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Montag den 24. Jnni

Fernsprechanschlutz Nr. 605» 1907

Amtliches.

Stadtkreis Fjanau.

Polizeiverordnung betreffend

die Anbringung von Nummerschildern an den Gebäuden der Stadt Hanau.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verord­nung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (Geff-S. S. 1529) und der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird mit Zustimmung des Magistrates der Stadt Hanan für den Stadtkreis Hanau nachstehende Polizeiverordnung erlassen.

§ 1.

Jeder Eigentümer eines an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platze belegenen Wohn- oder sonstigen Gebäudes ist verpflichtet, an diesem binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein rotes mit weißer Aufschrift versehenes emailliertes Nummerschild anzubringen, welches die von dem Magistrat in Ueberein­stimmung mit der Königl. Polizeidirektion neu festgestellte Hausnummer trägt und dem durch beide Behörden festge­stellten, beim Stadtbauamt ausliegenden Muster genau ent­sprechen muß.

8 2.

Das Nummerschild ist an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes in der Regel unmittelbar rechts neben dem Hauseingange sichtbar anzubringen. Befindet sich vor dem Gebäude ein Vorgarten, so kann das Schild auch am Torpseiler oder Türpfosten der Vorgarteneinfriedigung zur rechten Seite des Eingangs angebracht werden.

Etwaigen Anordnungen der Königl. Polizei-Direktion hin­sichtlich des Platzes des anzubringenden Schildes ist Folge zu leisten.

§ 3.

Die bereits an Gebäuden vorhandenen, nicht dem behörd­lich festgestellten Muster entsprechenden, sowie die nicht mit der neu vorgenommenen Numerierung der Gebäude über­einstimmenden Nummerschilder find binnen der im § 1 ge­stellten Frist zu.entfernen und durch Schilder nach dem vor- geschriebcnen Muster und mit der dem betreffenden Gebäude behördlich zugeteilten Nummer zu ersetzen.

Soweit jedoch an Gebäuden guterhaltene eiserne Nummer­schilder mit deutlich lesbaren weißen Zahlen auf rotem Grunde vorhanden sind und diese der neu festgestellten Numerierung der Gebäude entsprechen, können sie bis auf weiteres beibe­halten werden.

Sobald aber an einem solchen Gebäude ein Umbau vor­genommen wird, ist das eiserne Nummerschild zu entfernen und spätestens binnen 14 Tagen nach Fertigstellung des Um­baues ein dem vorgeschriebenen Muster entsprechendes email­liertes Schild mit der richtigen Nummer und an der im § 2 bezeichneten Stelle anzubringen.

Ebenso sind an allen Neubauten binnen 14 Tagen nach Fertigstellung Nummerschilder in der vorgeschriebenen Art und Weise anzubringen.

8 4.

Die Nummerschilder sind stets in gutem, leserlichem Zu­stande zu erhalten, und falls sie beschädigt oder infolge einer behördlich angeordneten anderweitigen Numerierung unbrauch­bar geworden sind, alsbald wieder herzustellen oder durch andere Schilder zu ersetzen.

$ 5.

Zuwiderhandlungen und Versäumnisse gegen die vor­stehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.

Außer der Bestrafung hat der Betreffende zu gewärtigen, daß das Versäumte gemäß § 132 des Gesetzes über die all­gemeine Laudesverwaltung vom 30. Juli 1883 auf seine Kosten zur Ausführung gebracht und die Kosten im Zwangs­wege von ihm beigetrieben werden.

8 6.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft.

Hanau den 26. Februar 1907.

Königliche Polizei-Direktion.

P 1421 v. Beckerath.

Aus Ran au Stadt und Cand.

Hanau, 24. Juni.

* PenslousuoveLe und Kriegsveteranen. Durch die Novelle zum Preußischen PensionsaeieU na» °7. Mai -

