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Dlerkrlsiihrlich 1,80 Mk., monatlich 60 Pfg., für aus- wärtige Wouuenten mit dem betreffenden Postaufschlag.

Die einzelne Rum»': kostet 10 Pfg.

Notationsbruck und Verlag der Buchdruckern des verein» re, Waisenhauses in Hanau»

Amtlicher Organ für SlaM= und Landkreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

VerantworÜ. Redakteur: T. Schrecker in H««.

Nr. 173

Fernsprechanschlich Nr. 605.

Freitag den 27. Juli

Fernsprechanschlittz Nr. 605

1906

jyrsae

Amtlichst.

Eandkreis Hanau.

BekmtmchWen hetz Königlichm LMrämts.

Unter dem Schweinebestande des Mühlenbesttzers Iohannes Mohn 14r zu Langenselbold ist die Schweineseuche festgestellt worden.

Die Gehöftssperre ist angeordnet.

Hanau den 25. Juli 1906.

Der Königliche Landrat.

V 5478 I. V.: Siemon, Reg.-Assessor.

In Oberissigheim sind die Backsteinblattern er­loschen. Die Gehöftssperre ist aufgehoben.

Hanau den 25. Juli 1906.

Der Königliche Landrat.

V 5463 I. V.: Siemon, Reg.-Asseffor.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachung.

Die Wohnung im I. Obergeschoß des Vorder- und Seitengebäudes Leimenstraße Nr. 22, bestehend aus 6 Räumen nebst Zubehör, ist alsbald zu vermieten.

Angebote find an den Magistrat zu richten.

Hanau den 25. Juli 1906.

Der Magistrat.

J. A.: Dr. Koppen. 15613

Gesmldeue und verlorene Gegenstände re.

Gefunden: 1 Briefmarken-Album, 1 Taschenmesser mit der Aufschrift Sarajevo, 1 Jnvaliden-Quittungskarte für Christine Weigand, 1 ca. 3 Liter haltende Milchkanne, 1 Korb mit 1 Schlüfsel und 1 Flasche mit Kaffee, 1 Portemonnaie mit 1 Pfandschein Nr. 2570 ausgestellt am 12. 6. 06.

Verloren: 1 Dienstmannsinstruktion und 1 Dienst- mannsnummer 9.

Hanau den 27. Juli 1906.

Ordnung für die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken im Bezirke der Ge­meinde Kestelstadt.

Auf Grund der §§ 13, 18, 69, 70 und 82 des Kom­munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 15. Juni 1906 wird gemäß 8 6 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hrffen-Nassau oom 4. August 1897 nachstehende Steuerordnung erlassen:

8 1.

Jeder auf Grund einer freiwilligen Veräußerung erfol­gende Eigentumserwerb eines im Gemeindebezirk belegenen Grundstücks unterliegt einer Steuer von eins vom Hundert des Werts des veräußerten Grundstücks. Wird das Eigen­tum eines Grundstücks der vorbezeichneten Art im Zwangs­versteigerungsverfahren erworben, so ist eine Steuer von eins vom Hundert von dem Betrage des Meistgebots, zu welchem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung des Werts der von dem Ersteher übernommenen Leistungen zu entrichten.

Für die Steuer sind der Veräußerer. und der Erwerber als Gesamtschuldner haftbar. Steht einem derselben nach den landesstempelgesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu (8 6), so ist von dem anderen Teile die Hälfte der Steuer zu entrichten. Abweichende Ver­einbarungen sind der Veranlagungsbehörde gegenüber un­verbindlich. .

Bei Grundstückserwerbungen im Zwangsversteigerungs­verfahren ist die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem der Zuschlag erteilt ist. Ist dieser eine von der Zahlung des Stempels befreite Person (§ 6), so kommt eine Steuer nicht zur Erhebung. Ebenso wird eine Steuer nicht erhoben, wenn das Kaufgeld als Hypothek oder Grundschuld einge­tragen ist und der Vorbesitzer zur Vermeidung eines Ver- mögensverlustes das Grundstück im Zwangsverkauf zurück­ersteht.

