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Hanauer K Anzeiger
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âcterjâhrkch 1,80 Mt^ monatüch 60 Pfg., für ai* »artige Wonneilten mit dem büresseaden Postaufschi«-, Die tiitjdae Nummer kostet 10 Pf».
MMtio»-dri»<r uab Verlag der vuchdruckerei do- «rei», «. G-ifeuhauf-r m Hemau.
General-Auzciger
Amtliches Orsi» für Stadt- «ad Landkreis Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Die sLafgespallent PÄitzeilL oder deren Ran» 89 W^ im »erlameateil btt Zeile 35 Pf^
verantsortl. Redakteur: «. Schrecker « Hau«.
Rk. 117 Ferttsprechanschltttz Nr. 605*
Amtliches. Stadt- und Eandkreis Ranau. Polizeiverordnung über die CLurichLung und den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) und gemäß der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529) wird unter Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Hessen- Nassau folgendes verordnet:
§ 1.
Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als einen halben Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen.
Das Maß von 0,50 Meter kann auf 1 Meter erhöht werden, wenn an der zugehörigen Außenwand ein durchgehender Licht- und Lüftungsgraben hergestellt wird. Der Graben muß mindestens 1 Meter breit sein und mit seiner gut zu entwässernden Sohle mindestens 0,15 Meter tiefer »ls der Fußboden der anstoßenden Räume liegen.
Durch den Regierungspräsidenten können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn auf andere Weise durch zweckmäßige Isolierung des Bodens und ausreichende Licht- und Luftzufuhr den gesundheitlichen Anforderungen entsprochen ist.
8 2.
Die Arbeitsräume müssen mindestens 3 Meter hoch und nüt Fenstern versehen sein, welche nach Zahl und Größe genügen, um für alle Teile der Räume Luft und Licht in ausreichendem Maße zu gewähren. Die Fenster müssen unmittelbar ins Freie führen und so eingerichtet sein, daß sie zum Zwecke der Lüftung ausreichend geöffnet werden können.
Der Regierungspräsident kann auf Antrag, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ausnahmsweise die Benutzung von Arbeitsräumen bis zu einer Mindesthöhe von 2,50 Meter gestatten, soweit nicht das örtliche Baurecht an Räume, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, höhere Anforderungen stellt.
8 3.
Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen und gegen das Eindringen von Erdfeuchtigkeit hinreichend geschützt sein.
Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten, abwaschbaren Bekleidung oder mit einem wasserdichten Anstriche versehen sind, jährlich mindestens einmal mit Kalk frisch angestrichen werden. Der wasserdichte Anstrich muß mindestens alle 5 Jahre erneuert werden.
8 4.
Die Arbeitsräume dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit den Bedüfnisanstalten stehen.
Die Abfallröhren der Ausgüsse und Klosetts dürfen nicht durch die Arbeitsräume geführt werden.
8 5.
In Arbeitsräumen, in denen die Herstellung von Backwaren erfolgt, muß die Zahl der darin beschäftigten Personen so bemessen sein, daß auf jede wenigstens 15 Kubikmeter Luftraum entfallen. Zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses ist eine dichtere Belegung der Arbeitsräume gestattet, jedoch mit der Maßgabe, daß wenigstens 10 Kubikmeter Luftraum auf die Person entfallen müssen.
_ 8 6.
Den Arbeitern muß Gelegenheit gegeben werden, ihre Kleider sauber zu verwahren und sich an einem ausreichend erwärmten Orte zu waschen und umzukleiden.
8 7.
Vor dem Zurichten und Teigmachen haben die dabei beschäftigten Personen Hände und Arme mit reinem Wasser gründlich zu reinigen.
Zu diesem Zwecke sind ausreichende und mit Seife ausgestattete Wascheinrichtungen zur Verfügung zu stellen ' für jeden Arbeiter ist mindestens wöchentlich ein reines Handtuch zu liefern.
Soweit nicht Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser vorhanden sind, muß für höchstens je drei Arbeiter eine Waschgelegenheit eingerichtet werden. Es muß ferner dafür gesorgt werden, daß bei der Waschcinrichtung stets reines Wasser in ausreichender Menge vorhanden ist und das gebrauchte Wasser an Ort und Stelle oder von einem Nebenraum aus abgeleitet werden kann.
