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Hanauer K Anzeiger

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««trijMich 1,80 Mk., monatlich « W str -n» »artige Wounenten mit dem betreffenden PostausM^. Die emzelue Nummer kostet 10 Pf«.

General-Anzeiger

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«t. Wai!«hims«S in Hamm.

Amtliches Organ für Ziadi- and FauLkreis Hama.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage. Berath»*«. Stetafteut: «. 6 4" *e« i» H««i

Nr. 122

Fernfprechanschlittz Nr. 665.

Samstag den 26. Mai

Ferirsprechanschlich Nr. 605.

1906

Amtliches.

Zwangsverfteigeritttg.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen

1. die in der Gemarkung von Bruchköbel belegenen, im Grundbuche von da in Band 2 Artikel 61 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes auf den Namen des Gastwirts und Ackermanns Georg Philipp BaiemaitN in Bruchköbel eingetragenen Grundstücke der Abt. I Nr. 65, 67, 72 a, 77 :

Krtbl. 9 Parzelle Nr. 99, Hauptstraße Nr. 35, 9 ar 61 qm,

a) Wohnhaus mit Einfahrt und Treppen­haus-Anbau nebst Hofraum und Hausgarten,

Gebäudesteuernutzungswert 360 Mk.-

c) Neben-Wohnhaus mitFutterküche(L), Gebäudesteuernutzungswert 36 Mk.

b) Scheuer mit Stallung (A),

d) Stall mit Gesindestube (C),

e) Schweinestall (D),

f) Holzhalle mit Keller (E), Gebäudesteuernutzungswert 18 Mk.

g) Gartenhalle (F) mit Kegelbahn, Krtbl. 5 Parzelle Nr. 71, auf den Bindwiesen, Wiese 23 ar 94. qm,

Reinertrag 17,31 Mk.' Krtbl. 5 Parzelle Nr. 309/135, auf der Beune, Acker = 15 ar 08 qm,

Reinertrag 13,71 Mk.

Krtbl. 5 Parzelle Nr. $49/90, in den Haingärten,

Garten 3 ar 56 qm, . Reinertrag 3,60 Mk. ^

2. der ideâM Anteil des in derselben Gemarkung belegenen, im Grundbuche von da in Band 4 Artikel 215 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes auf denselben Namen zum ideellenM Anteil eingetragenen Grundstücks der Abt. I Nr. 32:

Krtbl. 5 Parzelle Nr. 313/88, in den Haingärten, Garten 7 ar 60 qm, Reinertrag 7,65 Mk.

am 6. J«li 1966, nachmittags 3M Uhr, durch das unterzeichnete Gericht in der Schmidt'schen Gast­wirtschaft in Brüchköbel versteigert werden.

Hanau den 14. Mai 1906.

* Königliches Amtsgericht Abt. 2. 11262 Hattdelöregister.

Firma Hanauer Kunstseidefabrik Gesellschaft mit be­schränkter Haftung in Hanau: Dem Kaufmann Ernst Bechtel zu Hanau ist in der Weise Prokura erteilt, daß er ermächtigt ist, die Firma in Gemeinschaft mit einem der Geschäftsführer zu zeichnen.

Hanau den 18. Mai 1906.

Königliches Amtsgericht 5. 11272

Handelsregister.

Firma Jean Schlingloff in Hanau: Die Prokura des Spediteurs und Kohlenhändlers Ferdinand Schlingloff in Hanau ist erloschen.

Hanau den 19. Mai 1906.

Königliches Amtsgericht 5. _ 11273

Hanauer Ortskrankenkasse. Ordentliche Generalversllmmlnng

Mittwoch den 36. Mai 1966, abends 8 Uhr, im unteren Saale des Rathauses,

zu welcher die stimmberechtigten Vertreter gemäß § 44 des Kassenstatuts hiermit eingeladen werden.

