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Erscheint täglich mit AaSsahms der Ssrm- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Nr. 192 Fernsprechanschlntz Nr. 605.

Montag den 19. August

Fs«usprecha»schlitb Nr. 605. 1907

Amtliches.

Stadtkreis Hanau.

Polizeiverordnung, betreffend bis Abfuhr des Haus- und Sirasien- kehrichis in der Stadt Hanau.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung in den neu erwor­benen Landesteilen betreffend, und der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird im Einverständnis mit dem Magistrate dahier folgende Polizeiverordnung für den Stadtkreis Hanau erlassen:

§ 1*

Die Abfuhr des Haus- und Straßenkehrichts, welche nach den Bestimmungen der Ordnung vom 29. März d. J. ge- schieht, erfolgt wöchentlich zeimal in jedem Bezirk § 3 durch den von der Stadt angenommenen Unternehmer. Die Abfuhr muß in der Zeit vom 1. April bis 80. September bis spätestens 9 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 10 Uhr vormittags beendet sein.

8 2.

Fällt ein Abfuhrtag auf einen Feiertag, so erf.olgt die Abfuhr an dem vorhergehenden Werktage in den Stunden von P/a bis 4 Uhr nachmittags.

8 3.

Die Abgrenzung der Bezirke und die Reihenfolge der von den Kehrichtwagen befahrenen Straßen wird von dem Magistrat bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.

8 4.

Die Straßenreinigung ist von den bisher hierzu Ver­pflichteten zu besorgen. Der Straßenkehricht wird mit dem Hauskehricht an den bestimmten Abfuhrtagen durch die Kehrichtwagen mitgenommen.

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Polizeiver­ordnung ist die Neuanlegung von Aschen- und Kehrichtgruben, sowie die Aufbewahrung von Asche und Kehricht auf den Grundstücken, welche von der Kehrichtabfuhr nicht ausge­schlossen sind, in anderer Weise als in den im § 8 bezeich­neten Behältern verboten. Die vorhandenen Aschen- und Kehrichtgruben sind bis zum L Januar 1901 gänzlich zu beseitigen.

Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die Grundstücke insoweit, als deren Besitzer von der Königlichen Polizei- Direktion die Erlaubnis erhalten, den Kehricht zur eigenen Verfügung zurück zu behalten, sowie die Grundstücke, auf denen von der Abfuhr ausgeschlossener Kehricht § 6 gewerbs­mäßig entsteht.

8 6.

Der von der Stadt angenommene Unternehmer bezw. besten Angestellte sind verpflichtet, sämtlichen Haus- und Straßenkehricht abzufahren, wozu auch der Glas- und Por­zellanbruch, Schornsteinruß, der Inhalt von Sinkkästen und Ziegelfängern, Gartenabfälle, wie Blätter, Zweige, Gras Hfro. gerechnet werden.

Ausgeschlossen von der Abfuhr sind Steine, Bauschutt, größere Mengen von Papier oder Tapeten, Stroh, Heu und dergleichen, die Abfälle (insbesondere Asche) von Fabriken und Maschinenräumen, sowie Verbandstoffe und dergleichen Abgänge aus Krankenanstalten.

Es ist dem Unternehmer gestattet, auf Grund eines be­sonderen Abkommens mit den betreffenden Besitzern die im Absatz 2 bezeichneten Abfälle zugleich mit dem Kehricht abzu­fahren, sofern dadurch nicht Unregelmäßigkeiten oder Ver­zögerungen im Abfuhrbetriebe entstehen.

Werden die im Absatz 2 bezeichneten Abfälle besonders abgefahren, so darf dies außerhalb der im § 1 bestimmten Zeit geschehen.

8 7.

. Der fortzu'chaffende Kehricht ist in Behältern von be- stnnmter Beschaffenheit (§8) am Abend vor demAbfuhrtage, jedoch ncht vor 9 Uhr abends entweder in der Haustüre (Torfahrt) oder unmittelbar an der Vorderseite der Häuser bereit zu stellen. Ist ein Vorgarten vorhanden, so kann die Auf­stellung unmittelbar am Eingänge hinter der Einfriedigung

In denjenigen Straßen, in welchen nicht gefahren werden kann, müssen die Behälter am Eingänge der betreffenden Straße aufgestellt werden.

§ 8.

Es dürfen nur Behälter von verzinktem Eisenblech, die ât beweglichem, fest schließenden Deckel und einem Henkel versehen sind und 30 oder 24 Liter fassen, verwendet werden. Dieselben müssen stets in einem so guten Zustande erhalten werden, daß ihr Inhalt nicht durchrieseln kann.

