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Hanauer U Anzeiger
Bezugspreis:
«alljährlich 1,80 M., monaüich 60 Pfg., für auS- virüge Wonnenlei! mit dem betreffeuden Pofiauffchlag.
Die ectjdne Numnier kostet 10 Pfg.
«»tatiruSdruck imd Verlag der Buchdruckerei des verein, e». Waisenhanse? in Hanau.
General-Anzeiger
Amtliches Organ sät Stadt- und Landkreis Kasan.
Erscheint täglich mü Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Die fünfgespâue Pültzeite »der deren Raum lâ Pf-., im Reklammteü die Zeile 35 $*
Verantworü. Redakteur: V. Schrecker m Hemau.
Nr. 152
Fernsprechattschlttfi Nr. 605»
Dienstag den 3. Juli
Frrnsprechanschlittz Nr. 605.
1906
„Amtliche Beilttge Nr. 10."
Amtliches.
Stadtkreis Ranau.
Zur Ausführung eines Flügelanbaues an die Eberhardschule wird der längs des Stadtgrabens an der EbSrharV- schttle führende Fnßweg von Dienstag den 3. d. Mts. ab auf die Datier von 3 Monaten für den öffentlichen Verkehr gesperrt.
Hanau den 2. Juli 1906.
Königliche Polizei-Direktion.
P 5591 I. V.: Siemon, Reg.-Assessor.
Stadtkreis Ranau.
Ordnung
tetr. die Erhebung von Battpolizei- in d B .tt- kontroll-Gebührett für die Stadt Hängn.
Auf Grund des § 6 Kommunal-Abgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 wird für den Bezirk der Stadt Hanau folgende Gebührenordnung erlassen:
Für die Genehmigung und Beauffichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen einschließlich der im Interesse des Arbeiterschutzes angeordneten Baukonirolle sind die nachstehenden Gebühren zur Stadtkasse zu tutrichten:
I. Beim Neubau von Gebäuden mit Ausnahmè^dcr unter II aufgeführten, von Hofkellern und sonstigen selbstständigen Kelleranlagen
für 100 cbm Rauminhalt 3 Mk.,
jedoch mindestens 30 Mk.,
II. beim Neubau von Gebäuden untergeordneter Bedeutung £ B. von Stallgebäuden, Waschhäusern, Scheunen, Schuppen, Gewächshäusern, Kegelbahnen, Verbindungshallen u. dergl., sowie von hallenartigen Gebäuden einfachster Konstruktion:
für 100 cbm Rauminhalt 1,50 Mk.,
jedoch mindestens 3,— Mk.,
III. bei erheblicheren Um- und Erweiierungsbauten dieselben Einheitssätze wie zu 1 und II mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung nur diejenigen Räume berücksichtigt werden, um deren Neuanlage oder Umgestaltung es sich handelt,
IV. bei allen sonstigen baulichen Herstellungen 3 Mk.
Gebührenfrei ist die Genehmigung der Anlegung und Umänderung von Heiz- und Kochöfen, von Asch- und Müllbehältern, Abort- und Sammelgruben, von Einfriedigungen und von Baubuden nebst zugehörigen Aborten.
8 2.
Der Rauminhalt der Gebäude wird durch Multiplikation der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundfläche mit der Höhe — von der Kellersohle oder, wo ein Keller nicht vorhanden ist, von dem Fußboden des Erdgeschosses bis zum Kehlgebälk oder bis zur Oberkante des höchsten Decken- gebälkcs gemessen — festgestellt. Die oberhalb dieses Gebälkes liegenden Gebäudeteile, sowie Balköne und Erker werden nicht berechnet.
Bei Hofkellern und sonstigen selbständigen Kellernnlagen ist dir Höhe von der Kellersohle bis zur Erdoberfläche maßgebend.
. Die über ein volles Hundert überschießenden cbm werden, falls ihre Zahl 50 und weniger beträgt, unberücksichtigt gelassen, wenn ihre Zahl 50 übersteigt, für ein volles Hundert gerechnet.
8 3.
' Außer den Sätzen des § 1 werden erhoben:
I. für Nachiragsprojekte, welche von den genehmigten Projekten wesentlich abiveichen, ^s der im § 1 unter Nr. I bis III festgesetzten Gebührensätze,
II. für jede besondere Rohbauabnahme einzelner Bauarbeiten und Bauteile, für jede Wiederholung eines fruchtlos verlaufenen Rohbauabnahmetermins, für jede besondere Gebrauchsabnahme einzelner Bauarbeiten und Bauteile, sowie für die Wiederholung eines fruchtlos verlaufenen Gebrauchsabnahmetermins, stz der im § 1 unter I bis III festgesetzten Gebührensätze,
III. für jede durch Außerachtlassung der Vorschriften über den Arbeitcrschutz erforderlich gewordene besondere Nachbesichtigung der Betrag von 10 Mk.. wenn der
an den Bauausführenden ergangenen diesbezüglichen schriftlichen Auflage nicht nachgekommen ist.
