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Bezugspreis:

ârtchährlich 1,80 Mk., monatlich 60 Pfg., für aus­wärtige Wonneuten mit dem betreffenden Postaufschlag, Die e^jdne Nummer kostet 10 Pfg.

Anzeiger

Rotationsdruck und Vertag der Buchdruckerei des verein, e». Waisenhauses in Hanau.

Gcuersl-Auzciger

Amtliches Organ für Stadt- uni KandKreis Hana«.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Einrückungsgebühr r

Die fünfgespalleue Petitzeile oder deren Raum 15 Pfg^ im Râamenteil die Zelle 35 Pfg.

Derantwortl. Redakteur: G. Schrecker in Hanau,

Nr. 149 Fevnsprechanschltttz Nr. 605,

Freitag den 29. Juni

F-rnsprechauschlutz Nr. 605.

1906

Amtliches.

Eandkreis Hanau.

BekanutruLlhuuM b KönigliAn LuudratsuuM.

Der Kunstfeuerwerker Friedrich Menger in Hanau hat um die Genehmigung zur Einrichtung und den Betrieb einer Fenerwerkerei auf seinem in Großauheimer Ge­markung belegenen Grundstück Karte B Nr. 221 aachgesucht.

Einwendungen gegen diese Anlage, zu welcher Zeichimngen imb Beschreibungen im Bureau des Kreisausschusses Hanau für Einsicht ausliegen, können innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Veröffentlichung ab, bei dem Unterzeichneten münd­lich zu Protokoll oder schriftlich in zioeifacher Ausfertigung angebracht werden. Später eingehende Einsprüche werden iiicht berücksichtigt. Zur Erörterung der rechtzeitig eingehen- «eri Einsprüche wird Termin auf

Donnerstag den 19, Juli d. Js., vormittags 10 Uhr,

.m Kreishause anberaumt, zu welchem die Beteiligten hier­mit eingefabelt werden. Im Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder der Widersprechenden wird gleichwohl mit Erörterung der Einwendungen vorgegangen werden.

Hanau den 28. Juni 1906.

Der Königliche Landrat.

Z.-Nr-31O9^ I. V.: Siemon, Reg.-Assessor. 13655

Stadtkreis Hanau. Bânntnmchrmg.

. . Die ÄMN LlrchitMn und MlltrPeniKsuer^ wân wiederholt darauf hingewiesen', daß die dem Anträge auf Bauerlaubnis zugehörigen Baupläne der Vorschrift des § 2 Ziffer 3 Absatz b der Baupolizeiordmtug I vom 1. Juli 1906 entsprechen müssen. Insbesondere wird darauf auf­merksam gemacht, daß die im Wege des Lichtpausverfahrens hergeftellten Pläne nur dann zugelassen werden, wenn sie in der Zeichnung deutlich erkennbar sind unb einen weißlichen Grund haben.

Hanau den 25. Juni 1906.

Städtische Polizei-Verwaltung.

Der Oberbürgermeister.

Dr. Gebeschus. 13615

Bekanntmachung.

Am Westbahnhos (Platz vor dem Empfangsgebäude) ist ein Droschkenhalteplah eingerichtet worden. .

Diejenigen Personen, welche am Tage eine Droschke wünschen, wollen sich telephonisch an den Restaurateur Lieb eh e nz am Westbahnhof (Telephon Nr. 761) wenden, welcher die Bestellung alsbald den vor dem Bahn­hofsgebäude stehenden Droschkenkutschern übermittelt.

Hanau den 25. Juni 1906.

Der Oberbürgermeister.

Dr. Gebe s ch u s. 13470

Hanauer Ortskrankenkasse.

Den Mitgliedern zur Kenntnisnahme, daß Herr Dr. R ii b enso h n am 1. Juli ausscheidet und an dessen Stelle tot Dr. Sanülos, ttnpkhr. Ar. 11, tritt. Die Umschreibung sämtlicher Mitglieder kann sofort vorgenommen werden.

Vom 1. bis 15. Juli wird Herr Dr. Sandlos durch Herrn Dr. Georg Wagner vertreten und haben sich die erkrankten Mitglieder an diesen zu wenden.

Hanau den 29. Juni 1906.

Der Vorstand der Hairaiter Ortskrankenkasse.