Tagesordnung r

1. Abnahme der Rechnung pro 1905 und Decharge- erteilung.

2. Wahl des Rechnungsprüfungs-Ausschusses für das lausende Jahr.

3. Neuwahl für ausscheidende Vorstandsmitglieder.

4 Definitive Genehmigung von Aerzte-Verträgen.

6. Antrag des Vorstandes:Anstellung eines Vertrauens­arztes".

H. Verschiedenes.

Hanau den 16. Mai 1906.

Der Vorstand. Schabl, Vorsitzender.

Preußischer Landtag.

Abgeordnetenhaus.

Sitzung vom 25. Mai.

Am Ministertische: Dr. Studt.

Diezweite Lesung des S ch ulu nt er Haltungsge­setzes wird beim § 24 (jüdische Schulen) fortgesetzt.

Eine Anfrage des Abg. Metzer- Flensburg (nL) sowie die Antwort darauf seitens des Ministerialdirektors Dr. Schwartzkopf gehen bei der im Hause herrschenden außer­ordentlich großen Unruhe auf der Tribüne völlig verloren.

Abg. Cassel (frs. Vpt.) begründet, ebenfalls sehr schwer verständlich, einen Antrag seiner Partei, der die Auflösung einer öffentlichen jüdischen- Volksschule, falls im letzten Kalenderjahre mindestens 12 jüdische Schulkinder die Schule besucht haben, nur zulassen will, wenn gleichzeitig der Schul­verband für den Religionsunterricht dieser Schulkinder durch eine jüdische Lehrkraft sorgt. Die für die christlichen Schulen geltenden Bestimmungen sollen auch auf die jüdischen über­tragen werden. Das Vermögen aufgelöster jüdischer Schulen soll auf die Schulverbände übergehen und die Unterhaltungs­pflicht dieser Schulen den Schulverbänden obliegen. Die an aufgelösten jüdischen Schulen angestellt gewesenen ordentlichen Lehrer sollen nach diesem Anträge bis zu ihrer anderweiten Anstellung von dem Schulverbande beschäftigt und unterhalten werden. Redner glaubt aus der vorherigen Erklärung des Ministerialdirektors eine ablehnende Haltung der Regierung gegen die Resolution der Kommission auf Neuregelung des Privatschulwesens herausgehört zu haben.

Ministerialdirektor Dr. Schwartzkopf widerspricht dieser Auffassung.

Abg. Dr. Marx (Z., 12. Düsseldorfs -begründet einen Abändernngsautrag zu dem § 24, der Antrag Cassel sei für das Zentrum unannehmbar. Nach einer kurzen Entgegnung des Ministerialdirektors Dr. Schwartzkopff zieht Abg. Marx seinen Antrag teilweise zurück. Abg. Dr. Irmer (k., 4. Potsdam) tritt dem Anträge Cassel entgegen. Nach einer- weiteren Bemerkung des Abg. Peltasohn (fr. Vg.) wird der Antrag Cassel abgelehnt und der § 24 unter Annahme des redaktionellen. Antrages Marx angenommen. Einen weiteren Antrag Cassel erklärt der Präsident ohne besondere Ab­stimmung für abgelehnt (Heiterkeit). Eine Resolution auf Einstellung von Mitteln, um da, wo für den jüdischen Religionsunterricht nicht durch jüdische öffentliche Schulen oder seitens der bürgerlichen Gemeinden durch Anstellung jüdischer Lehrkräfte an den öffentlichen Volksschulen oder in anderer Weise gesorgt ist, den Synagogengemeinden die Be­schaffung des jüdischen Religionsunterrichts zu erleichtern, wird einstimmig angenommen. Es folgt die Besprechung des § 25, der für das Gebiet des ehemaligen Herzogtums Nassau die bisher bestehenden Simultanschulen beibehalten will. Abg. C a h e ns l y (Z., 5. Wiesbaden) empfiehlt einen Antrag Dr. Porsch auf Streichung des Paragraphen. Abg. Dr. Lotichius (nl., 7. Wiesbaden) widerspricht diesem Anträge, der mit dem Kompromisse nicht in Einklang stehe. An den bestehenden Simultanschulen solle nicht ge­rütteltwerden. Abg. v. Heimburg (kons., 1.Wiesbaden): Ich bin ein Freund der Konfessionsschule, in Nassau aber, wo die Simultanschule eine historische Entwicklung hat, sollte man nicht an den bisherigen Zuständen rütteln.