§ 4.
1. Die Bauten für Rechnung der Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollern'schen Fürstenhauses sind gebührenfrei.
2. Bei Bauten des Preußischen Staates und des Deutschen Reiches wird für Ausübung der Baukontrolle die Hälfte der Gebühren der §§ 1 bis 3 erhoben.
’ § 5.
Die Gebühren sind in den Fällen des § 1 und des § 3 unter I bei Aushändigung der Baugenehmigung, in den Fällen des § 3 unter II bei Aushändigung des Rohbau- bezw. des Gebrauchsabnahmescheines, im Falle des § 3 unter III binnen zwei Wochen nach erfolgter Benachrichtigung und zwar in dem letzterwähnten Falle von beut Bauausführenden, in allen übrigen Fällen von dein Bauherrn zu entrichten.
8 6.
Diese Ordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Hanau den 20. April 1906.
Der Magistrat.
Dr. Gebeschus.
Genehmigung des Bezirks-Ausschusses vom 15. Juni 1906. B. A. 1218.
Wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Hanau den 2. Juli 1906.
Der Oberbürgermeister.
Dr. Gebes chus. 13930
Konkursverfahre«.
Ueber das Vermögen des Konditors Kpa«z Hüge in Hanau, Nürnbergerstraße 22, ist heirte am 2. Juli 1906, nachmittags 12 Uhr 45 Minuten das Konkursverfahren eröffnet. Der Kaufmann Rudolf Hopfs in Hanau ist zum Konkursverwalter ernannt. Offener Arrest und Anzeigepflicht, sowie Termin zur Anmeldung bis zum 3, August 1906. Erste Gläubigerversammlnng am 2. August 1906, vormittags 11 Uhr, Prüfungstermin am 10. August 19i)ß, vormittags 11 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgericht, Abt. 5 hier, Marktplatz 18, Zimmer Nr. 5. 13955
Hanau den 2. Juli 1906.
Der Gerichtsschreibev des Königlichen Amtsgerichts 5.
Gefundene nnd verlorene GenenAnde k.
Gefunden: 1 Gurte zum Möbeltransport, 1 Brosche (Glaube, Liebe, Hoffnung), 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Paar schwarze durchbrochene Damenhandschuhe.
Verloren: 1 weißer mit Blumen durchwebter Damengürtel, 1 goldene Brosche, 1 Hundepeitsche, 1 Lehrbuch der Esperanto-Sprache, 1 Portemonnaie mit Inhalt nnd 2 Radfahrerkarten, auf den Namen Gerling lautend.
Zugelaufen: 1 schwarzer schottischer Schäferhund mit gelben Abzeichen.
Entlaufe n: 1 gelber Pinscher mir gelbem Halsband m. Geschl., 1 desgl. w. Geschl., 1 weißer Foxterrier mit schwarzen Abzeichen.
Hanau den 3. Juli 1906.
Hus Ranau Stadt und Eand.
Hanau, 3. Juli.
* Personalien. Der Regierung?- und Forstrat Mehrhardt in Cassel ist zum' Oberforstmeifter mit dem Range der Oberregierungsräte ernannt und ihm die Oberforstmeister- stelle in Schleswig übertragen worden. — V ersetzt worden sind: der Oberforstmeifter Corrad es in Schleswig nach Cassel unter Uebertragung der Oberforstmeistcrstelle nach Cassel-Ost, der Regierung?- und Forstrat, Geheime Regierungsrat Kle y e n st e u b e r in Erfurt nach Cassel (Forst- inspektion Cassel-HabichtSwald).
* Städtische Badeanstalt. Im Monat I uni I 1906 wurden an Bädern abgegeben: Kl. I.: 99, Kl/ 11: 208, Kl. 111 : 1213, Douchebäder 13, Römisch-Irische Bäder 32; zusammen 1565 Bäder. Die größte Zahl der abgegebenen Bäder betrug 196 am 2. Juni, die kleinste Zahl 7 am 13. Juni.
* Kurort Wilhelmsbad. Morgen nachmittag von 4 Uhr ab findet zu Wilhelmsbad Militär? Konzert der Kapelle des Inf. Regts. Hessett- Homburg Nr. 166 statt.
