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Gelde, sondern in Noten »ruszahlen. T ahoi vollzieht sich das DiSkonlqeichâit in der Wein, daß die Banken Wechje! an kaufen und beim Ankauf die bis znM Berfalllage der Wechsel aufenden Zinsen in Abzug briugeu. Das Lombardgeschäft eftebt darin, -aß gegen Hinterlegung von Waren oder Wertpapieren Darlehen gegen enliprechende Zinsen gewährt werden. In leiden Fällen besteht der Vorteil der Vanksa- rin, daß sie gegen Hingabe ihrer Scheine I NomO Zinsen von demjenigen Kavinil erhält, auf das ihre scheine lauten. Anderseits inust aber d:e Bank, um sich das Vertrauen auf iederzeitige Einlösung ihrer Noten in sichern und damit lerere im Verkehr halten m können, für einen entsprechenden Vorrat an Währungsgeld oder Wâhrungsmctall sorgen. Diesen Vorrat beschafft sie sich durch ihr Grundkapital und durch die Entgegennahme von Depositen, die je nach der Frist, 'm der sie Mückgezahlt werden müssen, höher oder niedriger oder gar nicht von der Bank verzinst werben. Will die Bank mit ihrer Notenausgabe ein gutes Geschäft machen, so bat sie ein großes Interesse daran, ihren Noiellumlauf fortgesetzt auf der größtmöglichen Höhe ui ballen. Darin liegt anderseits die Gefahr der unsoliden Notenausgabe, d. K der Ausgabe von 9i oteii in solchen Beträgen, daß ihre Einlösung mit WährungSgeld im Falle eines plöulick starken Rückflusses von Noten der Bank nunöitHilt wird.
Diese den Bauknotengläubigern drohende Gefahr hat schon frühzeitig die Gesetzgebung veranlaßt, der Regelung des Noten- und Zettelbaukivesens ihre Aufmerksamkeit zuzu- wtndeii. Die gesetzlichen Vorschriften, die in dieser Hinsicht in den verschiedenen Staaten erlassen wurden, laufen in der Hauptsache darauf hinaus, daß sie einerseits dein Notenumläufe gewisse Grenzen ziehen und ailderseits bezüglich der Deckung dieses Umlaufes durch Währungsgeld ein Mindestmaß verschreiben. Die Banknote bat aber nicht nur eine vrivatwirtschaftliche Bedeutung für die Bank, sondern auch eine weit darüber hinausgehende gemeinwirtschaftliche Bedeutung, da sie im Verkehr als Gel-ersatzmittel, als Gsid- surrogar bient. Ihre Uebertragung wirft ebenso wie die Zahlung mit Metallgeld und besitzt zudem noch den Vorteil, daß sie am größere Beträge lautet, wodurch die Mühe des Zählens und des Geldirausporles wesentlich erleichtert wirb. Zudem ist sie auch das eimige Mittel, das es ermöglicht, den Vorrat eines Landes an Zahlungsmitteln je nach dem wechselnden Bedarf des Verkehrs an solchen zu verringern oder zu vergrößern. Dieser Bedarf des Verkehrs ist 51t verschiedenen Zeiten außerordentlich verschieden. Er wächst zu bestimmten Zeiten, ;. B. am Jahresschluß, in der Mitte des Jahres, am Vierte ljabrsschluß, weint große Zahlungen zu leisten sind. Er wird auch bedingt durch die größere oder geringere Lebhaftigkeit des Güteraustausches, durch die Be- wegung der Warenpreise, durch den Bedarf an Kapital aller Ari. Mit Hilfe des Metallgeldes würde es nicht möglich sein, diesen oft und schnell wechselnden Anforderungen Rechnung zu tragen, ohne bedenkliche Störungen im Geld- oder Güterverkehr hervorzurmen. Lediglich die Notenbanken sind in der Lage, durch Vergrößerung oder Verringerung ihres Notenumlaufes dem wedifelnben Bedarf des Verkehrs sich anzuschmiegeu. Iuwicfcru eine Notenbank der Rcgulaior des Geldverkehrs für das Wirtschaftsgebiet ist, für das sie tätig '■ft, soll nachstehend erläutert werden.
