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Zweites Glâ

Sgetotrtisettl. Rüâur: G. Schrecker « Hecmm.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Jbstatfailbru? und Berlag der Buchdruckerei des verein, er. Waisenhauses in Hanau.

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Lie flinsgeipaltene Pâzrlle aber deren Raum 15 Mz. ist Reklameuteil die Zeile 35 Ptzz.

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Mittwoch den 14. November

Fernsprechanschlttst Nr. 605. 1906

AMtliches.

Ansprache an die Bevölkerung über die Bedeutung und die Arrsführung der «mtzerordentlichsuMehzählung am ft Dezbr. 1906.

Die siebente allgemeine Viehzählung im Deutschen Reiche ist planmäßig für den 1. Dezember 1907 in Aussicht ge­nommen. Um aber schon jetzt darüber klar zu sehen, ob der zur Zeit wenigstens in dem größten Bundesstaate vorhandene Viehbestand dem Bedürfnisse der Bevölkerung genügt, hat sich die Preußische Staatsregierung veranlaßt gesehen, bereits für den L Dezember des laufenden Jahres eine außer­ordentliche Viehzählung beschränkten Umfanges anzuordnen.

Dem vorerwähnten Zweck entsprechend, ist die Erhebung nach den denkbar einfachsten Grundsätzen aufgebaut, sodaß die Beantwortung der zu stellenden Fragen keinem der Be­fragten einen nennenswerten Aufwand an Zeit und Mühe verursachen kann.

Gezählt werden folgende Viehgattungen: 1. die Pferde, und zwar die unter und über 3 Jahre alten; 2. das Rind­vieh bei Unterscheidung der unter J/2 Jahr allen Kälber, des V* bis 1 Jahr sowie des 1 bis 2 Jahre alten Jung­viehes und der 2 Jahre alten und älteren Bullen, Stiere, Ochsen, einer-, der Kühe, Färsen und Kalbinnen anderseits; 3. die Schüfe, und zwar gesondert die unter 1 Jahr alten und älteren, und 4. die Schweine bei denen folgende Gruppen gebildet werden: unter s/s Jahre alte, */a bis 1 Jahr alte und 1 Jahr alte und ältere. Alle übrigen Vieh­gattungen, die bei früheren Viehzählungen ermittelt wurden, wie Maultiere, Maulesel und Esel, Ziegen, das Federvieh und die Bienenstöcke, bleiben diesmal unberücksichtigt. Zu den Fragen nach dem Viehstande tritt nur noch die nach der Zahl der auf einem Gehöfte befindlichen diehbsfftzenden Haushaltungen. Um diese Frage richtig zu beantivorten, ist streng auf den begrifflichen Unterschied zwischen Gehöft und Haushaltung zu achten; die Zähleinheit bildet bei der Viehzählung, abweichend von dem bei der Volkszählung an­gewendeten Verfahren, nicht die Haushaltung, sondern das Gehöft. Das Gehöft kann aus einem einzigen Haufe be­stehen, und das wird, namentlich in den Städten, auch häufig der Fall sein; es kann aber auch mehrere Gebäude umfassen, z. B. außer dem eigentlichen Wohnhause noch Wirtschafts- gebäude verschiedener Art, die mitunter auch bewohnt sein können. Für die Landgemeinden und Gutsbezirke wird diese Tatsache nicht selten zutreffen. Ganz besonders bei den letzteren ist darauf zu achten, daß der Gutshof mit sämtlichen räumlich zugehörigen Baulichkeiten stets ein Gehöft bildet, ebenso aber auch jedes außerhalb des engeren Gutshofes liegende Jnsthaus (Knechts- oder Taglöhnerhaus), jedes Vor­werk usw. Maßgebend für die Bezeichnung als Gehöft ist demnach allein die räumliche Lage der einzelnen Bau­lichkeiten, nicht etwa die rechtliche Zugehörigkeit zu irgend einem Anwesen.

Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, daß bei der Ein­teilung nach Gehöften keinerlei Rücksicht auf die Zahl der in diesen ansässigen Hauswirtschaften genommen wird. In den meisten Fällen, namentlich in den Städten, aber auch auf dem platten Lande, wird das Gehöft von mehr als einer Haushaltung (Familien oder Einzelhaushaltung) bewohnt werden. Von diesen Haushaltungen sollen aber in die Vieh­zählungskarte lediglich diejenigen eingetragen werden, die irgend ein oder mehrere Stück Vieh der erfragten Art be­sitzen, und zwar nur ihrer Gesamtzahl nach, gleichgültig, wie­viel Vieh die einzelne Haushaltung besitzt.

Im übrigen ist noch besonders darauf zu sehen, daß zer­streut vorkommende Viehstücke in städtischen Haushaltungen, in Häfen, auf Schiffen, Pferde in Bergwerken usw. sowie etwa noch im Freien auf Weide befindliches Vieh nicht über­gangen werden.

Die Erreichung des bedeutsamen Zweckes der Zählung hängt zum großen Teile von der Mithilfe der Bevölkerung ab. An diese wird daher die dringende Bitte gerichtet, das Zählgeschäft durch bereitwilliges Entgegenkommen den Zählern, Ortsbehörden usw. gegenüber zn erleichtern. Vor allem ist Selbstzählung, d. h. die eigene Ausfüllung der Zählkarten durch die Hausbesitzer, Eigentümer, Pächter und Verwalter wünschenswert. Ferner aber bedarf es einer möglichst großen Zahl freiwilliger Zähler, die bei Ausübung ihrer ehrenamt­lichen Tätigkeit die Eigenschaft von öffentlichen Be­amten besitzen. Es steht zu erwarten, daß sich wie in früheren Jahren, so auch diesmal genügend Männer finden, die bereit sind, dieses Ehrenamt zu übernehmen; sie würden damit dem allgemeinen öffentlichen Interesse einen wesent­lichen Dienst leisten.

Endlich ist noch in geeigneter Weise, namentlich durch Besprechung in den Gemeindeversammlungen und in den Schulen, sowie durch die amtlichen Blätter und die Tages­presse welch' letztere sich durch Abdruck dieser Ansprache oder durch Verbreitung einer sonstigen entsprechenden Be­lehrung ihrer Leser ein großes Verdienst erwerben würde der Zweck der bevorstehenden Zählung zur möglichst allge­meinen Kenntnis zu bringen. Namentlich würde darauf hin­zuweisen sein, daß die in den Zählkarten enthaltenen An­gaben lediglich zur Förderung wissenschaftlicher und gemein­nütziger Zwecke, in keinem Falle etwa zu Steuer- zwecken dienen; daß sie überhaupt nicht geeignet sind, die letzteren zu verfolgen, geht schon daraus hervor, daß aus den Zählkarten nur der Viehstand eines Gehöftes in seiner Gesamlheit, nicht aber der des einzelnen Bichbefftzevs entnommen werden kann. Nach Beendigung der Aufbereitung der Zählungsergebnisse durch das Königlich Preußische Statistische Landesamt sind in den fertigen Tabellen überdies die Angaben selbst für die einzelnen Gehöfte nicht mehr er­kennbar.

, Berlin im November 1906.

Königlich Preußisches Statistisches Landesamt. Dr. Blenck, Präsident.

politische Rtmdfd^au.

Zu Podbielskis Abschied. DerNordd. Allg. Ztg." zufolge lautet das Handschreiben des Kaisers an den Minister v. Podbielski: Mein lieber Staatsminifter von Podbielski! Nachdem ich Ihnen durch Erlaß vom heutigen Tage die nach­gesuchte Dienstentlassung in Gnaden erteilt habe, ist es mir ein Bedürfnis, Ihnen für die ausgezeichneten Dienste, welche Sie mir und dein Vaterlande geleistet haben, und die Art und Weise, wie Sie während Ihrer Amtsführung die Inte­ressen der mir besonders am Herzen liegenden heimischen Landwirtschaft wahrgenommen haben, meinen königlichen Dank auszusprechen. Als Zeichen meines Wohlwollens verleihe ich Ihnen die Brillanten zum Großkreuz des Roten Adler­ordens mit Eichenlaub und Schwertern am Ringe und lasse ich Ihnen die Dekorationen hiernebcn zugehen. Ich verbleibe Ihr wohlgeneigter König, gez. Wilhelm. Neues Palais, 11. November 1906. An den Staatsminister v. Podbielski.

