Himmler D Anzeiger
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Nr. 7
F-rnfprechanschlutz Nr. 605»
Donnerstag den S. Januar
Fernsprechanschlutz Nr. 605* 1908
Amtliches.
PolizeL-BeroedttMtg.
Äus Grund des 8 5 der Verordnung über die Polizei- verwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529) und des § 143 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) wird für den Umfang der Gemeinde
Erbstavt nachfolgende Polizei-Verordnung erlassen:
8 i.
Verstöße gegen die Ordnung betreffend die Regelung deS Feuerlöschwesens in der Landgemeinde Erbstadt vom 23. Dezember 1907 werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder tntsprechender Haft bestraft.
8 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Erbstadt den 23. Dezember 1907.
Die Ortspolizeibehörde.
Rupp,
Bürgermeister. 799
politische Rundschau.
Wohlfahrtspflege. Die Behandlung der Alkoholiker innerhalb der reichsdeutschen Arbeiter-Versicherung wird jetzt fast überall planmäßig auf Grund der W 18 und 25 des Jnvalidenversicherungsgesetzes durchgeführt. Wenn noch ein größerer Gebrauch von dieser angeborenen Pflege und Heilung von Alkoholikern gemacht werden könnte, so liegt die Unter- lassungsschuld durchweg auf feiten der Alkoholkranken oder ihrer Angehörigen. Diese Auffassung wird durch eine amtliche Aufforderung der LandesversicherungSanstalt Rheinprovinz bestätigt, in welcher der § 25 des Jnvalidenver- ficherungsgesetzes, der die dauernde Pflege erwerbsunfähiger Personen betrifft, ausgelegt wird. Diese Landesverstcherungs- anstalt weist zunächst darauf hin, daß auch mit der Jnva- lidenpflrge zweckentsprechende ärztliche Behandlung verknüpft ist, die gerade durch die unbeschränkte Dauer von Pflege und Behandlung in manchen Fällen eine Besserung oder gar Wiederherstellung des Invaliden erzielt. Sie weist ferner darauf hin, daß sowohl tuberkulöse als auch alkobolkranke Invaliden, lediglich gegen Abtretung der Rente, in ländlichen, gesund gelegenen Krankenhäusern und Heimen, wenn möglich in der engeren Heimat, untergebracht werden können, und bemerkt zum Schluß hinsichtlich der alkoholkranken Invaliden folgendes: „In vielen Fällen ist gewohnheitsmäßige Trunksucht Ursache der Erwerbsunfähigkeit. Es hat sich daher als dringend notwendig herausgestellt, sich auch dieser Invaliden anzunehmen. Diese Kranken baben nichts Eiligeres zu tun, al« in den ersten Tagen des Monats ihre Rente in Alkohol umzusetzen und fallen dann bald samt ihrer Familie der Armenverwaltung zur Last. In der Ortsgemeinde bieten sie Anstoß. Diese Kranken waren bisher sich meist hilflos überlasten, auch bei diesen Invaliden wird, wie bei den Lungentuberkulösen, außer Abtretung der Rente ein Zuschuß nicht verlangt. Der Dauer des Aufenthalts in der Pflegestätte ist keine Grenze gesetzt, wodurch es möglich wird, selbst aufgegebene Fälle schließlich doch noch zu einer Besserung zu bringen. Im Jahre 1906, in dem diese Einrichtung getroffen wurde, waren bereits 12 Trinker in den entsprechenden Asylen deS St. Kamillus-HauseS in Heidhausen bei Werden a. d. Ruhr (kath.) und der Trinkerheilstätte Lintorf bei Düsseldorf (evang.) untergebracht. Bei der Mehrzahl ist es gelungen, sie mit Hans-, Garten- oder Feldarbeit zu beschäftigen; gelernten Arbeitern sind Werkstätten eingerichtet worden. Auch von dieser Einrichtung wolle möglichst Gebrauch gemacht und für ihr Bekanntwerden Sorge getragen werden."
Dr. Peters gegen die Kölnische Zeitung.