Erhöht eine Notenbank ihren Diskontsatz, d. h. bringt sie oon den von ihr angekaufien Wechseln einen größeren Zinsenbewag in Abzug als bisher, oder fordert sie tut Lombard- verkehr, d. h. bei der Gewährung von Darlehen gegen Der- vfändung von Wertpapieren oder Waren höhere Zinsen, so wird das zur Folge haben, daß weniger Wechsel als bisher bei ihr eingereicht und weniger Darlehen von ihr gefordert werden. Aus den fälligen, bereits vor der Diskonterhöhung angekaufien Wechseln strömen ihre Noten und Metallgeld wieder zu, was zur Folge hat, daß ihr Notenumlauf sich vermindert unb ihr Mei allstand wächst. Auf der anderen Seite vermindert sich in gleichem Maße die Menge der im freien Verkehr befindlichen Umlaufmittel Ermäßigt dagegen die Notenbank den Diskont, so wird der Geschäftsverkehr in verstärktem Maße mit seinen Kreditansprüchen an die Bank fierantreten, er wird ihr Wechsel ;um Kauf anbieten, für die sie Norcn und Metallgeld hingibr und Darlehen von ihr ^ordern, die sie ebenfalls in Noten zahlt. Ihr Notenumlauf vermehrt sich, ihr Metallstaub vermindert sich, und die Menge der int Verkehr befindlichen Umlaufmittel wächst. Auch auf den Kapitalmarkt übt die Herauf- und Herab- ’tpung des Diskonts einen wesentlichen Einfluß aus. Steigt der Diskont und kann er sich längere Zeit auf einer gewissen Höhe behaupten, so ist das flüssige Privaikapital in sein Wirtschaftsgebiete der Notenbank in der Lage, ebenfalls tobere Zinssätze zu verlangen, weil es nicht zu befürchten tat, daß es von der Notenbank unterboten wird. Aus demselben Grunde wirb mit anhaltend sinkendem Diskontsatz tuest der Zinsfuß mit Leihkapital hcruuiergchen muffen. Trotzdem kann die Notenbank den Diskont nicht willkürlich herauf- und Heruntersetzei: und damit den Zinsfuß für Kapitalien ganz nach ihrem Belieben bestimmen. Ein viel niedrigerer Zinsfuß als der landesübliche würde zur Folge «aben, saß eine solch große Nachfrage nach den billigen Kapitalien der Notenbank entstände, daß die Bank in einigen Zagen ober Wochen aller Miurl beraubt wäre und sich dem Zusammenbruche gegenüber sähe. Umgekehrt würden bei einer übermäßigen Diskonterhöhung alle Noten zur Bank zurück- urämen, da niemand ihre teuren Kapitalien haben wollte, und sie würde die Fühlung mit dem Geldmärkte vollständig ver- iltren. Die Hohe des ZinSsußes ist für die gesamte Volks- wirtiebaf: von der größten Bedeutung. Ein niedriger Zins- tutz regt die wirtschaftliche Tätigkeit an, da er zur Kapiial- uabme anreizt, bie Kapiralnahme steigert und die Unter= nehmungSlust werft. Ein hoher Zinsfuß wirkt dagegen auf sie luuerhebmungshqt einschränkend, da er durch die Kapiial- »erteuerung die Nachnage nach Kapital zurückdrängt.
