kW in llr. 16 des Jnrérr“.
Freitaq den 19. Januar 1906.
Aus dem preußischen Landtage.
Die Schnlkommifsion.
SBctHtt, 17. Jan. Die Kommission des Abgeordneten- jauses zur Vorberatung des Schulgesetzes nahm. heute nachmittag die Abstimmung über § 7 vor. Er wird mit folgenden Anträgen des Zentrums angenommen: Die Kommission wolle beschließen: 1. dem § 7 Abs. 1 folgenden Zusatz zu geben: „Wenn die Fürsorgepflicht öffentlichen Verbänden oder solchen Privatpersonen obliegt, denen die Aufbringung des Fremdenschulgeldes nicht schwer fällt". 2 im 8 7 Abs. 2, Satz 1 die Worte „oder unentgeltlich sind", ferner den Satz 2 zu streichen. 3. Hinter Abs. 2 den Zusatz einzureihen: „Das Fremdenschulgeld darf den im Durchschnitt der drei letzten Rechnungsjahre auf jedes Schulkind entfallenden Betrag der dem Schulverbande erwachsenen Schulunterhaltungskosten nicht übersteigen". Die Abstimmung über § 6 erfolgt absatzweise. Die Regierungsvorlage wird in den beiden ersten Abschnitten abgelehnt und durch die beiden freikonservativen Anträge ersetzt: „Von der Schulaufsichtsbehörde können Schulkinder aus einem Schulverbande gastweise der Schule eines andern Schulverbandes nach Anhörung der beteiligten Schulverbände zugewiesen werden. In gleicher Weise kann aus erheblichen Gründen die gast- iveise Zuweisung auch für einzelne Unterrichtsfächer erfolgen". Die drei folgenden Absätze werden in der Fassung der Vorlage angenommen. Zn den Absätzen 6 und 7 werden folgende konservative Anträge angenommen: I. Die Kommission wolle beschließen: 1. den Absatz 6 des § 6 von Satz 2 ab folgendermaßen zu fassen: „Sie wird mangels einer Einigung der Schulverbände durch den Kreisausschuß, sofern eine Stadt beteiligt ist, den Bezirksausschuß festgestellt. Gegen den ^eststellungsbeschluß findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat statt". 2. § 6 Absatz 7 den letzten Satz folgendermaßen zu fassen: „Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Gastschnlbeitrag durch die im vorigen Absatz bezeichneten Instanzen anderweit festgestellt werden". I s. Die Kommission wolle beschließen: In § 6 Absatz 6 hinter dem ersten Satz einzuschieben: „Der andere Schulverband hat nur Anspruch auf Erstattung der ihm durch den Besuch der Gastschulkinder erwachsenden Mehrkosten". Zu Absatz 8 wird dann noch der nationalliberale Zusatzantrag „mit beratender Stimme" angenommen.
Jetzt kehrt die Kommiision zur Beratung des § 1 zurück. Die Konservativen erklären, daß sie jetzt keine materiellen Anträge zu diesem Paragraphen stellen würden, sich diese aber für die zweiie Lesung vorbehalten mühien. Es liegen dazu zwei Anträge vor, doch wird die Beratung und Beschlußfassung vorläufig vertagt. Auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit wird bis -um Schluß der ersten Lesung veriagt, doch werden bei jedem einzelnen Punkte die Frage behandelt wird können, wo dies erforderlich erschnnt. Die Kommission geht dann zu den Abschnitten 2 und 6 über, die von der Verteilung der Volkssckullasten sowie von den Baufonds und den staatlichen Zuschüssen handeln. Hierher gehören die §§ 8 bis 10 und 41 bis 49. Nach dem vor- gelegten Plane soll zuerst über die Staatsbeibilfe beraten werden, und zwar nach Umfang, Maßstab und Organisation der Zuwendung. Zn § 10, der von der Verteilung der Lasten bei Gesamtscbulverbänden bandel», liegen von konservativer und freikonservativer Sej<e zum Teil umfangreicke Anträge vor. Von freikonservativer Seite wünscht man fol-
Feuilleton.
Die Blntstinnmfl als Heilfaktor.
Ein Kapitel aus der modernsten Medizin.
Von Dr. mecl. F. Btrnhârt.
(Nachdruck verboten.)
