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ama.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Betonteetä. RLâur:. Schrecker i« {«mb.

Nr. 256 Fernsprechanschlus; Nr. 605.

Donnerstag den 1. November

Fernsprechanschlutz Nr. 605. 1906

Slmtliches.

Eandkräs k)anau.

VekiMtnllchnlW des.Amtlichen Landratsmts.

In Langenselbold ist die Schweineseuche auSge- brochen.

Die Gehöftssperre ist angeordnet.

Hanau den 81. Oktober 1906.

Der Königliche Landrat.

V 7991 I. A.: Conrad, Kreissekretär.

Zn Wachenbuchen ist die Rotlaufseuche festgestellt worden.

Die Gehöftssperre ist angeordnet.

Hanau den 31. Oktober 1906.

Der Königliche Landrat.

V 7992 I. A.: Conrad, Kreissekretär.

Hus F)anau Stadt und Eand.

Hana«, 1. November.

Die Eingemeindung Kesselstadts in Hanan.

(Spezialbericht desHanauer Anzeigers").

O Keffelstadt, 31. Oktbr. Heute abend 8*/, Uhr fand im Rathaussaale eine öffentliche Sitzung der Gemeinde­vertretung statt, die sich mit dem Entwürfe des Ein­gemeindungsvertrages zu befassen hatte.

Herr Bürgermeister Geibel gab vorerst einen kurzen Ueberblick über die Vorgeschichte der Eingemeindungsange­legenheit vom Jahre 1901 an, als am 18. Februar seitens be§ Magistrats in Hanau an die Gemeindevertretung ein Schreiben gerichtet wurde, worin der Gemeinderat ersucht wurde, sich darüber schlüssig zu machen, ob er bereit sei, in Verhandlungen über die Zweckdienlichkeit einer Einge­meindung Kesselstadts einzutreten. Ein diesbezüglicher Be­schluß wurde gefaßt, die Verhandlungen kamen aber nicht in Fluß. Am 17. Oktober 1905 wiederholte dann der Magistrat in Hanau diesen Antrag mit dem Hinzufügen, daß man von Kesselstädter Einwohnern immer höre, Hanau wolle nichts von der Eingemeindung wissen. Deshalb sei eine Klar­stellung durch die Gemeindeverwaltung nötig. Es wurde oorgeschlagcn, eine Kommission zu wählen, bestehend aus je 2 Mitgliedern der Kesselstädter und Hanauer Gemeinde­verwaltung, die die Frage näher prüfen solle, ob sich eine nähere Besprechung nötig mache. Diese Kommission kam zustande und hielt am 10. Februar 1906 ihre erste gemein­schaftlich Sitzung ab. Der Kommission gehörten an aus Kesselstadt Bürgermeister Geibel, Beigeordneter Geibel, die Gemeindeverordneten Althaus, Brehm, Keller­mann und P i st o r, aus Hanau Oberbürgermeister Dr. Geb eschus, die Beigeordneten Bode, Dr. Eisenach, Stadtverordnetenvorsteher Canthal und die Stadtver­ordneten Wohlfarth und Dr. Wenke. Es wurde ein Vertragsentwurf ausgearbeitct, der den späteren Verhand­lungen als Grundlage dienen sollte. Nach Durchberatung dieses Vertrags in der Gemeindeverwaltung wurde unter Berücksichtigung der noch geltend gemachten Forderungen ein zweiter entworfen. Es wurde dann eine Aufstellung des Gemeindevermögens (2 662 500 Mk.) gemacht und mit Be­rücksichtigung desselben die Grundlagen des Kesselstädter Etats festgestellt, worauf unter Einschluß desselben der jetzt zur Beratung stehende Vertrag zustande kam.

Der Vertrag wurde durch den Gemeindeverordneten Herrn Roese verlesen und dann in die Beratung der einzelnen Paragraphen eingetreten.

