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ästige toonneeten mit dem betreff mben Postaufjcht«g, Sie «tn-eioe Nummer lastet 10 Pf-,

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General-Anzeiger

Miihes Organ für Stadt- and Landkreis Sana«.

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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sann- and Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Vermckaartl. Skdakteurr. Schreck«» iw Ha»«,

Ilr. 143 Fernsprechanschlub Nr. 605.

Samstag den 22. Juni

Fernsprechankchlittz Nr. 605. 1907

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14 Seiten.

Amtliches.

Eandkrets Fjanau.

BekliiiiltiiichWgea des Köiiiglilhe« SanitifSamti.

Wegen Dampfwalzarbeiten wird die Wilhelmsbader- Stra^e an der Fasanerie von Station 0,9 bis 2,1, d. i. von der Hochstädter Landstraße ab bis an den Theaterbau im Wilhelmsbader Park für jeden Fnhrverkehr in der Zeit von Montag den 24. d. M. ab bis einschl. Montag den 1. Juli gesperrt.

Die benachbarten Ortspolizeibehörden ersuche ich um orts­übliche Bekanntmachung.

Hanau den 20. Juni 1907.

Der Königliche Landrat.

V 4401 v. Beckerath.

Unter den Schweinen zu Eichen ist die Schweineseuche sestgestellt worden.

Hanau den 19. Juni 1907.

Der Königliche Landrat.

V 4353 I. A.: Conrad, Kreissekretär.

Unter den Schweinen in Großauheim ist die Schweine­stuche festgestellt worden.

Hanau den 19. Juni 1907.

Der Königliche Landrat.

V 4319 I. A.: Conrad, Kreissekretär.

Aufruf des Königlichen Zeughauses zu Berlin.

Im Zeughause sollen Andenkentafeln mit den Namen der in den vaterländischen Kriegen gefallenen oder tödlich ver­wundeten höheren Offiziere bis einschließlich der Regiments- sührer aufgestellt werden.

Die Zeughaus-Verwaltung richtet an die Familien, Kirchenvorstände, öffentlichen und Hausarchive, Bibliotheken und auch an die Behörden die Bitte, durch Mitteilung über dort befindliches Material, namentlich aus älteren Zeiten, das Zustandekommen dieses Ehren-Denkmals freundlichst unterstützen zu wollen. V 4406

v. Usedom. v. U b i s ch.

Die Uebernahme dieses Aufrufs in andere Tagesblätter und Zeitschriften wird höflichst erbeten.

Hus Banau Stadt und Eand.

Hanau, 22. Juni.

Wntliche AM der Stsdtvmrdiieteil-Aerskmlmg

vom 21. Juni 1907.

Anwesend die Herren: Vorsteher Kommerzienrat Canthal, Aukamm, Beyer, Daßbach, Förster, Hoch, Hock, Honsen, Kehl, Koburger, Loßberger, Müller, Ohl, Rousselle, Salomon, Schwabe, Schroeter, Spatz, Steinheuer, Stübing, Justizrat Uth, Wolff und Dr. Wagner.

Vom Magistrat die Herren: Oberbürgermeister Dr. Gebeschus und Erster Beigeordneter Hild.

1. Auslegung des ^4des Ortsstatuts betr. die Anlegung, Veränderung und Bebauung von Straßen pp.

Beschluß der Baukommission vom 15. April 1907.

Es wird von der Baukommission empfohlen, grundsätzlich eine Ausnahme vom Verbot des Bauens an unfertigen Straßen (§ 4 Abs. 2 des Baustaluts S. 170 B. B.) nur dann Zuzulassen, wenn

a) das Straßengelände maßgeblich des Abs. 2a an die Stadt abgetreten,

b) die Vorschrift des Abs. 2b erfüllt wird,

e) die Kosten der Entwässerung der Straße maßgeblich des Nachtrages zum Baustatut (B. B. S. 178) mit 25 Mk. pro laufenden Meter (einseitig) und

d) die bei demnüchstiger Fertigstellung der Straße der Stadt voraussichtlich erwachsenden^ Kosten der ersten Einrichtung und Befestigung (§ 6 Nr. 2 des Batt­statuts) vor Erteilung des Dispenses bar und end­gültig an die Stadt bezahlt werden.