Kultusminister Dr. Studt: Ich halte cs nicht für zweckdienlich, so bedeutsame Abänderungen an dem Kommissions­beschluß vorzunehmen. Wenn ich auch. zugebe, daß dieser Paragraph von erheblicher Tragweite ist, iso sollte doch strikte an oen Kommissionsbeschlüssen festgehalten werden.

Abg. Dr. Dahlem (Z.) Die nassauische Simulian- schule erfreut sich nur deshalb allgemeiner Beliebtheit, weil sie tatsächlich eine Konfessionsschule ist. Weshalb soll hier ein derartiger Ausnahmezustand geschaffen werden? Das Volksschulgesetz soll doch für ganz Preußen Geltung erlangen. Die in Nassau bestehende Mißstimmung, durch die das An­wachsen der Sozialdemokratie bedingt ist, sollten wir durch einheitliche Behandlung in diesem Gesetz beseitigen und in dieser Frage Hand in Hand gehen. Wenn ich auch mit dieser Aufforderung bei den Nationalliberalen keinen Erfolg haben werde, da bei ihnen in dieser Beziehung Hopfen und Malz verloren ist, so bitte ich doch den Abg. v. Heimburg, die Konsequenz seiner Anschauungen zu ziehen und unsern Antrag 31t unterstützen.

Abg. v. B ü l 0 w - H 0 m b u r g (nl.) Gegenüber der Behauptung des Abg. Dahlem, daß daS Edikt, durch welches die Simultanschulen in Nassau eingeführt sind, nicht Gesetz­kraft habe, stelle er fest, daß dieses Edikt sehr wohl immer als Gesetz angesehen und behandelt worden sei. k

Alle Zentrumsanträge werden abgelehnt, und der § 25 über die Nassauischen Schulen wird nach der Kommissions- fassung angenommen.

Bei § 27/29 (Schulverwaltung in Stadtgemeinden) beantragt.

Abg. Schmedding (Z.,) daß dort, wo bisher kon­fessionelle Schulsozietätcn bestanden hätten, Schulkommissionen eingerichtet werden müssen, wenn diese Sozietäten es vor ihrer Auflösung bei der Schulaufsichtsbehörde beantragen.

Abg. Cassel (frs. Vp., 4. Berlin): Ich bin überzeugt, daß die Erklärung des Ministers, daß dieses Gesetz keinen Eingriff in die Selbstverwaltung der Städte bar stelle, durch­aus loyal gemeint war, dennoch aber haben wir und nicht nur die freisinnigen Stadtverwaltungen, auch von feiten der Zentrumspartei recht große Bedenken gegen die Be­stimmungen dieser Vorlage über die Zusammensetzung der Schulverwaltungskörper. Ich muß anerkennen, daß die Aen­derungen der Kommission bezüglich der Befugnisse der Schul­deputation eine Verbesserung darstellen; nach der Vorlage der Regierung sollten die Schüldeputanonen Organe her Schulaufsichtsbehörde sein, während sie nach den Beschlüssen oer Kommission nur dann, wenn es sich um Sachen der Schulaufficht handelt, der Schulaufsichtsbehörde unterstehen sollen; wenn es sich aber um Verwaltungsangelegenheuen handelt, sollten sie der Gemeinde unterstehen. Wir müssen uns ganz entschieden dagegen wahren, daß diejenigen Mit­glieder der Schuldeputation, die aus den Mitgliedern bei Stadtverordnetenversammlung, sowie aus den sonst erziehungs- unb volksschulwesenskundigen Männern ausgewählt werben, sowie der Rabbiner erst noch von der Schulaufsichtsbehörde bestätigt werden müssen. Wir möchten es auch ermöglichen, daß Frauen, insbesondere Mütter, in die Schuldeputanon gemählr werden können. Wir bitten Sie sodann, dem von uns vorgeschlagenen § 28a zuzustimmen, wonach Be­schlüsse der Schuldeputation und der Stadtgemeinde, welche die Befugnisse derselben überschreiten oder Gesetze verletzen, der Vorsitzende der Schuldepuiation oder der Bürgermeister entstehendenfalls auf Anweisung der Schulaufsichtsbehörde zu beanstanden hat; gegen die beanstandete Verfügung soll der Schuldeputation ober, im Falle Beanstandung eines Be­schlusses der Stadtgemeinde, der Stadtverordneten-Ver- sammlung die Klage beim Bezirksausschüsse binnen zwei Wochen zustehen.