* Hehlereiprozetz. (Schluß.) Die Zeugenvernehmung in dem gestern vor der Strafkammer verhandelten Prozeß gegen den Fabrikanten Jean Sturm von hier ergab zunächst, daß außer den ständig im Geschäft tätigen Söhnen häufig 2—3 andere Arbeiter aushilfsweise beschäftig! wurden und teilweise sehr viel zu tun gewesen sein mußte. Es wurde meistens bis abends 11 Uhr gearbeitet. Einer dieser Arbeiter sagt ferner aus, daß teilweise auch Silberartikel angefertigt wurden, und zwar solche, die ziemlich viel Feilung ergaben. Ein anderer bestätigt, daß Sturm häufig schalt, daß er schon wieder eine größere Menge Bruchsilber in Zahlung nehmen mußte. Auch habe er des Oefteren größere Mengen von solchen gesehen. Eine Anzahl Frankfurter und Wiesbadener Händler geben Auskunft über die Höhe der von den Ange« klagten bezogenen Goldwaren und Juwelen, das gleiche verschiedene Frankfurter Gefchäftsinbaber, an die der Angeklagte lieferte. So bezog eine dortige Firma, allerdings sein Hauptabnehmer, von Sturm in den Jahren 1898—1901 jährlich für 4—6000 Mk. Goldwaren, in den Jahren 1902 aber für über 12 000, 1903 über 13 000, 1904 für über 15 000 und 1905 für über 20 000 Mk., darunter Patent- artikel, die besonders viele Feilung erbrachten. Viel Altgols wurde von den Händlern aber nicht in Zahlung gegeben. Der verstorbene Aster Stern, von dem der Angeklagte angeblich den größten Teil seines Silbers erhalten hat, wird als ein sog. wilder Aufkäufer geschildert mit ziemlich umfangreichem Geschäftsbetrieb, und zwar sei sein Haupt- handelszweig der mit alten Silbersachen gewesen. Daß es bei diesem ins Große ging, beweist auch die Aussage von dessen Schwester, der er 15 000 Mk. hinterlassen hat. Ein hiesiger- Spenglermeister bestätigt, daß er Sturm 1898 oder 1899 1000 Mk. geliehen habe, die dieser angeblich zum Auslösen Mn Goldsachen bedurfte und nach 8— liegen wieder zurückzahlte. (Siehe Vernehmung des Angeklagien.) Der voriges Jahr wegen Hehlerei bestrafte, aus -der Haft vorgeführte Silberarbeiter Neeb von Großauheim bestreitet entschieden, dem Angeklagten jemals irgend etwas verkauft zu haben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen O h I sind die Verkäufe des Jahres 1904 vollständig einwandfrei, nicht so aber diejenigen von 1899—1903. Das in diesen Jahren verkaufte Gekrätz entspreche dem Geschäftsbetrieb, dagegen übersteigen in diesen fünf Jahren die verkauften Blanchen den mutmaßlichen Erlös aus der Feilung um fast 10 000 Mk. Aligold habe er nach den Feststellungen wenig erhalten und seiner Ansicht nach sei auch die Angabe, er habe von Stern große Qualitäten Bruch erhalten, unglaubwürdig. Hier tritt ein Zeuge auf, der auf das Bestimmteste bekundete, daß im Laufe dieser fünf Jahre der Stern, der auch bei ihm arbeiten ließ, mindestens sechsmal ihm eine Zigarrenkiste voll Altgold, jedesmal ca. 500 Gramm, gezeigt und gesagt habe, dies wolle er zu Sturm bringen. Der andere Sachverständige macht hier darauf aufmerksam, daß der Angeklagte nach den Akten selbst nur von Silberkäufen, nicht aber auch von Goldblanchen seitens des Stern vor dem Untersuchungsrichter gesprochen habe. Diese Bemerkung veranlaßt den Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt Dr. Siulz- Frankfurt, zu einer erregten Auseinandersetzung über die Befugnisse der Sachverständigen. Widerspruch von verschiedenen Seiten erfährt auch die Ansicht des Herm Ohl, daß die Blanchen, falls sie tatsächlich aus alten Silbersachen stammen, nicht einen so hohen Feingehalt haben könnten. Die behauptete Einschmelzung und Abtreibung sei unwahrscheinlich. Hierbei bekunden zwei Arbeiter des Angeklagten, daß fit die Manipulationen des Silberabtreibens bei diesem öfters beobachtet hätten. Der Staatsanwalt hält den Angeklagten für ickuldig, wenn die Gesamtsumme ficfi auch durch die heutige Verhandlung wesentlich verringert habe. Er beantragt 1 Jahr 6 Monate Zuchthaus und 3 Jahre Ehrverlust. Der Verteidiger plaidiert für Freisprechung. Man könne von dem Angeklagten nicht den Nachweis verlangen, auf welche Weise er die genaue Summe des Goldes erworben habe. Nicht jeder habe ein so gutes Gedächtnis, daß er jeden einzelnen viele Jahre zurückliegenden Kauf im Kopfe behalten könne. Daß er sich auch auf ganz wichtige Sachen nicht sofort besinnen konnte, beweise, daß erst in der heutigen Verhandlung eine Reihe Abnehmer von Goldwaren auftrat, die er früher nicht genannt. Auch die Gutachten des Sachverständigen beruhten größtenteils auf Kombinationen, auf willkürlichen Schlußfolgerungen, und auf Grund solcher könne man doch einen bis jetzt unbescholtenen Mann nicht ins Zuchthaus bringen. — Das Urteil lautete auf Freisprechung.
* Alpettvereitt. Die Erledigung der Sektionsangr- legenheiten sowie der Austausch der Bücher erfolgt heute abend zunächst im Lektionslokal und schließt sich dann geselliges Zusammensein im Garten an.