Der Vertrag mit einigen Zusätzen lautet:

Zwischen der Stadtgemeinde Hanau und der Landgemeinde Kesselstadt wird vorbehaltlich der Königlichen Genehmigung nachstehender «ertrag geschlossen:

8 1- Die Landgemeinde Kesselstadt wird zu einem durch Gesetz zu bestimmenden Zeitpunkt der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Hanau cinverleibt und erhält die Bezeichnung Hanau-Kesselstadt.

8 2. Mit dem Zeitpunkt der Vereinigung treten alle für den Bezirk der Stadt Hanau geltenden Ortsstatute, Regu- laüve, Orduungen, Gemeindebeschlüsse und sonstigen öffentlich- rechtlichen Satzungen einschl. der Steuerordnungen und Polizei­verordnungen in dem einverleibten Bezirk in Kraft unter gleichzeitigem Wegfall der dort bisher gültigen Ortsstatute, Regulative, Polizeiverordnungen u. s. w., sofern dieser Ver­trag nichts anderes bestimmt.

8 3. Nicht eingeführt werden: 1. die Ordnung über die Erhebung einer Gemeindesteuer von Fleisch, Wild und Ge­flügel für den Bezirk der Stadt Hanau vom 22. August 1899, 2. die Bestimmungen über die Benutzung der Begräbnis­anstalt und des Friedhofes zu Hanau vom 17. März 1902, der Friedhofsordnung vom 22. Juni 1900 und der Polizei­verordnung für den städtischen Friedhof zu Hanau vom 1. September 1900. Es haben jedoch die Einwohner des einverleibten Bezirks das Recht, Familien-Begräbnisplätze auf dem Hanauer Friedhofe (§ 5 der Friedhofsordnung) zu dem für Einheimische festgesetzten Preise zu erwerben unb die Be­gräbnisanstalt wie Einheimische zu benutzen.

§ 4. Nicht eingeführt werden: a) in den nächsten 20 Jahren nach der Vereinigung beider Gemeinden die Hanauer Grundsteuerordnung vom 24. Juni 1901; es verbleibt viel- mehr bis dahin in dem bisherigen Gemeindebezirk Kesselstadt bei den Zuschlägen zur staatlich veranlagten Grund- und Gebäudesteuer; b) bis zum 1. Oktober 1923 die Vorschriften der Hanauer Umsatz- und Wertzuwachssteuerordnung, soweit sie die Wertzuwachssteuer betreffen.

§ 5. Von den Vorsckriften des Gemeindebeschlusses betr. die ausschließliche Benutzung des städtischen Schlachthofes zu Hanau und die Untersuchung eingeführten frischen Fleisches vom 30. April 1904 sind auf die Dauer von 10 Jahren vom Tage der Vereinigung beider Gemeinden ab Privat­personen im Gemeindebezirk Kesselstadt befreit, die das Schlachten nicht gewerbsmäßig betreiben. Diese dürfen ihrer- seiis das Schlachten wie bisher in ihren Häusern vornehmen. Im übrigen hat alles gewerbsmäßige Schlachten, worunter hier jedes von Metzgern, Wirten, Kaufleuten und anderen Gewerbetreibenden zwecks geschäftlicher AuKimtzung betriebene, im Gegensatz zu dem lediglich für den Verbrauch im eigenen Haushalt stattsindende Schlachten verstanden wird, aus­schließlich im Schlachthofe zu Hanau zu erfolgen, der nach Ablauf der obigen Frist auch für das nicht gewerbsmäßige Schlachten zu benutzen ist.

§ 6. Es bleiben von den Ortsstatuten und Polizei­verordnungen im bisherigen Gemeindebezirk Kesselstadt in Kraft: 1. die Vorschriften über die Fleischbeschau und Trichinen­schau für die im § 5 Abs. 1 bezeichnete Frist und für die daselbst genannten Personen; 2. diejenigen über das Begräb­niswesen; 3. diejenigen über die Anschaffung des Faselviehes, 4. die Ordnung über den Bürgernutzen vom 3. Juli 1894 und der Nachtrag dazu vom 23. Juni 1906.