, Das Briefgeheimnis der Reichsvoft. Vor einiger Zeit machte eine angebliche Aeußerung des welfischen Reichstagsabgeordneten Freiherrn von Hodenberg die Runde durch die Presse, wonach die Reichspost welfischen Briefen gegenüber das Briefgeheimnis verletze. Natürlich erregte diese Anklage außerordentliches und unliebsames Aufsehen. Jetzt hat der Abgeordnete an die welfischeDeutsche Volksztg." folgende Zuschrift gerichtet:In dem Bericht derDeutschen Volksztg." über die Feier von Herzogs Geburtstag sind von mir öffentlich gemachte Aeußerungen wiedergegeben, welche eine Beleidigung der Reichspost enthalten, wenn man, wie es zu meinem Bedauern nach dem Wortlaute möglich ist, annimmt, daß ich der Reichspost oder einem ihrer Beamten eine Verletzung des Briefgeheimnisses durch unbefugtes Oeffnen von Briefen hätte vorwerfen wollen. Ich halte mich ver­pflichtet, zu erklären, daß mir eine derartige Unterstellung durchaus fern gelegen hat, und daß mir keine Tatsachen be­kannt sind, welche einen dahingehenden Vorwurf rechtfertigen. Ich habe lediglich auf eine eventuelle gerichtliche Beschlag­nahme von Korrespondenzen und die dadurch bedingte Mit­wirkung der ReichSpost aufmerksam machen löollen."

Postuntexheamte. Eine in Leipzig abgehaltene Ver- sammlung von Postunterbeamten beschloß eine Petition an den Reichstag zn senden, in der um anderweite Regelung der GehaltSklassen der Unterbeamten ersucht wird, dergestalt, daß die höchste Gchaltsklasse schneller erreicht wird und die Tagegelder für die Telegraphen- und Posthilfsarbeiter erhöht werden, sowie daß für befähigte Unterbeamte eine Sonder­klasse zwischen den Assistenten und den Unterbeamten einge­richtet werde.

Rundschreiben. General Picquart richtete an die Korpskommandanten ein Runschreibcn, in welchem er ein Gesetz betr. das Vorrücken der Offiziere in Aussicht stellt, inzwischen jedoch die Altersbedingungen für ihr Avancement festsetzt. Danach ist das Durchschnittsalter für den Leutnants­rang 33, für den Hauptmannsrang 43, für den Majors­rang 51, für den Obcrsticutnantsrang 54, für den Obersten­rang 56, für den Brigadcgcncral 58 Jahre. Nur bei be­sonders befähigten Offizieren könne in dieser Regel eine Aus­nahme gemacht werden. Die Offiziere, die von der Pike auf gedient haben, werden eine entsprechend gleiche Behand- lung erfahren, damit der Grundsatz bestätigt werde, daß in

einer demokratischen Armee sämtliche Offiziere sämtliche Rang- stufen erreichen können.

Reichstags-Angelegenheiten.

Berlin, 13. Novbr. In der heutigen Sitzung des Seniorenkonvents des Reichstages machte Präsident Graf Balle ft rem zunächst Mitteilung von den Aende­rungen, die in der Zwischenzeit an dem Gebäude des Reichs­tages vorg'enommen wurden. Sodann teilte der Präsident mit, daß morgen eine Jnterpellaiion Bassermann betr. die auswärtige Politik auf die Tagesordnung gesetzt werde und von dem Reichskanzler beantwortet werden würde. Die Interpellation über die Fleischteuerung soll erst dann beant­wortet werden, wenn ein neuer Landwirtschaftsminister er­nannt ist. Im übrigen sollen die noch vorhandenen Be­ratungsmaterialien derartig behandelt werden, daß zunächst diejenigen Vorlagen auf die Tagesordnung kommen, die überhaupt noch nicht beraten worden sind. Also die allge­meine Rechnung über den Reichshaushaltsetat für 1902 und der Entwurf eines Gesetzes betr. die Bemessung des Kon­tingentsfußes für landwirtschaftliche Brennereien. Der Gesetz­entwurf betreffend die Abänderung des Paragraph 383 des Bürgerlichen Gesetz-Buches (Haftpflicht der Tierhalter) soll erst behandelt werden, nachdem die Berichte über die Be­ratungen des Juristentages an die Mitglieder des Reichs­tages verteilt sind, dann soll über die Abänderung der Ge­werbeordnung, das Urheberrecht und die Hilfskassen verhandelt werden.