Ichabl, Vorsitzender. 13620

Hus Hanau Stadt und Eand.

Hana«, 29. Juni.

Gerichtssaal.

Sitzung ves Schwurgerichts vom 28. Juni.

M einet d.

Auf der Anklagebank sitzt der Reisende Alfred Heller aus Gelnhausen, geb. am 8. März 1879 in Leipzig, unter der Beschuldigung, am 20. März 1905 vor dem Amtsgericht in Hanau in einer Civilklagesache einen Meineid geleistet zu haben.

Heller trat im Frühjahr 1903 bei der Baumaterialien­handlung en gros Franz Xaver Hagen in Frankfurt als Reisender gegen festes Gehalt in Stellung. Formelle Jn- kassoberechtigung hatte er zwar nicht, doch war der Geschäfts­inhaber einverstanden, wenn Heller Gelder für durch ihn ver­mittelte Waren vereinnahmte. Im November 1903 kam Hagen dahinter, daß Heller einen von einèr Höchster Firma eingenommenen Betrag von 137 Mk. für sich verwendet hatte und entzog ihm hierauf die Jnkassoberechtigung. Gleich­zeitig wurde er entlassen, aber auf Bitten als Provisions­reisender weiter beschäftigt. Durch schriftliche Bescheinigung mußte er sich verpflichten, die unterschlagene Summe von der Provision nach und nach Zurückzuzählen. Von einer Anzeige wurde abgesehen. In der Folgezeit vereinnahmte Heller des Festeren trotz der ihm entzogenen Jnkassoberechtigung Geld­beträge, verwendete diese aber meistens für sich. Nur ein­mal lieferte er einen solchen von 100 Mk. an den Firmen­inhaber ab. Dieser nahm den Betrag zwar an, untersagte ihm aber nochmals ausdrücklich, künftig jemals wieder Gelder einzunehmen. Nur ein einziges ' Mal gab er ihm Auftrag zum Einkassieren eines kleineren Betrages, den er als Abschlag auf seine Provision behalten durfte, doch hän­digte er 'hm zu diesem Behufe eine quittierte Rechnung ein. Als dann Ende 1904 bekannt wurde, daß er, wie oben er­wähnt, seiner Befugnis zuwider abermals Beträge einkassiert und diese für sich verwendet hatte, kam die Sache zur An­zeige und Heller wurde int März 1905 wegen Betrugs zu 8. Monaten Gefängnis verurteilt. Später kam dann auch die frühere' Unterschlagung heraus und er erhielt dieserhalb anfangs dieses Jahres 3 Wochen Gefängnis. Da Heller keine Jnkassoberechtigung hatte und dieses auch auf allen Rechnungen vermerkt war, forderte Hagen die Beträge, die diesem eingehändigt, ihm aber nicht übermittelt wurden, von den betreffenden Firmen nochmals und es kam dieserhalb zu einem Zivilprozeß zwischen einem Maurermeister Ungermann