i,a eine Notenbank einen außerordentlich weitgehenden tzirrnuB auf bie gesamte wirnchaftliche Tätigkeit ihres Gebietes
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aus übt, so hat sich brr Staat von jeher mit der Regelung des Noleubankwesens befaßt. Die Grundsätze der Regelung waren in best einzelnen Ländern verschieden. In Deutschland war vor der Gründung des Deutschen Reiches die Errichtung von Notenbanken in den einzelnen Bundesstaaten von der Genehmigung der Bundesregierungen abhängig, meist bedielten sich bie Regierungen einen Anteil am Gewinn vor. Die Bestimmungen über die Höbe des Notemimlanfes, über die Stückelung der Steten und über bie Bardeckung waren in den einzelnen Bundesstaaten verschieden. Zur Zeit der Gründung deS Deutschen Reiches bestanden in Deutschland -iB Notenbanken, deren Statuten erheblich von einander ab- widicn. Eine große Zahl dieser Banken war bestrebt, mög- lichst viele Noten, namentlich erhebliche Beträge an kleinen Zetteln bis herab zu 1 Taler-Scheinen auhzugebeu. Mehrere beinahe Staaten suchten die Noten der von anderen Siaalen konzessionierten Banken durch Umlauf verböte, die von den öffentlichen Kassen zwar durchgeführt, im freien Verkehr aber nicht streng beachtet wurden, von sich fern zu halten. Der Unwille über diese Zustände war allgemein, und es gehörte mit zur Ausgabe der deutschen Gelvreform, im Banknoteu- wesen Ordnung und eine gewisse Einheit herznstellen. Dies geschah durch das Bankgesetz vom 14. März 1875. Aus der 1846 gegründeten preußischen Bank wurde die Neichsbauk errichtet. Den Privatuotenbaukeu wurden Beschränkungen nuferlegt, das zur Folge hatte, daß uach und nach die meisten Privatnoleubanken auf ihr Recht der Notenausgabe verzichteten.
Außer der Reichsbank haben jetzt nur noch sechs Privat- noienbaukeu das Rechr, Banknoten auszugebru. Die Rcichs- bank ist eine private Gesellschaft, eine Art Aktienbank mit staatlicher Sething. Da bie Zahl der von den Privatbanken ansgegebenen Banknoten immer mehr zurückgeht, so liegt ihr fast allein die Ausgabe der Banknoten ob. Es gibt jetzt nur noch Banknoten zu 100 und 1000 Mark, die in der Reichs- brnckerei hergestellt werden. Auch bie Ausgabe von ReichS- kasseuscheiuen auf Grund des Reichsgesetzes vom 31. April 1874 diente zur Beseitigung der Bunischcckigkeit des Papier- geldumlaufs unb um bett Papiergeldumlauf an sich auf ein geringes Maß zurückzuführen. Die Reichskasfenschtine find vom Reich auSgegebene, auf einen bestimmten Geldbetrag lautende Scheine, bie zu diesem Betrag an allen Staatskassen in Zahlung genommen werben. Auch ihueu wohin weder ein Gebrauchs- noch ein Tauschwert inne, und niemand ist verpflichtet, sie im Verkehr in Zahlung zu nehmen. Sie sind also ebenso wie die Banknoten Kreditgeld. Lediglich das Versprechen des Reiches und der Bundesstaaten, sie an ihren Kassen nicht nur an Zahluugsstatt anzunehmen, sondern sie auch bei der Reichshauptkasse gegen Währmigsgeld ein« zurauscheu, erhält sie im Verkehr. Die Auilahme, daß der aus der frauzösischeu Kriegsentschädigung zursickgestellte so- genannie Reichskriegsschatz von 120 Millionen Mark in Gold zu ihrer Deckung bestimmt sei, ist weit verbreitet, aber durchaus falsch, und wohl nur dadurch Hervorgerufeu, daß die Grsannsumme des Umlaufs an Reichskassenscheinrn ebenfalls auf 120 Millionen sestgestellt wurde? Die Reichskassen- febeitte sind in Abschnitte zu 5, 20 Unb 50 Mark eiiigeteilt und wurden seinerzeit ausgegeben, um die Einziehung des vor der Durchführuug der deutschen Münzreform von zalsi- reicheu Bundesstaaten in. Umlauf gesetzten mannigfaltigen Papiergeldes zn ermöglichen. Zu diesem Zwecke würben den einzelnen Bundesstaaieu bestimmte Beträge von Reichs- kafsenscheineu nach dem Maßstabe ihrer durch die Volkszählung vom 1. Dezember 1871 festgestellten- Bevölkerung überwiesen und ihnen dadurch die Einziehung ihres eigenen Papiergelds ermöglicht.