Die gezahlten Beträge werden nicht verzinst, eine Ab­rechnung findet ebensowenig statt, wie eine Nachzahlung,

wenn sich später herausstellen sollte, daß die gezahlten Be­träge die wirklich aufzuwendenden Kosten nicht decken.

Der Magistrat hat in seiner Sitzung vom 23. April 1907 dem Beschluß der Baukommission zugestimmt und nachstehende Begründung gegeben:

^Der § 4 des Ortsstatuts betr. die Anlegung, Verände­rung und Bebauung van Straßen und Plätzen vom 24. Fe­bruar 1880, vergl. auch Nachtrag vom 15 März 1882, schreibt vor, daß an den in die Bebauungspläne aufgenom­menen Straßen oder Straßenteilen, welche noch nicht gemäß der baupolizeilichen Bestimmungen für den öffentlichen Ver­kehr und den Anbau fertig hergestellt sind, Wohngebäude, welche nach diesen Straßen einen Ausgang haben, nur aus­nahmsweise gestattet werden dürfen. Der Magistrat hat be­züglich der Gestattung der Ausnahme vollständig freie Hand, er soll nur Rücksicht nehmen auf die Bestimmung, die ört­liche Lage oder sonstigen Verhältnisse der beabsichtigten Bauten und in den Wortensonstigen Verhältnisse" liegt schon, daß der Magistrat immer eine Ausnahme von dem Bauverbot machen kann. Der Magistrat muß aber in jedem einzelnen Falle die näheren Bedingungen festsetzen, welche im öffent­lichen Interesse geboten erscheinen und bei deren Erfüllung allein er die Ausnahme zulassen will. Als Mindestmaß dieser Bestimmungen, unter welche der Magistrat ohne Zu­stimmung der Stadtverordnetenversammlung nicht herunter­gehen darf, sind die im § 4 unter Nr. a, b und c ausge­führten Bedingungen genannt. Bisher wurde dieses Mindest­maß eingehalten und nie über dasselbe hinausgegangen.

Der Rechtszustand war nun folgender:

Entweder baute jemand an eine für den Anbau fertig­gestellte Straße ein Haus, gleichgültig ob Wohnhaus oder nicht. Dann mußte er die Straßenherstellungskosten sofort bar bezahlen, also die Grunderwerbskosten für die Straße, die Straßenherstellungskosten, sowohl für Fahrdamm wie Bürger­steig und die Entwässerungskosten.

Oder es errichtete jemand an einer für den Anbau noch nicht fertiggestellten Straße ein Gebäude, war dieses kein Wohn gebäude, so hätte er nicht zu bezahlen, war dasselbe ein Wohngebäude, so hatte er zum mindesten das Straßen­gelände bis zur Straßenmitte abzutreten, lag bereits ein Kanal in der Straße, so hatte er die Kanalkosten dem Statut gemäß zu bezahlen und für die Kosten des demnächstigen Ausbaues der Straße Sicherheit zu leisten. Eine gleiche Pflicht zur Sicherheit lag ihm für die Kanalbaukosten ob, wenn der Kanal noch nicht in der Straße vorhanden war. Die geleistete Sicherheit, gewöhnlich hinterlegte Wertpapiere, blieben nun Jahre und oft Jahrzehnte im Magistrats- Depositum, aus dem sie nur herauskamen zur Ablösung der fälligen Zinsscheine. Wurde die Straße demnächst ausge­baut, so wurden die Straßenkosten abgerechnet und von dem ersten Erbauer des Hauses oder von dem z. Zt. der Abrech­nung im Besitz befindlichen Eigentümer eingezogen: die ge­leistete Sicherheit war eben nur Sicherheit, aus der die Stadt sich nicht etwa bezahlt machen durfte.

