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Sgetotrtisettl. Rüâur: G. Schrecker « Hecmm.
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Mittwoch den 14. November
Fernsprechanschlttst Nr. 605. 1906
AMtliches.
Ansprache an die Bevölkerung über die Bedeutung und die Arrsführung der «mtzerordentlichsuMehzählung am ft Dezbr. 1906.
Die siebente allgemeine Viehzählung im Deutschen Reiche ist planmäßig für den 1. Dezember 1907 in Aussicht genommen. Um aber schon jetzt darüber klar zu sehen, ob der zur Zeit wenigstens in dem größten Bundesstaate vorhandene Viehbestand dem Bedürfnisse der Bevölkerung genügt, hat sich die Preußische Staatsregierung veranlaßt gesehen, bereits für den L Dezember des laufenden Jahres eine außerordentliche Viehzählung beschränkten Umfanges anzuordnen.
Dem vorerwähnten Zweck entsprechend, ist die Erhebung nach den denkbar einfachsten Grundsätzen aufgebaut, sodaß die Beantwortung der zu stellenden Fragen keinem der Befragten einen nennenswerten Aufwand an Zeit und Mühe verursachen kann.
Gezählt werden folgende Viehgattungen: 1. die Pferde, und zwar die unter und über 3 Jahre alten; 2. das Rindvieh bei Unterscheidung der unter J/2 Jahr allen Kälber, des V* bis 1 Jahr sowie des 1 bis 2 Jahre alten Jungviehes und der 2 Jahre alten und älteren Bullen, Stiere, Ochsen, einer-, der Kühe, Färsen und Kalbinnen anderseits; 3. die Schüfe, und zwar gesondert die unter 1 Jahr alten und älteren, und 4. die Schweine bei denen folgende Gruppen gebildet werden: unter s/s Jahre alte, */a bis 1 Jahr alte und 1 Jahr alte und ältere. Alle übrigen Viehgattungen, die bei früheren Viehzählungen ermittelt wurden, wie Maultiere, Maulesel und Esel, Ziegen, das Federvieh und die Bienenstöcke, bleiben diesmal unberücksichtigt. Zu den Fragen nach dem Viehstande tritt nur noch die nach der Zahl der auf einem Gehöfte befindlichen diehbsfftzenden Haushaltungen. Um diese Frage richtig zu beantivorten, ist streng auf den begrifflichen Unterschied zwischen Gehöft und Haushaltung zu achten; die Zähleinheit bildet bei der Viehzählung, abweichend von dem bei der Volkszählung angewendeten Verfahren, nicht die Haushaltung, sondern das Gehöft. Das Gehöft kann aus einem einzigen Haufe bestehen, und das wird, namentlich in den Städten, auch häufig der Fall sein; es kann aber auch mehrere Gebäude umfassen, z. B. außer dem eigentlichen Wohnhause noch Wirtschafts- gebäude verschiedener Art, die mitunter auch bewohnt sein können. Für die Landgemeinden und Gutsbezirke wird diese Tatsache nicht selten zutreffen. Ganz besonders bei den letzteren ist darauf zu achten, daß der Gutshof mit sämtlichen räumlich zugehörigen Baulichkeiten stets ein Gehöft bildet, ebenso aber auch jedes außerhalb des engeren Gutshofes liegende Jnsthaus (Knechts- oder Taglöhnerhaus), jedes Vorwerk usw. Maßgebend für die Bezeichnung als Gehöft ist demnach allein die räumliche Lage der einzelnen Baulichkeiten, nicht etwa die rechtliche Zugehörigkeit zu irgend einem Anwesen.
Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, daß bei der Einteilung nach Gehöften keinerlei Rücksicht auf die Zahl der in diesen ansässigen Hauswirtschaften genommen wird. In den meisten Fällen, namentlich in den Städten, aber auch auf dem platten Lande, wird das Gehöft von mehr als einer Haushaltung (Familien oder Einzelhaushaltung) bewohnt werden. Von diesen Haushaltungen sollen aber in die Viehzählungskarte lediglich diejenigen eingetragen werden, die irgend ein oder mehrere Stück Vieh der erfragten Art besitzen, und zwar nur ihrer Gesamtzahl nach, gleichgültig, wieviel Vieh die einzelne Haushaltung besitzt.
Im übrigen ist noch besonders darauf zu sehen, daß zerstreut vorkommende Viehstücke in städtischen Haushaltungen, in Häfen, auf Schiffen, Pferde in Bergwerken usw. sowie etwa noch im Freien auf Weide befindliches Vieh nicht übergangen werden.
Die Erreichung des bedeutsamen Zweckes der Zählung hängt zum großen Teile von der Mithilfe der Bevölkerung ab. An diese wird daher die dringende Bitte gerichtet, das Zählgeschäft durch bereitwilliges Entgegenkommen den Zählern, Ortsbehörden usw. gegenüber zn erleichtern. Vor allem ist Selbstzählung, d. h. die eigene Ausfüllung der Zählkarten durch die Hausbesitzer, Eigentümer, Pächter und Verwalter wünschenswert. Ferner aber bedarf es einer möglichst großen Zahl freiwilliger Zähler, die bei Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit die Eigenschaft von öffentlichen Beamten besitzen. Es steht zu erwarten, daß sich wie in früheren Jahren, so auch diesmal genügend Männer finden, die bereit sind, dieses Ehrenamt zu übernehmen; sie würden damit dem allgemeinen öffentlichen Interesse einen wesentlichen Dienst leisten.
Endlich ist noch in geeigneter Weise, namentlich durch Besprechung in den Gemeindeversammlungen und in den Schulen, sowie durch die amtlichen Blätter und die Tagespresse — welch' letztere sich durch Abdruck dieser Ansprache oder durch Verbreitung einer sonstigen entsprechenden Belehrung ihrer Leser ein großes Verdienst erwerben würde — der Zweck der bevorstehenden Zählung zur möglichst allgemeinen Kenntnis zu bringen. Namentlich würde darauf hinzuweisen sein, daß die in den Zählkarten enthaltenen Angaben lediglich zur Förderung wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke, in keinem Falle etwa zu Steuer- zwecken dienen; daß sie überhaupt nicht geeignet sind, die letzteren zu verfolgen, geht schon daraus hervor, daß aus den Zählkarten nur der Viehstand eines Gehöftes in seiner Gesamlheit, nicht aber der des einzelnen Bichbefftzevs entnommen werden kann. Nach Beendigung der Aufbereitung der Zählungsergebnisse durch das Königlich Preußische Statistische Landesamt sind in den fertigen Tabellen überdies die Angaben selbst für die einzelnen Gehöfte nicht mehr erkennbar.
, Berlin im November 1906.
Königlich Preußisches Statistisches Landesamt. Dr. Blenck, Präsident.
politische Rtmdfd^au.
Zu Podbielskis Abschied. Der „Nordd. Allg. Ztg." zufolge lautet das Handschreiben des Kaisers an den Minister v. Podbielski: Mein lieber Staatsminifter von Podbielski! Nachdem ich Ihnen durch Erlaß vom heutigen Tage die nachgesuchte Dienstentlassung in Gnaden erteilt habe, ist es mir ein Bedürfnis, Ihnen für die ausgezeichneten Dienste, welche Sie mir und dein Vaterlande geleistet haben, und die Art und Weise, wie Sie während Ihrer Amtsführung die Interessen der mir besonders am Herzen liegenden heimischen Landwirtschaft wahrgenommen haben, meinen königlichen Dank auszusprechen. Als Zeichen meines Wohlwollens verleihe ich Ihnen die Brillanten zum Großkreuz des Roten Adlerordens mit Eichenlaub und Schwertern am Ringe und lasse ich Ihnen die Dekorationen hiernebcn zugehen. Ich verbleibe Ihr wohlgeneigter König, gez. Wilhelm. Neues Palais, 11. November 1906. An den Staatsminister v. Podbielski.