Köln, 8. Jan. Die heutige Verhandlung begann vormittags um 9 Uhr. Justizrat Sello will gestern gehört haben, Bennigsen habe so leise, daß man es nicht hören sollte, gesagt, PeterS sei ein schädliches Ungeziefer. Vorsitzender: Wenn ich eS gehört hätte, würde ich eS gerügt haben. Verteidiger Falk verwahrt sich dagegen und verlangt die Zurücknahme dieser Anschuldigung. Peters will sprechen, der Vor- sitzende schneidet ihm aber daS Wort ab und fährt in der Verlesung der Urteile der DiSzipIinarkammcr fort. Bennigsen weist den Vorwurf Sellos, daß er PeterS beschimpft habe, zurück und legt dar, daß sich Bischof Smithies,. an den Gouverneur v. Soden wandte wegen der Vorgänge am Kilimandscharo und daß der Bischof PeterS offen als Mörder bezeichnete. Die gestrige Aeußerung PeterS, er wisse nicht, waS hinter seinem Rücken geschehen sei, sei un
richtig, ebenso die Behauptung PeterS bezüglich seines Briefes an den Bischof Smithies, der übers Grab hinaus verleumdet wurde, um PeterS zu reinigen. PeterS sagt, er habe nur von dem Gouverneur von Soden die Anschuldigung des Bischofs Smithies gehört. Er hatte Grund, der britischen Mission in Oftafrika damals zu mißtrauen. Er habe im Jahre 1895 gegen sich die Disziplinaruntersuchung beantragt. Es sei alles Küstenklatsch, denn es sei ihm die Landeshauptmannschaft am Tanganyikasee angetragen worden mit erhöhtem Range und Gehalt, das er aber abgelehnt habe. Durch einen Gnadenakt des Kaisers erhielt er im Jahre 1905 den Titel und Rang eines Kaiserlichen Kommissars zurück. Justizrat Sello wendet sich gegen die Hereinziehung des Bischofs Smithies, der nach dèm Hörensagen geurteilt habe, und bittet um die Vernehmung der Zeugen. Verteidiger Falk betont, daß der Bischof Smithies nicht deutschfeindlich gewesen sei, sich lediglich um Missionssachen kümmerte und gewissenhaft war und daß er Peters, weil dieser ein Mörder sei, nicht empfangen wollte. Er stellt den Antrag: Befindet sich bei den Akten des Kolonialamts eine Korrespondenz bezüglich Peters und Smrthies auf Blatt 37 bis 39? Befindet sich ein Brief Smithies an Soden dabei? Er bittet diesen einzufordern. Befinden sich dort auch Briefe, die er an Peters schrieb und in denen er ihm Vorwürfe macht? Er bittet auch diese Briefe einzufordern. Peters stimmt der Einholung der Briefe zu, damit die Tuscheleien ein Ende nähmen. Im Mai 1902 schrieb Soden an Peters, er wisse nichts von einer Korrespondenz Smithies. Rechtsanwalt Falk bittet, auch den ersten Brief Peters an Smithies einzufordern. Rechtsanwalt Falk erklärt: Was Peters sagte, steht schon im Urteil des DisziplinarhofeS. Peters sei nicht Angestellter einer Erwerbsgesellschaft mit Decharge, sondern ein Kaiserlicher Beamter gewesen. Das Gericht beschließt, nächsten .Montag vormittag den Zeugen Soden in Stuttgart zu vernehmen. Am Mittwoch soll dann weiter verhandelt worden. Am komnienden Sanistag soll nur eine kurze Berhvndlung stattfinden wegen anderer Termine des Rechtsanwalts Falk. Das Gericht beschließt den Pater Acker als Zeugen abzulehncn. Es beschließt ferner, die Briefe Dr. Peters vom Kolonialamte einzufordern. Rechtsanwalt Falk bittet, die Aussagen von Bronsart von Schellendorf und Daumann zu verlesen. Dr. PeterS bittet dann um die Erlaubnis, die Unglaubwürdigkeit von Schellendorfs dartun zu dürfen und benennt hierfür Zeugen. Justizrat Sello bemerkt, Baumann habe seine erste Aussage widerrufen: er habe sich auf dem Totenbette darnach gesehnt, seine Aussage gegen Dr. Peters richtig stellen zu dürfen. Rechtsanw. Falk will den Gegenbeweis antreten. Er benennt alS Zeugen Rechtsanwalt Andrâ-Braunschweig und verliest sodann eine Erklärung für Bronsart von Schellendorf aus der „Vossischen Zeitung", die Dr. Peters auf Verlangen Schellendorfs ausstellte. Rechtsanwalt Heine soll sich außerdem über die Persönlichkeit Baumanns und dessen damalige Geistesfähigkeilen äußern. Dr. PeterS: Das gehört gar nicht in die Klage. BronsartS Ehescheidung in Tanga sei wegen Vergehen gegen § 175 des Strafgesetzbuches ausgesprochen worden. Bronsart und dessen Frau hätten 15000 Mk. Verwaltungsgelder verbraucht. R.