Mittwoch den 22. Mai
8 8.
Die Mehlvorräte sind an trockenen, vor Verunreinigungen geschützten Orten aufzubewahren.
Das Bearbeiten des Teiges mit den Füßen ist verboten.
Das zum Streichen des Brotes benutzte Wasser muß täglich erneuert werden. Die Backware darf nicht auf den bloßen Fußboden gelagert werden. Die im Bäckereibetriebe verwendeten Gefäße und Werkzeuge (Tröge, Eimer, Besen, Kratzen re.) dürfen nur für diejenigen Betriebszwecke Ver- wendung finden, für welche sic bestimmt sind. Andere zum Bäckereibetriebe nicht notwendigen Einrichtungen, Maschinen, Geräte oder Werkzeuge dürfen in den Arbeitsräumen nicht aufgestellt oder aufbewahrt werden.
8 9.
Das Sitzen und Liegen auf den zur Herstellung und Lagerung von Backwaren bestimmten Tischen und dergleichen ist untersagt. Die Betriebsunternehmer haben für ausreichende Sitzgelegenheit in den Arbeitsräumen zu sorgen.
8 io.
In den Arbeitsräumen sind täglich zu reinigende Spucknäpfe, und zwar in jedem Arbeitsraume mindestens einer, aufzustellen. Das Ausspucken auf den Fußboden ist verboten.
Das Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak ist in den Arbeitsräumen und während der Arbeit verboten.
8 11.
Die Arbeitsräume dürfen zu anderen, mit dem ordnungsmäßigen Betriebe nicht zu vereinbarenden Zwecken, insbesondere als Wasch-, Schlaf- oder Wohnräume nicht benutzt werden.
8 12.
Die Arbeitsräume sind von Ungeziefer frei sowie dauernd in reinlichem Zustande zu erhaltet: und täglich mindestens einmal gründlich zu lüften. Die Fußböden der Arbeitsräume müssen täglich, die Wände, soweit sie nicht mit Kalk gestrichen sind, (8 3), vierteljährlich mindestens einmal abgewaschen werden.
Die im Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße, Tücher und dergleichen dürfen nicht zu anderen als zu Betriebszwecken benutzt und müssen in reinlichem Zustand erhalten werden.
8 13.
Die im Betriebe tätigen Personen müssen während der Arbeit mindestens mit einem Beinkleid und einem Hemde bekleidet sein.
8 14.
Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten dürfen nicht beschäftigt werden.
8 15.
In jedem Arbeitsraum, in welchem die Herstellung von Backwaren erfolgt, ist ein Abdruck dieser Verordnung und ein von der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung der Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang anzubringen, aus dem ersichtlich ist
a) die Länge, Breite und Höhe des Raumes,
b) der Inhalt des Luftraumes in Kubikmetern,
c) die Zahl der Personen, die nach § 5 oder nach § 16 in den Arbeitsräumen regelmäßig beschäftigt werden dürfen.
8 16.
Der Regierungspräsident ist befugt, auf Antrag für bestehende Anlagen, so lange sie nicht eine wesentliche Erweiterung oder einen Umbau erfahren, Ausnahmen von §8 2, 4 und 5 zuzulassen, wenn darin die Arbeiter in anderer Weise gegen Gefahren für ihre Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebs gestattet.
8 17.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werben mit Geldstrafe bis zu 60 Mark und im Falle des Unvermögens mit entsprechender Haft bestraft, soweit nicht nach anderen Bestimmungen schwerere Strafen verwirkt sind. (Nr. 3899.)
Cassel am 16. April 1907.
Der Oberpräsident von W i n d h e i m.
Vorstehende Polizeiverordnung wird mit bem Bemerken veröffentlicht, daß die Bekanntmachung des Bundesrats, betreffend den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien vom 4. März 1896 (R.-G.-Bl. S. 55) und die hierzu ergangene Ausführungs-Anweisung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 15. April 1896 (M. Bl. f. d. i. V. S. 84) unberührt bleiben. (A. II. 3173.)
Cassel am 1. Mai 1907,
Der Regierungs-Präsident.
Graf v. B e r n st o r f f.