, Das Briefgeheimnis der Reichsvoft. Vor einiger Zeit machte eine angebliche Aeußerung des welfischen Reichstagsabgeordneten Freiherrn von Hodenberg die Runde durch die Presse, wonach die Reichspost welfischen Briefen gegenüber das Briefgeheimnis verletze. Natürlich erregte diese Anklage außerordentliches und unliebsames Aufsehen. Jetzt hat der Abgeordnete an die welfische „Deutsche Volksztg." folgende Zuschrift gerichtet: „In dem Bericht der „Deutschen Volksztg." über die Feier von Herzogs Geburtstag sind von mir öffentlich gemachte Aeußerungen wiedergegeben, welche eine Beleidigung der Reichspost enthalten, wenn man, wie es zu meinem Bedauern nach dem Wortlaute möglich ist, annimmt, daß ich der Reichspost oder einem ihrer Beamten eine Verletzung des Briefgeheimnisses durch unbefugtes Oeffnen von Briefen hätte vorwerfen wollen. Ich halte mich verpflichtet, zu erklären, daß mir eine derartige Unterstellung durchaus fern gelegen hat, und daß mir keine Tatsachen bekannt sind, welche einen dahingehenden Vorwurf rechtfertigen. Ich habe lediglich auf eine eventuelle gerichtliche Beschlagnahme von Korrespondenzen und die dadurch bedingte Mitwirkung der ReichSpost aufmerksam machen löollen."
Postuntexheamte. Eine in Leipzig abgehaltene Ver- sammlung von Postunterbeamten beschloß eine Petition an den Reichstag zn senden, in der um anderweite Regelung der GehaltSklassen der Unterbeamten ersucht wird, dergestalt, daß die höchste Gchaltsklasse schneller erreicht wird und die Tagegelder für die Telegraphen- und Posthilfsarbeiter erhöht werden, sowie daß für befähigte Unterbeamte eine Sonderklasse zwischen den Assistenten und den Unterbeamten eingerichtet werde.
Rundschreiben. General Picquart richtete an die Korpskommandanten ein Runschreibcn, in welchem er ein Gesetz betr. das Vorrücken der Offiziere in Aussicht stellt, inzwischen jedoch die Altersbedingungen für ihr Avancement festsetzt. Danach ist das Durchschnittsalter für den Leutnantsrang 33, für den Hauptmannsrang 43, für den Majorsrang 51, für den Obcrsticutnantsrang 54, für den Oberstenrang 56, für den Brigadcgcncral 58 Jahre. Nur bei besonders befähigten Offizieren könne in dieser Regel eine Ausnahme gemacht werden. Die Offiziere, die von der Pike auf gedient haben, werden eine entsprechend gleiche Behand- lung erfahren, damit der Grundsatz bestätigt werde, daß in
einer demokratischen Armee sämtliche Offiziere sämtliche Rang- stufen erreichen können.
Reichstags-Angelegenheiten.
Berlin, 13. Novbr. In der heutigen Sitzung des Seniorenkonvents des Reichstages machte Präsident Graf Balle ft rem zunächst Mitteilung von den Aenderungen, die in der Zwischenzeit an dem Gebäude des Reichstages vorg'enommen wurden. Sodann teilte der Präsident mit, daß morgen eine Jnterpellaiion Bassermann betr. die auswärtige Politik auf die Tagesordnung gesetzt werde und von dem Reichskanzler beantwortet werden würde. Die Interpellation über die Fleischteuerung soll erst dann beantwortet werden, wenn ein neuer Landwirtschaftsminister ernannt ist. Im übrigen sollen die noch vorhandenen Beratungsmaterialien derartig behandelt werden, daß zunächst diejenigen Vorlagen auf die Tagesordnung kommen, die überhaupt noch nicht beraten worden sind. Also die allgemeine Rechnung über den Reichshaushaltsetat für 1902 und der Entwurf eines Gesetzes betr. die Bemessung des Kontingentsfußes für landwirtschaftliche Brennereien. Der Gesetzentwurf betreffend die Abänderung des Paragraph 383 des Bürgerlichen Gesetz-Buches (Haftpflicht der Tierhalter) soll erst behandelt werden, nachdem die Berichte über die Beratungen des Juristentages an die Mitglieder des Reichstages verteilt sind, dann soll über die Abänderung der Gewerbeordnung, das Urheberrecht und die Hilfskassen verhandelt werden.