-A. Falk bestreitet die Richtigkeit derEhrenerklärung, die auch auf Einwendungen gegen Bronsart Bezug hatte, die sich aber nur auf den Tuckerbrief bezogen haben, den Bronsart nicht gefälscht habe. Rechtsanwalt Dr. Sello wünscht die Vernehmung von Dr. Martens-Berlin über die Unglaubwürdigkeit BronsartS. Peters habe noch eine Reihe von Tatsachen hinsichtlich BronsartS nach 1903, also als nach der Ehrenerklärung erfahren. Das Gericht beschließt die Vernehmung von' Dr. Martens-Berlin und Professor Aschaffenburg-Köln; alle anderen Beweisanträge werden abgelehnt. Der frühere Lazarettgehilfe Wiest wird über die Hinrichtung usw. vernommen und sagt aus, er wisse nichts Genaues darüber. Die Jagodja soll, wie man sagt, Spionage getrieben haben. Er wisse nichts über sexuelle Motive. von Bennigsen frägt, auf welche Weise die Leute an die Ketten gebracht wurden. Die Leute sollten nur als Untersuchungs- gefangene an die Ketten kommen wegen wirklichen Verdachtes. Es sei wichtig, festzustellen, ob Peters einfach die Leute ohne Verhandlung in Kettenhaft gebracht habe. Justizrat Sello: Wir legen Gewicht darauf, daß die Jagodja nicht auS Gründen der Tuckerbriefe hingerichtct worden ist. Dr. Peters: Ich ordnete Kettenhaft nach der Verhandlung an. Es sei zweimal wöchentlich Gerichtssitzung gehalten worden. Wer mit den Ketten floh, hatte sein Leben verwirkt. Er habe nur absolut Schuldige an die Ketten gebracht. Wiest sagt aus, die Kettengeiangenen wußten, daß sie bei der Flucht die Todesstrafe zu gewärtigen hatten. Von einem diesbezüglichen Gesetz wisse er nichts. Rechtsanwalt Falk: Hatt« die Jagodja bezüglich ihres Geschlechtsverkehrs eine Ausnahmestelle als Konkubine von Dr. PeterS oder hatte sie auch mit anderen Verkehr? Wiest weiß das nicht, auch daS ntdjt, daß Dr. PeterS mit ihr verkehrte. Falk fragt, ob die Jagodja befreit wurde. Aus Befragen sagt Wiest, daß die Todesurteile verkündigt wurden. Dr. Peters behauptet, daß im Stationshause keine schwarzen Mädchen wohnten. Wiest kann im Gegensatz zu seiner ersten Aussage über den Ver- kehr schwarzer Mädchen im StationShause nichts sagen. ES
sei dabei noch ein Wohnhaus für schwarze Mädchen und eine Küche vorhanden gewesen.
Nach kurzer Pause wird der Zeug« Wirst von best Rechtsanwälten Justizrat Sello und Falk über di, Todesstrafe der Kettenflüchtlinge wiederholt befragt, doch kann Wiest Bestimmtes nicht angeben. Bennigsen betont, daß die Todesstrafe für solche Flüchtlinge absolut nicht brauchbar sei. Magistratssekretär Wilhelm au» Schöneberg bei Berlin, der in der in Betracht kommenden Zeit Unteroffizier war, sagt auS, daß die vier schwarzen Mädchen zur Station in gar keinem dienstlichen Verhältnis gestanden hätten. Sie hätten nur mit Europäern verkehrt Die schwarzen Soldaten hätten ihre Weiber bei sich gehabt. Der Zeuge gibt auf Befragen eine Darstellung der Station und Darlegungen über den Auftrag Dr. PeterS, die entflohenen schwarzen Mädchen auS ihrem HestnatSort zu holen. Als dieS auf friedlichem Wege nicht gelungen war, habe PeterS befohlen, Granaten von der Station auS in das Dorf zu werfen, obschon er, der Zeuge, PeterS darauf aufmerksam gemacht hatte, daß die 7,5 Zentimeter-Geschütze nicht so weit reichten. Durch die Stacheldrähte, die di« Station umgaben, hätte man alles sehen können, so daß eine Befürchtung von Verrat durchaus nicht vorliegen konnte. Der Zeuge macht alsdann Aussagen über di« Mißhandlungen der Jagodja. Es habe ihm geschienen, als ob Peter» über die Meldung, daß die Jagodja nicht mehr weiter geschlagen werden könne, weil sie