§ 7. Die Gemeindebleiche in Kesselstadt wird auf die Dauer des Bedürfnisses als solche in ihrem bisherigen Um­fange (rd. 50 ar) erhalten und unterhalten, sofern ihre Ver­wendung zu sonstigen öffentlichen Zwecken nicht erforderlich wird. Ueber das Bedürfnis entscheidet eintretendenfalls der Regierungspräsident.

§ 8. Mit dem Tage der Vereinigung treten die in diesem Zeitpunkt in der Stadtgemcinde Hanau geltenden Bestimmungen über die Kommunalbesteuerung und Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie sonstigen öffentlich rechtlichen Abgaben mit folgenden Maßgaben für Kesselstadt in Kraft.

§ 9. Die am 1. April 1906 in Kesselstadt wohnenden Personen, deren Ehegatten und Nachkommen bezahlen, solange sie in dem bisherigen Gemeindebezirk Keffelstadt ununterbrochen wohnhaft sind, innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Ver­einigung 8O°/o der Personal- und Realsteuern (Einkommen­steuer, Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Betriebssteuern); für einen weiteren zehnjährigen Zeitraum zahlen dieselben lOO°/o der Real- und Personalsteuern, sofern der von den Einwohnern des bisherigen Stadtbezirks Hanau erhobene Steuersatz diese Sätze übersteigt, andernfalls zahlen sie dieselben (niedrigeren) Sätze, wie die Einwohner des bis­herigen Bezirks Hanau. Diejenigen Personen, welche nach dem 1. April 1906 in den bisherigen Gemeindebezirk Kessel­stadt zugezogen sind, oder zuziehen werden, bezahlen die int ersten Absatz festgesetzten Steuersätze nur dann, wenn sie solche Gebäude oder Wohnungen innehaben, welche am Tage der Eingemeindung zum Gebrauch fertiggestellt waren, und nur so lange, als diese Gebäude und Wohnungen an Straßen liegen, die nicht mit Be- und Entwässerungsanlagen ver­sehen sind, andernfalls die in Hanau zur Erhebung ge­langenden Steuersätze.

§ 10. Bezüglich der Hundesteucrordnung vom 29. März 1899 unb des Nachtrages vom 20. April 1906 wird be­stimmt, daß für die zur Zeit der Eingemeindung im Gc- meindebezirk Kesselstadt Ansässigen die Steuer für die nächsten 10 Jahre vom Tage der Vereinigung ab 10 Mk., für die folgenden 10 Jahre 15 Mk. und nach Ablani Meter 20 Jahre dieselben Sätze betragen soll, wie solche; Sc Stobt Hanau gelten.

8 11. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Ge­meindevermögen von Keffelstadt geht mit dem Zeitpunkte der Vereinigung auf die Stadt Hanau über, welche auch als Rechtsnachfolgerin in alle Rechtsverbindlichkeiten der Ge­meinde Kesselstadt, insbesondere in die bestehenden Miet- und Pachtverträge eintritt.

8 12. Bezüglich der Teilnahme an den gemeinnützigen Einrichtungen und Anstalten der Stadt Hanau wird vom Tage des Vollzuges der Eingemeindung ab zwischen den Be­wohnern der vereinigten Gemeinden kein Unterschied gemacht, sofern nicht besondere Bestimmungen von Stiftungen eine Ausnahme vorschreiben.

8 13. Die Schulen der bisherigen Gemeinde Kesselstadk werden mit dem Zeitpunkt der Vereinigung städtische Schulen. Die Bewohner Kesselstadts gelten in Bezug auf das in den Hanauer städtischen Schulen erhobene Schulgeld nicht mehr als Auswärtige. Die Lehrer und Lehrerinnen der bisherigen Gemeinde Keffelstadt treten mit dem Zeitpunkt der Ver­einigung in den Dienst der Stadt Hanau und werden fortan den in Hanau geltendeu Besoldungsgrundsätzen mit der Maßgabe unterworfen, daß, wenn und insoweit ein Lehrer oder eine Lehrerin der bisherigen Gemeinde Keffelstadt höhere Bezüge oder sonst günstigere Einkünfte besaß, es dabei sein Bewenden behält. Die Zulässigkeit des Beitritts der Lehrer Kesselstadts zu der durch Statut betr. die Fürsorge für die Witwen und Waisen der seminarisch gebildeten Lehrer an den städtischen Schulen zu Hanau gebildeten Penfions» ergänzungskaffe wird ausdrücklich erklärt unter Offenlassung der Bedingungen, die vom Kassenvorstand festgcstellt werden. Falls der Bau einer neuen Bezirks- (Volks-) Schule er­forderlich wird, ist solche möglichst in dem Bezirk westlich der Kinzigbrücke zu errichten.