Es ist eine eigenartige Erscheinung, daß in unserer Zeit der hochentwickelten Chirurgie sich mehr und mehr Bestrebungen geltend machen, die darauf hinzielen, das Anwendungsgebiet der Chirurgie, das auf der einen Seite durch »ie stetig zunehmende chirurgische Behandlung innerer Krankheiten so gewaltig an Ausdehnung gewonnen hat, dadurch Unmengen, daß bei Krankheiten, die früher ausschließlich dem Messer des Chirurgen anheimfielen, ungefährlichere oder weniger eingreifende Behandlungsmethoden versucht werden. Und dieses Streben ist durchaus berechtigt. Allerdings ist seit Listers Großtat der Arzt imstande, unttr dem Schutze der antiseptischen Operatwiwmethodik Entzündungs-Erreger mit großer Sicherheit von den Operationswunden fernzuhalten. Die Aseptik gestattet uns, die großen Körperhöhlen zn öffnen, 'ranke Oraanteile zu entfernen, verborgene Ei erhöhten zu intleeren, sie gibt uns die Möglichkeit, die Gelenkhöblen blos- ulegen, skrophulöse und tuberkulöse Wucherungen aus ihnen zu entfernen, den erkauften Knocken anszuschaben, ohne daß ras Leben durch Eitervergiftung bedroht wäre oder der gefährliche Wundbrand nach einem an sich harmlosen (Eingriff ur Amputation einer (Extremität nötigte. Trotzdem begrüßt ter Arzt jeden Versuch mit Freude, der es möglich erscheinen aßt, solche Operationen seltener ansmsühren. Keine Operation st bei schwächlichen oder nervösen Personen schon wegen der jamit verknüpften Erregung eine ganz ungefährliche Sache; jie Narkose, so vorsichtig sie anch gehandhabt wird, zeitig, mmer gewisse Gefahren, und wenn auch selten, so kommt
gende Aenderungen vorzunehmen: 1. Abs. 1 erhält folgende Fassung: „In Gesamtschulverbänden erfolgt die Verteilung der Schulunterhaltungslnsten auf die den Verband bildenden Kommunalverbände zur Hälfte nach Verhältnis der Zahl der d'e Schule des Gesamtschulverbandes aus den Gemeinden (Gutsbezirken) besuchenden Kinder, zur anderen Hälfte nach der Einkommensteuer usw." Der Rest des Absatzes bleibt unverändert. 2. Hinter Abs. 1 ist als neuer Absatz einzu- fügen: „Mit Zustimmung der Beteiligten kann der Kreis- ausschuß, sofern eine Stadt beteiligt ist, der Bezirksausschuß eine anderwcitc Verteilung beschließen." 3. Im Absatz 3 ist der letzte Satz zu streichen unb dafür als besonderer 3. Absatz einzustellen: „Das Verhältnis der Kinderzahl wird nach betit Durchschnitt ant 1. Mai und 1. November der letzten tz^Jahre berechnet. Die Feststellung der Verhältniszahl er- erfogt für drei aufeinander folgende Jahre". Die Konservativen beantragen zunächst folgenden Wortlaut: „JnGesamt- schulverbänden erfolgt die Verteilung der Scknllmtterhaltnngs- lasten auf die den Verband bildenden Kommunalverbände zur Häl'te nach Verhältnis der Einkommensteuer einschließlich aller fingierten Normalsteuersätze und der vom Staate veranlagten Realsteuer einschließlich der Betriebssteuer. Hierbei kommen d'ese Steuern ganz, die Grundsteuer aber nur zur Hälfte ihrer veranlagten Höhe zur Anrechnung. Für Gutsbezirke ist das Steuerioll nach dem Kommunalabgabengesetze durch den Kreisausschuß feftwfteden. Maßgebend für die Verteilung nach der Steuerleistuug ist, abgesehen von dem ersten/ Rechnungsjahre nach dem Jnkrasttretcn des Gesetzes, das Steuersoll des dem jedesmaligen Etatsjahre vorangegangenen Rechnungsjahres nach dem Stande des 1. Februar, und zwar unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkte endgültig eingetretenen Berichtigungen und Veränderungen. Zur andern Hälfte erfolgt die Verteilung nach der Zahl der die Schulen aus jedem Kommunälverbande be'uchenben Kinder. Gehört eine Gemeinde (Gutsbezirk) zu innreren Gesamtschulverbänden, so sind in derselben die Steuern nach den Vorschriften des Abs. 1 auf jeden Gesamtschulver^and nur nach Verhältnis der Kinderzahl, welche die Schule besucht, zur Gesamtzahl der eine Volksschule besuchenden Kinder in Anrechnung zu bringen. Die Zahl der Kinder wird für die Verteilung nach Abs. 1 und 2 nach dem Durchschnitt der am 1. Mai und 1. November die Schule besuchenden Kinder berechnet. Die Feststellung dieser Verhältniszahlen erfolgt für drei aufeinander folgende Rechnungsjahre. Die Vorschriften des Abs. 2 finden sinngenräße Anwendung, wenn eine