d. Js. werden den in den Ruhestand tretenden Staatsbeamten erhebliche Verbesserungen ihrer Pensionsverhältnisse gewährt. Die wichtigste dieser Neuerungen betrifft die günstigere Ab­stufung der Penstonssätze. Die Pension beginnt nach Ab­lauf von 10 Dienstjahren, nicht, wie bisher, mit 16/eo des pensionsfähigen Diensteinkommens, sondern mit 2O/go, und steigt jährlich um ^eo, sodaß bereits nach 30 statt bisher nach 35 Dienstjahren eine Pension von *°/eo 2/s des Diensteinkommens erreicht wird. Die weitere Steigerung er­folgt dann in Jahresbeträgen von je ^iao, sodaß die Höchst - pension von 45/<o 3/4 des pensionsfähigen Diensteinkommens nach insgesamt 40 Dienstjahren wie bisher erlangt wird. Während im allgemeinen die Neuerungen der Novelle, so vor allem die Berechnung der pensionssähigen Dienstzeit vom Beginn des 18. statt bisher vom vollendeten 20. Lebensjahre ab, nur den nach dem 1. April d. I. in den Ruhestand tretenden Beamten zugute kommen, ist in dem Gesetz aus­drücklich vorgeschrieben, daß die erwähnte günstigere Pensions­abstufung auch für die schon vorher in den Ruhestand ge­tretenen Kriegsteilnehmer Wirkung haben soll. Als Kriegs­teilnehmer im Sinne dieser Bestimmung gelten alle diejenigen Staatsbeamten, die in einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reich geführten Kriege zu kriegerischen Zwecken die feindliche Grenze überschritten oder im eigenen bezw. verbündeten Lande an kriegerischen Opera­tionen oder Kämpfen teilgenommen haben. Für alle diese Pensionäre hat daher, soweit sie nicht schon bisher den Höchstbetrag der Pension, d. h. 46/go 3/< ihres zuletzt be­zogenen pensionsfähigen Diensteinkommeus erhalten, eine Neufestsetzung ihrer Pension stattzufinden, behufs deren Er­höhung nach den genannten neuen Vorschriften über die Penfionsabstusung. Zur Vornahme dieser Neufestsetzung sind die zuständigen Behörden bereits angewiesen. Die Um­rechnung der Pensionen der Kriegsteilnehmer wird von Amts wegen stattfinden, ohne daß es einer Meldung oder Eingabe seitens der pensionierten Kriegsteilnehmer bedarf. Die Be­hörden haben alle laufenden Pensionen daraufhin 311 prüfen, ob eine Erhöhung wegen Kriegsteilnehmerschaft stattzufinden hat, und gegebenenfalls das Erforderliche zu veranlassen. Nur soweit dabei etwa Zweifel entsteben, werden die Be­hörden sich bei der nächsten Pensionszahlung oder später mit Anfragen an die betreffenden Pensionäre selbst wenden. Frei­lich wird die Durchführung der erforderlichen neuen Pensions­festsetzungen, obwohl deren Beschleunigung angeordnet ist, sich nicht in ganz kurzer Zeit bewältigen lassen, da eine sehr große Zahl von pensionierten Beamten in Frage kommt. In keinem Falle wird den Betreffenden aber hieraus ein pekuniärer Verlust erwachsen; auch bei verspäteter Feststellung hat nach gesetzlicher Vorschrift die Nachzahlung des erhöhten Betrages für die ganze Zeit seit dem 1. April 1907 statt- zufinden.

* Poftdienftliches. Die Postagentur in Hochstadt (Main) führt die Bezeichnung Hochstadt (Oberfranken). Es ist häufig beobachtet worden, daß Sendungen mit der Auf­schrift Hochstadt (Main) für Personen in Hochstadt (Kreis Hanau) bestimmt waren. Zur Vermeidung von Verzögerungen in der Ankunft der Sendungen empfiehlt es sich, in der Auf­schrift zwischen den beiden Orten Hochsiadt (Kreis Hanau) und Hochstadt (Oberfranken) genau zu unterscheiden.

* Kathol. Gemeinde. Herr Pfarrer Eduard Braun in Lahrbach ist vom 1. Juli ab zum Pfarrer in Hanau und zum Dechant des gleichnamigen Dekanates ernannt worden.

* Der Verband der Vereine Creditreform e. V. in Leipzig, welcher im vorigen Jahre die Feier- seiner 25jährigen Wirksamkeit begehen konnte, hält in den Tagen vom 20.23. Juli seinen diesjährigen Verbandstag in Görlitz ab. Die Orgauifaiion dieses bekannten Unter­nehmens, welches den Schutz seiner Mitglieder vor schäd­lichem Creditgeben bezweckt, erstreckt sich auf alle zivilisierten Länder. Es umfaßt 361 Vereine, 367 Filialen und Ver­tretungen in Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Norwegen, Oesterreich- Ungarn, Schweden und der Schweiz mit ea. 80 000 Mit­gliedern. Zu dem Verbände gehört auch der hiesige Verein Creditreform (Geschäftsführer Pierre Lamy, Marktplatz 4.)

* Zweifelhafte Firmen im Auslande. Den Bureaus der deutschen Vereine Creditreform ist neuerdings wichtiges Material über zweifelhafte Firmen im Auslande zugegangen, über welches die Mitglieder unentgeltlich münd­liche Auskunft erhalten. Es wäre zu wünschen, daß die Ge­schäftswelt die sich ihr bietende Gelegenheit zur Informierung nicht unbenutzt vorübergehen ließe, denn trotz aller War­nungen, die in der Tages- und Fachpresse fortgesetzt ver­öffentlicht werden, ist die Zahl der durch ausländische zweifet- dafte Firmen Geschädigten noch immer außerordentlich groß. 1

Wer mit dem Auslande arbeitet oder arbeiten will, sollte also nicht versäumen, sich vorher zu informieren, wozu die Einrichtungen der Vereine Creditreform die beste Gelegenheit bieten.