8 14. Die Stadt Hanau verpflichtet sich, innerhalb dek geschloffenen Ortslage von Keffelstadt und der Kolonie die Kanalisation und Wafferleitung nach erfolgter Vereinigung der beiden Gemeinden mit möglichster Beschleunigung aus­zuführen und zwar innerhalb dreier Jahre nach erfolgter landespolizeilicher Genehmigung der Pläne, die nach Voll­ziehung der Eingemeindung ungesäumt auszuarbeiten sind. Vorübergehend, und zwar bis zur Fertigstellung des Vorflut­kanals, soll jedoch die Entwässerung derKolonie" in Kessel­stadt durch Anschluß an den bestehenden'städtischen Kanal in der Frankfurter Landstraße binnen längstens 2^2 Jahren nach der Vereinigung beider Gemeinden bewirkt werden, so­fern die Gefällverhältnissc und der Querschnitt des vorhan­denen Kanals dies zulassen. Gleichzeitig mit der Entwässe­rungsanlage ist die Wasserleitung auszuführen.

8 15. Die Stadt Hanau verpflichtet sich zur Unterhal­tung der Straßen und Bürgersteige der bisherigen Gemeind« Kessclstadt jährlich mindestens 5000 Mk. Fünftausend Mark aufzuwenden.

8 16. Die Stadt Hanau verpflichtet sich binnen Jahres» frist nach der Vereinigung, einen wenn möglich nahe dem Westbahnhof Hanau mündenden Steg über die Kinzig zu bauen und denselben auf der Kesselstädter Seite durch Fußwege mit dem Saliswege, wo derselbe die Eisenbahn Hanau-Wilhelms- bad überschreitet, zu verbinden.

8 17. Die Stadt Hanau verpflichtet sich alsbald nach der Einführung des Kanals und der Wasserleitung in dem derzeitigen Gemeindebezirk Kesselstadt ein Volksbrausebad ähnlich demjenigen, das auf dem Grundstück Bangertstraße 2 zu Hanau errichtet werden soll, zu erbauen. Das Dolksbad am Main im Gemeindebezirk Kesselstadt wird in der seit­herigen Weise dem Bedürfnis entsprechend unterhalten.

8 18. Die Stadt Hanau verpflichtet sich, nach den füt die Arinenunterstützung bestehenden Vorschriften auch die­jenigen Personen zu unterstützen, welche bei Einrechnung des Aufenthaltes, den sie vor der Eingemeindung in der Ge­meinde Kesselstadt haben, in der erweiterten Stadtgemeinde den Unterstützungswohnsitz (§ 10 des Reichsgesetzes über den pnterstützuugswohnsitz vom 6. Juli 1870 in der Fassung vom 12. März 1894) erworben haben würden.

8 19. Die Stadt Hanau verpflichtet sich, die in Kessel» stadt z. Zt. bestehenden freiwilligen Feuerwehren als solche bis auf weiteres zu erhalten und in der unbeschränkten Be­nutzung ihres Spritzenhauses, sowie ihrer Geräte zu belassen, auch ihnen wie bisher, einen geeigneten Uebungsplatz zur Ver- fügung zu stellen. Die Wehren treten unter das Hanauer Oberkommando.

8 20. Alsbald nach der Eingemeindung find in deck bisherigen Gemeindebezirk Keffelstadt zwei elektrische Feuer­melder wie sie in Hanau verwendet werden, je einer in der Kolonie und in der Ortslage Keffelstadt aufzustellen. Ebenso ist möglichst bald die Vermebr"ng der Straßenlaternen hx