8 2.

Erfolgt der Eigentumserwerb auf Grund einer Schenkung unter Lebenden insbesondere auch einer remuneratorischen oder mit einer Auflage belasteten Schenkung so ist die Abgabe nach dem Betrage, um welchen der Beschenkte durch den Erwerb des Grundstücks reicher wird, zu entrichten. Für die Feststellung dieses Betrages haben die Vorschriften der

§§ 1419 des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer vom

(G.-S. für 1891 S. 78) und des Artikels

19. Mar 1891 k 7

1 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer vom 31. Juli 1895 (G.-S. für 1895 S. 412) sinngemäße An­wendung zu finden.

8 3.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück von einem Veräußerer auf einen Abkömmling auf Grund eines lästigen Vertrages übertragen wird oder wenn einer oder mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft das Eigen­tum eines zu dem gemeinsamen Nachlasse gehörigen Grund­stücks erwerben.

Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat.

8 4.

Bei Eigentumserwerbungen, die zum Zwecke der Teilung der von Miteigentümern gemeinschaftlich besessenen Grund­stücke außer dem Falle der Erbgemeinschaft (vergl. § 3) er­folgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als der Wert des dem bisherigen Miteigentümer zum alleinigen Eigentum übertragenen Grundstücks mehr beträgt, als der Wert des bisherigen ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der ganzen zur Teilung gelangten gemeinschaftlichen Ver- mögensmasse.

8 5.

Erfolgt der Grundstückserwerb auf Grund von Tausch- | vertragen, so berechnet Ich (die Steuer nach, dem Werte der von einem der Vertragschließenden in Tausch gegebenen Grundstücke und zwar nach denjenigen, welche den höheren Wert haben, bei dem Tausch im Gemeindebezirk belegener Grundstücke gegen außerhalb belegene nach dem Werte der ersteren.

8 6.

Wegen der sächlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch die vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind, finden die Bestimmungen der Landesgesetze über den Nrkundenstempel bezw. Schenkungsstempel entsprechende Anwendung.

8 7,

Die Wertetmittelung ist in denjenigen Fällen, in welchen die Steuer von dem Werte des Grundstücks zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstandes zur Zeit des Eigen­tumswechsels, d. i. der gerichtlichen Auflassung, zu richten.

In keinem Falle darf kein geringerer Wert versteuert werden als der zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bedungene Preis mit Einschluß der vom Erwerber über­nommenen Lasten und Leistungen und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen beträgt. Die auf dem Gegenstände haftenden gemeinen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet ; Renten und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen werden nach den Vorschriften des Gesetzes, betr. ~ 30. Mai 1873 t die Erbschaftssteuer vom 8^ la19 und vom

1 r 19. Mai 1891

31. Juli 1895 Artikel 1 Nummer 2 kapitalisiert.

8 8.

Geschieht die Auflassung eines Grundstücks auf Gnmd mehrerer aufeinanderfolgender Veräußerungsverträge von dem ersten Veräußerer an den letzten Erwerber, so werden die Erwerbspreise der sämtlichen Deräußerungsgeschäfte zu­sammengerechnet und in ihrer Gesamtsumme der Besteuerung zu Grunde gelegt. Die Veranlagung der Steuer geschieht sodann in der Weise, daß die Berechnungen für jeden Ver- äußerungsvertrag vorgenommen und die so vermittelten Sätze zu einer Steuersumme zusammengefaßt werden.

Beurkundungen von Uebertragungen der Rechte des Er­werbers aus dem Deräußerungsgeschäfte, sowie die Beur­kundungen nachträglicher Erklärungen der aus einem Ver­äußerungsgeschäfte berechtigten Erwerber, die Rechte für einen Dritten erworben oder die Pflichten für einen Dritten über­nommen Baben, werden wie Verträge behandelt.