Dieser Zustand befriedigt an sich nicht. Nicht selten kamen Streitigkeiten zwischen dem Hinterleger nnd dem späteren Eigentümer des Hauses darüber vor, wer die Straßenkosten zu bezahlen bezw. die hinterlegte Summe einzuziehen habe, da an sich sehr häufig von anderen Personen als dem Bau­herrn, z. B. von dem Bauunternehmer, die fragliche Sicher­heit geleistet wurde. Sodann war das Fortführen und Kontrollieren einer größeren Anzahl hinterlegter Beträge bezw. Papiere lästig und verursachte zuweilen erhebliche Arbeit. Endlich wurde dadurch, daß sehr häufig gewisse Leistungen seitens der Bauherren und Bauunternehmer in Anrechnung auf die demnächstigen Straßenkosten ausgeführt wurden, z. B. Auffüllen des Straßenkörpers, ziemlich ver­worrene Rechtsverhältnisse geschaffen, sodaß die Abrechnungen schwierig wurden.

Anläßlich einer Anfrage der Stadt Trier, unter welchen Bedingungen wir den Baudispens, also die Ausnahme von dem Verbot des § 4 des Baustatuts, erteilen, fragten wir nach dem AuSgang der Trierer Erhebungen und bekamen die Auskunft, daß von einer Reihe von Städten, bei denen angefragt sei, folgende Städte die noch aufzuwendenden Kosten nach einer Taxe bar zählen lasten: Barmen, Bielefeld, Bonn, Cassel, Mülheim a. Rh., München-Gladbach, Rheydt und Trier selbst. Ebenso findet meistens eine Verzinsung der gezahlten Beträge nicht statt, ebensowenig eine demnächstige Abrechnung nach Ausbau der Straße.

Der Vorteil dieses Verfahrens besteht Larin, daß der Bauherr sofort die vollen Kosten für die Anlegung der Straße zu bezahlen und niemals Nachforderungen in der Zukunft zu gewärtigen hat, daß die Stadt andererseits nicht die Verwaltung der hinterlegten Beträge, die Ausgabe der Wert­papiere oder Sparkassenbücher zum Abheben der Zinsen, die Verrechnung der vom Bauherrn oder Bauunternehmer aus­geführten teilweisen Straßenherstellungskosten und die dem- nüchstigeAbrechung der Straßenherstellungskosten vorzunehmen hat. Außerdem fließen die gezahlten Beträge in die Kanal- bezw. Straßenneubaukassen und werden mit ihnen neue Kanäle bezw. neue Straßen gebaut. Es werden dann auch leichter die notwendigen Straßen gebaut werden können, und es wird nicht mehr nötig sein, abzuwarten, bis der größte Teil der auszubauenden Straße mit Gebäuden besetzt ist

Dem Anträge der Baukommission gemäß hat der Magistrat daher den hiermit zur Kenntnisnahme vorgelegten Beschluß gefaßt, für die Zukunft den § 4 des Baustatuts in folgender Weise zu handhaben.

Es wird nicht mehr das Mindestmaß der Bedingungen des § 4 vorgeschrieben werden, sondern es wird verlangt werden,

a) daß das Straßengelände gemäß § 4 und Absatz 2a kosten-, lasten- und hypothekenfrei unentgeltlich an die Stadi abgetreten wird.

b) daß die Vorschrift unter Nr. b (Zugänglichkeit des Bau­grundstückes, erfüllt wird,

c) daß die Kosten der Entwässerung der Straße maß­geblich des Nachtragsstatuts mit 25 Mark pro Ifd. Mir. einseitiger Straßenlänge und endlich

d) die bei demnüchstiger Fertigstellung der Straße der Stadt voraussichtlich erwachsenden Kosten der ersten Einrichtung und Befestigung nach einer Taxe bar an die Stadt bezahlt werden, und daß diese letztere Zahlung eine endgültige ist, sodaß eine spätere Ab­rechnung der Straßenbaukosten nicht stattfindet, alw weder eine Rückzahlung noch eine Nachzahlung erfolgt wie auch die bezahlten Beträge nicht verzinst werden.