Die vom Deutschen Reiche erlassenen Gesetze bezüglich der Banknoten und ReichSkasscuscheine haben sich voll und ganz bewährt. Deutschland kann auf die Regelung des Noten- bankmcsens und auf fein Papiergeld stolz sein.
Preußischer Landtaq.
AhgeorvnetenhattK.
Sitzung von: 30. Mai.
Am Ministertisch: v. Vodbielskt, Dombois, Syinpher, Noelle.
Das Haus ist schwach besetz:.
Präsident v. Kroch er eröffnet die Sitzung um 10 Uhr 15 Minuten.
Der Rechtsanwalt Mewöhner zu Buer in Westfalen bittet um die Genehmigung zur strafrechtlichen Beriolgung des Abgeordneten Brust im Privatklageverfahren. Die Geschüsts- ordnungskommission beantragt die Äblehnuug.
Bru ft (Ztr.) ersucht, auènahmsweue die Genehmigurig zu erteilen.
Tas Hatts beschließt dies mit knapper Mehrheit.
Einige allgemeine Rechnungen und Uebersichten werden genehmigt. Ter Gesetzemwur: über die Bereitstellung von Geldmitteln für die obere und mittlere Oder wird in zweiter und dritter Beratung angenommen.
Es folgt die einmalige Beratung des Vertrags über die
Mainkanalisatio«.
Dr. am Zehnhoff (Ztr.) erstattet den Bericht aus der Konlniission. Gegen die Weiterkanalisterung des Rheins und die technischen Gesichtspunkte wurden Einwendungen nicht erhoben. Man ersann te an, daß die Ausführungs- foften zwischen Preußen und Bayern richtig verteilt seien. Es sei erwähnt, daß in den zukünftigen neuen Schleusen von 300 Meter Länge und 12 Meter Breite drei Nonual- züge mit je einem Schlepper von 20 Meter Länge und je einem Rheinschiff von 75 Meter Länge gleichzeitig geschleust werden können. Besonders eingehend wurde die wirtschaftliche ^ebeithmg der Weiterkanalisterung besprochen und dabei auch die Frage der Einnahmeausfälle der preußischen Eisenbahn erörtert. Allgemein sprach man bie Ansicht aus, daß der Vertrag im wesentlichen den Interessen, Bayerns, nicht Preußens diene. Bayern werde sich, so führte _ ein Kommissionsmitglied au», durch seinen Hafen in Aschaffenburg dieselbe Stellung begründen, wie Oesterreich durch seine Umschlaghäfen in Laub und Aussig. Wie hoch eS den Wert der Weitettanalisierung veranschlage, gehe schon daraus her-
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vor, daß eS m Aschaffenburg HnseusaHWänkaMn im Wert von 141/» Millionen Morl stimm. Während zurzeit die für bauern bestimmte Ruhrkohle in Gustavs bürg vom Rheinschiff auf die preußische Eisenbahn nmgeschlagen und auf dieser bis Aschaffenburg befördert werde, werde sie später unter Ausschaltung der Eisenbahn auf den Rhein schissen direkt bis jmt bayrischen limschlagplaß Aschaffenburg gebracht werben. Lediglich, vom finanziellen Gesichtspunkt aus würde also der Vertrag für Preußen ungünstig, ja, unannehmbar sein. Aber die Kommission war einstimmig der Ansicht, daß dieser Ge- sichtspuukt nicht maßgebend sein dürfe. Bayern stehe Preußen nicht als Ausland gegenüber, sondern als eng befreundeter Bundesstaat, unb für Preußen als den mächtigsten Bundesstaat sei es eine Ehrenpflicht, alle den wirtschaft! ichen Aufschwung der andern Bmtdosstaaten bezweckenden