Hägen, das beim Amtsgericht in Frankfurt anhängig gemacht war. Ungermann machte dabei geltend, Heller habe ihm überhaupt. nicht gesagt, daß er für Hagen reise, er betrachtete diesen demgemäß als selb- ständigen^Verkäufcr und durfte deshalb auch Zahlung an ihn leisten. Sollte dieser Grrmd als nicht stichhaltig angesehen werden, so machte er in zweiter Linie geltend, daß Heller Jnkassoberechtigung gehabt, er also an diesen habe zahlen dürfen. Heller, der damals in Hanau in Haft saß, wurde vor demhiesigen Amtsgericht darüber vernommen und gab dabei an, er habe Ungermann gesagt, daß er für Hagen reise, habe auch seine Geschäftskarte dort abgegeben. Weiterhin gab er an, daß er in der Tat Jnkassoberechtigung gehabt bei Ab­schluß des Geschäfts. Als ihm darauf vom Assessor vorge­halten wurde, daß er ja kurz vorher wegen Betrugs ver­urteilt sei, weil er sich fälschlicherweise als mkassoberechtigt hingestellt, meinte Heller, daß er eine Anzahl Briefe zu Hause habe, die dartun, daß er diese Berechtigung tatsächlich gehabt hätte und daß er demnächst unter Vorlage dieser Briefe ein Wiederaufnahmeverfahren beantragen werde. Die Aussagen beschwor er dann. Die Strafen hat er mittlerweile verbüßt und nun nachträglich die Briefe dem Gericht eingereicht. Diese enthalten aber keine Spur davon, daß ihm durch Hagen erneut Jnkassoberechtigung erteilt wurde. In einem, wird Heller ersucht, betreffs eines Verkaufes, der noch nicht ein­mal perfekt ist, wegen eingetretener Differenzen mit bem Käufer zu verhandeln und werden ihm zu diesem Behufe die neuen Bedingungen der Firma Hagen mitgeteilt. Ein anderer Brief enthält die Mitteilung, 'daß'.die"Firma gegen einen säumigen Zahler gerichtlich vorgehen werde und ersucht Heller, diesen noch einmal zu ermähnen, der Firma das Geld einzusenden. Auf die Frage des Vorsitzenden, aus welchen Worten dieser Briefe er eine erneute Ver­leihung der Jnkassoberechtigung herleite, bleibt der Angeklagte die Antwort schuldig. Er will noch weitere Briefe erhalten haben, doch seien ihm diese verbrannt. Es wird ihm das Kopierbuch der Firnra Hagen vorgelegt, er kann aber solche Briefe darin nicht finben. In bem er­wähnten Zivilprozeß erklärte sich schließlich das Amtsgericht Frankfurt als unzuständig und so kam die Sache an das Amtsgericht Gelnhausen. Im 9'oDember v. I., nachdem der Angeklagte seine Strafe abgesessen, wurde er aufs neue in der Angelegenheit vernommen, gab nun aber glattweg zu, eine Jnkassoberechtigung damals nicht besessen zu haben. Auf den Rechnungen habe auch seit dem 19. November 1903, an welchem Tage "ihm zugestandenermaßen das Inkasso ent­zogen wurde, stets gestanden, daß Zahlungen an die Firma nur direkt zu leisten sind. Beschworen wurde diese Aussage jedoch nicht. Es ist nun anzunehmen, daß der Angeklagte danials bei seiner eidlichen Vernehmung in Hanau glaubte, durch die falsche Aussage ein Wiederaufnahmeverfahren in dem Strafprozesse herbeizuführen, in dem er kurz vorher zu mehrmonatiger Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Als er die Strafe verbüßt, fiel natürlich bei seiner Vernehmung in Gelnhausen dieses Bestreben weg und er sagte die Wahrheit. Vom Vorsitzenden wird ihm dies vorgehalten, er gibt aber keine Erklärung. In diesem Strafprozesse handelte es sich nämlich fast ausschließlich darum, war Heller inkassoberechtigt oder nicht. Er hatte in der Verhandlung, die acht Tage vor der srag- lichen Vernehmung stattfand, ausdrücklich erklärt, zum Ein­

kassieren der Gelder sei er nicht berechtigt gewesen, und wurde darauf wegen Betrugs verurteilt, weil er den Kunden unter der Vorspiegelung dieser Berechtigung die Gelder abge­schwindelt hatte. Der Angeklagte weicht heute allen Fragen nach näheren Erklärungen aus, bekennt sich aber nicht schuldig und behauptet, sich für inkassoberechtigt gehalten zu haben. Er will dieses neben den bewußten Briefen aus verschiedenen mündlichen Aeußerungen Hagens entnom­men haben. Hagen bestreitet, jemals Aeußerungen getan zu haben, aus denen Heller etwas derartiges schließen konnte.

Die Verteidigung beantragte, der Hauptstage nach wiffent- lichem Meineid noch die strafmildernde Frage hinzuzufügen: Konnte das Angeben der Wahrheit die Ver­folgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach sich ziehen, da den Angeklagten, falls er wissentlich die Unwahrheit sagte, wohl der Gedanke leitete, sich bierdurch^die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens zu verschaffen. Die Geschworenen bejahten beide Fragen, worauf folgendes Urteil erging: Der Angeklagte wird wegen wissentlichen Meineids unter Berücksichtigung des von den Geschworenen bejahten strafmildernden Umstandes zu acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Diese Strafe wird, da Zuchthaus nicht unter einem Jahre erkannt werden darf, in ein Jahr Gefängnis umgewandelt. Außerdem werden dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf 3 Jahre aberkannt.