Die Möglichkeit einer Schädigung der Stadt dadurch, daß die Kosten der Straßenbaumaterialien und die Arbeits­löhne steigen, würde an sich vorhanden sein, sie könnte durch einen Zuschlag zu der Taxe d. h. den wahren augenblicklichen Straßenherstellungskosten beseitigt werden, ein solcher Zu­schlag wird aber nicht beabsichtigt, es sollen vielmehr nur die im Augenblick der Forderung voraussichtlich aufzuwen­denden Kosten angefordert werden. Der möglicherweise ein­tretenden Schädigung der Stadt steht der Zinsgewinn aus den tatsächlich gezahlten Beträgen gegenüber und wird erstere wohl durch letztere ausgeglichen.

Wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

Abänderung des Einquartierungsstatuts.

Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1907 in Sachen Rosenthal gegen Hanau ist die Ver­teilung der Einquartierungskosten unter die zur Teilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten nach Maßgabe der ge­zahlten Gemeindeeinkommensteuer (§ 20 Abs. 2, 3, 4, § 21 der Ordnung) rechtsungültig, da dies eine unzulässige Zweck­steuer sei. Das Urteil ist maßgebend. Es empfiehlt sich deshalb, diese Bestimmungen zu streichen. Der Bezirksaus­schuß hat nach Streichung dieser Vorschriften keine Bedenken gegen die Ordnung. Die künftige Regelung der Einquar­tierung bleibt weiterer Beschlußfassung Vorbehalten. Die Versammlung stimmt zu.

Ersatzanspruch des Metzgermeisters Lamm zu Hanau-Kesselstadt für den Fortfall der Benutzung seines Schlachthauses.

Durch § 5 des Eingemeindungsvertrages ist auch für die Metzger in Hanau-Kesselstadt der Schlachthofzwang ein- 18. März 1868 geführt. Nach § 7 des Gesetzes vom 18" hat nun eine Entschädigung dieser Metzger für den Schaden zu erfolgen, den sie dadurch erleiden, daß die zum Schlacht­betriebe dienenden Gebäude und Einrichtungen infolge des Schlachthofzwanges ihrer Bestimmung entzogen werden. Der durch anderweite Benutzung der Räume erzielbare Be­trag ist dabei abzusetzen. Von den 4 in Frage kommen­den Metzgern haben 3 sehr hohe Forderungen gestellt (2000 bis 3000 Mk.), Lamm dagegen hat sich auf 200 Mk. be­schränkt als Ersatz für die Kosten der Schlachtanlage. Dieser Betrag erscheint angemessen und wird bewilligt.

Wahlen.

In das Kuratorium der gewerblichen Fortbildungsschule wurde an Stelle des verstorbenen Herrn Hoffmann Herr Honsen gewählt. Herr Lucht lehnte die früher auf ihn gefallene Wahl ab. Durch das Ausscheiden des Herrn Dr. Heraeus aus der Stadtverordnetenversammlung ist Ersatzwahl für die verschiedenen Ausschüsse nötig geworden, in denen er tätig war. Es wurde an seine Stelle gewählt in den Finanzausschuß Herr Koburger, in das Kura­torium der Oberrealschule Herr R o u s s e l l e, in die Arbeits­amtskommission Herr F ö r st e r, in die Kommission der Gas-, Waffer- und Elektrizitätswerke Herr Rou Iselle, in das Kuratorium der Lungenheilstätte Herr B e r n g e s. Die Wahl eines Schristführers der Stadtverordnetenver­sammlung, als welcher Herr Dr. Heraeus fungierte, wird noch ausgesetzt.

Bewilligung der Mittel für anderweite Beschäftigung des Maschinisten Schäfer im Schlachthause.

Der frühere Maschinist Schäfer im Schlachthaus ist in* folge Erkrankung nicht mehr imstande, seinen Maschinisten- dienjt zu versehen, wohl aber leichtere Dienste in besserer Atmosphäre als bei der Maschine zu verrichten. Er ist jetzt wieder einigermaßen hergestellt und bittet den Schlachthof­direktor, ihn zu anderweitiger geeigneter Verwendung im Schlachthofdienst zu belassen. Das Gesuch wird genehmigt unter Belassuna des bisherigen Wochenlohnes von 30.60 Mark.