Aernsprechanschlutz Nr. 605» 1907
Vorstehende Polizeiverordnung bringe ich hiermit zur Kenntnis der beteiligten Kreise.
Ich weise besonders auf den § 15 hin, wonach im Ar- beitsranm ein Abdruck der Polizeiverordnung und ein von der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung der Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang anzubringen ist. Abdrücke sind in der Waisenhaus-Buchhandlung hier zu haben.
Die Polizeiverordnung tritt mit dem 23. d. Mts. in Kraft. Hanau den 16. Mai 1907.
Der Königliche Landrat und Polizei-Direktor.
P 3967 v. Be ckerath.
Stadtkreis Ranau. Bekanntmachung
Die Grasmihttttg für das Jahr 1907 auf den in der Gemarkung Kesselstadt gelegenen Bleich- und Emmerichswiesen und der Grabenböschüngen soll am Samstag den 25. ds. Mts, nachmittags 7 Uhr, an Ort und Stelle öffentlich verpachtet werden.
Hanau den 21. Mai 1907.
10899 Stadthauptkaste. ___________
LandVirtschastlicher Kieisvereill Kam.
Nächste Versammlung Samstag den 25. d. M., nachmittags S1^ Uhr, im Gasthaus „zum goldnen Löwen" hier.
Tagesordnung r
1. Geschäftliche Mitteilungen.
2. Vortrag des Herrn Gustav Gerland aus Cassel über Zweck und Wesen der landwirtschaftlichen Buchführung.
3. Besprechung über die im Laufe des Sommers abzuhaltenden Wanderversammlungen.
4. Sonstiges.
Die Herren Bürgermeister wollen die vorstehende Bekannt» machung des landwirtschafilichen Kreisvereins in den Gemeinden wiederholt in ortsüblicher Weise bekannt machen. Hanau, den 17. Mai 1907.
Der Königliche Landrat. v. Beckerath.
Gefiiiidclie ob verlorene Gegenstände re.
Gefunden: 1 verzierte Damen-Uhrkette. Ein Kinderportemonnaie mit 16 Pfg. Inhalt. 1 weißes Taschentuch (gez. H. K.) und ein Gummistopfen. 1 Militärdienstauszeichnung dritter Klasse. 1 neue Fahrrad-Atezylen-Laterne. 1 Portemonnaietäschchen mit 20 Pfg. Inhalt. 1 Holzkuppel von einem Geländer.
Verloren: 1 silbervergoldetes Panzer - Armband. 1 Portemonnaie mit 14 Mk. 1 oxidierte Damenuhr und 1 grünes Portemonnaie mit 1 Mk. Inhalt. 1 schwarzes Spitzentuch (Umhang).
Zugelaufen: 1 weißer schottischer Schäferhund mit gelbem Kopf.
Hanau am 22. Mai 1907.
Hus Ranau Stadt und Eand.
Hanau, 22. Mai.
* Verliehen. Dem Eisenbahnassistenten a. D. Paul Wotke in Langenselbold, bisher in Stargard, wurde der Königl. Kronenorden 4. Klasse verliehen.
* Tnrngemeinde. Nächsten Sonntag unternehmen die Frauenabteilungen des Turnvereins Aschaffenburg und der hiesigen Turngeme'.nde eine gemeinsame Turnfahrt nach Klingenberg zum Besuch des dortigen Turnvereins, um unter dessen Führung das Thonbergwerk zu besichtigen und verschiedene Aussichtspunkte zu besuchen. Nachmittags findet auf der Burg Konzert der Stadtkapelle statt; abends ist vor Abgang des letzten Zuges bengalische Beleuchtung der Burg in Aussicht genommen.
Verhaftet. Der aus Cassel stammende, 25 Jahre alte Kaufmann Fritz Beck, der in Frankfurt bei seinem Prinzipal 3000 Mark unterschlagen hatte, wurde am 1. Feiertag im Wartesaal erster Klasse des Frankfurter Hauptbahnhofes ermittelt und verhaftet. Von der veruntreuten Summe fanden sich nur noch 300 Mark vor. Im Besitze des Defraudanten wurden zwei geladene Revolver, die neu angeschafft waren, vorgefunden.