Sitzung der Strafkammer vom 28. Juni.

Körperverletzung.

An: 29. Oktober v. J. aßen und tranken der Hüttner Lamm von Großentaft und einer namens Kirchner gemein­schaftlich in einer Wirtschaft zu Leipolds. Ueber den beider­seitigen Anteil an den Zechkosten kam es zu Meinungsver­schiedenheiten, die auf dem Heimweg in Tätlichkeiten aus­arteten, indem der Kircher den Lamm mit dem Stock über die Stirne schlug und eine blutende Wunde verursachte. Lamm ließ sich dies scheinbar ruhig gefallen, doch innerlich schwur er Rache. Zu Hause angekommen, lud er den Kircher ein, ihm in seine Wohnung zu folgen, was dieser auch, ohne Arges zu denken, tat. Kaum aber war man eingetreten, so schloß Lamm die Türe und ließ nun sein Mütchen innerhalb der vier Wände an Kircher aus, ohrfeigte, stieß und schubste ihn, warf ihn gegen die Wand usw. Dann ließ er seinen Gefangenen unter der Obhut einiger italienischer Arbeiter zurück, schloß die Tür von außen zu und holte den Gendarm. Kircher schmieg nun natürlich auch nicht über die ihm wider­fahrene Unbill und so standen beiden Strafprozesse 'in Aus­sicht, die man durch Vergleiche zu erledigen suchte, was aber nicht mehr möglich war, nachdem man die Polizei in die Ange­legenheit eingeweiht hatte. Vom Schöffengericht wurde jeder zu 20 Mk. verurteilt, die Berufungen dagegen werden ver­worfen.

Der Heizer Rieth und der Bergmann Eisenach von Bieber kamen in einer dortigen Wirtschaft in Streit mit einem älteren Mann und lauerten diesem dann aus, um ihn ge­meinschaftlich zu mißhandeln. Apfangs wurden nur die Fäuste gebraucht, später schlug Rieth anet) noch mit dem Stock auf den alten Mann los. Dieser erkrankte darauf schwer, doch ist nicht fcftguftelfcn, ob diese Erkrankung eine Folge der Mißhandlung war. Beide sind der gemeinschaft­lichen Körperverletzung angeklagt, doch wird Eisenacher nur der einfachen schuldig befunden, da er bereits weggelaufen, als Rieth den Stück benutzte, diese Tat also nicht mehr ge­meinschaftlich ausgeführt wurde. Auch einen hinterlistigen Uebecfall, sowie eine das Leben gefährdende Behandlung nimmt das Gericht nicht als vorliegend an und erkennt gegen Rieth auf 6 Monate, gegen Eisenacher auf 3 Monate Gefängnis. Ersterem wird ein Monat auf die Untersuchungs­haft angerechnet und der Haftbefehl gegen ihn aufgehoben.

Unter Ausschluß der O c f f e n t l i ch k e i t wird gegen den Monteur B. aus Wien verhandelt, der sich gelegentlich eines vorübergehenden Aufenthaltes in Hanau eines Verbrechens im Sinne des § 176,3 des St.-G.-B. schuldig gemacht hat. Da er noch unbestraft ist, kommt er mit 9 Monaten Gefängnis davon.

^tptlidK Atzung der AMmâckn-MrWmlW

v o M 28. I u n i 1906.

Anwesend waren die Herren: Canthal, Vorsteher, Berngts, Bonn, Brüning, Daßbach, Förster, Dr. Heraeus, Hoch, Holm, Honsen, Jost, Kehl, Koburger, Schroeter, Schwabe, Spatz, Stübing, Uth, Dr. Wagner, Dr. Wenke, Wolff. Vom Magistrat: Oberbürgermeister Dr. Gebeschus.

Baugelände.

Nach einein nach längeren Verhandlungen zu Stande gekommenen Abkommen hat die Gräfin Ferari als Eigen­tümerin von in der Freigerichtstraße gelegenem Baugelände beim Austausch von der Siadt gehörigem Baugelände für ihr zufallende Parzellen noch 2208' Mk. "zu zahlen. Die Ver­sammlung stimmt zu.

Ebenso wird dem Erwerb von in der Lamboystraße gelegenen, dem früheren Wachtmeister Pietsch gehörigen, als