Zur Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen An­zahl von Behältern, sowie zur Bereitstellung und Zurück­holung derselben (vergl. §§ 7 und 11) sind die Inhaber der Wohnungen, Geschäfts- und dergl. Räume verpflichtet.

8 9.

Die bereit gestellten Behälter dürfen nur so weit gefüllt sein, daß die Deckel völlig schließen. Das Durchsuchen und Durchwühlen des Inhalts der Behälter ist verboten.

8 io,

Die Entleerung der Behälter in die Kehrichtwagen ge­schieht durch die Führer derselben. Diese haben die Behälter nach ihrer vollständigen Entleerung geschlossen an den Stand­ort § 7 zurückzustellen.

Wird beim Entleeren der Behälter durch herabfallenden Kehricht die Straße verunreinigt, so ist dieselbe von dem Führer des Kehrichtwagens sofort zu reinigen.

8 11.

Spätestens eine Stunde nach Ablauf der Abfuhrzeit (§ 1) müssen die Behälter von der Straße entfernt sein.

8 12.

Es dürfen nur Kehrichtabsuhrwagen nach dem vom Magistrat vorgeschriebenen Muster verwendet werden.

Die Wagen sind stets in gutem Zustande, insbesondere in gutem Anstrich von dunkelgrauer Farbe zu erhalten. Sie müssen an sichtbarer Stelle die AufschriftStadt Hanau, Keh­richtwagen" und die fortlaufende Nummer tragen.

8 13.

Die bei der Abfuhr verwendeten Pferde müssen genügend kräftig und ausdauernd sein.

8 14.

Zu jedem Abfuhrwagen ist ein Führer zu stellen. Der­selbe muß männlichen Geschlechts, zu der ihm obliegenden Arbeit körperlich geeignet, durchaus zuverlässig und nüch­tern sein.

Die Abfnhr und die damit in Verbindung stehenden Ar­beiten müssen so ausgeführt werden, daß das Publikum da­durch möglichst wenig gestört oder belästigt wird.

8 15.

Den Angestellten des Unternehmers ist es untersagt, Trink­gelder oder sonstige Vergütungen (z. B. Neujahrsgeschenke) für die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Leistungen zu erbitten.

8 16.

Während des Beladens des Wagens darf nur eine Ein­wurföffnung geöffnet sein.

Nach Beendigung des Einladens müssen alle Einwurf- öffnungen geschlossen gehalten werden.

8 17.

Sind die Angestellten des Unternehmers wegen Zuwider­handlung gegen die Bestimmung dieser Verordnung wieder­holt bestraft, so ist der Unternehmer auf polizeiliches Erfordern verpflichtet, die betr. Angestellten nicht mehr bei dem Abfuhr­wesen zu beschäftigen.

8 18.

Das Abladen, sowie das Lagern des abgefahrenen Haus­und Straßenkehrichts darf nur auf solchen Grundstücken er­folgen, welche von der Polizei-Direktion als hierzu geeignet bezeichnet worden sind. Die hierbei von der Polizei-Direktion gestellten Bedingungen sind aufs genaueste zu befolgen.

8 19.

Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1 und 2 ist die Polizei-Direktion zuzulassen befugt.

8 20.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei­verordnung werden mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

8 21.

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. November d. Js. in Kraft.

Hanau den 20. Oktober 1900.

Königliche Polizeidirektion.

v. Schenck.

Vorstehende Polizeiverordnung wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß dieselbe mit dem Zeitpunkt der Vereinigung der Landgemeinde Kesselstadt mit dem Stadtkreise Hanau seit 1. April d. Js. in dem einverleibten Bezirke in Kraft ge­treten ist.

Nachdem nunmehr am Donnerstag den 15. d. M. mit der Müllabfuhr im Stadtbezirk Kesielstadi begonnen wird, mache ich auf die Befolgung der Polizei- verardnung aufmerksam.

Hanau den 9. August 1907.

Königliche Polizei-Direktion.

P 6835 v. B ecker ath.

Bekanntmachung.

Das Haus Steinheimer-Landstraße Nr. 4 nebst zuge­hörigem Bleichplatz (früher Runkel'sche Besitzung) soll zum 1. Oktober d. Js., vielleicht auch schon früher, vermietet werden.

Das Haus kann von Interessenten nach zuvoriger Nm Meldung beim Stadtbauamt, Zimmer Nr. 17 deS Rathauses, eingesehen werden.