Bestrebungen zu. unterstützen, ohne in engherziger Weise das eigene Interesse zu sehr in den Vordergrund zu schieben. Ei»: Kvnimissious- Mitglied hob hervor, daß auch die Stadt Frankfurt die Frage lediglich unter, höherem Gesichtspunkte beurteilt, denn es werde als Umschlagplaß zweifellos durch die Weiterkanalisierung des Wins bis Aschaffenbiug benachteiligt. Die Be- sprochmrg ivandte sich sodann dem Artikel 13 des Vertrags zu, in bem es heißt: „Der Beginn der Bauarbeit bleibt solange .aufgeschobert, bis die Frage der Einführung von Schifführtsaogaheu auf dem Nhrin und Main im Einverständnis der vertragschließenden Staaten geregelt ist." Die Wirkung des Vertrags ist also suspensiv bedingt. Siè soll nur eintrete», wenn ein Einverständnis zwischen Preußen, Bayern, Baden und Hessen über die EinfülMntz von Schiff- iahrksabgaben auf bem Rhein und Main erzielt wird. Theoretisch ist also auch Bayern in der Lage, den Eintritt der Bedingung zu vereiteln: mit Rücksicht auf das große Interesse, welches es an dem alsbaldigen Beginn der Barr-- arbeiten hat, erscheint es jedoch praktisch ausgeschlossen, daß es die Destzienz der Bedingung herbeiflihren wird. Es ist vielmehr mit Sicherheit anZUnehmen, daß es nicht nur für seinen. Teil zu einer Einigung geneigt fein wird, sondern auch bei Hessen und Baben seinen Einfluß geltend machen wird, um sie zuur Beitritt zur Einigung zu bestimmen. Darüber, ob es richtig gewesen sei, die Frage der Schiff- mhrtsabgaben mit der Frage der Weiterkanalisierung, der Mains zu verkoppeü:, gingen die Meinungen in der Kornmission auseinander. Die große Mehrheit begrüßte die Verbindung freudig, weil durch sie der Gedanke des § 19 des Wasserstraßengesetzes, der die Erhebung von Abgaben auf den regulierten Flüssen voDhreibk, seiner Verwirklichung erheblich näher gerückt wird. Dabei wurde scharf hervörge« hoben, daß es sich nicht um die Wiedereinführung Verkehrs» hindernder Finanzzölle, sondern um die/Emführung von Ge» büßten handle, die sich als Kvmpensativn für die auf regulierten Flüssen gemachten Aufivendunge»: darstellt. Die Mehrheit sprach sich mit Entschiedenheit dafür aus, daß mit der Einführung der Schiffahrtsabgaben baldigst vorgegangenwerde. Am besten werde es sein, wenn sie im Einverständnis und in Gemeinschaft mit den übrigen Rheinuferstaaten einschließlich Hollands erfolgt. Wenn aber die anderen Ufer* staaten ein gemeinschaftliches Vorgehen ableljnten, so möge Preußer: zunächst allein die Schiffahrtsâbgaben auf seinem Teil des Rheins einführeu. Ein weiteres Zögern sei aber um so weniger gerechtfertigt, als die Rechtslag.e durch bi< überzeugenden Ausführungen von Geheimrat Peters in leistem iwer