Gemeinde (Gutsbezirk), welche für sich einen Schulverband bildet, gleichzeitig zu einem Gesamtschulverband gehört. Der Kreisausschuß kann auf Antrag von Beteiligten auch eine andere Verteilung als im Abs 1 vörgeschrieben ist, beschließen." Sodann beantragen die Konservativen folgenden Zusatz zu 8 10 und zwar als § 10a: „Wenn einer Gemeinde (ober Gutsbezirk), welchèr ein Besteuerungsreckt nach § 35 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 nicht zusteht, durch den in einer andern Gemeinde stattfindenden Betrieb von Berg-, Hütten- oder Salzwerken, Steinbrüchen, Fabriken ober Eisenbahnen nachweisbar Mehrausgaben für Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens erwachsen, welcke im Verhältnisse zu den ohne diese Betr ebe für den erwähnten Zweck nonvendigen Gemeindeausgaben einen erheblichen Umfang erreichen, so ist eine solche Gemeinde berechtigt, von der Betriebsgemeinde einen angemessenen Zuschuß zu verlangen. Bei Bemessung derselben sind neben der Höhe der Mehrausgaben auch die
cs doch beinahe alljährlich da und dort einmal vor, daß ein Patient in der Chloroform-Narkose an Hcrzläh- mung M Grunde geht ober nachträglich den Folgen einer Aethernarkose erliegt. Und die bisherigen Ersatzmittel der allgemeinen Narkose und noch keineswegs so vollkommen, daß ihre ausgedehntere Anwendung bei großen Operationen so bald zu erwarten wäre. All diese Gefahren dürfen uns natürlich nicht abhalten, bei Leben und Gesundheit bedrohenden Krankheiten energisch einzugreifen; aber wo ein ungefährlicheres Verfahren Erfolg verspricht, da ist es Pflicht, dieses, wo cs angeht, zur Anwendung zu ziehen. Dazu kommt noch, daß der große aseptische Apparat mehr und mehr dazu nötigt, alle eingreifenderen Operationen in Kliniken und Krankenhäusern vorzunehmen; Patienten auf dem platten Lande müssen darum oft einen weiten, nicht ungefährlichen Transport durchmachen, ehe sie die geeignete Behandlung finben. Endlich sind auch die Erfolge der chirurgischen Kunst bei bestimmten Krankheiten nicht immer so befriedigend ; die tuberkulösen Erkrankungen der Knochen und Gelenke sind nicht so selten von Rückfällen gefolgt, und die Operation vermag es nicht immer, die tuberkulöse Erkrankung des Organismus zu verhüten. Es ist auch bekannt, wie bei der tuberkulösen Hauterkrankung, dem Lupus, die von dem dänischen Arzt Professor Zinsen ausgebildete Lichtbehandlung eine ganz neue Aera gezeitigt har und mehr und mehr die chirurgische Behandlung dieser Hautkrankheit zu verdrängen im Begriff steht. So ist es denn auch begreiflich, daß die neuesten Bestrebungen in der genannten Ricktung von chirurgischer Seite ausgegangen sind.
Von dem Chirurgen Professor Bier in Bonn ist seit einigen Jahren eine Bebandlungsmethode ausgebildet worden, welche berufen erscheint, bei bestimmten Krank- Heitsformen gute Dienste zu leisten. Bier hat sich bestrebt, die natürlichen Heilkräfte des Organismus energischer auszunutzen, er suchte die im Blute wirkenden Heilfunktionen zu erhöhter Tätigkeit anzuregen. Im
nachweisbar der Gemeinde erwachsenen Vorteile zu berück sichtigen. Die Zuschüsse der Betriebsgemeinde dürfen in keinem Falle mehr als die Hälfte des gesamten Steuersolls (einschließlich der fingierten Normalsteuersätze), welches nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes der Gemeindebesteuerung zu Grunde gelegt werden darf, betragen. Liegt der Betrieb in einem Gutsbezirk, so richtet sich der Anspruch gegen den Gewerbetreibenden; der Zuschuß darf die Steuer nicht überschreiten. Ist der Gewerbetreibende gemäß 8 4 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 von der Gewerbesteuer befreit, so ist er auf Antrag der Wohnsitzgemeinde fingiert zur Gewerbesteuer zu veranlagen. Für die Berechnung des Ertrags der Staats- und für Rechnung des Staats verwalteren Eisenbahnen finden die Vorschriften des 8 45 des Ko.nmunalabgabengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß unter die Ausgaben eine Verzinsung des Anlage- bezw. Erwerbskapitals nicht aufzunehmen ist. Die Veranlagung erfolgt durch den Kreisausschuß. Ueber den nach Abs. 1 erhobenen Anspruch beschließt in den Fällen, in welchen keine Einigung der Beteiligten erfolgt, der Kreisausschuß, soweit