Hat jedoch der erste Erwerber das Veräußerungsgeschäft nachweislich auf Grund eines Vollmachtscruftrags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten abge­schlossen, so unterliegt diese Veräußerung nicht der Wâhr- schaftssteuer.

Für die Steuer haften der erste Veräußerer und der letzte Erwerber als Gesamtschuldner.

8 9.

Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Ge- s meindevorstand-

8 io.

Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten haben innerhalb vier Wochen nach dem Erwerbe dem Gemeinde- vorstand hiervon, sowie von allen sonstigen für die Fest­setzung der Steuer in Betracht kommenden Verhältnissen schriftliche Mitteilung zu machen, auch die die Steuerpflicht betreffenden Urkunden vorzulegen.

Auf Verlangen des Gemeindevorstands sind die Steuer­pflichtigen verbunden, über bestimmte, für die Veranlagung der Steuer erhebliche Tatsachen innerhalb einer ihnen zu be­stimmenden Frist schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu erteilen.

8 ii.

Der Gemeindevorstand ist bei Veranlagung der Steuer an die Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebunden. Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflich­tigen vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzuteilen, hierüber binnen einer an­gemessenen Frist eine weitere Erklärung abzugeben. (Dergl. § 63 des Kommunalabgabengesetzes.)

Findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht statt, so kann der Gemeindevorstand die zu entrichtende Steuer, nötigenfalls nach dem Gutachten Sachverständiger, festsetzen.

8 12.

Nach bewirkter Prüfung erfolgt die Veranlagung der Steuer durch den Gemeindevorstand, worüber dem Stnrer- pflichtigen ein schriftlicher Bescheid zuzustellen ist.

Die Steuer ist innerhalb vier Wochen an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur Zah­lung erfolgt die Einziehung der Struer im Verwaltungs­zwangsverfahren.

8 13.

Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Veranlagungs­bescheids beim Gemeindevorstand schriftlich anzubringen.

Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand. Gegen dessen Beschluß steht dem Steuerpflichtigen binnen einer, mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung begin­nenden Frist von zwei Wochen die Klage im Verwaltungs­streitverfahren (an den Kreisausschuß) offen.

8 14^

Wer eine ihm nach § 10 dieser Ordnung obliegende An­zeige oder Auskunft nicht rechtzeitig oder nicht in der vor­geschriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von drei bis dreißig Mark bestraft.

f 15.

Diese Ordnung tritt n.t dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

K e s s e l st a d t den 23. Juni 1906.

Der Gemeindevorstand.

Geibel, Fr. Geibel, J. Emmerich,

Bürgermeister. Beigeordneter. Fr. Pistor,

Schöffen.

Es wird hiermit bescheinigt, daß das vorstehende Statut während der Zeit vom 16. bis 30. Mai 1906 im Entwurf zur Einsichtnahme der Gemeindemitglieder ausgelegen hat, daß dasselbe in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 15. Juni 1906 beschlossen worden ist und daß keinerlei Ein­wendungen gegen dasselbe erhoben worden sind.

Kesselstadt den 23. Juni 1906.

Der Bürgermeister.

Geibel.

Die vorstehende Sieuerordnung wird auf Grund des § 77 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 und des § 6 der Landgemeinde-Ordnung vom 4. August 1897 genehmigt.

Hanau den 2. Juli 1906.

Namens des Kreisausschusses.

Der Vorsitzende.

A 3172 v. Beckerath.

Zu vorstehender Ordnung wird hiermit auf Grund des Erlasses des Herrn Minister der Finanzei: und des Innern vom 3. Dezember 1900 Amtsblatt 1901 Seite 47 die nach § 77 Absatz 3 a des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 erforderliche Zustimmung erteilt.

Gaffel den 18. Juli 1906.

Der Regierungspräsidenl.

AIV 1853 I. A. :Luck e. 15565