nicht mehr ertragen würde, sehr ärgerlich gewesen sei. Der Zeuge sagt nun, waS er in der Verhandlung in München vergessen hätte, nämlich Peters sei ärgerlich darüber gewesen, daß er, Wilhelm, seinen Bericht an seine militärischen Vorgesetzten früher abgeschickt hatte, alS Peters gemeint habe. Dieser Bericht mußte von ihm, dem Zeugen, so lautete sein Befehl, monatlich abgeliefert werden. PeterS habe nach Mananta geschrieben, daß er die Abberufung Wilhelms bei dessen Chef beantragen werde. Zeuge hatte daS Gefühl, und es sei auch allgemein darüber gesprochen worden, daß bei der Hinrichtung des Mabruk und der Jagodja geschlechtliche Motive mitspielten, und er habe aus dieser Meinung kein Hehl gemacht. Er sei am 1. Januar 1892 von Peters fortgeschickt worden, um eine Brücke zu bauen und eine Karawane von der Küste abzuholen, die er jedoch nicht angetroffen habe. Kurz nach seinem Abmarsch sei der Gerichtshof zusammengesetzt und die Jagodja am ö. Januar 1892 gehängt worden. Eine Karawane habe er nicht gesehen. Er hab« das Gefühl, daß Peters ihn nur weggeschickt habe, weil et ihm unbequem war. Die Jagodja habe gar nicht gewußt, warum sie in Ketten gelegt wurde. Peters fragt den Zeugen, ob dieser ihm nicht selbst die aufgeregte Stimmung der Schwarzen gemeldet habe. Wilhelm bejaht dies. Peters fragt den Zeugen, ob er ihm nicht auch die Niederholung der deutschen Flagge im Dorfe gemeldet habe. Wilhelm weiß sich dessen nicht mehr zu entsinnen. Wenn er dies aber vor dem Disziplinarhof zum Protokoll ausgesagt habe, so halte er diese Aussage aukrecht. Peters führt aus, daß er wohl eine Karawane mit Nahrungsmitteln erwartet habe und daß der Weg nicht sicher gewesen sei; nur deshalb habe er den Zeugen beauftragt ihr entgegen zu gehen. Zeuge Wilhelm gibt auf Befragen an, daß noch unter Wißmann, all die Situation in der Kolonie noch sehr aufgeregt war, einige Kettengefangene ihrem eingeschlafenen Wächter die Hände auf den Riicken zusammengebunden hätten und entflohen seien, sie seien aber aus ihrem Dorf wieder geholt und in Ketten gelegt, aber mit einer Prügelstraf« bedacht worden; an eine Todesstrafe habe man nicht gedacht. Justizrat Sello fragt den Zeugen, ob Wilhelm im Dezember 1891 die Niederlage der Expedition von Zalewski bekannt gewesen sei. Dieser bejaht dies. Bennigsen bestreitet da», weil Die Schwarzen den Namen ZalewSki gar nicht gekannt hätten. Zeuge Wilhelm gibt dies zu, bemerkt aber, daß damals eine andere Niederlage in Frage kommen konnte. Die Neger hätten allgemein gesagt, die Deutschen seien schlapp, sie seien von den Wahehes geschlagen worden. Um 1 Uhr wurde die Sitzung auf heute nachmittag 4 Uhr vertagt.
Köln, 8. Januar. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am Nachmittag bekundet der Direktor der Kolonialeisenbahn- betriebSgesellschait, Mittelstädt-Chartottenburg, daß PeterS während einer Mahlzeit ihm sagte, 15 bis 25 Hiebe seien zu gering, er gebe nicht unter 15Ö Hiebe alS Strafe. PeterS sagte'ihm, weil ein Diener ein Mädchen am Kilimandscharo gebraucht habe, sei der Diener gehängt worden. Er habe damals einen Brief nach Haufe geschrieben, der sein Gedächtnis stütze. — Peters sagt: Hinter Tanga war eine re- bellische Bewegung auSgebrochen, deshalb kann ich nicht für jedes Wort aüfkommen, daS ich damals gesagt habe. — Mittelstädt: Die Lage war kritisch. Deshalb war auch Vorsicht nötig und er' hätte «rforderlichenfallS auf Schwarze schießen lassen. Der Zeuge verliest hierauf ben genannten Brief vom 21. Februar 1891, der sich erst jetzt unter anderen Korrespondenzen gefunden und den er bei seiner ersten V«r nebmung im Kolonialamt nicht benutzt habe. Der Brief gibt Einzelheiten darüber, daß PeterS wegen Kleinigkeiteti schwere Strafen verhängt«. So hielt er einmal ein Zündholz an eine Hütte, all er lein Wasser «hielt. Er tafelte auch