingt die Prinzipale, minderwertige Elemente anzustellen? Sie sollen doch dafür sorgen, daß sie genügend ausgebildete Handlungsgehilfen und HandlungSgkhilfinncn zur Verfügung haben.

Staatssekretär Dr. N i e b e r d i n g : Dle Organe bei Kaufmannsstandes haben erklärt, daß man nur soweit im Sinne des Antrags Bastermann gehen könne, wie eS die Vorlage tut, ein weiteres aber die kapitalschwächern Elemente zu sehr belasten würde. Wir werden in der Kommission ihnen zeigen können, daß allerdings in ziemlich beträchtlicher Zahl Abzüge gemacht werden, und eS wird behauptet, daß das in viel HSHerm Maß der Fall sein würde, wenn der Rechtszustand ein klarerer gewesen wäre.

Abg. Dr. Mugdan (Frs. Vp.): Wir stehen nach wie vor auf dem Standpunkte des Antrages Bastermann, wie er auch in unserm spätern Anträge festgelegt ist. Für weite Kreise des Vaterlandes ist durch die irrevisible Ent­scheidung deS Kaufmannsgerichtes die NichtabzugSfâhigkeit deS Krankengeldes festgelegt, und die Vorlage verschlechtert die Lage der Handlungsgehilfen. Im Kauf.nannsgewerbe ist doch Saison und stille Zeit, und die Angestellten werden doch nicht alle gerade in der Saison erkranken. In ber stillen Zeit aber kann sich der Prinzipal aushelfen. And«» ist eS allerdings bei den Warenhäusern; da kann der Ver­käufer einer Abteilung nicht so leicht in einer andern Ab­teilung ausbelfen und die WarenhauSbesitzer haben allerdings