* Professor Hermann Hausmann ^. Am vergangenen Samstag wurde auf dem hiesigen Friedhof der am 19. Juni ds. Js. zu Bad Salzhausen nach eben vollendetem 42. Lebensjahr vorstorbene Bildhauer Professor Hermann Hausmann in aller Stille beerdigt. Der Ver­storbene war ein geborener Hanauer und der zweite Sohn des am 10. März 1886 so plötzlich aus dem Leben ge­schiedenen Akademie-Direktors Prof. Karl Hausmann. An der Hanauer Zeichenakademie, unter der Leitung seines Vaters, genoß Hermann Hausmann seine erste künstlerische Ausbildung und widmete sich im Atelier von Prof. Offterdinger der Z i s e l i e r k u n st, wandte sich aber alsbald, nachdem er nach München übergesiedelt war, der Bildhauerei zu. Obwohl der junge strebsame Künstler in München sich keiner herrschenden Schule und Richtung anschloß und selbständig den schwierigen Pfad von der sog. Kleinkunst zur monumentalen Großplastik erklomm, errang er doch alsbald Erfolge. Seine FigurengruppenJudith",Ingeborg",Reue", u. a. passierten die strenge Jury der großen Kunstausstellungen zu München und Berlin und fanden Beifall. Von München siedelte Hermann Hausmann nach Berlin über, wo er neben seiner künstlerischen Tätigkeit noch als Lehrer an der Akademie Fehr" tätig war. Als Prof. Mittelsdorf am 1. Oktober 1901 Hanau verließ und die Direktorstelle der Kunstgewerbeschule zu Altona übernahm, veranlaßte er sofort die Berufung Herm. Hausmanns dorthin, um ihm die Leitung der Bildhauerklasse zu übertragen. In Altona errang der vorstorbene Künstler, um nur von seiner letzten größeren Arbeit zu sprechen, ben ersten Preis bei einer Konkurrenz zu einem Denkmal für den Dichter des LiedesSchleswig- Holstein, meerumschlungen" (Matth. Friedr. Chemnitz, t 1870 zu Altona), das am Elbeufer zu Altona errichtet werden soll. Vor einem Jahre erkrankte Hausmann an einem schweren Herzleiden, fand jedoch damals einige Erholung in Bad Nauheim und konnte dann noch zu dem Chemnitz- Denkmal das Modell fertig stellen. Da kam vor einigen Monaten mit erneuter Heftigkeit das Herzleiden wieder zum Ausbruch, eine zweite Badereise nach Nauheim brachte dem Schwerkranken keine Erholung mehr, die Kur strengte ihn schon zu sehr an, und er ging in das benachbarte Bad Salzhausen, wo er im Beisein seiner jungen Frau und seiner beiden sieben und fünf Jahre alten Kinder verschied. Wie hart auch dieser Todesfall die 78jährige in Berlin lebende Mutter des Verstorbenen trifft, bedarf keiner Erwähnung. In Hermann HauSmann verliert die Bildhauerkunst einen feingebildeten tüchtigen Vertreter, die Kunstgewerbeschule und das Lehrerkollegium zu Altona einen pflichttreuen Lehrer, edlen Menschen und warmherzigen Kollegen und die Familie des Künstlers einen liebevollen Sohn und Bruder, einen sorgsamen Gatten und Vater. Ehre seinem Andenken! Ernst J. Z.

* Verstorben. Am 19. Mai L I. starb in Berlin und wurde am 23. desselben Monats in Wolfhagen bei Cassel beerdigt Kammergerichtsrat Geheimer Justizrat Ferdinand Wilhelm Kersting, als hervorragender Jurist bekannt und in hiesiger Stadt auch dadurch, daß er früher als Beamter hier tätig war. Geboren als ältester Sohn des Garnisons- Auditeurs und Justizrats Georg Kersting 311 Hofgeismar am 20. März 1830, besuchte er das Gymnasium zu Cassel von 184650, studierte dann von 185053 in Marburg, Göttingen und Heidelberg und wurde 1854 Obergerichts- Referendar am kurfürstl. Hess. Obergericht zu Cassel. 1861 wurde er Unterstaatsprokurator in Eschwege, 1865 Ober­gerichtsassessor in Hanau und später daselbst Kreisrichter, als 1866 das Obergericht zu Hanau in ein kgl. preuß. Kreis­gericht umgewandelt war. Von 187277 war er als Kreis­gerichtsrat in Cassel tätig, wurde 1877 Appellationsrat zu Frankfurt a. M. und nach der Gerichtsorganisation im Jahre 1879 Kammergerichtsrat in Berlin und bald darauf Mitglied der Justiz-Prüfungs-Kommission für das Assessor-Examen, der er auch bis zu seinem Tode als solches angehörte. Später erhielt er den Titel Geheimer Justizrat, feierte in 1904 seine silberne Hochzeit und sein 50jähriges Dienstjubiläum, bei welcher Gelegenheit er durch Ordensverleihungen ausgezeichnet wurde. Nach langem arbeitsreichen Leben starb er im 78. Lebensjahr an einer Rippenfellentzündung nach kurzem Kranken­lager. Er hinterläßt eine Witwe und 3 Söhne, von denen der älteste sich ebenfalls der juristischen Laufbahn gewidmet hat und vor dem Assessoren-Exymen steht.

* Die Akademische VerbindungCellini" in Hanau hat Herrn Professor Schultz, Lehrer an der Königl. Zeichenakademie iu Hanau, zu ihrem Ehrenmitglieds ernannt.