Minister Dr. S l u d t: Daß man durch dieses Gesetz nicht die Selbstverwaltung beschränken will, ergibt sich schon daraus, daß sehr viele Schulgemeinden, rund 500, künftig Schuldeputationen erhalten, die sie jetzt nicht haben. Die innere Schulverwaltung muß allerdings non einer Zentral­stelle aus geregelt werden, damit die Einheitlichkeit gewahrt bleibt. Dagegen soll die äußere Schulverwaltung den Selbst- verwaltungsorganen überlassen werden. Die Beschuldigung, daß wir die Selbstverwaltung beeinträchtigen, wird ja immer erhoben, aber bringen Sie uns doch einmal Einzelfälle! Beschwerden in dieser Beziehung laufen nur sehr selten ein. Im übrigen scheint mir ein Schulunterhallungsgesetz nichl der richrige Ort zu sein, Fragen der inneren Schul­verwaltung zu regeln. Die äußeren Angelegenheiten der Schulverwaltung sind Sache der Selbstverwaltung, nicht aber der inneren.

Abg. Frhr. v. Zedlitz (ft.): Ich bitte Sie, die frei sinnigen Anträge sämtlich abzulchnen. Wie wünschenswert die Bestätigung der Mitglieder der Schuldeputation ist, hat uns der Fall Singer gezeigt. Das Gesetz bestimmt die Rechte nach dem Grundsätze:Den Gemeinden das, was den Gemeinden gebührt, und dem Staate das, was dem Staate Recht ist."

Abg. Münsterberg (freist Vg.): Wir sind der Meinung, daß die Städte nur solche Mitglieder in die Schul- dcputaiion wählen werden, von denen sie überzeugt sind, daß sie sich ihres Amtes auch würdig zeigen werden. - Auch wir halten es für wünschenswert, daß die Frauen Mitglieder der Schuldeputanon werden können.

Abg. Graf v. d. G r 0 e b e n (k.): Ich möchte Sie bitten die freisinnigen Anträge abzulehnen. Die Frage der Schul­aufsicht wollen wir hier nicht durch dieses Gesetz regeln. Frauen als solche wollen wir in die Kommunalverwaltung nicht hineinlassen, das widerspricht unseren ganzen An­schauungen; wohl aber können Leherinnen kraft ihres Amtes zugelassen werden. Die Anträge des Abg. Schmedding müssen wir zu unserem Bedauern ablehnen/ so sumpachisch sie uns auch zum Teil sind. Solange das Kompromiß be­steht, werden wir an ihm festbalten; im anderen Falle werben wir die Unterstützung suchen, wo wir sie finden. Wenn Sie nicht -vollen (zu den Nationalliberalen und Frei- tprottiven), daß das Gesetz mit Hilfe des Zentrum- m-