tüt Sinne der "Zulässigkeit dieser Abgaben trotz des Artikels 54 der Reichsverfassung und des Artikels 3 der revidierten Rheinschiffahrtsakte von 1868 gehört, fei. Ein Regierungsvertreter wies darauf hin, daß die Praxis Preußens sich seit sieben Jahrzehnten auf den Standpunkt gestellt habe, daß bei Schiffahrtsverbesserunge»: ein Kostenersaß der Gebührenerhebung gesucht werden dürfe. Ein anderer Regiernugsverlreter. machte vertrauliche Mit-^ teilurigen über den gegenwärtigen Staub der Verhandlungen mit den anderen NheWrsèrstaakeu. Es ist die Erwartung berechtigt, daß diese zu einem befriedigenden Abschluß führen werben," und dann wird es auch an der Zeit sein, mit Holland . in Unterhandlungen einzutreten. Man wieS in der Kommission darauf hin, daß man auch in Interessentenkreisen anfange, der beschlossenen Neuordnung mehr Verständnis entgegenzubringen und auch ihre großen Vorteile für die Schiffahrt einzusehen. Leider bestehe vielfach noch die irrige Meinung, daß es sich tun die Einführung von Finanz- züller: handle. Ein Regierungsvertreter gab auch Auskunft darüber, wie man sich die praktische Ausführung der Abgaben- erhebung beute. Die Abgaben, die am Ausladeorte erhoben werden sollen, sollen in eine Zentralkasse fließen, von wo aus sie an die tlferstaaten nach dem Maße der von ihnen geinachte»: Aufmendunge»: verteilt werben sollen. Zur Beseitigung jedes Mißtrauens sollen zur Verwaltung der Kasse auch Interessenten zugezogen werben. Selbstredend sollen die Produkte des Auslandes, die wir int Jnlnnde absolut nötig haben, wie z. B. schwedische Erze, sowie unsere Exportartikel, wie z. B. die Westerwälder Pflastersteine, mög* lichst, vielleicht mit 0,02 Pf. pro Tonnenkilometer, dagegen das ausländische Getreide hoch tarifiert werden. Da die Gebühren keinen fiskalischen Zweck haben, sondern nur nach bem Prinzip der Ausbringung der Selbftfofteii erhoben werden sollen, so würben sie sich natürlich mit der Steigerung det Verkehrs verkleinern. Ei»: KvmnstssionsmilgliÄ» äußerte den Wunsch, daß die Abgaben auf bem Rhein so bemessen würben, daß der Verkehr sticht mit Notwendigkeit nach Rotterdam gedrängt werde, sonder»: auch nach Emden wirtschasl- lich »nöglich sei. Das setze voraus, daß die Abgabe nicht nur nach den Waren, sondern auch nach den: Herkunfts- bezw. Bestimmungsort verschieben tarifiert würde. Ein Regierungsverkreker erwiderte, daß durcl) die Einführung von Abgabe»: auf dem Rhein bie Konkurrenzfähigkeit Emdens gegenüber Rotterdam gehoben würbe; eine völlige Parität werbe sich freilich durch die Gestaltmrg der Abgaben nicht herbeisühren lassen. Die Kommission hat den Vertrag fdtrirt« sich einstimmig genehmigt. (Lebhafter Beisall.)
Funck (Frs. Vpn : Wir werde»: bem Antrag zustimmen, können aber bei der Frage der Schiffahrtsabgaben hier nicht Vorbeigehen. Wir stehen auch heute noch auf dem Stand- punN, daß auf den natürlichen Wasserstraßen Gebühren möglichst vermieden werden, und wir bedauern, daß in biefen Vertrag die Bestimmung über die Schiffahrtsabgaben hinein gefommen sind. In juristischen Kreisen ist man keineswegs darüber einig, ob diese Abgaben nach der WeichSVerfassung zulässig sind. Ich will auch die Verdienste des Dr. Peters nicht schmälern, aber die Rechtslage ist durchaus nicht so klar, wie er es darstellt. § 19 des Kanalgesetzes ist gewissermaßen ein Eingriff in die Reichsverfassung. Wenn nun hier