die Stadt Berlin ober andere Stadtgemeinden beteiligt sind, der Bezirksausschuß. Gegen den Besch'uß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwalmngsstreitverfahren statt. Zutreffendenfalls kommen die Bestimmungen des 8 58 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 dahin zur Anwendung, daß auch in den Fällen, in denen die Stadt Berlin beteiligt ist, der Minister des Innern den Bezirksausschuß bestimmt, welcher zu beschließen hat. Die Bestimmungen des 8 53 des Kommunalabgabengesetzes treten, soweit sie das Volksschulwesen betreffen, außer Kraft." In der Erörterung wird die Frage behandelt, wie der Staat entsprechend dem Art. 25 der Verfassung ergänzungsweise sich an den Lasten beteiligen soll. Ein freikonservatives Mitglied macht einen Vorschlag, der dahin geht, daß bei Gemeinden mit weniger als 25 Lehrern die Schullasten nicht 25 Prozent der Einkommensteuer übersteigen. Die Regierung betont, daß man mit den Staatszuschüssen nicht so weit gehen dürfe, daß man den Einfluß des Staates zu sehr stärke, also sich der Staatsschule nähere. Auch habe man zu unterscheiden die Beihilfe bei schon bestehenden und bei neu zu gründenden Stellen, insbesondere habe man immer die Einzelfälle zu berücksichtigen, namentlich wo es sich um neue Stellen handle. Ein allgemeiner Maßstab sei nicht zu finden. Es gehe daher nicht an, die Fonds, die diesen Zwecken dienten, aus der Hand des Staates zu nehmen, um so mehr, als für die Mitwirkung der Selbstverwaltung gesorgt sei und später noch mehr gesorgt werden solle, und zwar solle jedem Regierungsbezirk und Kreise der Betrag gel ssen werden, den sie haben. Den Derteilungsplan solle der Kreisausschuß vornehmen und der Betrag für die einzelnen Kreise in Zukunft nicht mehr verringert werden. In Bezug auf die Baulasten erscheine eine Quotifierung nicht zweckmäßig, vielmehr sei es besser, hier der Regierung freie Hand zu lassen. Die Kommission vertagte sich darauf bis morgen 11 Uhr.
Der Landkürlschaflsttal vor der Kommission.
Die Budgetkommission des Abgeordnetenhauses begann am Mittwoch mit der Beratung des Etats und zwar zuerst
Grunde ist ja jede Heilung im gewissen Sinne Nat»r- heilung, und der Arzt hat nur die Mittel und Wege zu finden, um die natürlichen Heilkräfte zu rechter Wirkung kommen zu lassen und die ihnen entgegenstehenden Hin' dernisse unschädlich zu machen. Gerade die moderne bakterio' logische Wissenschaft, die zunächst dazu berufen schien, unserem Glauben an die natürlichen Heilkräfte den Todesstoß zu geben, die uns nur dann einen Erfolg unseres Handels versprach, wenn es gelingen könnte, die im Blute kreisenden ober in den erkrankten Organen wuchernden Bakterien durch künstliche Mittel zu vernichten, gerade sie hat uns im Laufe ihrer Entwickelung die Heilkräfte des Organismus wieder so recht zu schätzen gelehrr. Sie hat uns gezeigt, daß in den Zellen des Organismus Gegengifte bereitet werden, welche die im Blute kreisenden Bakterien ober die von ihnen abgeschiedenen giftigen Stoffivechselprodukte abtöten oder unwirksam macken, und die ganze moderne Serumbehandlung ist im Grunde nichts anderes, als eine Nachahmung und Potenzierung der natürlichen Hejlungsbestrebungen des Organismus. So ist denn heute der Gedanke recht modern, die im Blute wirkenden Schutzkräfte in größerer Masse zu den erkrankten Organen heranzuziehen und zur Heilung auszunutzen. Noch ist die Wissenschaft nicht darüber im klaren, in welcher Weise eigentlich jene Schutzkräfte wirken. Soviel scheint aber sicher, daß alle Heilbestrebungen des Organismus an die im Blute kreisenden weißen Blutkörperchen gebunden sind. Welche Rolle sie dabei spielen, ob sie die krankheitserregenden Parasiten direkt in sich aufnehmen und zerstören, wie die in Frankreich herrschende Schule lehrt, oder ob sie Schutzstoffe bereiten und an das Blut abgeben, welche die Bakterien zerstören und die von ihnen abgeschiedenen Gifte binden, darüber sind die Akten noch nicht geschlossen. Für die Medizin als angewandte Kunst genügt die Tatsache, daß an das Vorhandensein der farblosen Blutkörperchen der Heilungsprozeß gebunden ist. Man hat sich übrigens schon vor längerer Zeit auf bakteriologischer Seite Mübe yaeben.