Berlin, 13. Novbr. Folgende Anträge haben die National liberalen gestellt: 1. die verbündeten Re­gierungen zu ersuchen, mit tunlichster Beschleunigung einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen die Berechtigung der Mitglieder des Reichstages oder anderer gesetzgebender Ver­sammlungen, wegen der in Ausübung ihres Berufes getanen Aeußerungen oder gepflogenen Verhandlungen ihr Zeugnis zu verweigern, sicher gestellt wird ; 2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen die unmittelbare Haftung des Staates und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechls für die von ihren Beamten in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt verursachten Schäden grund­sätzlich ausgesprochen wird.

Berlin, 13. Novbr. Dem Reichstage gingen die Ge­setzentwürfe betreffend die Verleihung der Rechtsfähig­keit an die B e r u f s v e r e i n e, sowie betreffend die Sicher­stellung von Forderungen der Bauhandwerker zu.

Berlin, 13. Novbr. Bereits am Donnerstag dürfte dem Reichstage ein Nachtragsetat für Südwestafrika in Ver­bindung mit einer umfassenden Denkschrift des neuen Leiters des Kolonialamtes, Dernburg, zugehen.

Berlin, 13. Novbr. Die freisinnigen Parteien brach­ten folgende Interpellation ein: Welche Maßnahmen gedenkt der Reichskanzler zu ergreifen, um der herrschenden Fleisch­teuerung schleunigst abzuhelfen? Beabsichtigt er insbesondere Abhilfe zu schaffen 1. durch Oeffnung der Grenzen unter Aufrechterhaltung des Schutzes gegen die Einschleppung von Viehseuchen, 2. durch Herabsetzung bezw. Beseitigung der Vieh- zölle, 3. durch Aufhebung der Zölle auf Futtermittel? Was gedenkt der Reichskanzler zu tun, um den Beamten und Unter­beamten, sowie den sonst in fester Besoldung stehenden An­gestellten der Reichsverwaltung einen Ausgleich zu schaffen für die nachteiligen Folgen der herrschenden Fleischteuerung auf ihre Lebenshaltung? Die Sozialdemokraten brachten fol­gende Interpellation ein: Was gedenkt der Reichskanzler zu tun, um der notorischen Teuerung der notwendigsten Lebensmittel, insbesondere des Fleisches, die zu einer schweren Kalamität für den größten Teil des deutschen Volkes geworden ist, ent­gegenzuwirken ?

Berlin, 13. Novbr. Dem Reichstag ging ein Antrag der beiden freisinnigen Fraktionen zu: 1. In dem § 52 der Strafprozeßordnung einen Zusatz anzunehmen, nach" welchem zur Verweigerung des Zeugnisses ferner berechtigt sind : Mit­glieder des Reichstages, eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staates in Ansehung desjenigen, was ihnen in dieser ihrer Eigenschaft annertraut ist. Zeugnis darf nicht verweigert werden, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. 2. In die Strafprozeß­ordnung folgenden neuen § 111a einzufügen: Gerichtliche sogenannte Untersuchungshandlungen sind in den Dienst­gebäuden des Reichstages, eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staates nur mit Genehmigung der betreffenden Körperschaft oder, wenn diese nicht versam- inelt ist, oder Gefahr im Verzüge ist, nur mit Genehmigung ihres Präsidenten zulässig. Bei der Vornahme derartiger Handlungen iS derjenige Beamte der in Betracht kommenden