Berlin, 13. Novbr. Folgende Anträge haben die National liberalen gestellt: 1. die verbündeten Regierungen zu ersuchen, mit tunlichster Beschleunigung einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen die Berechtigung der Mitglieder des Reichstages oder anderer gesetzgebender Versammlungen, wegen der in Ausübung ihres Berufes getanen Aeußerungen oder gepflogenen Verhandlungen ihr Zeugnis zu verweigern, sicher gestellt wird ; 2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen die unmittelbare Haftung des Staates und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechls für die von ihren Beamten in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt verursachten Schäden grundsätzlich ausgesprochen wird.
Berlin, 13. Novbr. Dem Reichstage gingen die Gesetzentwürfe betreffend die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die B e r u f s v e r e i n e, sowie betreffend die Sicherstellung von Forderungen der Bauhandwerker zu.
Berlin, 13. Novbr. Bereits am Donnerstag dürfte dem Reichstage ein Nachtragsetat für Südwestafrika in Verbindung mit einer umfassenden Denkschrift des neuen Leiters des Kolonialamtes, Dernburg, zugehen.
Berlin, 13. Novbr. Die freisinnigen Parteien brachten folgende Interpellation ein: Welche Maßnahmen gedenkt der Reichskanzler zu ergreifen, um der herrschenden Fleischteuerung schleunigst abzuhelfen? Beabsichtigt er insbesondere Abhilfe zu schaffen 1. durch Oeffnung der Grenzen unter Aufrechterhaltung des Schutzes gegen die Einschleppung von Viehseuchen, 2. durch Herabsetzung bezw. Beseitigung der Vieh- zölle, 3. durch Aufhebung der Zölle auf Futtermittel? Was gedenkt der Reichskanzler zu tun, um den Beamten und Unterbeamten, sowie den sonst in fester Besoldung stehenden Angestellten der Reichsverwaltung einen Ausgleich zu schaffen für die nachteiligen Folgen der herrschenden Fleischteuerung auf ihre Lebenshaltung? — Die Sozialdemokraten brachten folgende Interpellation ein: Was gedenkt der Reichskanzler zu tun, um der notorischen Teuerung der notwendigsten Lebensmittel, insbesondere des Fleisches, die zu einer schweren Kalamität für den größten Teil des deutschen Volkes geworden ist, entgegenzuwirken ?
Berlin, 13. Novbr. Dem Reichstag ging ein Antrag der beiden freisinnigen Fraktionen zu: 1. In dem § 52 der Strafprozeßordnung einen Zusatz anzunehmen, nach" welchem zur Verweigerung des Zeugnisses ferner berechtigt sind : Mitglieder des Reichstages, eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staates in Ansehung desjenigen, was ihnen in dieser ihrer Eigenschaft annertraut ist. Zeugnis darf nicht verweigert werden, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. 2. In die Strafprozeßordnung folgenden neuen § 111a einzufügen: Gerichtliche sogenannte Untersuchungshandlungen sind in den Dienstgebäuden des Reichstages, eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staates nur mit Genehmigung der betreffenden Körperschaft oder, wenn diese nicht versam- inelt ist, oder Gefahr im Verzüge ist, nur mit Genehmigung ihres Präsidenten zulässig. Bei der Vornahme derartiger Handlungen iS derjenige Beamte der in Betracht kommenden