Angebote sind schriftlich an uns einzureichen. Hanau den 16. August 1907.

Der Magistrat.

Hild.

16887

Bekanntmachung.

Arbeitsuchende in der Zeit vom 10. bis 16. August 1907 :

2 Hausburschen, 1 Knecht, 3 Tagelöhner.

Hanau den 17. August 1907.

Städtische Arbeitsverrnittelungsstelle. 16881

Gefundene und verlorene Gegenstände re.

Gefunden: 1 Kneifer mit Etuis, 1 goldene Vor­stecknadel mit weißer Perle, 1 durchbrochener weißer Kinder­handschuh, etwas bares Geld.

Entflogen: 1 Kanarienvogel.

Entl aufen: 1 halbgeschorener kleiner weißer Spitz, 1 schwarzer Hahn.

Zugelaufen: 1 dunkelbrauner Bastard m. Geschl., 1 junger schwarzer Dachshund.

Hanau den 19. August 1907.

Aus Banaa Stadt and Fand.

Hauau, 19. August.

* Personalien. Vom 1. Oktober d. J. wurden aus ein ferneres Jahr zur Dienstleistung kommandiert: Leutnant Schröder im Jnf.-Regt. Hessen-Homburg Nr. 166 zum Telegraphen-Bataillon Nr. 1, Leutnant Heyser im Jnf.- Regt. Hessen-Homburg Nr. 166 zum Telegraphen-Bataillon Nr. 3. Neuland, Major und Verwalt.-Direktor bei der Pulverfabrik bei Hanau, zur Art.-Werkstatt in Spandau, v. Corvin-Wiersbitzki, Hauptmann und Verwalt.- Direktor bei der Art.-Werkstatt in Spandau, zur Pulver­fabrik bei Hanau versetzt. Vom 1. Oktober 1907 ab auf unbestimmte Zeit zur Dienstleistung kommandiert: Lanz, Oberleutnant im Feldart. - Regiment Prinz - Regent Luitpold von Bayern (Magdeburgisches) Nr. 4, zur Pulverfabrik bei Hanau.

* Historische Kommission für Hessen und Waldeck. Der Vorstand der historischen Kommission für Hessen und Waldeck berichtet über den derzeitigen Stand seiner wissenschaftlichen UnternehmungSturios Jahrbücher der Grafschaft Hanau von 16001620" wie folgt: Herr Oberlehrer Becker-Marburg hat die im Stadtarchiv zu Hanau befindlichen, von Sturios Hand herrührenden drei Bände Jahrbücher bearbeitet und sich hierauf der Durchsicht der einschlägigen Akten des ehemaligen Hanauer Landesarchivs zugewandt. Neben diesen sind noch Bestände einiger kleinerer Archive zu berücksichtigen. Der Vorstand der historischen Kommission für Hessen und Waldeck hat beschlossen, Herrn Archivasststenten Dr. Knetsch mit der Bearbeitung und Heraus­gabe eines Werkes zu betrauen, welches die hessischen, fuldischen, hanauischen und waldeckischen Lehen und ihre In­haber von der ältesten Zeit, in der es schriftlich fixierte Be­lehnungen gibt, bis zum Ende des Lehnswesens in übersicht­licher Weise verzeichnen und zusammenstellen soll. Die Arbeit wird nicht nur in hervorragendem Maße der Geschichte der hessischen Adelsgeschlechter zu dienen berufen sein, sondern auch ein lange ersehntes Hilfsmittel für eine große Reihe von allgemein- und lokalgeschichtlichen Studien schaffen. Sie bildet in gewisser Beziehung ein Gegenstück zu der von Herrn Dr. Gundlach herauszugebenden hessischen Behördenorgani­sation, und ist ferner dazu geeignet, ein künftiges hessisches Siegelwerk vorzubereiten. Das letztere liegt freilich wegen seiner Kostspieligkeit noch in weiter Ferne. In den Aus­schuß für diese Publikation wurden die Herren von und zu Gilsa, Küch unb von der Nopp delegiert.

* Selbstmord? Gestern nachmittag wurde an bet Militärschwimmanstalt eine unbekannte Leiche männlichen Geschlechts aus dem Main gelandet. Der Verlebte ist etwa 4345 Jahre alt, von starker gesetzter Statur. mit vollem runden Gesicht, kurz abgeschnittenem Haar und Schnurrbart. Bekleidet war er mit schwarzgrünem Anzug, ohne Kragen,